Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes
LGBL_OB_19760915_47Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. PflichtschulorganisationsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1976 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden folgende
Rechtsvorschriften berücksichtigt:
a) i die O. ö. Pilichtschulorganisationsgesetz-Novel-le 1966,
LGBL Nr. 12;
b)die 2. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-No-
velle, LGBL Nr. 27/1967;
c)die 3. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-No-
velle, LGBL Nr. 4/1971;
d)die 4. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-No-
velle, LGBL Nr. 14/1972;
e)die 5. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz^No-
velle, LGBL Nr. 38/1976.
(2)§ 51 des O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes
wurde durch die 3. O. ö. Pflichtschulorganisationsge-
setz-Novelle aufgehoben und wird im wiederver
lautbarten Text als nicht mehr geltend festgestellt.
(3)§ 66 Abs. 1 und § 67 des O. ö. Pflichtschulorga-
nisationsgesetzes in der Fassung LGBL Nr. 14/1972
wurden als inzwischen gegenstandslos geworden
nicht in den Text des wiederverlautbarten Gesetzes
aufgenommen. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 66
wurden als Abs. 1 bis 3 bezeichnet.
1(4) Ferner sind gegenstandslos geworden:
| Art. 2 der 2. O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle
(siehe Art. IV Abs. 3 lit. b);
(1)Dem wiederverlautbarten Gesetz liegen zu
grunde :
(2)Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz ist in
seiner ursprünglichen Fassung - mit Ausnahme der
Bestimmungen über die Polytechnischen Lehrgänge
getreten (§ 67 Abs. 1 des Gesetzes in der Fassung
LGBL Nr. 14/1972)., Gleichzeitig wurde das
O. ö. Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBL Nr. 10/1959,
in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 3/1961
außer Kraft gesetzt (§ 67 Abs., 3 des Gesetzes in der
Fassung LGBL 'Nr. 14/1972). Die Bestimmungen über
die Polytechnischen Lehrgänge sind mit 1. Septem
ber 1966 in Kraft getreten (§ 67 Abs. 2 des Gesetzes
in der Fassung LGBL Nr. 14/1972).
(3)Es traten in Kraft:
a) die O. ö. PflichtschulorganisationsgesetzHNovel-le 1966 mit
dem Ablauf des 3. Juni 1966;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 29. Stück,
Nr. 47
O. ö. Pflichtschulorganisations-gesetz 1976
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime
(1)öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Ge
setzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter er
richteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Son
derschulen, Polytechnischen Lehrgänge sowie Be
rufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirt
schaftlichen Berufsschulen, öffentliche Schülerheime
im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen
Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schüler
heime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schü
ler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind.-
(2)Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind
ausgenommen öffentliche Übungsschulen und öffent
liche Ubungsschülerheime, die einer öffentlichen
Schule zum Zwecke lehrplanmäßig, vorgesehener
Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.
(1) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch
Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2)Die Aufnahme des Schülers in eine öffentliche
Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
(3)über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1
entscheidet die Landesregierung. Sie hat vor Fest
legung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter
und hinsichtlich der allgemeinbildenden Pflichtschu
len den Bezirksschulrat (Kollegium), hinsichtlich der
Berufsschulen den Landesschulrat (Kollegium) zu
hören.
§ lb
Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen sowie von
alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen,
unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichtes
(1)Der Unterricht in Leibesübungen ist an den
öffentlichen Pflichtschulen getrennt nach Geschlech
tern zu erteilen. An der öffentlichen Volksschule
und an der öffentlichen Sonderschule ist der Unter
richt in Leibesübungen jedoch erst ab der fünften
Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.
(2)Melden sich für einen alternativen Pflichtge
genstand, einen Freigegenstand oder eine unver
bindliche Übung mindestens fünfzehn Schüler, für
eine Fremdsprache mindestens zwölf Schüler, so ist
der entsprechende Unterricht abzuhalten. Der Frei
gegenstand und die unverbindliche Übung dürfen
jedoch nicht mehr weitergeführt werden, wenn die
Zahl der teilnehmenden Schüler unter zwölf, bei
Fremdsprachen unter neun sinkt.
(3)Ein Förderunterricht ist abzuhalten, wenn sich
für ihn in der ersten bis vierten Schulstufe minde
stens sechs Schüler, ab der fünften Schulstufe min
destens acht Schüler melden. Am Förderunterricht
dürfen in der ersten bis vierten Schulstufe jedoch
nicht mehr als zehn, ab der fünften Schulstufe nicht
mehr als zwölf Schüler teilnehmen.
(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges sowie einer öffentlichen Klasse, eines öffentlichen Kurses oder einer öffentlichen Heilstättenschule gemäß § 14 Abs. 4 ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule (der Polytechnische Lehrgang, die Klasse, der Kurs) ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde). Erstreckt sich jedoch der Schul-
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Sprengel auf das ganze Landesgebiet, so ist das Land gesetzlicher Schulerhalter.
(2)Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Berufsschule ist das Land.
(3)Gesetzlicher Heimerhalter eines öffentlichen
Schülerheimes ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließ lich oder vorwiegend bestimmt ist.
(4)Die Errichtung, Erhaltung, und Auflassung der
öffentlichen Pflichtschulen bzw. der öffentlichen
Schülerheime und die Tragung der Kosten hiefür
obliegt, unbeschadet der in diesem Gesetz vorge
sehenen Beitragsleistungen, dem gesetzlichen Schul
erhalter bzw. dem gesetzlichen Heimerhalter.
(5)Die Beistellung der für die öffentlichen Pflicht
schulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Die
Beistellung der für die öffentlichen Schülerheime er
forderlichen Erzieher obliegt dem gesetzlichen Heim
erhalter. Hiedurch werden Regelungen auf dem Ge
biete der Tragung des Personalaufwandes und be
soldungsrechtliche Vorschriften nicht berührt.
§ 3
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches; Schülerheimbeiträge
(1)Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist
für alle Schüler unentgeltlich.
(2)Für die in einem öffentlichen Schülerheim un
tergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heim
erhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Be
treuung allgemein ein angemessener, jedoch höch
stens kostendeckender Beitrag eingehoben werden,
der in Pauschais ätzen festzusetzen ist.
