Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Wohnbeihilfenverordnung geändert wird
LGBL_OB_19760831_46Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Wohnbeihilfenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1976 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Die Wohnbeihilfe ist jedoch mindestens in einer solchen Höhe zu gewähren, daß bei einer Haushaltsgröße von einer Person dieser nach Abzug des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. 1) ein Einkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 12 des Gesetzes) bis zur Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich 5 v. H. verbleibt. Bei einer Haushaltsgröße von mehr als einer Person ist die Wohnbeihilfe jedoch mindestens in einer solchen Höhe zu gewähren, daß nach Abzug des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. l)r ein Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des Gesetzes) bis zur Höhe des Richtsatzes einschließlich der Erhöhungsbeträge für Familienmitglieder gemäß § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich 5 v. H. verbleibt. Bei Jungfamilien und Familien mit drei und mehr Kindern (,§ 11 Abs. 5 des Gesetzes) ist, falls das Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des Gesetzes) die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreitet, der zumutbare Wohnungsaufwand mit höchstens 5 v. H. des Familieneinkommens festzusetzen."
2.Dem § 3 Abs. 1 ist als zweiter Satz anzufügen:
"Die Tilgungsraten eines allfällig gewährten Eigenmittelersatzdarlehens gemäß § 11 Abs. 5 des Gesetzes sind zu berücksichtigen."
Tabelle
Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 4 der Verordnung
Für die folgenden Beträge und die diese jeweils übersteigenden Teile des Familieneinkommens:Haushaltsgröße
1 P 2 P(Personenanzahl}
3 P 4P 5 P
S 3.000 -3
S 3.500 -6----
S 4.000 -9----
S 4.500 -13----
S 5.000 -173-
S 5.500 -226---
S 6.000 -279---
S 6.500 -33133--
S 7.000 -39176-.-
S 7.500 -46229--
S 8.000- "5327133-
S 8.500 -6133176--
S 9.000 -6939229-
S 9.500 -784627133
S 10.000,-1005333176
S 10.500 -1006139229
S 11.000 -10069462713
S 11.500,-10078533317
S 12.000 -100100613922
S 12.500 -100100694627
S 13.000 -100100785333
S 13.500 -1001001006139
S 14.000 -1001001006946
S 14.500 -1001001007853
S 15.000 -10010010010061
S 15.500 -10010010010069
S 16.000,-10010010010078
S 16,500 -100100100100100
u. s. w.
Bei jeder weiteren Person sind die für die vorhergehende Haushaltsgröße (Personenanzahl) maßgeblichen Prozentsätze für die Berechnung der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung jeweils um 3 Einkommensstufen weiter nach unten zu verschieben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976 in Kraft.
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