Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz neu festgesetzt und kundgemacht wird
LGBL_OB_19761111_55Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz neu festgesetzt und kundgemacht wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.11.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1976 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Oktober 1976, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz neu festgesetzt und kundgemacht wird
Auf Grund des § 38 a Abs. 6 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 21/1970 wird verordnet:
§ 1
(1)DER EINHEITSSATZ FÜR DIE BERECHNUNG DES BEI
TRAGES ZU DEN KOSTEN DER HERSTELLUNG VON VERKEHRS
FLÄCHEN IM GEMEINDEGEBIET DER LANDESHAUPTSTADT
LINZ WIRD MIT 400,- (VIERHUNDERT) SCHILLING JE QUA
DRATMETER DER VERKEHRSFLÄCHE NEU FESTGESETZT.
(2)Im Einheitssatz gemäß Abs. 1 sind die Kosten
für die Herstellung der Wasserleitung nicht enthal
ten (§ 1 Abs. 1 lit. b und § 3 Abs. 2 des Interessen tenbeiträge-Gesetzes 1958, LGB1. Nr. 28, in der gel tenden Fassung).
§ 2
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom
heitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den
Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im
Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz neu fest
gesetzt und kundgemacht wird, außer Kraft.
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