Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Sengsengebirge als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19760831_43Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Sengsengebirge als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1976 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 26. Juli 1976, mit der das
Sengsengebirge als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund, der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1.
Nr. 58, wird verordnet:
(1)Das Sengsengebirge in den Gemeinden Molin,
Rosenau am Hengstpaß, Roßleitheni und St. Pankraz,
im politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist
Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2)Die Grenze des Naturschutzgebietes Sengsen
gebirge ist in der Beschreibung des Grenzverlaufes
durch ein Koordinatenverzeichnis der Vermessungs
punkte (Anlage 1) und den Plan im Maßstab
1 :25.000 (Anlage 2) dargestellt. Der Grenzverlauf
wird durch Gerade zwischen den Vermessungspunk-
ten, beginnend mit dem Vermessungspunkt Nr. 1
in fortlaufender Reihenfolge bis zum Vermessungs
punkt Nr. 231 und von dort wieder zum Ausgangs
punkt zurück, bestimmt.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1
des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) i die übliche Weidenutzung1;
b)die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
c)die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwer
ken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und
Umbauten an bestehenden Objekten;
d)das Fällen oder die Entnahme von Baumstämmen
zur Gewinnung von Holz als Heizmaterial für
im Naturschutzgebiet bestehende Objekte oder
zur baulichen Instandhaltung derselben, und zwar
nach Kennzeichnung durch die Bezirkshaupt
mannschaft Kirchdorf an der Krems und unbe
schadet bundesrechtlicher Bestimmungen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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