Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
LGBL_OB_19760915_50Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landeslehrer-DiensthoheitsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1976 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1976 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 10. Juli 1964, LGB1. Nr. 50, betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Dienst-hoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflicht-schulert (O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz) in der derzeit geltenden, Fassung neu verlautbart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurde das Ge
setz,- mit dem das O. ö. LandeslehrerOiensthoheitsgesetz geändert wird, LGB1. Nr. 39/1976, berück sichtigt.
(2)§ 19 des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsge setzes wurde als inzwischen gegenstandslos gewor
den nicht in den Text des wiederverlautbarten Ge
setzes aufgenommen.
Artikel III
(1} Das O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung - mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 3 - mit 1. Februar 1964 in Kraft getreten (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes). Gleichzeitig wurde das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1958, LGB1. Nr. 36, außer Kraft gesetzt (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes).
§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 des
Gesetzes sind mit dem Ablauf des 13. April 1967 ii Kraft getreten (§ 19 Abs. 5 des Gesetzes).
•(2) Das Gesetz, mit dem das O. ö. Landeslehrer Diensthoheitsgesetz geändert wird, LGB1. Nr. 39/1976 ist mit 1. September 1976 in Kraft getreten.
Artikel IV
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Tite "O. ö. LandeslehreriDiensthoheitsgesetz 1976" z\ zitieren.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Wenzl
Landeshauptmann
Anlag
O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976
I. HAUPTSTÜCK Ausübung der Diensthoheit
!§1
Allgemeines
Die Ausübung der Diensthoheit des Landes übe die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältni zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer) fü Volks-, Haupt^, Sonderschulen und Polytechnisch Lehrgänge sowie für Berufsschulen und über di Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Ver sorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältni eines Landeslehrers haben, obliegt den im folgen den genannten Dienstbehörden.
§ 2 Landesregierung
(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet de ihr als'" oberstem Vollzugsorgan des Landes zu stehenden Befugnisse:
b)die Erklärung und Aufhebung der Schu'lfestigkei
gemäß § 19 Abs. 5 des Landeslehrer-Dienstge
setzes - LDG., BGßl. Nr. 245/1962;
c)die Verleihung von schulfesten Stellen gemä
§ 21 Abs. 1 LDG.; die Landesregierung kan
eine schulfeste Stelle nur an einen Bewerber vei
leihen, der im Besetzungsvorschlag des Bezirks
schulrates und im Besetzungsvorschlag des Lau
. desschulrates (Abs. 2 lit. c) aufscheint;
d)die Entscheidung betreffend • neuerliche Aus
Schreibung von schulfesten Stellen gemäß § 2
Abs. 6 letzter Satz LDG,;
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30.
Stück, Nr. 48, 49 u. 50
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die Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen gemäß § 16 Abs. 1 LDG.i
die Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 57 LDG.
(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 bis 6) iahen bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in lachstehender Weise mitzuwirken:
b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung
und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich
der Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen
gemäß § 19 LDG.;
c)Erstattung j von Besetzungsvorschlägen für die
Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich
der Leiter und Lehrer an Volks-, Haupt- und
Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehr
gängen unil an Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 5
LDG.;
d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuer
liche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und
Lehrerstellen an Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 6
letzter Satz LDG.;
e)Stellungnahme zur Bewilligung des Dienst
tausches zwischen Inhabern schulfester Stellen
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an
Polytechnischen Lehrgängen und an Berufsschu
len gemäß § 16 Abs. 2 LDG.;
f)Versetzung von Inhabern schulfester Stellen
gemäß § 20 lit. b, c und d LDG.;
g)Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse ge
mäß § 5 Abs. 3 lit. e des Gehaltsüberleitungs
gesetzes, BGB1. Nr. 22/1947, in der geltenden
Fassung;
h) Antragstellung betreffend Verleihung von Berufstiteln und
Ehrenzeichen für Landeslehrer für Berufsschulen.
