Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1976)
LGBL_OB_19760812_42Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1976)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1976 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch1 Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (BGB1. Nr. 235/1962) fallen."
"(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung: a) Abschnitt 2 (Dienstvertrag);
(2)Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist
die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,
Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen
auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne
Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen,
nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung
von Gärten einschließlich der gärtnerischen
Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht
das Binden von Kränzen und Sträußen und der
Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn,
daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines garten
wirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt, in
einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb unter
geordneten Umfang und in der Hauptsache
unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausge
übt werden.
(3)Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
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gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
1.der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,
Brennereien, Keltereien und sonstigen nach
altem Herkommen üblichen Zweigen der
Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse;
2.die Vermittlung des Einkaufes und Verkau
fes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
3.der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Er
zeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Ge
flügel, Eiern und Honig, auch im Wege der
Versteigerung;
4.der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten
gemäß Z. 3 vorgenommene Einkauf von Ver
packungen und Umhüllungen für die von
der Z. 3 erfaßten Erzeugnisse;
5.die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,
Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
6.die Nutzung von land- und forstwirtschaft
lichen Grundstücken und ortsfesten land-
und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtun
gen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbrin
gung und Gewinnung pflanzlicher Erzeug
nisse oder dem Halten von Nutztieren
(Abs. 1 letzter Satz) dient, sowie die Nut
zung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für
den Eigenverbrauch der Mitglieder-,
7.die Wahrnehmung der Rechte der Mitglie
der hinsichtlich der Ausübung von Nut
zungsrechten im Sinne des Wald- und Wei-
deservitutenlandesgesetzes, LGB1. Nr. 2/1953.
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGB1. Nr. 33/1972, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft."
5.§ 6 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Der Abschluß des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden."
§ 7. Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen, so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen. Die näheren Bestimmungen über den Dienstschein werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen."
8.Dem § 14 sind nachstehende Abs. 5 und 6 an
zufügen:
"(5) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung, aus der die Berechnung der Höhe des Entgelts zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe ändert. (e) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern eine von Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden."
"Barlohn.
§ 15. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.
(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 4 bleibt unberührt."
10.§ 16 hat zu lauten:
"Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld.
§ 16. (1)' Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein
Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.
(2)Beginnt oder endet das Dienstverhältnis
während des Kalenderjahres, so gebühren dem
Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) ent
sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer ver
liert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne
wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3)§ 14 Abs. 3 ist für Sonderzahlungen gemäß
Abs. 1 nicht anzuwenden."
11.Die erste Überschrift vor § 17 "Naturalbezüge"
hat zu entfallen.
12.§ 18 mit Überschrift hat zu entfallen.
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§ 20. (I) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
(2)Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben
eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung
binnen drei Monaten nach Beendigung des
Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der
Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen
Familienangehörigen, die mit ihm im gemein
samen Haushalt lebten, die Wohnung binnen
drei Monaten zu räumen.
(3)Gemäß § 20 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes
hat das Exekutionsgericht dem Verpflichteten
einen Aufschub der zwangsweisen Räumung
von höchstens drei Monaten zu bewilligen,
wenn dieser sonst der Gefahr der Obdachlosig
keit ausgesetzt wäre. Den Hinterbliebenen von
Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politi
scher Verfolgung oder tödlich verunglückten
Angehörigen des Betriebes kann unter den
gleichen Voraussetzungen ein weiterer Auf
schub bewilligt werden.
(4)Kranke und Dienstnehmerinnen während
der Schutzfrist (§ 75 Abs. 1 und § 75 b Abs. 1)
dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses
erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räu
mung der Wohnung verhalten werden, wenn
sie die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne
Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres
Kindes verlassen können.
(5)Wird die Dienstwohnung nicht mit Been
digung des Dienstverhältnisses geräumt, son
dern die Räumung nach den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Auf
schub auch für die Räumung der Wirtschafts
gebäude (Ställe, Scheunen)."
§ 22. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
2 Wochen 5 Jahren
15 Jahren
25 Jahren
seinen Anspruch auf das Entgelt durch
4 Wochen
6 Wochen
8 Wochen
10 Wochen.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufent-
halte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3)Für die Bemessung der Dauer des Anspru
ches gjemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei dem
selben Dienstgeber, die keine längeren Unter
brechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zu
sammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung
unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung
durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses
seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt
ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienst
nehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(4)Wenn innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine
Dienstverhinderung wegen Krankheit (Un
glücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger
Restanspruch nach Abs. 1 zu verbrauchen. So
weit die Gesamtdauer der Dienstverhinderun
gen die Anspruchsdauer nach Abs. 1 übersteigt,
gebührenl noch 40 v. H. des Entgelts für die hal
ben Zeiträume nach Abs. 1.
(5)Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsun
fall oder Berufskrankheit im Sinne der Vor
schriften über die gesetzliche Unfallversicherung
an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne
daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so be
hält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne
Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstver
hinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der
Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die
Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstver
hältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im
unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit
einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
stehen,' besteht ein Anspruch auf Fortzahlung
des Entgelts innerhalb eines Dienstjahres nur
insoweit, als die Dauer des Anspruches nach
dem ersten oder zweiten Satz noch nicht er
schöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei
mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht
ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegen
über jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstver-
hinderung im Sinne dieses Absatzes eingetre
ten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern
entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(e) Im Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden,
sind
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einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die im Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer im Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG. geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird."
"Höhe des fortzuzahlenden Entgelts.
§ 22 a. (i) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 22 nicht gemindert werden.
(2)In allen anderen Fällen bemißt sich der
Anspruch gemäß § 22 nach dem regelmäßigen
Entgelt.
(3)Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des
Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer
gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung
eingetreten wäre.