(3)Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind von jenen Per
sonen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers
aufzukommen haben. Die Beiträge sind privatrecht
licher Natur.-
§ 4
Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden
(1)In den behördlichen Verfahren, die sich in Voll
ziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetz
lichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schul
sprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an
einer Schule beteiligten Gebietskörperschaften Par
teistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungs
verfahrensgesetzes 1950 zu.
(2)Die in diesem, Gesetz geregelten Aufgaben
der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungs
bereiches. Dazu gehören im besonderen auch die
Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlicher
Schulerhalter oder als gesetzlicher Heimerhalter zu
kommen.
II. HAUPTSTÜCK
Aufbau, Organisationsform, Lehrer
und Klassenschülerzahlen der
öffentlichen Pflichtschulen
(1) Die Volksschule umfaßt acht Schulstufen, wo-
bei - sowett die Schülerzahl dies zuläßt - jeder Schulstufe eihe Klasse zu entsprechen hat.
(2)Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere
Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt wer
den. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern,
wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu um
fassen hat.
(3)Zum Zwecke der Durchführung von Schulver
suchen (§ 7 des Scbulorganisationsgiesetzes,
BGB1. Nr. 242/1962) können abweichend von den Bestimmungen der Abs,
1 und 2 auch Klassen und Abteilungen eingerichtet werden, in denen
verschieden-altrige Schüler nach Begabung oder Interessenrichtung
zusammengefaßt werden. Die Anzahl solcher Klassen einschließlich der
Klassen, die derartige Abteilungen umfassen, darf fünf v. H. der
Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen, im Lande nicht
übersteigen.,
§ 6 Organisationsformen
(1)Volksschulen sind
a)als vierklassige Volksschulen für die erste bis
vierte Schulstufe oder
b)als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die
erste bis vierte Schulstufe oder
c); als ein- bis achtklassige Volksschulen für die
erste bis achte Schulstufe zu führen.
(2)An Volksschulen gemäß Abs. 1 lit. c kann die
Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt
werden.
(3)über die Organisationsform gemäß Abs. 1
und 2 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen
die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen
Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium)
und des Landesschulrates (Kollegium).
i§ 7 Lehrer
(1)Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist -
abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen
und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen
Klassenlehrer zu erteilen.
(2)Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede
Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforder lichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrer
dienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 8 Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechsunddreißig nicht übersteigen. Bei der Teilung von Klassen ist auf die Erreichung einer höheren Organi-
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sationsform und auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen. (a) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung, ist bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig, im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens sechzehn und im Pflichtgegenstand Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.
b) Hauptschulen
§ 9 Aufbau
(1)Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse
zu entsprechen hat.
(2)Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind sinn
gemäß anzuwenden.
§ 10 Organisationsformen
(1)Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfor
dernissen zweizügig oder einzügig zu führen.
(2)Die Führung einer zweizügigen Hauptschule ist
vorzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die Schü
lerzahl die durchgehende Führung von zwei Klas
senzügen in allen vier Schulstufen gesichert er
scheint. Wenn die Führung von zwei Klassenzügen
im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzu
mutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich
bringen würde, kann die Führung beider Klassen
züge in einer Klasse oder die Führung einer einzügi
gen Hauptschule vorgesehen werden.
(s) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden.
(4) über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium). i§ 11 Lehrer
(1)Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist
durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die
erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(s) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
,§ 12 Klassenschülerzahl
(1)Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse
soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechs
unddreißig nicht übersteigen.
(2)Der Unterricht im Pflicht- bzw. Freigegenstand
lebende Fremdsprache und im Pflichtgegenstand
Leibesübungen ist bei einer Schülerzahl von min
destens dreißig, im Pflichtgegenstand Werkerzie
hung bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig
und im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer
Schülerzahl von mindestens sechzehn statt für die
gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies
gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Lei
besübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegen
ständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibes
übungen können Schüler mehrerer Klassen einer
oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden,
soweit, die auf Grund des Abs. 1 und des ersten
Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht
überschritten wird.
§ 14 Organisationsformen
(1)Sonderschulen sind je nach den örtlichen Er
fordernissen selbständig oder als Sonderschul
klassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder
einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind,
zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse
Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen
Sonderschularten entsprechen.
(2)Folgende Arten von Sonderschulen kommen in
Betracht:
a Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder
lernschwache Kinder);
b)Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
c)Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
d)Sonderschule für schwerhörige Kinder;
e)Sonderschule für taubstumme Kinder (Taubstum
meninstitut) ;
f)Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
g)Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut)i;
h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
i} Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder.
(3)Die im Abs. 2 unter lit. b, c, d, f und h ange
führten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme
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auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. Polytechnischer Lehrgang" unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4)In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtun
gen können für schulpflichtige Kinder nach Maß
gabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen
bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan
der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechni
schen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerich
tet werden. Unter der Voraussetzung einer entspre
chenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können
auch "Heilstättenschulen" eingerichtet werden.
(5)Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonder
schulen können Klassen für mehrfach behinderte
Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraus
setzung einer entsprechenden Anzahl solcher
Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach
behinderte Kinder geführt werden.
(e) An Sonderschulen können therapeutische und funktioneile Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Diese Übungen können auch an Volksund Hauptschulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen durchgeführt werden.
(7) über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
§ 15 Lehrer
Die Vorschriften der §§ 7 und 11 sind unter Be-dachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß anzuwenden.
§ 16 Klassenschülerzahl
(1)Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule
für taubstumme Kinder und einer Sonderschule für
Schwerstbehinderte Kinder darf zehn, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für seh
behinderte Kinder, einer Sonderschule für schwer
hörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zwölf
und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer son
stigen Sonderschule darf achtzehn nicht übersteigen.