§ 4 Kollegium des Bezirksschulrates
Dem Bezirksschulrat (Kollegium) obliegt:
a)Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsicht
lich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und
Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehr
gänge;
b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung
und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich
der Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonder
schulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen
gemäß § 19 LDG.;
c)Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die
Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich
der Leiter und Lehrer an- Volks-, Haupt- und
Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehr
gängen gemäß § 21 Abs. 5 LDG.;
d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuer
liche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und
Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonder
schulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen
gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz LDG.;
e)Stellungnahme zur Bewilligung des Dienst
tausches zwischen Inhabern schulfester Stellen
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an
Polytechnischen Lehrgängen gemäß § 16 Abs. 2
LDG.;
f)Antragstellung betreffend Verleihung von Be^
rufstiteln und Ehrenzeichen für Landeslehrer für
Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für
Polytechnische Lehrgänge.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 30. Stück,
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§ 5 Bezirksschulrat
(t) Dem Bezirksschulrat obliegt hinsichtlich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge:
c)Versetzung von Landeslehrern innerhalb des
politischen Bezirkes gemäß § 15 Abs. 2 LDG.;
d)vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern
innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 17
Abs. 2 LDG.;
e)Bewilligung des Diensttausches von Landes
lehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß
§ 16 Abs. 1 LDG., ausgenommen die Bewilligung
des 'Diensttausches zwischen Inhabern schulfester
Stellen;
f)Betrauung mit der Leitung einer Schule inner
halb des politischen Bezirkes gemäß § 22 Abs. 2
LDG., ausgenommen im Falle der Errichtung
einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule;
g)Verhängung von Ordnungsstrafen als Dienstbe
hörde gemäß § 99 der Lehrerdienstpragmatik,
RGB1. Nr. 319/1917;
h) Stellungnahme in Angelegenheiten des Gnadenrechtes gemäß § 57
LDG.;
i) Anlegung von Personalakten und Führung von Standesausweisen für
die im politischen Bezirk verwendeten Landeslehrer gemäß § 55
Abs. 1
LDG.;
j) Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen innerhalb des
politischen Bezirkes;
k) Anordnung von Mehrdienstleistungen gemäß § 30 Abs. 3 LDG. und
Überprüfung von Mehrdienstleistungen;
zwei Wochen.
(2)Vor Durchführung der im Abs. 1 lit. b, c, d, e
und f angeführten Maßnahmen ist hinsichtlich der
Landeslehrer an Landessonderschulen die Zustim
mung des Landesschulrates einzuholen. Außerdem
sind die früheren Schulerhalter dieser Landessonder
schulen, sofern sie noch Eigentümer der Schulobjekte
und Erhalter der den Landessonderschulen ange
gliederten Schülerheime sind, zu hören.
(3)Unbeschadet allfälliger weitergehender Mit
wirkungsrechte der Personalvertretung nach dem
Bundes-iPersonalvertretungsgesetz - PVG hat der
Bezirksschulrat vor Durchführung von Maßnahmen
a)gemäß Abs. 1 lit. c, e, f und h,
b)gemäß Abs. 1 lit. 1, sofern der außerordentliche
Urlaub drei Tage übersteigt,
die Personalvertretung der Lehrer zu hören.
§ 6 Landesschulrat
(1)Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung
der nicht in den §§ 2 bis 5 angeführten Maßnahmen
(2)Die Versetzung eines Landeslehrers von einen
politischen Bezirk in einen anderen (§ 15 Abs.
LDG.) sowie die Betrauung eines in einem politi
sehen Bezirk zugewiesenen Landeslehrers mit dei
Leitung einer Schule in einem anderen politischer
Bezirk (§ 22 Abs. 2 LDG.) bedarf des Einvernehmen;
mit den betreffenden Bezirksschulräten..
(3)Unbeschadet allfälliger weitergehender Mit
wirkungsrechte der Personalvertretung nach den
BundesiPersonalvertretungsgesetz - PVG hat de
Landesschulrat vor Durchführung von Maßnahmei
gemäß Abs. 1, ausgenommen die Gewährung eine;
außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. ai
Landeslehrer für Berufsschulen bis zu drei Tagen
die Personalvertretung der Lehrer zu hören.
(1)über Berufungen gegen Bescheide des Bezirks
schulrates entscheidet der Landesschulrat.
(2)über Berufungen gegen Bescheide des Landes
schulrates entscheidet die Landesregierung.
