Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes
LGBL_OB_19760915_49Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Schulaufsichts-AusführungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1976 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel IV
(1)Das O. ö. SchulaufsichtsnAusführungsgesetz ist
in seiner ursprünglichen Fassung mit dem Ablauf
des 12. September 1963 in Kraft getreten.
(2)Es traten in Kraft:
a)die O. ö. Schulaufsichts-tAusführungsgesetzno-
velle 1969,. LGB1. Nr. 3/1970, mit dem Ablauf des
b)das Gesetz, mit dem das Schulaufsichts-Ausfüh-
rungsgesetz geändert wird, LGB1. Nr. 40/1976,
mit dem Ablauf des 12. August 1976.
Artikel V
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö. Schulaufsichts-
Ausführungsgesetz 1976" zu zitieren.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Wenzl
Landeshauptmann
Anlage
O. ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1976
I. HAUPTSTÜCK
Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich
,§ 1 Zusammensetzung
(1)Dem Kollegium des Landesschulrates gehören
als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimm
berechtigte Mitglieder):
a)der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzen
der;
b)das für die Angelegenheiten der allgemeinbil
denden und berufsbildenden Pflichtschulen zu
ständige Mitglied der Landesregierung (Schul
referent);
c)neunundzwanzig, im Falle der Landeshauptmann
auch Schulreferent ist, dreißig weitere Mitglieder.
(2)Dem Kollegium des Landesschulrates gehören
als Mitglieder mit beratender Stimme an:.
(3)Dem Kollegium des Landesschulrates gehören
weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:
a): der Amtsdirektor des Landesschulrates; b)1 die Landesschulinspektoren;
(1) Unter den neunundzwanzig bzw. dreißig Mitgliedern (§ 1 Abs. 1 lit. c) müssen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (Elternvertreter) sowie Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) befinden, wobei die Anzahl der Lehrervertreter nicht größer sein darf als die Anzahl der Elternvertreter. Unter den Lehrervertretern müssen sich sieben Leh-
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rer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, drei Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und vier Lehrer an berufsbildenden Schulen befinden.
(2) Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 lit. c sind von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§14 Abs. 1), und zwar unter Anrechnung des Vorsitzenden und des Schulreferenten auf ihre Parteien, zu bestellen.
§ 3 Vorschlagsrecht
(1)DIE MITGLIEDER GEMÄß § 1 ABS. 1 LIT. C SIND AUF
GRUND VON VORSCHLÄGEN DER GEMÄß § 3 ABS. 1 DER
LANDTAGSGESCHÄFTSORDNUNG, LGB1. NR. 74/1973, GEBIL
DETEN FRAKTIONEN DER IM LANDTAG VERTRETENEN PAR
TEIEN ZU BESTELLEN. BEI ERSTATTUNG DER VORSCHLÄGE IST
AUF DIE BESTIMMUNG DES § 2 BEDACHT ZU NEHMEN.
(2)Das Vorschlagsrecht ist von den Fraktionen in
der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen
zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen. Dabei
muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für
wenigstens ein Drittel der Mitglieder zukommt, ein
Vorschlagsrecht in wenigstens zwei der im § 2
Abs. 1 genannten drei Gruppen an Lehrervertretern
zukommen. Die beiden stärksten Fraktionen haben
mindestens je eine Mutter als Elternvertreter vor
zuschlagen.
(s) Die Landesregierung hat im Falle einer erforderlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlagsrecht in Betracht kommenden Fraktionen aufzufordern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch zu machen.
(4) Mit der Bekanntgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Vorschlagsrechte haben die Fraktionen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz der vorgeschlagenen Personen der Landesregierung mitzuteilen und die Zustimmungserklärung (§ 18 Abs. 3) vorzulegen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4
Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2
Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a sind von den in Betracht kommenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 lit. b von den in Betracht kommenden Kammern zu entsenden.
§ 5
Der AmtsfUhrende Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich
(1) Auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Landesschulrates, dem ein Antrag jener Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates zugrunde zu legen ist, der der Präsident angehört, hat der Präsident des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen.
(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums, so tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmitglied.
§ 6
Der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich
(1)Der Präsident des Landesschulrates hat auf
Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kolle
giums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten
zu bestellen. Gehört jedoch der Präsident nicht der
stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der
Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion
zu bestellen.
(2)Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht
ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an
den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit be
ratender Stimme teilzunehmen.
§ 7 Sektionen
(1)Das Kollegium des Landesschulrates gliedert
sich in drei Sektionen, und zwar in
a)die Sektion I für die allgemeinbildenden Pflicht
schulen;
b)die Sektion II für die allgemeinbildenden hö
heren Schulen einschließlich der Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
c)die Sektion III für die berufsbildenden Schulen.