(2)Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behin
derte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maß
gabe, daß sie jedenfalls zwölf nicht übersteigen darf. ,(s) In der Allgemeinen Sonderschule sowie in der Sondererziehungsschule ist von der zweiten bis zur fünften Schulstufe der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens fünfzehn, ab der sechsten Schulstufe bei einer Schülerzahl von mindestens zehn und der Unterricht im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in der Sonderschule für körperbehinderte Kinder ist der
Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung„ Hauswirtschaft und Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in Schulen und Klassen in Krankenanstalten ist der Unterricht iti den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Häuswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird.
d) Polytechnische Lehrgänge
i§ 17 Aufbau
(1)Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schul
jahr (9. Schulstufe).
(2)Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges
sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unter
richtsführung erforderliche Mindestschülerzahl nach
ihrer Vorbildung in Klassen zusammenzufassen.
1(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 18 Organisationsformen
(1)Der Polytechnische Lehrgang ist unter der Vor
aussetzung von wenigstens vier Klassen als selb
ständige Schule zu führen; unter der Voraussetzung
von wenigstens drei Klassen kann der Polytech
nische Lehrgang, als selbständige Schule geführt
werden. Ist die Schülerzahl für die Führung als selb
ständige Schule zu gering, so kann der Polytech
nische Lehrgang in organisatorischem Zusammen
hang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflicht
schule geführt werden.
(2)über die Organisationsform gemäß Abs. 1 ent
scheidet die Landesregierung nach Anhörung des
gesetzlichen, Schulerhalters, des Bezirksschulrates
(Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
§ 19 Lehrer
(1)Der Unterricht in den Klassen des Polytechni
schen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Für die Polytechnischen Lehrgänge sind die er
forderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische
Lehrgänge, die als selbständige Schule geführt wer
den, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrer
dienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des
Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück,
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§ 20 Klassenschülerzahl
(1)DIE ZAHL DER SCHÜLER IN EINER KLASSE DES POLY
TECHNISCHEN LEHRGANGES SOLL IM ALLGEMEINEN DREIßIG
BETRAGEN UND DARF SECHSUNDDREIßIG NICHT ÜBERSTEIGEN, SOWEIT NICHT ABS. 2 ANZUWENDEN IST. BEI DER TEILUNG EINER KLASSE IST AUF DIE BESTIMMUNG DES § 17 ABS. 2
BEDACHT ZU NEHMEN.
(2)Bei Polytechnischen Lehrgängen, die einer Son
derschule angeschlossen sind, gelten die im § 16 ge
nannten Klassenschülerzahlen.
(3)Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Be
rufskunde und Praktische Berufsorientierung sowie
Leibesübungen und im Freigegenstand lebende
Fremdsprache ist bei einer Schülerzahl von minde
stens dreißig, im Pflichtgegenstand Werkerziehung
bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig und
im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft und Kinder
pflege bei einer Schülerzahl von mindestens sech
zehn statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen
zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des
Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern.
In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Haus
wirtschaft und Kinderpflege und Leibesübungen
können Schüler mehrerer Klassen einer oder meh
rerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die
auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes
dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht über
schritten wird.
e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
§ 21 Aufbau
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGB1. Nr. 142/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
1(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß
Anwendung.
§ 22 Organisationsformen
(1) Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
1(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
mehr als ein voller Schultag oder zwei halbe Schultage notwendig sind, mit einer in jeder Schulstufe entsprechend verlängerten Dauer des Lehrganges; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann in Form einer Verlängerung des Lehrganges auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden;
oder
c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte
Jahreszeit zusammengezogenen Unterrichti
(3)An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist
eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu
Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu
Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer)
zulässig.
(4)über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 3
entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des
gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates
(Kollegium).
.§ 23 Lehrer
(1)Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist
durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maß
gabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein
Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen
weiteren Lehrer zu bestellen.
(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrer
dienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des
Religionsunterrichtsrechtes„ nicht berührt.
§ 24 Klassenschülerzahl
(1)Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse
soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechs
unddreißig nicht übersteigen.
(2)Der Unterricht in Leibesübungen ist bei einer
Schülerzahl von mindestens dreißig, in Maschin
schreiben, Stenotypie und lebender Fremdsprache
bei einer Schülerzahl von mindestens fünfundzwan
zig, in Fachzeichnen und in den praktischen Unter
richtsgegenständen bei einer Schülerzahl von min
destens zwanzig statt für die gesamte Klasse in
Schülergruppen zu erteilen. Wenn es die räumliche
Ausstattung erfordert, kann die Teilung in Schüler
gruppen für den Unterricht in praktischen Unter
richtsgegenständen schon bei einer Schülerzahl von
achtzehn vorgenommen werden; dies gilt nicht für
die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen
nach Geschlechtern und für die praktischen Unter
richtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen
eine niedrigere Zahl erforderlich ist.
Errichtung und Auflassung der
öffentlichen Pf lichtschulen und der
öffentlichen Schülerheime
i§ 25 Errichtung
((i) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule
LandesgesetzbLatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 29. Stüdc, Nr. 47
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im Sinne dieses Gesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2)öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 26 bis 30 überall dort zu
errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl
der Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren
Schulweg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der
Ermittlung des Bedarfes ist auch auf das Bestehen
von privaten Pflichtschulen, denen nach den hiefür
bestehenden Gesetzen das öffentlichkeitsrecht ver
liehen wurde, Bedacht zu nehmen.
(3)In jenen Fällen, in denen nach Abs. 2 mehrere
Gemeinden als gesetzlicher Schulerhalter einer zu
errichtenden öffentlichen Pflichtschule in Betracht
kämen und die Gemeinden sich über die örtliche Lage
der Schule nicht einigen können, entscheidet die
Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates
und des Bezirksschulrates unter Bedachtnahme auf
Zweckmäßigkeit und Billigkeit, welche Gemeinde
die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.
i§ 26 Errichtung der öffentlichen Volksschulen
Eine öffentliche Volksschule hat dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens einhundertzwanzig volksschulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Volksschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
§ 2? Errichtung der öffentlichen Hauptschulen
öffentliche Hauptschulen haben unter Bedachtnahme darauf, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder eine Hauptschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens einhundertvierzig hauptschulfähige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Hauptschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
§ 28 Errichtung der öffentlichen Sonderschulen
(1)öffentliche Sonderschulen haben, erforder
lichenfalls unter Angiliederung eines Schülerheimes,
nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme
darauf, daß möglichst alle Kinder, die für den Besuch
einer Sonderschule in Betracht kommen, bei einem
ihnen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung
entsprechende Sonderschule besuchen können, dort
zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in
einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen
Durchschnitt gerechnet, mindestens fünfzig behin
derte Kinder wohnen.