(3)In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegen
über dem Bezirksschulrat der Landesschulrat um
gegenüber diesem die Landesregierung sachlich i:
Betracht kommende Oberbehörde.
II. HAUPTSTÜCK Qualifikationskommissionen
§ 8
Qualifikationskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen
(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung gemä
§§ 50 ff. LDG. der Landeslehrer für Volks-, Haupt
und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehi
gänge wird bei jedem Bezirksschulrat eine Qualif:
kaüonskommission eingerichtet.
(2)Der Qualifikationskommission gehören an:
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 30. Stück, Nr. 48, 49 u. 50
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in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Bezirksschulrates als Vorsitzender;
der (die) Bezirksschulinspektor(en) bzw. dessen (deren) Vertreter;
je vier Vertreter der Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen
sowie für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge des
politischen Bezirkes.
(3)Die Vertreter der Landeslehrer sind von den
andeslehrern für allgemeinbildende Pflichtschulen
n politischen Bezirk auf die Dauer der Gesetzge-
ungsperiode des Landtages zu wählen.
(4)Die Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen
nd die Landeslehrer für Hauptschulen und Poly-
jchnische Lehrgänge bilden je einen Wahlkörper,
eder Wahlkörper hat vier Vertreter der Landes-
:hrer zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden
ertreter der Landeslehrer ein Ersatzmitglied zu
fahlen.
(5)Wahlberechtigt sind für die beiden Wahlkörper
imtliche im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienst-
erhältnis stehenden Landeslehrer für die betreffen-
en allgemeinbildenden Pflichtschulen. Wählbar sind
ur wahlberechtigte Landeslehrer mit mindestens
;hr guter Dienstbeschreibung, die definitiv ange-
ellt und disziplinär unbescholten sind.
Die Qualifikationskommission entscheidet in i Senaten, von denen der eine für die Landes-ihrer für Volks- und Sonderschulen, der andere für ie Landeslehrer für Hauptschulen und Polytechni-he Lehrgänge zuständig ist. Jeder Senat besteht us dem Vorsitzenden, dem zuständigen Bezirks-iiulinspektor und vier Vertretern der Landeslehrer ir Volks- und Sonderschulen bzw. vier Vertretern er Landeslehrer für Hauptschulen und Polytechni-iie Lehrgänge.
(7)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des
orsitzenden, des zuständigen Bezirksschulinspek-
irs und von zwei Vertretern der Landeslehrer er-
rderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher
immenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine
imme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entschei-
;t die Stimme des Vorsitzenden.
(8)Wenn es sich um die Dienstbeschreibung eines
s Landeslehrer angestellten Religionslehrers han-
;lt, steht der betreffenden Kirche oder Religions-
isellschaft das Recht zu, an Stelle eines durch das
)s auszuscheidenden gewählten Vertreters der
indeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied
1 entsenden.
(9)Die näheren Bestimmungen über die Wahl der
ihrervertreter sowie bezüglich sonstiger für das
isammentreten der Qualifikationskommission er-
rderlicher Maßnahmen hat die Landesregierung
ich Anhören des Landesschulrates (Kollegium)
ireh Verordnung zu erlassen (Landeslehrer-Wahl-
dnung). Für die Wahlordnung haben die für die rahlen in den Landtag
gesetzlich festgelegten rundsätze zu gelten.
)§ 9
Qualifikationskommission für Landeslehrer für Berufsschulen
(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung gemäß
§§ 50 ff. LDG. der Landeslehrer für Berufsschulen
wird beim Landesschulrat eine Qualifikationskom
mission eingerichtet.,
(2)Der Qualifikationskommission gehören an:
a)der Amtsführende Präsident des Landesschul
rates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor
des Landesschulrates als Vorsitzender;
b)der (die) Berufsschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs
schulen.,
(3)Die Vertreter der Landeslehrer sind von den
Landeslehrern für Berufsschulen auf die Dauer der
Gesetzgebungsperiode des Landtages zu wählen.
(4)Für jeden Vertreter der Landeslehrer ist ein
Ersatzmitglied zu wählen*
(5)Wahlberechtigt sind sämtliche im aktiven
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden
Landeslehrer für Berufsschulen. Wählbar sind nur
wahlberechtigte Landeslehrer mit mindestens sehr
guter Dienstbeschreibung, die definitiv angestellt
und disziplinär unbescholten sind.