(4)Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten,
so sind sie mit den für die Sozialversicherung
geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen,
wenn sie während der Dienstverhinderung nicht
gewährt oder nicht in Anspruch genommen
werden.
(5)Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezo-
genen Prämien oder Entgelten bemißt sich das
fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt
der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter
Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten.
voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
(2)Gemäß § 22 b Abs. 2 des Landarbeitsge
setzes ist der Dienstgeber vom zuständigen
Krankenversicherungsträger über die Gesund
schreibung sofort zu verständigen, wenn der
Dienstnehmer durch den Kontrollarzt dieses
Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig
erklärt wird; diese Pflicht zur Verständigung
besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne
Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn
vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim
zuständigen Krankenversicherungsträger nicht
unterzieht.
(3)In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 6 hat
der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die
Bewilligung oder Anordnung sowie über den
Zeitpunkt des in Aussicht genommenen An
trittes und die Dauer des die Dienstverhinde
rung begründenden Aufenthaltes vor dessen
Antritt vorzulegen.
(4)Kommt ein Dienstnehmer einer seiner
Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 3 nicht nach,
so verliert er für die Dauer der Säumnis den
Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn
sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines
wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen
ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Kran
kenversicherungsträger nicht unterzieht.
Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 22 c. (1) Wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall sowie durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit darf der Dienstnehmer nicht entlassen werden.
(2) Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 22 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 22 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
Mitteilungs- und Nachweispflicht.
§ 22 b. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn,
Günstigere Regelungen.
§ 22 d. Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)-Ordnungen,
Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf
Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit
(Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
hinsichtlich Wartezeit (§ 22
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Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 22 Abs. 1 und 5) ! oder Anspruchsdauer {§ 22 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 22 dieses Gesetzes dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen."
16.§ 23 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
a)schwere Erkrankung oder Todesfall von na
hen Familienmitgliedern,
b)eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder,
c)Niederkunft der Gattin,
d)Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kin
der, der Eltern oder Schwiegereltern, der
Geschwister,
e)Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbe-
handlers,
f)Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden
und öffentliche Ämter, sofern der Dienst-
nehmer keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstentganges hat,
g)Wohnungswechsel,
h) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-
rechtlicher Körperschaften,
i) Ausübung des Wahlrechtes."
17.§ 23 Abs. 3 hat zu entfallen.
18.§ 24 Abs. 3 hat zu entfallen. Der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung "(3)".
19.§ 28 mit Überschrift und § 29 haben zu entfal
len.
20.§ 30 hat zu lauten:
"Abfertigung.
§ 30. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere vollendete Dienst jähr um 2 v. H. des Jahresentgelts. Ab dem vollendeten 20. Dienstjahr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 3 v. H.
(2)Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn
und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle
einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gel
ten für deren Bewertung die für die Zwecke
der Sozialversicherung festgesetzten Bewer
tungssätze.
(3)Der Anspruch auf Abfertigung besteht
nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Ver-
schulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er
selbst kündigt.
(4)Der Anspruch auf Abfertigung bleibt er
halten, wenn
a)Dienstnehmer bei Erreichung oder nach
überschreiten der für die (vorzeitige) Alters
pension erforderliche Altersgrenze oder
b)weibliche Dienstnehmer spätestens drei Mo
nate nach der Geburt eines Kindes, bei In
anspruchnahme eines Karenzurlaubes
(§ 75 h) spätestens sechs Wochen nach des
sen Beendigung,
das Dienstverhältnis auflösen.
(5)Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen
gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der
Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes ge
setzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach
Maßgabe der Abs. 1 und 2.
(e) Die Abfertigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 20 v. H. des Jahresentgelts, so wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses nur der Teil der Abfertigung fällig, der 20 v. H. des Jahresentgelts entspricht. Wenigstens die Hälfte des übrigen Teiles der Abfertigung ist spätestens nach drei, der Rest nach weiteren drei Monaten zu leisten."
"(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so soll er vom Dienstnehmer auf diese hingewiesen werden. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber."
§ 40. (1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
1.die I Rechtsbeziehungen zwischen den Kol-
lektiivvertragsparteien;
2.die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis
entspringenden Rechte und Pflichten der
Dienstgeber und der Dienstnehmer;
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3.die Änderung kollektivvertraglicher Rechts
ansprüche gemäß Z. 2 der aus dem Dienst
verhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer;
4.Maßnahmen im Sinne des § 171 Abs. 1 Z. 4;
5.Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse
der Dienstnehmerschaft bei Durchführung
von Maßnahmen gemäß Z. 4 und von Maß
nahmen im Sinne des § 171 Abs. 1 Z. 9;
6.gemeinsame Einrichtungen der Kollektiv
vertragsparteien;
7.sonstige Angelegenheiten, deren Regelung
durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertra
gen wird.
(3)Die Bestimmungen in Kollektivverträgen
können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwi
schen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln,
durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kol
lektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, so
weit sie für den Dienstnehmer günstiger sind
oder Angelegenheiten betreffen, die im Kol
lektivvertrag nicht geregelt sind.
(4)Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinba
rung im Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der
Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zu
sammenzufassen und gegenüberzustellen, die
in einem rechtlichen und sachlichen Zusammen
hang stehen."
24.Im § 41 Abs. 2 hat die Zitierung anstelle
"(§ 52)" richtig "(§ 195)" zu lauten.
25.§ 45 Abs. 1 hat zu lauten:
" (1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigt sein müssen, bei der Obereinigungskommission zu hinterlegen."
"(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern eine neue Einzslvereinbarung abgeschlossen wird."
§ 52. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber ei-
nerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 53. (1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.