(2)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen
einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht gege
ben sind, sind bei mindestens fünfzehn behinderten
Kindern unter den sonstigen Bedingungen des Abs. 1
Sonderschulklassen zu errichten und an eine öffent
liche Volks- oder Hauptschule anzuschließen.
(3) Für Sonderschulklassen, die an öffentliche Volks- oder Hauptschulen (Abs. 2) angeschlossen sind, sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Sonderschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
§ 29
Errichtung der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge
(1)öffentliche Polytechnische Lehrgänge als selb
ständige Schulen haben unter Bedachtnahme darauf,
daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahre
ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht
anderweitig erfüllen, den Polytechnischen Lehrgang
bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen
können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde
oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem
fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens ein
hundertzwanzig Kinder wohnen, die für den Besuch
des öffentlichen Polytechnischen Lehrganges in Be
tracht kommen., Unter denselben Voraussetzungen
kann ein öffentlicher Polytechnischer Lehrgang mit
drei Klassen als selbständige Schule geführt werden,
wenn mindestens neunzig Kinder für den Besuch des
öffentlichen Polytechnischen Lehrganges in Betracht
kommen.
(2)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen
eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges als
selbständige Schule (Abs. 1) nicht gegeben sind,
können bei mindestens zwanzig Schülern unter den
sonstigen Bedingungen des Abs. 1 Polytechnische
Lehrgänge jn organisatorischem Zusammenhang mit
einer Hauptschule, nach den örtlichen Gegebenhei
ten auch mit einer Volksschule oder einer Sonder
schule errichtet werden. Die Bestimmung des § 2
Abs. 1, wonach gesetzlicher Schulerhalter eines öf
fentlichen Polytechnischen Lehrganges die Gemeinde
ist, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat, wird
hiedurch nicht berührt.
i§ 30 Errichtung der öffentlichen Berufsschulen
(1)öffentliche Berufsschulen haben unter Bedacht
nahme auf eine für die Schulführung erforderliche
Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen
Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht
unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf ent
sprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren
Schulweg besuchen können.
(2)Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche
Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige Be
rufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliede
rung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Be
rufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu
bestehen.
(3)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen
einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf
(eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können
unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung
erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen
für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen
einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlos
sen werden.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück,
Nr. 47
(4) Für Berufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen angeschlossen sind (Abs. 3), sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Berufsschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
.§ 31 Expositurklassen
(1)Um den Schulpflichtigen den Besuch der öffent
lichen Pflichtschule zu erleichtern, insbesondere um den Schulbesuch den Schulpflichtigen auch in ver kehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu
ermöglichen, können im Verband einer öffentlichen Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbstän
digen öffentlichen Pflichtschule gegeben sind.
(2)Für Expositurklassen sind die für die öffent
lichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 32 Öffentliche Schülerheime
(1)öffentliche Schülerheime (Internate), die aus
schließlich oder vorwiegend für Schüler von öffent
lichen Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder
selbständig oder in organisatorischem Zusammen
hang mit solchen Schulen bestehen.
(2)Für öffentliche Schülerheime sind die Bestim
mungen des § 25 Abs. 1, der §§ 33 und 35, der §§ 44 bis 48, des § 50 Abs. 2, des § 52 Abs. 1, 2 und 5, der §§ 53, 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe anzu
wenden„ daß unter Erhaltung eines Schülerheimes
auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu
verstehen ist und daß die damit verbundenen Kosten
solche des laufenden Betriebes (§ 46) sind.
§ 33 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
(1)Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule
bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Er
richtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu er
teilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 26 bis 30
gegeben sind und die örtliche Lage der Schule ge
eignet ist.
(2)Vor Erteilung der Errichtungsbewilligung ist
der Landesschulrat zu hören. Außerdem ist der Be
zirksschulrat hinsichtlich der öffentlichen Volks-,
Haupt- und Sonderschulen sowie der Polytechnischen
Lehrgänge zu hören. Vor Erteilung der Errichtungs
bewilligung öffentlicher Berufsschulen ist der Kam
mer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich
und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(s) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
§ 34 Teilung der öffentlichen Pflichtschulen
(1)Die Teilung einer öffentlichen Pflichtschule be
darf der Bewilligung der Landesregierung (Teilungs
bewilligung). Die Bewilligung kann erteilt werden,
wenn durch einen längeren Zeitraum, eine
entsprechend hohe Anzahl von Klassen bzw.
Schülern vorhanden ist. Bei Volks- und Sonder
schulen kann die Teilung bewilligt werden, wenn
durch einen Zeitraum von drei Jahren mehr als
zwölf Klassen, bei Hauptschulen und Polytechni
schen Lehrgängen, wenn durch einen Zeitraum von
drei Jahren mehr als fünfzehn Klassen geführt
werden.
(2)Für das Verfahren bei der Teilung einer öffent
lichen Pflichtschule gelten die Bestimmungen des
§ 33 sinngemäß.
!§ 35 Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Auflassungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der öffentlichen Pflichtschule (§§ 26 bis 30) nicht mehr gegeben sind.
(2)1 Die Landesregierung kann die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn für das Bestehen der betreffenden Schule kein Bedarf mehr gegeben ist.