(") Die Qualifi'kationskommission entscheidet in zwei Senaten. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Berufsschulinspektor und drei Vertretern der Landeslehrer für Berufsschulen. Die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung der Aufgaben auf die Senate wird von der Qualifikationskommission für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages festgesetzt; dabei ist möglichst auf die Zusammenfassung der Lehrer in zwei Gruppen nach der fachlichen Spezialisierung auf Lehrberufe und auf Fachgruppen (§ 113 des Schul-organisationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.
(7)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden, des zuständigen Berufsschulinspektors
und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder
lich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen
mehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme
zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.,
(8)Die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 und 9 sind
anzuwenden.
§ 10
Qualifikationsoberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende
Pflichtschulen
(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die
Gesamtbeurteilung einer Qualifikationskommission
für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflicht
schulen gemäß § 54 LDG. in oberster Instanz wird
beim Landesschulrat eine Qualifikationsoberkom
mission eingerichtet.
(2)Der Qualifikationsoberkommission gehören an:
a) der Präsident des Landesschulrates oder in seiner
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30. Stück,
Nr. 48, 49 u. 50
Vertretung der Amtsdirektor des Landesschul-rates als Vorsitzender;;
§ 11
Qualifikationsoberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen
(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die
Gesamtbeurteilung der Qualifikationskommission
für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 54 LDG.
in oberster Instanz wird beim Amt der Landesregie
rung eine Qualifikationsoberkommission eingerich
tet.
(2)Der Qualifikationsoberkommission gehören an:
a)der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung
der Leiter der mit der Bearbeitung der Ange
legenheiten der Berufsschulen betrauten Abtei
lung des Amtes der Landesregierung als Vor
sitzender;
b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechts
kundiger Beamter des Amtes des Landesschul
rates oder des Amtes der Landesregierung bzw.
dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs
schulen.
(3)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9
Abs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen
den, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der
Landesschulinspektor tritt und zur Beschlußfähigkeit
der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des
(eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen
Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer
erforderlich ist.
(1) Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß § 56 LDG. der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und
Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgang wird bei jedem Bezirksschulrat eine Disziplinarkom mission eingerichtet.
(2)Der Disziplinarkommission gehören an:
a)der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder i
seiner Vertretung ein vom Vorsitzenden be
stimmter rechtskundiger Beamter einer Bezirks
Verwaltungsbehörde bzw. in Städten mit eigener
Statut der Vorsitzende des Bezirksschulrate
oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor de
Bezirksschulrates als Vorsitzender;
b)der (die) Bezirksschulinspektor(en) bzw. desse
(deren) Vertreter;
c)ein vom Vorsitzenden des Bezirksschulrates be
stellter rechtskundiger Beamter einer Bezirks
Verwaltungsbehörde bzw. dessen in gleiche
Weise bestellter Vertreter;
d)je drei Vertreter der Landeslehrer für Volk;
und Sonderschulen sowie für Hauptschulen un
Polytechnische Lehrgänge des politischen Be
zirkes.,
(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrig
keit verletzten dienstlichen Interessen sind voi
Vorsitzenden des Bezirksschulrates aus dem Stan
der Beamten der Bezirksverwaltungsbehörden, un
zwar nach Tunlichkeit der rechtskundigen Beamte
der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzal
dessen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchun
beschlossen worden, so hat der Vorsitzende de
Bezirksschulrates in der erforderlichen Anzahl B(
amte einer Bezirksverwaltungsbehörde, und zwc
nach Tunlichkeit rechtskundige Beamte als Unte:
suchungskommissäre zu bestellen.
(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des §
Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwei
den, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Ai
Wesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen B
zirksschulinspektors, des rechtskundigen Beamte
und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforde:
lieh ist.
§ 13
Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen
(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gerne
§ 56 LDG. der Landeslehrer für Berufsschulen wii
beim Landesschulrat eine Disziplinarkommissic
eingerichtet.