(2)Enthält die Betriebsvereinbarung keine Be
stimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so
tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.
(3)Nach Wirksamwerden der Betriebsverein
barung ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfer
tigung der Betriebsvereinbarung den zuständi
gen gesetzlichen Interessenvertretungen (Land wirtschaftskammer und Landarbeiterkammer)
und jenen Berufsvereinigungen der Dienstge
ber und der Dienstnehmer zu übermitteln, die
den Kollektivvertrag abgeschlossen haben, der Grundlage für die Betriebsvereinbarung ist.
Rechtswirkungen.
§ 54. (1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind, soweit sie nicM die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
(2)Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarun
gen können durch Einzelvereinbarung weder
aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelver
einbarungen sind nur gültig, soweit sie für den
Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegen
heiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarung
nicht geregelt sind. § 40 Abs. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3)Die Geltung von Betriebsvereinbarungen
wird durch den Übergang des Betriebes auf
einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.
Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen.
§ 55. (1) Betriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt, von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
(2)In Angelegenheiten, in denen das Gesetz
bei NichtZustandekommen einer Einigung über
den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung
einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der
Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsver
einbarungen nicht gekündigt werden.
(3)Die Rechtswirkungen der Betriebsverein
barung enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Be
triebsvereinbarung durch Kündigung erloschen,
so bleiben ihre Rechtswirkungen für Dienstver
hältnisse, die unmittelbar vor ihrem Erlöschen
durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als
für diese Dienstverhältnisse nicht eine neue Be-
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triebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
(4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung ist entsprechend der Vorschrift des § 53 Abs. 1 im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber hat die im § 53 Abs. 3 genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen."
29.§ 56 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
"(1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, 40 Stunden nicht überschreiten.
(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden
Dienstnehmer mit freier Station darf die regelmäßige
Wochenarbeitszeit ab 5. Jänner 1976 ... 43 Stunden, ab 3.
Jänner 1977 ... 42 Stunden nicht überschreiten."
30.§ 57 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um sechs Stunden, ab 5. Jänner 1976 um drei Stunden! verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 56 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird."
§ 59. (I) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach den §§56 bis 58a zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt.
(2)Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes
bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer
an einem Wochentag höchstens zwei, an einem
sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,
in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als
zwölf Überstunden verlangt werden.
(3)In landwirtschaftlichen Betrieben mit Ar
beitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1 dürfen ab
spitzen durch höchstens dreizehn Wochen in
nerhalb des Kalenderjahres von einem Dienst
nehmer an einem Wochentag höchstens drei, an
einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens
neun und insgesamt in einer Arbeitswoche
höchstens fünfzehn Überstunden verlangt
werden.
(4)In landwirtschaftlichen Betrieben, die von
der Arbeitszeiteinteilung nach § 57 Abs. 1
keinen Gebrauch machen, dürfen während der
Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens dreizehn
Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem
Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens
vier, an einem sonst arbeitsfreien Werktag
höchstens zehn und insgesamt in einer Arbeits
woche höchstens achtzehn Überstunden ver
langt werden.
(5)Die Leistung von Überstunden über die
normale Arbeitszeit darf nicht verweigert wer
den, wenn außergewöhnliche Umstände, wie
drohende Wetterschläge und sonstige Elemen
tarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder
drohendes Verderben der Produkte sowie Ge
fährdung des Waldbestandes eine Verlänge
rung der Arbeitszeit dringend notwendig
machen.
(Ö) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden."
"(4) Die Bestimmung des § 58 a bleibt von den vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt."
"(4) Durch Kollektivvertrag kann bei mehrschichtiger Arbeitsweise eine von den Bestim-
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mungen der Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden."
§ 76. (I) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des § 77 Abs. 6 gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen.
(2)Bei der Beschäftigung von Jugendlichen
ist auf deren Gesundheit und körperliche Ent
wicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Es
ist ihnen die zum Besuch der Berufsschule
(Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmä
lerung des Entgelts zu gewähren.
(3)Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtar
beit (§ 60) und zu Überstundenarbeit (§ 59)
nicht; herangezogen werden. Arbeiten an Sonn-
und Feiertagen sind nur in besonders dring
lichen Fällen (§ 62 Abs. 5) zulässig.
(4)Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkord
arbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungs-
bezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Ar
beiten, bei denen durch ein gesteigertes Ar
beitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden
kann, wie beispielsweise Arbeiten, für die Ent
gelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkeits)be-
wertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfah-ren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte des Jugendlichen übersteigt, sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo herangezogen werden.
(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für Jugendliche die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß.
(e) Jugendlichen gebührt bis zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von vierundzwanzig Werktagen.
(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Dienst-nehmern die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a ASVG. erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. (s) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a ASVG. sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen zwei Monaten durchzuführen.
(9) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Kinderarbeit.
§ 77. (1) Kinder dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden.
(2)Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes
gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht
besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung
von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.
(3)Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäfti
gung von Kindern, die ausschließlich zum
Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung er
folgt; ferner nicht die Heranziehung von Kin
dern zu vereinzelten leichten Dienstleistungen
und die Beschäftigung eigener Kinder mit leich
ten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von
geringer Dauer.
(4)Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die
Schulausbildung nicht beeinträchtigen.
(5)Bei der Beschäftigung von Kindern im
Sinne des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit,
Sicherheit und körperliche Entwicklung beson
ders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung
der Sittlichkeit zu vermeiden.
(e) Unter Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige zu
verstehen, die
a)die allgemeine Schulpflicht noch nicht been
det haben-,
b)der allgemeinen Schulpflicht nicht unter
liegen oder von ihr befreit sind, bis zum
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(7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen oder zu deren Vormund er bestellt ist. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder."