(2)Den Sektionen gehören als Mitglieder mit be
schließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglie
der):
a) der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender?
b) die im Abs. 3 genannten Mitglieder.
(3)Den Sektionen gehören gemäß Abs. 2 lit. b als
stimmberechtigte Mitglieder an:
der Sektion I sieben Lehrervertreter, sieben Elternvertreter und
ein weiteres Mitglied;
den Sektionen II und III je fünf Lehrervertreter, fünf
Elternvertreter und zwei weitere Mitglieder.
Ist der Landeshauptmann nicht auch Schulreferent (§ 1 Abs. 1 lit. b), so gehört der Schulreferent den Sektionen I und III als stimmberechtigtes Mitglied an; in diesem Falle verringert sich die Mitgliederzahl dieser Sektionen um je ein weiteres Mitglied.
(4)Den Sektionen: gehören als Mitglieder mit be
ratender Stimme an:
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schulinspektoren angehören und das Mitglied gemäß § 1 Abs. 3 lit. e nur den Sektionen I und III angehört.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Für die Bestellung sind sinngemäß die für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(e) Für die Teilnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten an den Sitzungen der Sektionen gelten, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Die bezüglich des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen der §§ 17, 19, 20 und 21 sowie des § 22 Abs. 2 gelten sinngemäß bezüglich der Sektionen.
II. HAUPTSTÜGK DasKollegium des Bezirksschulrates
§ 8 Zusammensetzung
(1)Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören
als Mitglieder an:
a)der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde als
Vorsitzender;
b)elf Mitglieder mit beschließender Stimme
(stimmberechtigte Mitglieder).
(2)Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören
als Mitglieder mit beratender Stimme an:
a)ein Vertreter der Katholischen Kirche sowie je
ein Vertreter anderer gesetzlich anerkannter
Kirchen oder Religionsgesellschaften, sofern die
Zahl der ihnen angehörenden österreichischen
Staatsbürger mindestens 5 v. H. der österreichi
schen Staatsbürger im politischen Bezirk aus
macht;
b)je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und
der Landarbeiterkammer für Oberösterreich.
(3)Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören
weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:
a)der (die) Bezirksschulinspektor(en);
b)der Bezirksschularzt oder, wenn ein solcher nicht
bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwal
tungsbehörde;
c)in Städten mit eigenem Statut überdies der Amts
direktor des Bezirksschulrates,
i§ 9 Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder (§ 8 Abs. 1 lit. b) sind nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§ 14 Abs. 2) zu bestellen.
(2)Unter den stimmberechtigten Mitgliedern
müssen sich
a)mindestens drei Vertreter der Lehrerschaft an
den in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates
fallenden Schulen (Lehrervertreter) und
b)mindestens ebensoviele Elternvertreter
befinden.
(3)Die Lehrervertreter sind von der Landesregie
rung zu bestellen, wobei auf die Schülerzahlen in
den einzelnen Schularten nach Tunlichkeit Bedacht
zu nehmen ist.
(4)Die übrigen Mitglieder sind von den Gemein
den zu bestellen. Diese Aufgabe der Gemeinden ist
eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 10 Vorschlagsrecht
(1)Die stimmberechtigten Mitglieder sind auf
Grund von Vorschlägen der Fraktionen der im Land
tag vertretenen Parteien (§ 3 Abs. 1) zu bestellen.
Bei Erstattung der Vorschläge ist auf die Bestim
mung des § 9 Bedacht zu nehmen.
(2)Das Vorschlagisrecht ist von den Fraktionen in
der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen
zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen. Dabei
muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für
wenigstens zwei Mitglieder zusteht, auch in der
Gruppe der Lehrervertreter ein Vorschlagsrecht zu
kommen. Die stärkste Fraktion hat mindestens eine
Mutter als Elternvertreter vorzuschlagen.,
(3)Die Landesregierung hat im Falle einer erfor
derlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlags
recht in Betracht kommenden Fraktionen aufzufor
dern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht
innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch
zu machen.
(4)Mit der Bekanntgabe der von ihnen in An
spruch genommenen Vorschlagsrechte haben die
Fraktionen die Namen der Vorgeschlagenen der
Landesregierung mitzuteilen. Im übrigen gilt § 3
Abs. 4 sinngemäß.
§ 11 Bestellung durch die Gemeinden
(1)Für die Bestellung der stimmberechtigten Mit
glieder, die gemäß § 9 Abs. 4 von den Gemeinden zu
bestellen sind, gelten die Bestimmungen der folgen
den Absätze.