(s) Für das Verfahren bei der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule gelten die Bestimmungen des § 33 sinngemäß. IV. HAÖPTSTÜCK Schulsprengel
§ 36 Sprengelfestsetzung (Einschulung)
(1) Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schul-sprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden. 1(2) Soweit erforderlich kann für Expositurklassen, einzelne Schulstufen (z. B. Ober- und Unterstufe der öffentlichen Volksschulen) oder für einzelne Unterrichtsgegenstände (z. B. Hauswirtschaft) ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden. i§ 37 Volksschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule umfaßt das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbär ist, wohnen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück, Nr. 47
Seite 225
(2) Die Volksschulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen. Für die Festsetzung des Schul-sprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges können jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde liegenden Schule eingeschult werden. Ferner können nach Bedarf für größere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. (3} Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Schulaprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 26 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Bezirksschulrat, der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(4)Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen
Bezirkes liegt, in den Schulsprengel eingeschult wer
den, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der
für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirksver
waltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen. Soll
sich jedoch der Schulsprengel auf das ganze Landes
gebiet erstrecken, so ist er durch Verordnung der
Landesregierung festzusetzen; vor Erlassung der
Verordnung sind der Landesschulrat und der nach
dem Sitz der Schule in Betracht kommende Bezirks
schulrat zu hören.
(5)Soll der Schulsprengel sich über das Landes
gebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in
einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen
Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist,
so darf die Verordnung erst erlassen werden, sobald
die beteiligten Landesregierungen über die zu tref
fenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt
haben.
,§ 38 Hauptschulsprengel
(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen Haupt
schule kann - unbeschadet der die Schulpflicht
regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel
und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Zu
mindest die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen; sie können sich auch überdecken.
(2)Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem
jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Hauptschule in Be tracht kommenden Kinder wohnen, denen der Be
such dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zu
gemutet werden kann.
(3)Der Berechtigungssprengel umfaßt das Gebiet,
aus welchem die hauptschulfähigen Kinder auf Ver
langen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberech
tigten in die Schule aufzunehmen sind.
(4)Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 39 Sonderschulsprengel
Für die öffentlichen Sonderschulen und die Son-
derschulklassen (§ 28 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des § 38
sinngemäß.
§ 40 Schulsprengel für Polytechnische Lehrgänge
Für die öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge (Lehrgangsklassen - § 29 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des § 37 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Schulsprengel auch der Landesschulrat zu hören ist.
§ 41 Berufsschulsprengel
(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufs
schule (Berufsschulklasse - § 30 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Be tracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen
ihren Betriebsort haben.
(2)Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehr
berufe in Betracht kommenden öffentlichen Berufs
schulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.
(3)Die Festsetzung, des Schulsprengeis hat unter
Zugrundelegung der Grundsätze des § 30 durch Ver
ordnung der Landesregierung zu erfolgen. Vor Er
lassung der Verordnung ist der Landesschulrat zu
hören und es ist den beteiligten Gebietskörper
schaften, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Verordnung ist in der
Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
1(4) Die Bestimmung des § 37 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 42 Sprengelangehörigkeit
(1)Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen,
die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke
des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der
Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohn
ortes der Betriebsort maßgebend.
(2)Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der
Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schul
sprengel er angehört, aufzunehmen.
(3)Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleich
zuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden
Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflicht
schule berechtigt sind.
§ 43
Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler und nichtschulpflichtiger
Personen
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht
angehörigen Schulpflichtigen in eine öffentliche
Pflichtschule bedarf der Bewilligung des gesetzlichen
Schulerhalters der um die Aufnahme ersuchten
Schule.
(2)Sofern nicht das Land als Schulerhalter beteiligt
ist, kann der Antragsteller ein Ansuchen im Sinne
des Abs. 1 bei der Schulsitzgemeinde seines Schul-
sprengels oder bei der Schulsitzgemeinde der um die
Seite 22S
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück, Nr. 47
Aufnahme ersuchten Schule einbringen. Im letzteren Falle hat jedoch der Antragsteller die Schulsitzgemeinde seines Schulsprengiels gleichzeitig, vom Ansuchen zu verständigen. Ein bei der Schulsitzgemeinde des Schulsprengeis des Antragstellers eingebrachtes Ansuchen hat diese unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an die Schulsitzgemeinde der um die Aufnahme ersuchten Schule weiterzuleiten.
(s) Die Bewilligung (Abs. 1) darf nach Anhören des Bezirksschulrates, wenn aber der Schulerhalter das Land ist, nach Anhören des Landesschulrates nur verweigert werden, wenn sie eine überfüllung der Klassen oder eine Klassenteilung oder hinsichtlich der Schule, deren Sprengel der Schulpflichtige angehört, eine Minderung der Organisationsform oder eine Gefährdung des Bestandes zur Folge hätte.
,(4) Nichtschulpflichtige Personen können vom gesetzlichen Schulerhalter in eine öffentliche Berufsschule dann aufgenommen werden, wenn hiedurch keine überfüllung der Schule (Klasse) eintritt.
(5) Die Parteistellung der in einem Verfahren nach den Abs. 1 bis 3 beteiligten GebietskÖTperschaften richtet sich nach. § 4. V. HAUiPTSTÜCK
Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen
Begriffe
(1} Unter Erhaltung, einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals zu verstehen.
(2)Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen
Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrich
tungsaufwand (§ 45) und in den laufenden Schul
erhaltungsaufwand (§ 46).
(3)Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Ge
setzes zählen insbesondere der Schulgrund, die
Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Neben
gebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten,
Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe,
Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur
Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten
Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den
Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die
öffentlichen Schülerheime.
1(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.
§ 45 Bau- und Einrichtungsaufwand
Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für a} die Bereitstellung der Schulliegenschaften,
§ 46 Laufender Schulerhaltungsaufwand
Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden
Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für
a)die Instandhaltung der Schulliegenschaften,
b)die Instandhaltung und Erneuerung der Schul
einrichtung,
c)die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehr
mittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbe
sondere auch der Rundfunkgeräte und Film
geräte,
d)die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und
den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit
Ausnahme der Wohnungen,
e)das zur Betreuung der Schulliegenschaften allen
falls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart,
Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte,
Heimpersonal und Werkmeister),
f)die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule,
Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek,
Post- und Rundfunkgebühren,
g)die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für
die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Woh
nungen,
h) die schulärztliche Tätigkeit.
,§ 47
Laufende Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Volks-,
Haupt- und Sonderschulen sowie für öffentliche Polytechnische
Lehrgänge
(1)Sofern eine andere Gemeinde als die betref
fende Schulsitzgemeinde mit ihrem gesamten Gebiet
oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schul
sprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder
Sonderschule oder eines Polytechnischen Lehrganges
gehört, hat sie an den gesetzlichen Schulerhalter
Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu
leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge).