41.Die §§ 78 und 79 haben zu entfallen.
42.§ 81 wird wie folgt geändert:
a)Im Abs. 1 sind die Worte "der Arbeitsord
nung" durch die Worte "der Betriebsver
einbarungen (Arbeitsordnungen)" zu erset
zen.
b)Abs. 3 hat zu entfallen. Der bisherige Abs. 4
erhält die Bezeichnung Abs. 3. Im nun
mehrigen Abs. 3 hat zweimal der Klammer
ausdruck "(Vertrauensmänner)" zu entfallen.
43.Im § 82 Z. 2 sind die Worte "der Arbeitsord
nung" durch die Worte "der Betriebsvereinba
rungen (Arbeitsordnungen)" zu ersetzen.
44.Im § 84 Abs. 5 hat der Klammerausdruck "(Ver
trauensmännern) " zu entfallen.
45.Im § 86 Abs. 1 ist die Zitierung "§ 84 Abs. 5"
durch "§ 84 Abs. 6" zu ersetzen.
46.§ 98 hat zu lauten:
"Besuch der Berufsschule und der Fachkurse.
§ 98. Der Lehnherr ist verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, ihn zum Besuch des Unterrichts anzuhalten und die Überwachung des Schul- bzw. Kursbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schul- bzw. Kursleitung zu ermöglichen."
§ 108. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Die Einigungskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommission hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichem Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Landarbeiterkammer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung.
Gleichstellung.
§ 109. (1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des § 108 Abs. 1 aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.
(2)Die Einigungskommission hat die Gleich
stellung auf Antrag für beendet zu erklären,
wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
mehr gegeben sind.
(3)Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1
und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele
Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu
wählen wären, die zuständige freiwillige Be
ruf svereinigung und die Landarbeiterkammer;
zur Antragstellung gemäß Abs. 2 ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.
Dienstnehmerbegriff.
§ 110. (1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:
1.In Betrieben einer juristischen Person die
Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen
Vertretung der juristischen Person berufen
ist;
2.leitende Angestellte, denen maßgebender
Einfluß auf die Führung des Betriebes zu
steht;
3.Personen, die vorwiegend zu ihrer Er
ziehung, Behandlung, Heilung oder Wieder
eingliederung beschäftigt werden, sofern sie
nicht auf Grund eines Dienstvertrages be
schäftigt sind;
4.Personen, die im Vollzug einer verwaltungs
behördlichen oder gerichtlichen Verwah
rungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehenden vorbeugenden
Maßnahme beschäftigt werden;
5.Personen, deren Beschäftigung vorwiegend
durch religiöse, karitative oder soziale Mo
tive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund
eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
6.Personen, die zu Schulungs- und Ausbil
dungszwecken kurzfristig beschäftigt wer
den;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 25.
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§ 111. (i) Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2)Die Dienstnehmer können Anfragen,
Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anre
gungen beim Betriebsrat, bei jedem seiner
Mitglieder und beim Betriebsinhaber vor
bringen.
(3)Die sich aus dem Dienstverhältnis erge
benden Informations-, Interventions-, überwa-
chungs-, Anhörungs- Und Beratungsrechte des
einzelnen Dienstnehmers gegenüber dem Be
triebsinhaber und die entsprechenden Pflichten
des Betriebsinhabers bleiben unberührt.
Aufgabe.
§ 112. Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung.
§ 113. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Dienstnehmer und des Betriebes.
(2)Die Organe der Dienstnehmerschaft des
Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Inter
essenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit
den zuständigen kollektivvertragsfähigen Kör
perschaften der Dienstnehmer vorgehen.
(3)Die Organe der Dienstnehmerschaft haben
ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Be
triebes zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in
die Führung und den Gang des Betriebes durch
selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4)Die Organe der Dienstnehmerschaft kön
nen zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten
die zuständige freiwillige Berufsvereinigung
oder die Landarbeiterkammer beiziehen. Den
Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufs
vereinigung und der Landarbeiterkammer ist
in diesen Fällen oder, soweit dies zur Aus
übung der ihnen durch dieses Gesetz einge
räumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach
Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines
Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren.
Abs. 3 und § 187 Abs. 4 sind sinngemäß anzu
wenden.
(5)Die den zuständigen freiwilligen Berufs
vereinigungen der Dienstgeber und der Dienst
nehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur
jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu,
denen gemäß § 41 Abs. 2 Kollektivvertrags
fähigkeit zuerkannt wurde.
Organisationsrecht.
Organe der Dienstnehmerschaft.
§ 114. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 123 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 127 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2)Ausgenommen von den Bestimmungen des
Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie
weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne
Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte
(§ 3 Abs. 2) beschäftigen.
(3)Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses
Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die
Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familien-
verbände lebenden Familienangehörigen im Be
triebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in
der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei
der Führung des Betriebes ein leitender Ange
stellter nicht beschäftigt wird.
(4)Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeitet
als auch die Gruppe der Angestellten (§ 115
Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind
folgende Organe zu bilden:
1.Die Betriebshauptversammlung;
2.die Gruppenversammlungen der Arbeiter
und der Angestellten;
3.die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
4.die Betriebsräte der Arbeiter und der Ange
stellten;
5.der Betriebsausschuß;
6.die Rechnungsprüfer.
(5)Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzun
gen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur
in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Grup
penversammlungen in getrennten Abstimmun
gen die Bildung eines gemeinsamen Betriebs
rates, so sind folgende Organe zu bilden:
1.Die Betriebsversammlung;
2.der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
3.der Betriebsrat;
4.die Rechnungsprüfer.
(e) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
1.Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebs
ratswahl;
2.der Zentralbetriebsrat;
3.die Betriebsräteversammlung;
4.die Rechnungsprüfer.