(2)Die Landesregierung hat - für jeden politi
schen Bezirk gesondert -• die von den Fraktionen
gemäß § 10 Vorgeschlagenen unter Angabe von Vor-
und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und
Wohnsitz in der Amtlichen Linzer Zeitung unter
Hinweis auf die Bestimmung des Abs. 3 kundzu
machen und die Gemeinden schriftlich auf die Kund
machung aufmerksam zu machen.
(3)Die Gemeinden können binnen vier Wochen,
gerechnet vom Tag der Herausgabe der betreffen
den Folge der Amtlichen Linzer Zeitung an, die Be
stellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen.
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Die Ablehnung ist zu begründen. Als von den Gemeinden des politischen Bezirkes bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Mehrheit der Gemeinden des politischen Bezirkes unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde. 1(4) In den Städten mit eigenem Statut hat die Landesregierung an Stelle des in den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Verfahrens die vorgeschlagenen Personen der Gemeinde bekanntzugeben. Die Gemeinde kann binnen vier Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung der Bekanntgabe, die Bestellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von der Gemeinde bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Gemeinde
Unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde. (s) Soweit eine Bestellung nach den Bestimmungen der Abs. 3 oder 4 abgelehnt wurde, sind die Fraktionen verpflichtet, neue Vorschläge (§ 10} zu erstatten.
§ 12
Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2
Die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. a sind von den in Betracht kommenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. b von den in Betracht kommenden Kammern zu entsenden.
§ 13 Vertretung; Ergänzung
(1)Die Vertretung des Schulreferenten (§ 1 Abs. 1
lit. b) sowie der im § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 ge
nannten Mitglieder bestimmt sich nach der Vertre
tung im Amt.
(2)Für die übrigen Mitglieder des Kollegiums des
Landesschulrates und der Bezirksschulräte sind für
den Fall der zeitweiligen Verhinderung jeweils in
gleicher Anzahl und unter Beachtung der für die
Mitglieder geltenden Bestimmungen Ersatzmit
glieder zu bestellen bzw. zu entsenden. Bei Ein
treten von Ersatzmitgliedern für den Fall der Ver
hinderung von Mitgliedern ist auf die Bestim
mungen über die Zusammensetzung der Kollegien
(§§ 2 und 9) Bedacht zu nehmen.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für
den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsi
denten, soweit diese nicht Mitglieder gemäß § 1 sind,
sowie für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates
(§ 13 Abs. 1 und 2 des Bundes-Schulaufsichtsge-
setzes).
(4) Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates vorzeitig, so ist unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der für die Bestellung bzw. Entsendung geltenden Bestimmungen eine Ergänzungsbestellung bzw. Ergänzungsentsendung vorzunehmen.
§ 14 Parteienstärke
(1)Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien
wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kolle
giums des Landesschulrates durch die Zahl ihrer Ab
geordneten im Landtag bestimmt. Gehören zwei
oder mehreren Parteien gleichviel Abgeordnete an,
so wird die Stärke durch die Höhe der bei der
letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, so
fern aber auch diese nicht den Ausschlag geben,
durch das Los bestimmt.
(2)Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien
wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kolle
giums eines Bezirksschulrates durch die bei der
letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen im
Bezirk, sofern diese aber nicht den Ausschlag geben,
durch das Los bestimmt.
§ 15 Nichtausübung des Vorschlagsrechtes
übt eine Fraktion das ihr zustehende Vorschlagsrecht nicht fristgerecht aus, so gilt dies als Übertragung des Vorschlagsrechtes auf die Landesregierung. Auf Grund dieser Bestimmung bestellte Mitglieder gelten als von der säumigen Fraktion vorgeschlagen und sind bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses der Parteien auf die säumige Fraktion anzurechnen.
§ 16 Bekanntgabe der Mitglieder
(1)Die Landesregierung hat die Namen der in die
Kollegien des Landesschulrates und der Bezirks
schulräte bestellten bzw. entsendeten Mitglieder
(Ersatzmitglieder) dem Präsidenten des Landesschul
rates bzw. den Vorsitzenden der betreffenden Be
zirksschulräte mitzuteilen und die jeweilige Zusam
mensetzung der Kollegien, soweit es die bestellten
und entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) be
trifft, in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu
machen.
(2)Die zur Entsendung von Mitgliedern der Kolle
gien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte
berechtigten Stellen haben Vor- und Familiennamen,
Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz jedes von ihnen
entsendeten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Lan
desregierung schriftlich mitzuteilen; desgleichen ist
nachzuweisen, daß bei den entsendeten Personen die
für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
§ 17 Funktionsdauer
(1) Die Funktionsdauer der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder
der Kollegien endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des
Landtages.