(2)Der Disziplinarkommission gehören an:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30. Stück, Nr. 48, 49 u" 50
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sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufsschulen.,
(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit
irletzten dienstlichen Interessen sind vom Landes-
luptmann aus dem Stand der rechtskundigen Be-
nten des Amtes des Landesschulrates oder des
tntes der Landesregierung der Disziplinaranwalt
ld in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter
bestellen.
(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
schlössen worden, so hat der Landeshauptmann
der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte ;s Amtes des
Landesschulrates oder des Amtes der ndesregierung als
Untersuchungskommissäre zu isteilen.
(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9
bs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen-
;n, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An-
esenheit des Vorsitzenden, des Berufsschulinspek-
rs, des rechtskundigen Beamten und, von zwei
Brtretern der Landeslehrer erforderlich ist.
§ 14
sziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende
Pflichtschulen
(1)Zur Entscheidung über (Berufungen gegen Er-
mntnisse der Disziplinarkommission für Landes-
hrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ober
instanz wird beim Landesschulrat eine Diszipli-
roberkommission eingerichtet.
(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:
der Präsident des Landesschulrates oder in seiner
Vertretung der Amtsdirektor des Landesschul
rates als Vorsitzender;
der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen (deren) Vertreter;
ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
je drei Vertreter der Landeslehrer für Volksund Sonderschulen sowie für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge.
(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der
chtskundigen Beamten des Amtes des Landes-
hulrates oder des Amtes der Landesregierung den
sziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl
sssen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8
s. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen-
:n, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An-
esenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Lan-
isschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und
n zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich
§ 15
Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Er-inntnisse der Disziplinarkommission für Landes-
lehrer für Berufsschulen in oberster Instanz wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.
(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:
a)der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung
der Leiter der mit der Bearbeitung der Ange
legenheiten der Berufsschulen betrauten Abtei
lung des Amtes der Landesregierung als Vor
sitzender;
b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechts
kundiger Beamter des Amtes des Landesschul
rates oder des Amtes der Landesregierung bzw,
dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs
schulen.,
(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der
rechtskundigen Beamten, des Amtes des Landes
schulrates oder des Amtes der Landesregierung den
Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl
dessen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9
Abs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen
den, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der
Landesschulinspektor tritt und zur Beschlußfähigkeit
der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des
(eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen
Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer
erforderlich ist.
IV. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
§ 16
Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Qualifikations- und Disziplinarverfahren
(1) Die Vorsitzenden der Qualifikationskommissionen und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und, diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben.
(2)1 Die Vorsitzenden der Qualifikationskommission und der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben.
1(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt für das Verfahren der Qualifikationsoberkommissionen und der Disziplinaroberkommissionen sinngemäß.
!§ 17 Unvereinbarkeit
(1) Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 30. Stüdc, Nr. 48, 49 u. 50
glied) einer Qualifikationskommission und einer im Instanzenzug
zuständigen Qualifikationsoberkom-
mission sein.
(2)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit
glied) einer Disziplinarkommission und einer im
Instanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommis-
sion sein*
(3)Niemand darf gleichzeitig Disziplinaranwalt
oder dessen Stellvertreter einer Disziplinarkommis
sion und einer im Instanzenzug zuständigen Diszipli-
naroberkommission sein.
(4)Die Mitglieder ('Ersatzmitglieder) einer Kom
mission, die Disziplinaranwälte (deren Stellver
treter) und die Untersuchungskommissäre scheiden
aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen
Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Vor
aussetzungen ihrer Funktion entfallen,
(5) Sofern rechtskundige Beamte bei der Bezirk Verwaltungsbehörde, deren Leiter der Vorsitzern des Bezirksschulrates ist, nicht in genügender Za zur Verfügung stehen„ sind rechtskundige Beami die dem Personalstand einer anderen Bezirksve waltungsbehörde angehören, und zwar im Einve nehmen mit dem Leiter dieser Bezirksverwaltung behörde, zu bestellen.
§ 18 Entschädigungen
Die Mitglieder der Kommissionen sowie die Di ziplinaranwälte und Untersuchungskommissäre, au genommen der Landeshauptmann (Präsident), d Amtsführende Präsident des Landesschulrates ui die Vorsitzenden der Bezirksschulräte, haben f den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwai einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, d von der Landesregierung festzusetzen ist.
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