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) Versammlung.
Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit.
§ 115. (1) Die Betriebs (Betriebshaupt) ver-
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Sammlung besteht aus der Gesamtheit der Dienstnehmer (§
(2)Die Gruppenversammlung der Arbeiter be
steht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe
der Arbeiter, die Gruppenversammlung der An
gestellten besteht aus den Dienstnehmern, die
der Gruppe der Angestellten angehören.
(3)Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf
Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung
der Dienstnehmer maßgebend. Zur Gruppe der
Angestellten gehören ferner Arbeitnehmer, die
mit dem Dienstgeber die Anwendung des Ange
stelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes
sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der
auf den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich
einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses
Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart
haben. Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten
ausgebildet werden, zählen zur Gruppe der An
gestellten, die übrigen Lehrlinge zur Gruppe
der Arbeiter.
(4)Betriebsratsmitglieder gelten als Ange
hörige jener Dienstnehmergruppe, die sie ge
wählt hat.
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) Versammlung.
§ 116. (1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
1.Behandlung von Berichten des Betriebsrates
und der Rechnungsprüfer;
2.Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebs
ratswahl;
3.Beschlußfassung über die Einhebung und die
Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über
die Art und Weise der Auflösung des Be
triebsratsfonds;
4.Beschlußfassung über die Enthebung des
Betriebsrates;
5.Beschlußfassung über die Enthebung des
Wahl Vorstandes für die Betriebsratswahl;
6.Wahl der Rechnungsprüfer;
7.Beschlußfassung über die Enthebung der
Rechnungsprüfer;
8.Beschlußfassung über eine Fortsetzung der
Funktion des Betriebsrates nach Wiederauf
nahme des Betriebes.
(2)Der Gruppenversammlung obliegt überdies
die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes ge
mäß § 138 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfas
sung über die Errichtung eines gemeinsamen
Betriebsrates gemäß § 114 Abs. 5.
(3)Der Betriebshauptversammlung obliegt die
Behandlung von Berichten des Betriebsaus
schusses.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen.
§ 117. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.
(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)ver-sammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Dienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, im Falle der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden Betriebsräte dies verlangt.
Teilversammlungen.
§ 118. (1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)ver-sammlungen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)-versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 116 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
Einberufung.
§ 119. (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
1.Der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer
oder mindestens so viele Dienstnehmer, als
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
2.in Betrieben, in denen dauernd mindestens
20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zu
ständige freiwillige Berufsvereinigung oder
die Landarbeiterkammer, wenn die nach
Z. 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Auf
forderung die Einberufung innerhalb von
zwei Wochen nicht vornehmen.
(s) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Vorsitz.
§ 120. Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 119 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Zeitpunkt und Ort der Versammlungen.
§ 121. (i) Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs (Gruppen-, Be-triebshaupt)versammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Dienstnehmern für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfrei-
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Stellung. Ansprüche der Dienstnehmer auf Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten.
(2) Die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt) Versammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben stattfinden. Findet die Versammlung innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen.
§ 122. Die Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt) -Versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Landarbeiterkammer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Stimmberechtigung und Beschlußfassung.
§ 123. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebs-haupt)versammlung ist jeder betriebs(grup-pen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und bei dem ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausschließen würde, nicht vorhanden ist.
(2)Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der stimmberechtig
ten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung
des Betriebsrates (§116 Abs. 1 Z. 4) oder eines
Betriebsratsmitgliedes (§ 116 Abs. 2) bedürfen
der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebe
nen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines
gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 114
Abs, 5 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln
der für die Wahl des jeweiligen Gruppen
betriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstim
mungen über die Bildung eines gemeinsamen
Betriebsrates im Sinne des § 114 Abs. 5 und
über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.
(3)Ist bei Beginn der Betriebsversammlung
weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe
Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist
die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienst
nehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt
nicht in den Fällen des § 114 Abs. 5 und des
§ 116 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 und wenn die Be
triebsversammlung gemäß § 119 Abs. 2 Z. 2 von
einer freiwilligen Berufsvereinigung oder der
Landarbeiterkammer einberufen wurde.
Betriebsrat. Zahl der Betriebsratsmitglieder.
§ 124. (I) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit fünf bis neun Dienstnehmern aus einer Person, mit zehn bis neunzehn Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei Mitgliedern, mit einundfünfzig bis hundert Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als hundert Dienstnehmern erhöht sich für je weitere hundert Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend Dienstnehmern für je weitere vierhundert Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von hundert bzw. vierhundert werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluß.
Wahlgrundsätze.
§ 125. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 130 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(2)Die Wahlen sind nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die
Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvor
schläge entfallenden Mitglieder des Betriebs
rates hat nach dem System von d'Hondt zu er
folgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu
errechnen. Haben nach dieser Berechnung meh
rere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch
auf eine Mitgliedsstelle, so entscheidet das Los.
(3)Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht,
so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht.
§ 126. (1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tage und am Tage der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind und bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausschließen würde, nicht vorhanden ist.
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 115 Abs. 2 bis 4) erforderlich.
Passives Wahlrecht.
§ 127. (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl
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volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(s) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
1.Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Per
sonen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum
zweiten Grad verwandt oder verschwägert
sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl
oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern
sowie Mündel oder Vormund stehen;
2.in Betrieben einer juristischen Person die
Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das
zur gesetzlichen Vertretung der juristischen
Person berufen ist, sowie Personen, die mit
Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans
im ersten Grad verwandt oder verschwägert
sind.
(4)Sind mindestens vier Betriebsratsmitglie
der zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder
und Angestellte einer zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar.
Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmit
glieder müssen Dienstnehmer des Betriebes
sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter
einer zuständigen freiwilligen Berufsvereini
gung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur
einem Betriebsrat angehören.
(5)In neuerrichteten Betrieben und in Saison
betrieben1 sind auch Dienstnehmer wählbar, die
noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unter
nehmen beschäftigt sind.
(e) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu
bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen
Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Berufung des Wahlvorstandes.
§ 128. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebs-(Gruppen)versammlung einen Wahlvorstand (Ersatzmitglieder) zu bestellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.
(2)Wird die Nichtigkeit einer Wahl festge
stellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahl
vorstand1 zu bestellen.
(3)Der Wahlvorstand besteht aus drei Mit
gliedern. In den Wahlvorstand können als Mit
glieder wahlberechtigte Dienstnehmer, in Be
trieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienst-
nehmer beschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Landarbeiterkammer berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein.
(4)! Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt
durch! die Betriebs(Gruppen)versammrung. Als
gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschla
ges, (jer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird
nur ein Vorschlag erstattet, so gelten ohne eine
Abstimmung die Kandidaten dieses Vorschlages
als gewählt.
(5)In neuerrichteten Betrieben hat zur Vor
bereitung und Durchführung der erstmaligen
Wahl eines Betriebsrates die Betriebs (Grup-
pen)versammlung die Bestellung des Wahrvor
standes binnen vier Wochen nach dem Tage
der Aufnahme des Betriebes vorzunehmen.
Vorbereitung der Wahl.
§ 129. (1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(2)Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu
verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberech
tigten im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die
Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszu
schreiben, über die gegen die Wählerliste vor
gebrachten Einwendungen und darüber zu ent
scheiden, welche Wahlberechtigten zur brief
lichen Stimmabgabe berechtigt sind. Er hat die
Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über
ihre Zulassung zu entscheiden.
(3)Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvor
stand die zur Durchführung der Wahl erforder
lichen Verzeichnisse der Dienstnehmer recht
zeitig zur Verfügung zu stellen.
(4)Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzu
bringen und von mindestens doppelt so vielen
wahlberechtigten Dienstnehmern zu unterferti
gen, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Unterschriften von Wahlwerbern werden auf
die erforderliche Anzahl von Unterschriften des
Wahlvorschlages nur bis zur Höhe der Zahl der
zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerech
net. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen
Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzu
legen.
(5)Kommt der Wahl vorstand den im Abs. 1
genannten Verpflichtungen nicht oder nur un
zureichend nach, so kann er von der Betriebs-
(Gruppen)versammlung enthoben werden. In
diesem Fall ist von dieser Versammlung gleich
zeitig ein Wahlvorstand zu bestellen.
Durchführung der Wahl.
§ 130. (1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das
Wahlergebnis festzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels
Stimmzettels zu erfolgen.
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Das Wahlredit ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.
Mitteilung des Wahlergebnisses.
§ 131. Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Vereinfachtes Wahlverfahren.
§ 132. Unbeschadet der Bestimmungen des § 125 Abs. 1 gilt in Betrieben (Dienstnehmer-gruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:
1.Die Betriebsratsmitglieder und die Ersatz
mitglieder werden mit Mehrheit der abge
gebenen gültigen Stimmen gewählt;
2.der Wahl vorstand besteht aus einem wahl
berechtigten Dienstnehmer;
3.es bedarf keiner Einreichung von Wahlvor
schlägen im Sinne des § 129 Abs. 4. Wurden
solche Wahlvorschläge nicht eingebracht, so
ist für jedes Betriebsratsmitglied und für
jedes Ersatzmitglied ein gesonderter Wahl
gang durchzuführen;
4.erreicht keiner der Wahlvorschläge (Wahl
werber) die Mehrheit, so ist ein zweiter
Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahl
gang können gültige Stimmen) nur für die
beiden Wahlvorschläge (Wahlwerber) abge
geben werden, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stim
mengleichheit entscheidet das Los.
Anfechtung.
§ 133. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit.
§ 134. Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
§ 135. (1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2)Erklärt die Einigungskommission die Wahl
eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung
nach § 133 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt
der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte
bis zur Konstituierung des neugewählten Be
triebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf
von drei Monaten ab dem Tag der Ungültig
keitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht,
wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebs
rates gemäß § 136 vorzeitig geendet hat.
(3)Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer
(Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Be
triebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die
zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich er
folgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht be
rührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer.
§ 136. Vor Ablauf des im § 135 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
§ 137. Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs(Gruppen)versammlung an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern
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§ 138. (i) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß § 127 Abs. 4 gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer.
(s) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 140 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.
(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
Ersatzmitglieder.
§ 139. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 138 Abs. 3.
(2)Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahl
vorschlag den gewähltem Mitgliedern des Be
triebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihen
folge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird
durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag be
stimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das
Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Er
satzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ur
sprünglichen Reihung.
(3)Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung
von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 132 Z. 3),
so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten
Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen
oder verhinderten! Mitgliedes. Bei gleicher Stim
menzahl entscheidet das Los.
Konstituierung des Betriebsrates.
§ 140. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates einzuberufen (konstituierende Sitzung). Die Einberufung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl zu erfolgen.
(2)In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Obman
nes den Vorsitz zu führen.
(3)Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer
Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
den Obmann, einen oder mehrere Stellvertreter
und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu
wählen. Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Be
triebsratsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeits
dauer des Betriebsrates.
(4)Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Be
triebsrates ist eine Neuwahl eines Funktionärs
vorzunehmen, wenn
(5)Besteht der Betriebsrat aus Vertretern bei
der Dienstnehmergruppen, so dürfen der Ob
mann und sein Stellvertreter nicht der gleichen
Gruppe angehören.
