Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung geändert wird
LGBL_OB_19760831_45Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1976 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
tritt anstelle der Eigenmittel insoweit ein Darlehen aus Förderungsmitteln (Eigenmittelersatzdarlehen), als das in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und der Anzahl der Familienmitglieder festgesetzte zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird. Das Ausmaß des Darlehens hat bei Jungfamilien und bei Familien mit drei und mehr Kindern in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel zu betragen, wenn das Familieneinkommen die Höchstbeitrags-grundlage in der Krankenversicherung gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreitet. Beträgt der errechnete Darlehensbetrag weniger als S 5000,--, so ist kein Darlehen zu gewähren. Die Landesregierung kann ein Eigenmittelersatzdarlehen bis zur vollen Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewähren, wenn nur dadurch eine soziale Notstandssituation abgewendet werden kann. Das Höchstausmaß der Eigenmittel, für die ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden kann, beträgt 10% der Gesamtbaukosten, wenn die Klein- oder Mittelwohnung zur Überlassung in Miete oder in sonstige Nutzung durch eine Gemeinde oder eine gemeinnützige Bauvereinigung errichtet wurde, aber nur 5% der Gesamtbaukosten."
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Anlage 1z,umuiDares Ausman aer ugenmineiauiDringung 19 1 AUS.
1 aer veiuiunuiiyjuei
Jungfamilienund Familienmit 3 und mehr
Kindern
s cH I LL I N G
Bei einemüberüberüberüberüberüberüberüberüberüberüberüber
überüberüberüberüberüber
Familieneinkommen10.00010.50011.00011.50012.000
12.50013.00013.50014.00014.50015.000
15.50016.00016.50017.00017.50018.000
18.500
bisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbis
bisbisbisbis
10.00010.50011.00011.50012.00012.50013.000
13.50014.00014.50015.00015.50016.000
16.50017.00017.50018.00018.500
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung:
S CH I LL I N G
Haushaltsgröße:
2 Personen -5.00010.000
15.00020.00025.00030.00035.00040.000
45.00050.00055.00060.000*)')')')')
¦)
3 Personen --5.000
10.00015.00020.00025.00030.00035.000
40.00045.00050.00055.00060.000')•)')
*)')
4 Personen ---5.000
10.00015.00020.00025.00030.00035.000
40.00045.00050.00055.00060.000*)')•)
')
5 Personen ----
5.00010.00015.00020.00025.00030.000
35.00040.00045.00050.00055.00060.000*)
¦)')
6 Personen -----
5.00010.00015.00020.00025.00030.000
35.00040.00045.00050.00055.00060.000')
•)
7 Personen -----
-5.00010.00015.00020.00025.00030.000
35.00040.00045.00050.00055.00060.000')
und mehr
*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen
Anlage 2
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung)
in sozialen Härtefällen
SCHILLING
9.000 9.500 10.000 10.500 11.000 11.500
12.000 12.500 13.000 13.500 14.000
Bei einemüberüberüberüberüberüberüber
Familieneinkommen6.0006.5007.0007.500
8.0008.5009.000
bisbisbisbisbisbisbisbis
6.0006.5007.0007.5008.0008.500
9.0009.500
über über über über
9.500 10.000 10.500 11.000
bisbisbisbis
über über über
11.500 12.000 12.500
bisbisbis
überüberüberüberüber
13.00013.50014.00014.50015.000
bisbisbisbis
13.50014.00014.50015.000
-5.00010.00015.00020.00025.000
--5.00010.00015.00020.000
---5.00010.00015.000
----5.00010.000
-----5.000
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung:
Haushaltsgröße:
1Person
2Personen
3Personen
41 Personen
5Personen
6Personen
7Personen
und mehr
SCHILLING
30.00035.00040.00045.000
25.00030.00035.00040.000
20.00025.00030.00035.000
15.00020.00025.00030.000
10.00015.00020.00025.000
5.00010.00015,00020.000
-5.00010.00015.000
50.000 55.000 60.000')")')
45.000 50.000 55.00060.000•)•)
40.000 45.000 50.000 55.000 35.000 40.000 30.000
35.000
60.000*)
45.00050.00055.00060.000
40.00045.00050.00055.000
25.000 30.000 35.00040.00045.00050.000
20.000 25.000 30.00035.00040.00045.000
60.000 55.000 50.000
60.000 55.000
50.000
*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 28.
Stück, Nr. 45 u. 46
Seite 215
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
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