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)ie Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzu-ühren, bis die neuen Mitglieder bestellt bzw. ent-iendet sind.,
¦(*)' Die Funktion der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der Kollegien erlischt ferner:
(5) Den Widerruf eines Vorschlags (Abs. 2 lit, c) ann die Fraktion erklären, die gemäß § 3 bzw. § 10 en Vorschlag erstattet hat. Die Übertragung des forschlagsrechtes gemäß § 15 bewirkt auch die Jbertragung des Rechtes auf Erklärung* des Wider-ufs. Der Widerruf ist dem Vorsitzenden des in Be-acht kommenden Kollegiums unter Erstattung ines neuen Vorschlags schriftlich zu erklären; er drd mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Er-lärung wirksam. Der Vorsitzende hat hievon un-erzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu etzen. Der Widerruf ist zulässig, wenn das Mitglied icht mehr das Vertrauen der vorschlagsberechtigten raktion besitzt. Die Fraktion hat den Widerruf idenfalls zu erklären„ wenn ein Lehrervertreter icht mehr an einer in die Zuständigkeit des Landes-Jezirks-) schulrates fallenden Schule in Oberöster-eich bzw. im politischen Bezirk tätig ist oder wenn ie Kinder von Elternvertretern nicht mehr eine in ie Zuständigkeit des Landes-i(Bezirks-),schulrates illende Schule in Oberösterreich bzw. im politi-chen Bezirk besuchen, wobei in beiden Fällen ein
Zeitraum bis zu drei Monaten außer Betracht bleiben kann.
§ 18
Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Entsendung (1)1 In das Kollegium des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates darf nur bestellt bzw. entsendet werden, wer zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt ist.
(2)Als Mitglieder des Kollegiums des Landes
schulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. ent
sendet werden, die in Oberösterreich wohnen; Leh
rervertreter müssen überdies ihren Dienstort in
Oberösterreich haben; als Elternvertreter kommen
nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die
Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule
in Oberösterreich besuchen.
(3)Als stimmberechtigte Mitglieder des Kol
legiums des Bezirksschulrates (§ 8 Abs. 1 lit. b)
dürfen nur Personen bestellt werden, die im politi
schen Bezirk wohnen; Lehrervertreter müssen über
dies ihren Dienstort im politischen Bezirk haben; als
Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht,
deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Bezirks
schulrates fallende Schule im politischen Bezirk be
suchen. Als Mitglieder mit beratender Stimme (§ 8
Abs. 2) dürfen nur Personen entsendet werden, die
in Oberösterreich wohnen..
(4)Für die Bestellung zu Mitgliedern des Kolle
giums des Landesschulrates oder eines Bezirksschul
rates dürfen nur Personen vorgeschlagen werden,
die der Bestellung schriftlich zugestimmt haben.
§ 19 Unvereinbarkeit
(1)Niemand darf einem Kollegium gleichzeitig als
Mitglied mit beschließender Stimme und als Mit
glied mit beratender Stimme angehören.
(2)Niemand darf gleichzeitig dem Kollegium des
Landesschulrates und dem Kollegium eines Bezirks
schulrates als Mitglied angehören.
§ 20 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
(1)Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der
nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Bundes-
Schulaufsichtsgesetzes gelobten Pflichten durch ein
Mitglied hat das zuständige Kollegium den Verlust
der Mitgliedschaft auszusprechen.
(2)Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein
strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Ver
lust des Wahlrechtes zum Oberösterreichischen
Landtag begründenden Verhaltens eingeleitet oder
wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, so
ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Ab
schluß des bezüglichen Verfahrens.
§ 21 Beschlußunfähigkeit durch mehr als sechs Monate
Ist ein Kollegium durch mehr als sechs Monate
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Landesgesetzblatt für Oberösterreicil, Jahrgang 1976, 30.
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beschlußunfähig, so sind dessen Mitglieder neu zu bestellen bzw. zu entsenden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald in einer Sitzung des Kollegiums die Beschlußunfähigkeit festgestellt wird; der Fristenlauf wird beendet, sobald in einer Sitzung des Kollegiums die Beschlußfähigkeit festgestellt wird.
§ 22 Funktionsgebühren; Entschädigungen
(1)Der Amtsführende Präsident des Landesschul-
rates, der Vizepräsident des Landesschulrates und
die Vorsitzenden der Kollegien des Bezirksschul
rates haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese
sind von der Landesregierung nach Maßgabe der Art
und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben
und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes
festzusetzen.
(2)Die Mitglieder der Kollegien, ausgenommen
die im Abs. 1 genannten Mitglieder und die Mit
glieder der Landesregierung, haben für den aus
der Teilnahme an den Sitzungen erwächsenden
Aufwand einen Anspruch auf angemessene Ent
schädigung, die von der Landesregierung festzu
setzen ist.
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