(e) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Obmann-Stellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet § 142 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(7)Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitglie
dern, so wird mangels Einigung dasjenige Ob
mann, das bei der Wahl die meisten Stimmen
auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Wurden die Betriebsrats
mitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt,
so wird mangels Einigung das an erster Stelle
gereihte Mitglied Obmann.
(8)Der Obmann hat unmittelbar nach Been
digung der konstituierenden Sitzung das Ergeb
nis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie
die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Be
triebsinhaber, der zuständigen freiwilligen Be
rufsvereinigung und der Landarbeiterkammer
sowie der zuständigen Einigungskommission
anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag
kundzumachen.
Sitzungen des Betriebsrates.
§ 141. (1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, bei
dessen Verhinderung vom
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 25. Stück,
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Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(2)Der Obmann hat den Betriebsrat binnen
zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel
der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch
zwei Mitglieder, verlangen.
(3)Kommt der Obmann seinen Verpflichtun
gen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die
Einigungskommission auf Antrag der gemäß
Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.
(4)Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht
öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung
bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht
dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung.
§ 142. (1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2)Die Beschlüsse werden, soweit in diesem
Gesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 144)
keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind,
mit Miehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Bei Stimmengleichheit ist die Meinung ange
nommen, für die der Obmann gestimmt hat. Be
schlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates
zur Kündigung oder Entlassung eines Dienst-
nehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Drit
teln der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Be
triebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein
Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mit
glieder zustande.
(3)Der Beschluß über den Rücktritt des Be
triebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen
aller Betriebsratsmitglieder.
Übertragung von Aufgaben.
§ 143. (1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2)Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Be
schlüsse einem Ausschuß übertragen.
(3)Der Betriebsrat kann in der Geschäftsord
nung einem Ausschuß in bestimmten Angele
genheiten die Vorbereitung und Durchführung
seiner Beschlüsse übertragen.
(4)Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 und 3 ist § 141 Abs. 4 sinngemäß anzu
wenden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben
das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Be
obachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung.
§ 144. Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
§ 145. Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit. Beistellung von Sacherfordernissen.
§ 146. Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.
Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds.
Betriebsratsumlage.
§ 147. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Erricb-tung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
(2)Die Einhebung und Höhe der Betriebsrats
umlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates
die Betriebs(Gruppen)versammlung-, zur Be
schlußfassung ist die Anwesenheit von minde
stens der Hälfte der stimmberechtigten Dienst-
nehmer erforderlich.
(3)Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom
Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder
Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsrats
fonds abzuführen.
Betriebsratsfonds.
§ 148. (1) Die Eingänge aus der Betriebsrats-umlage sowie sonstige für die im § 147 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebs-
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ratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(3)Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen
nur zu den im § 147 Abs. 1 bezeichneten Zwek-
ken verwendet werden.
(4)Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat
die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rege
lung über die Verwaltung und Vertretung des
Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen ei
nes ordentlichen Verwaltungs- bzw. Vertre
tungsorgans zu beschließen. Ein solcher Be
schluß hat die notwendige Verwaltungstätig
keit zu umschreiben, die Höchstdauer der ver
tretungsweisen Verwaltung und das vorgese
hene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu
bestimmen.
(5)Hat die Betriebsversammlung einen Be
schluß im Sinne des Abs. 4 nicht gefaßt, obliegt
die Vertretung und Verwaltung des Betriebs
ratsfonds für die Dauer des Fehlens eines or
dentlichen Vertretungs (Verwaltungs) Organs,
höchstens aber für einen Zeitraum von sechs
Monaten, dem ältesten Rechnungsprüfer, wenn
keine Rechnungsprüfer bestellt sind, der Land
arbeiterkammer. Nach Ablauf von sechs Mo
naten ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
(e) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der Landarbeiterkammer.
(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Betriebs-(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden. (s) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienst-nehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehöri-gen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
(9)Wird auf Grund von Beschlüssen der
Dienstnehmergruppen ein gemeinsamer Be
triebsrat (§ 114 Abs. 5) errichtet, ist die Ver
wendung der bestehenden Betriebsratsfonds
durch Beschluß der jeweils zuständigen Be-
triebs(Gruppen)versammlung zu regeln.
(10)Die Landarbeiterkammer ist vom Be
schluß gemäß Abs. 7 und von den Maßnahmen
im Sinne des Abs. 8 zu verständigen. Sie hat
die Durchführung der Auflösung, der Zusam
menlegung und der Trennung von Betriebs
ratsfonds durch einen Vertreter zu überwachen.
(11) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung obliegt der Landarbeiterkammer, wenn
§ 149. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 20 Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 132 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage zu erfolgen.
(2)Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stell
vertreter) dauert drei Jahre, es sei denn, die
Wahl gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem
Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3)In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in
denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu
wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)ver-
sammlung anläßlich der Wahl des Wahlvor
standes (§ 128) beschließen, die Wahl der Rech
nungsprüfer zugleich mit der Wahl des Be
triebsrates durchzuführen.
(4)Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3
vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl
der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durch
zuführen. Die Wahlkundmachung (§ 129 Abs. 2)
hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rech
nungsprüfer zu enthalten. Auf die Vorschläge
für die Wahl der Rechnungsprüfer ist § 129
Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des
Betriebsrates und der Rechnungsprüfer kann
mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen.
§ 132 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Betriebsausschuß. Voraussetzung und Errichtung.
§ 150. (1). In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß.
(2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist von den Obmännern der Betriebsräte ge-
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meinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, kann ein Obmann allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.