(2)Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in
der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zuwen
dungen von anderer Seite oder durch sonstige mit
dem Schurbetrieb zusammenhängende Einnahmen
gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vor
ausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamt
zahl der Schüler der in Rede stehenden Schule ge
teilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der
Zahl der im eingeschulten Gebiet der verpflichteten
Gebietskörperschaft wohnenden und diese Schule
besuchenden Schüler zu vervielfachen. Stichtag für
die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 15. Ok
tober des vorausgegangenen Kalenderjahres.
Landesgesetzblatt fiür Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29.
Stück, Nr. 47
iSeite 227
(3)Haben die beteiligten Gebietskörperschaften
über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbei
träge keine Vereinbarung getroffen, so haben die
gesetzlichen Schulerhalter jeweils bis zu dem auf
das der Berechnung zugrunde liegende Kalender
jahr folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden
die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge
mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt
zugeben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von
den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei
Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet,
beim gesetzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben
werden. Wird kein Einspruch erhoben, so sind die
Schulerhaltungsbeiträge der Zahlungsaufforderung
entsprechend an den gesetzlichen Schulerhalter zu
entrichten. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch
hat die Wirkung, daß die laufenden Schulerhaltungs
beiträge von der nach der Schulsitzgemeinde zustän
digen Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. wenn das
Land gesetzlicher Schulerhalter ist„ von der Landes
regierung bescheidmäßig festzusetzen sind.; Die
laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind zwei Wo
chen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung
bzw. des Bescheides fällig, wenn aus Billigkeits
rücksichten nicht andere Zahlungsbedingungen fest
gesetzt sind. Nach Ablauf des Fälligkeitstages kön
nen gesetzliche Verzugszinsen berechnet werden,.
(4)Solange die beteiligten Gebietskörperschaften
über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbei
träge keine Vereinbarung getroffen haben oder so
lange keine rechtskräftige Zahlungsaufforderung
oder kein rechtskräftiger Bescheid (Abs. 3) vorliegt,
sind auf die laufenden Schulerhaltungsbeiträge
gegen nachträgliche Verrechnung vierteljährlich,
und zwar am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und
eines Viertels des letzten durch Zahlungsaufforde
rung oder Bescheid vorgeschriebenen Jahresbei
trages zu leisten; wurde über die Leistung der lau
fenden Schulerhaltungsbeiträge eine Vereinbarung
getroffen, so ist der vereinbarte Betrag zugrunde
zu legen.
(5)Sind für einzelne Unterrichtsgegenstände ge
mäß § 36 Abs. 2 vom allgemeinen Schulsprengel ab
weichende Sprengel festgesetzt, so ist für die nur
am einzelnen Unterrichtsgegenstand teilnehmenden
Schüler eine gesonderte Kopfquote nach einem Pau
schalsatz festzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbe-
hörde hat für jede demnach in Betracht kommende
Schule diesen Pauschalsatz zu bestimmen, wobei
nach Erfahrungsgrundsätzen der laufende Schul-
erhaltungsaufwand für den einzelnen Unterrichts
gegenstand dem gesamten laufenden Schulerhal-
tungsaufwand der Schule gegenüberzustellen ist.
Bei wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses
ist der Pauschalsatz neu zu bestimmen.
(e) Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter mehrerer öffentlicher Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischer Lehrgänge, so ist die Kopfquote (Abs. 2) nicht für jede Schule gesondert, sondern für jede dieser Schularten gemeinsam zu berechnen. Die Kopfquote kann auch für mehrere oder alle dieser Schularten gemeinsam berechnet werden, solange dagegen von keiner Ge-
meinde, die zur Leistung von laufenden Schulerhal-tungsbeiträgen verpflichtet ist, Widerspruch erhoben wird.
1§ 48
Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen
(1)Die Gemeinden haben an das Land Beiträge
zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu lei
sten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge
zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende
Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und
Einrichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträ
ge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die
Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß der Hälfte der
gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnenden Beiträge ein-
zuheben.
(2)Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungs
beiträge gilt § 47 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
1.Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im Sin
ne des § 47 Abs. 2 nicht für jede Berufsschule
gesondert, sondern für alle Berufsschulen gemein
sam zu berechnen.
2.Für die Vervielfachung der Kopfquote (§ 47
Abs. 2) ist die Zahl der Schüler maßgeblich, die
in den Gemeinden ihren Betriebsort haben.
3.Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig ge
führt werden, ist für die Ermittlung der Schüler
zahl (§ 47 Abs. 2) nicht der 15. Oktober, sondern
der 1. Dezember maßgeblich.
4.Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit meh
reren Lehrgängen innerhalb eines Jahres geführt
werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl
(§ 47 Abs. 2) die Gesamtzahl der im vorausge
gangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch ange
meldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehr
gang über das Jahresende hinaus, so ist die
Schülerzahl dieses Lehrganges nur einmal, und
zwar für das Jahr, in dem der Lehrgang be
gonnen hat, zu berücksichtigen.
5.Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl
internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen Be
trieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils nach
Z. 3 und 4 zu ermitteln und zu summieren.
(3)Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbei
träge gilt folgendes:
Seite 228
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29. Stück, Nr. 47
2.Im übrigen gilt § 47 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
3.Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z. 1 hat die
Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Ein-
richtungsaufwand die Grundstücke für die Schul
liegenschaften beizustellen.
'§ 49 Gastschulbeiträge
(1)Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebiets
körperschaften, die im Sinne der Abs. 2 und 3 an
einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne
daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflicht
schule gehört.
(2)Besuchen Schüler die Schule in einem fremden
Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der
Schüler seinen Wohnort hat, dem gesetzlichen Schul
erhalter der gemäß § 43 Abs. 1 um die Aufnahme
ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten.
Die überwälzung der Gastschulbeiträge auf die
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von
Schülern aus welchem Titel immer ist verboten.
(3)Eine Beteiligung einer Gebietskörperschaft
(Abs. 1) ist auch dann gegeben, wenn die betreffende
Gebietskörperschaft ein Schülerheim oder eine ähn
liche Einrichtung im Gebiet einer anderen Ge
bietskörperschaft unterhält und die Kinder eines
solchen Heimes die öffentliche Pflichtschule be
suchen.
(4)Wird die Leistung des Gastschulbeitrages nicht
von den beteiligten Gebietskörperschaften einver
nehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des lau
fenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die
Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbei
trages gilt § 47 sinngemäß.
:§ 50
Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb
Oberösterreichs
(1)Ge'bietskörperschaften in Oberösterreich haben
Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen, die in Durch
führung des § 8 Abs. 2 des Pflichtscbulerhaltungs-
Grundsatzgesetzes auf Grund von gesetzlichen Vor
schriften anderer Bundesländer erhoben werden,
nach den für den gesetzlichen Schulerhalter gelten
den gesetzlichen Vorschriften zu entrichten. Solche
Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen für ober
österreichische Schüler, die Berufsschulen außerhalb
Oberösterreichs besuchen, sind, sofern nach den in
Betracht kommenden Landesgesetzen hiefür ober
österreichische Gemeinden 2ur Zahlung verpflichtet
sind, vom Land Oberösterreich zu zahlen, welches
die betreffenden Beiträge auf die beteiligten Ge
meinden umlegen kann. Auf Grund von gesetzlichen
Vorschriften anderer Bundesländer erlassene rechts
kräftige Bescheide, mit denen Gebietskörperschaften
in Oberösterreich Schulerhaltungsbeiträge oder Um
lagen vorgeschrieben werden, sind in Oberöster
reich vollstreckbar.
(2)Ge'bietskörperschaften außerhalb Oberöster
reichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der
§§ 47 bis 49 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zu leisten. Handelt es sich um Beiträge gemäß § 49
Abs. 2, so ist bei Schülern von Berufsschulen der Betriebsort maßgebend. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als gesetzlicher Schulerhalter ausschließlich vom betreffenden Bundesland zu leisten.
§ 51 § 51 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
VI. HAUPTSTÜCK
Bau- und Einrichtungsvorschriften; Verwendung der Schulliegenschaften
§ 52 Einrichtung
(1)1 In jeder öffentlichen Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen und dem Lehrplan entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(2)1 Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig sind, (3)' Soweit dies für die Mirplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig ist, sind die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Lehrgänge und die Berufsschulen mit einem Turn- und Spielplatz und womöglich mit einem Turnsaal (Turnraum), ferner mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Lehrgänge sowie die Berufsschulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten.
(4)In den Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Poly
technischen Lehrgängen sowie Berufsschulen ist in
allen Klassenräumen vom gesetzlichen Schulenhalter
ein Kreuz anzubringen.
(5)Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule das Landeswappen, ein Bild des Bundespräsidenten so
wie ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.
$ 53 Wohnungen
(1) Für den Schulleiter, die Lehrer und die Schulwarte öffentlicher Pflichtschulen sind vom gesetzlichen Schulerhalter nach Möglichkeit und Notwendigkeit Wohnungen zur Verfügung zu stellen. (2} Die Wohnungen können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden. Sind Wohnungen innerhalb des Schulgebäudes vorgesehen, so sind die Eingänge für Schule und Wohnungen jedenfalls zu trennen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 20. Stüdc, Nr. 47
Seite 229
§ 54 Schulbau- und -einrichtungsverordnung
(1)1 Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates auf Grund der §§ 52 und 53 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung) .
(2)1 In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur in Verwendung genommen werden, wenn dazu die Bewilligung erteilt wird (Verwendungsbewilligung). Zuständig zur Erteilung der Verwendungsbewilligung ist, wenn diese nur für einzelne Räume angestrebt wird, die Bezirksverwaltungstoehörde, sonst die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirksschulrat, im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Landesschulrat zu hören. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende kommissioneile Überprüfung statt-
zufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des Bundes, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Bauplan
dem Raumerfordernis und den Bau- und Einrichtungsvorschriften
entspricht sowie sonstigen öffentlichen Interessen nicht
zuwiderläuft. Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn
gegen die Verwendung der Schulliegenschaften nach diesem Gesetz
keine Bedenken bestehen.,
§ 56 Widmung für Schulzwecke
(1)Mit der Verwendungsbewilligungi gemäß § 55
Abs. 3 sind die Schulliegenschaften ausschließlich
Schulzwecken gewidmet und dürfen, soweit sich aus
den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, für
andere Zwecke nicht verwendet werden.
(2)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, so
dürfen die Schulzwecken gewidmeten Schulliegen
schaften nur mit Bewilligung der Landesregierung
nach Anhören des Landesschulrates einer, wenn auch
nur vorübergehenden Mitverwendung für andere
Zwecke zugeführt werden. Ist der gesetzliche Schul
erhalter die Gemeinde, so bedarf diese Mitverwen
dung der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbe
hörde nach Anhören des Bezirksschulrates. In Kata
strophenfällen bedarf es der Bewilligung nicht. Die
Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn
öffentliche, insbesondere schulische Interessen nicht
beeinträchtigt werden.
(3)Die Landesregierung kann nach Anhören des
Landesschulrates die Mitverwendung von Schul
liegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volks
bildung oder der körperlichen Ertüchtigung, generell
durch Verordnung bewilligen, soweit öffentliche,
insbesondere schulische Interessen nicht beeinträch
tigt werden.
(4)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, so
kann die Landesregierung nach Anhören des Landes
schulrates die Widmung von Schulliegenschaften auf
heben, wenn diese für Schulzwecke nicht mehr be
nötigt werden oder hiefür ungeeignet sind. Ist der
gesetzliche Schulerhalter die Gemeinde, so darf die
Widmung von Schulliegenschaften für Schulzwecke
nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
nach Anhören des Landesschulrates aufgehoben
werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Schulliegenschaft für Schulzwecke nicht mehr be
nötigt wird oder hiefür ungeeignet ist. In diesem
Fall kann die Aufhebung der Widmung auch von
Amts wegen angeordnet werden.
VII. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmung zur Durchführung von Schulversuchen
§ 57 Geltung dieses Hauptstückes
(1) Abweichend von den einschlägigen Bestim-
Seite 230
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 29. Stück,
Nr. 47
mungen dieses Gesetzes gelten zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, B'GBl. Nr. 234/1971, sowie gemäß Art. II § 2 und gemäß Art. III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGB1. Nr. 323/1975, die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Auf Schulversuche gemäß § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.
§ 58 Vorschulklassen
(i)! Vorschulklassen gemäß Art. II § 2 der 4. Schulorganisationsgesetz^Novelle können an Volksschulen eingerichtet werden, wenn mindestens fünfzehn Schulpflichtige vorhanden sind, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
(2) Die Schülerzahl in einer Vorschulklasse soll fünfundzwanzig nicht übersteigen.
§ 59 Grundschule
(1)Zur Durchführung von Schulversuchen in der
dritten und vierten Schulstufe der Grundschule
gemäß Art. II § 3 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle können an Volksschulen Schüler in ein
zelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung
in Leistungsgruppen innerhalb einer Klasse oder von
Parallelklassen zusammengefaßt werden.
(2)Zur Durchführung von Schul versuchen gemäß
Art. III Abs. 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle können in der ersten bis vierten Schulstufe
der Volksschule schulreife und sonderschulbedürf
tige Kinder zu teilweise gemeinsamem Unterricht
zusammengefaßt werden (integrierte Grundschule).
§ 60 Additive Gesamtschule
(1) Zur Durchführung von Schulversuchen zur Additiven Gesamtschule gemäß Art. II § 4 Abs. 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle kann im räumlichen Zusammenhang mit einer Hauptschule eine Additive Gesamtschule errichtet werden.
(2} Voraussetzung für die Errichtung einer Additiven Gesamtschule gemäß Abs. 1 ist die unmittelbare räumliche Nachbarschaft der Hauptschule mit der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule.
(3) Hinsichtlich der AdditivenGesamtschule ge
mäß Abs. 1 gelten im übrigendie einschlägigen
Bestimmungen dieses Gesetzesfür Hauptschulen
sinngemäß.
,(4) Leiter einer Additiven Gesamtschule gemäß Abs. 1 ist der Leiter
der Hauptschule.
§ 61 Orientierungsstufe
(1)Zur Durchführung von Schulversuchen gemäß
Art. II § 4 Abs. 3 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle können an Hauptschulen die fünften und
sechsten Schulstuifen der Hauptschule und einer all
gemeinbildenden höheren Schule zusammengefaßt
werden (Orientierungsstufe).
(2)Orientierungsstufen an Hauptschulen dürfen
nur eingerichtet werden, wenn die Erfassung von
wenigstens 90 v. H. der Schüler eines Eintritts
jahrganges im Bereich der normalen Begabungs
streuung möglich ist.
(s)1 In der Orientierungsstufe sind die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen innerhalb einer Klasse oder von Parallelklassen zusammenzufassen. In Verbindung mit der Einrichtung von Leistungsgruppen ist auch die Teilung in Klassenzüge zulässig.
(4)Zur Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. II § 4 Abs. 5 dritter Satz der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle sind erforderlichenfalls Förder kurse einzurichten.
(5)Die Schülerzahl einer Leistungsgruppe (Abs. 3)
soll zwischen fünfzehn und zwanzig betragen. Die Schülerzahl eines Förderkurses (Abs. 4) soll zwi
schen sechs und zwölf betragen.
§ 62 Integrierte Gesamtschule
•{1} Zur Durchführung von Schulversuchen zur Integrierten
Gesamtschule gemäß Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle können an Hauptschulen die fünften bis achten Schulstufen der Hauptschule und einer allgemeinbildenden höheren Schule zusammengefaßt werden (Integrierte Gesamtschule),
(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 62 a Differenzierte Sonderschule
Zur Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. III Abs. 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-No-velle können an Sonderschulen die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen innerhalb der Klasse oder innerhalb mehrerer Parallelklassen oder nächsthöherer und nächstniedrigerer Stufen zusammengefaßt werden (differenzierte Sonderschule).
§ 63 Polytechnischer Lehrgang
(1) Zur Durchführung von Schulversuchen im Polytechnischen Lehrgang gemäß Art. II § 5 der 4. Schul-organisationsgesetz-JSTovelle können die Schüler in
Landesgesetzblatt Mr Oberösterreich, Jahrgang 1976, 29., Stück, Nr. 47
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den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Technisches Zeichnen nach ihren Leistungen in Leistungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 63 a Leistungsgruppen in Berufsschulen
(1) Zur Durchführung von Schul versuchen gemäß Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle können an Berufsschulen die Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihren Leistungen in Leistungsgiruppen zusammengefaßt werden. Die Zahl der Schüler in einer Leistungsgruppe darf zwölf nicht unterschreiten. 1(2) Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten. Die Zahl der Schüler in einem Förderkurs soll acht nicht unter- und zwölf nicht überschreiten. Für die leistungsfähigeren Schüler können zusätzliche Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden.
§ 64 Vereinbarungen zwischen Bund und Land
Soweit die Durchführung der Schulversuche gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsge-setz-Novelle sowie gemäß Art. II § 2 und Art. III Abs. 2 und 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-No-velle die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen.
VIII. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 65 Konzentration des Verfahrens
Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
|§ 66 Übergangsbestimmungen
(1) Die Auflassungsbewilligung (§ 35 Abs. 1) für öffentliche Volks- und Hauptschulen muß dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Volks- und Hauptschulen der in diesem Gesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht.
1(2) Wo in diesem Gesetz Schulerhaltungsbeiträge nach der Schülerzahl des Vorjahres zu berechnen sind, ist bei neu errichteten Schulen im ersten Jahr die Schülerzahl schätzungsweise festzusetzen. Der Unterschied zur Berechnung nach der tatsächlichen Schülerzahl ist im nächsten Jahr auszugleichen.
(3) Schulischen Zwecken gewidmet im Sinne des § 56 Abs. 1 sind auch jene Schulliegenschaften, die vor dem Wirksamiwerden des O. ö. Pflichtschuler-haltungsgesetzes, LGB1. Nr. 10/1959, in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.
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