(3)Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebs
ausschusses führt jener Betriebsratsobmann
den Vorsitz, der die größere Dienstnehmergrup-
pe repräsentiert. Der Obmann des Betriebsaus
schusses und dessen Stellvertreter werden aus
der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte
mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge
wählt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte der
Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem
der Obmann als Mitglied nicht angehört. § 132
Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4)In Betrieben, in denen für jede Gruppe
nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist,
gilt mangels Einigung jener als Obmann des
Betriebsausschusses, der die größere Dienst-
nehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Grup
penstärke entscheidet das Los.
(5)Der Obmann des Betriebsausschusses und
dessen Stellvertreter sind neu zu wählen, so
bald einer der beiden Betriebsräte sich nach
Neuwahl konstituiert hat.
Geschäftsführung.
§ 151. (1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, § 141 Abs. 1, 3 und 4, § 142, § 143 Abs. 1, 2 und 3, § 144 Z. 1 und 2 sowie die §§ 145 und 146 sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Obmann hat den Betriebsausschuß
binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr
als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des
Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3)Werden bei einer Abstimmung sämtliche
anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Grup
pe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Ab
stimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur
ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es
für das Zustandekommen eines Beschlusses
der Übereinstimmung beider Betriebsratsmit
glieder.
Betriebsräteversammlung. Zusammensetzung und Geschäftsführung.
§ 152. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer (§ 156 Abs. 4) und über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann die Betriebsräteversammlung von jedem
Betriebsrat einberufen werden. In diesem Fall führt der Obmann des einberufenden Betriebsrates den Vorsitz.
(s) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(4)Für eine Beschlußfassung über die Ent
hebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwe
senheit von drei Vierteln aller Betriebsratsmit
glieder des Unternehmens und eine Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen er
forderlich. Jedem Betriebsratsmitglied kommen
so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der
letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten
Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der
Gewählten, entspricht. Die Abstimmung über
die Enthebung hat mittels Stimmzettels und
geheim zu erfolgen.
(5)Sind bei Beginn der Betriebsräteversamm
lung weniger als die Hälfte der Betriebsrats
mitglieder des Unternehmens anwesend, so
ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf
dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Diese Be
stimmung gilt nicht im Falle der Enthebung des
Zentralbetriebsrates. Im übrigen sind die Be
stimmungen des § 121 Abs. 2 und des § 122
sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben.
§ 153. Der Betriebsräteversammlung obliegt:
1.Behandlung von Berichten des Zentralbe
triebsrates und der Rechnungsprüfer für den
Zentralbetriebsratsfonds;
2.Beschlußfassung über die Einhebung und
Höhe der Zentralbetriebsratsumlage •,
3.Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
für den Zentralbetriebsratsfonds;
4.Beschlußfassung über die Enthebung des
Zentralbetriebsrates;
5.Beschlußfassung über die Fortsetzung der
Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
(§ 156 Abs. 4).
Zentralbetriebsrat.
Zusammensetzung.
§ 154. Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu tausend Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere fünfhundert Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als fünftausend Dienstnehmern für je weitere tausend Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert und tausend werden für voll gerechnet. § 124 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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Berufung.
§ 155. (I) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (§ 125 Abs. 2) geheim gewählt. Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.
(2)Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und
zwar durch persönliche Stimmabgabe oder
durch briefliche Stimmabgabe im Postwege, zu
erfolgen.
(3)Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll
auf eine angemessene Vertretung der Gruppen
der Arbeiter und Angestellten und der einzel
nen Betriebe des Unternehmens im Zentralbe
triebsrat Bedacht genommen werden.
(4)Der Wahlvorstand besteht aus mindestens
drei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unter
nehmen bestehende Betriebsrat hat eines sei
ner Mitglieder in den Wahlvorstand zu ent
senden. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvor
standes kann mit Zustimmung aller im Unter
nehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei
herabgesetzt werden. Bestehen in den Betrie
ben des Unternehmens nur zwei Betriebsräte,
so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes
vom Betriebsrat des nach der Zahl der Dienst
nehmer größeren Betriebes zu entsenden. Der
Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die
Wahl unverzüglich vorzubereiten und inner
halb von vier Wochen durchzuführen.
(5)Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates
sind die Vorschriften des § 125 Abs. 3, des § 128
Abs. 2, des § 130 Abs. 1 sowie der §§ 131, 133
und 134 sinngerriäß anzuwenden.
Tätigkeitsdauer.
§ 156. (1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt drei Jahre. § 135 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten
Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebs
rates, wenn
1.das Unternehmen aufgelöst wird;
2.dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb an
gehört;
3.die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
4.die Betriebsräteversammlung die Enthebung
des Zentralbetriebsrates beschließt;
5.der Zentralbetriebsrat den Rücktritt be
schließt;
6.die Einigungskommission die Wahl für un
gültig erklärt.
(3)Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebs-
xat erlischt, wenn
2.das Mitglied zurücktritt;
3.die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
(4)Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit
des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil
durch vorübergehende Stillegung von Betrieben
dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb ange
hört o(jler die Zahl der Mitglieder des Zentral-
betriebjsrates unter drei gesunken ist und wird
in der! Folge in wenigstens einem dieser still
gelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufge
nommen, so können die Mitglieder der Be-
triebsrite des Unternehmens die Fortsetzung
der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur
Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeits
dauer 'beschließen, wenn
1.in (lern Betrieb, der seine Tätigkeit wieder
aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortset
zung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
(§ 137) gefaßt wurde und
2.die Zahl der im Unternehmen verbliebenen
und wiedereingestellten ehemaligen Mit
glieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbe
triebsrates mindestens die Hälfte der Zahl
der ursprünglichen Zentralbetriebsratsman-
dat£ erreicht.
(5)Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist
§ 139 sinngemäß anzuwenden. Enthält der
Wahlvbrschlag, dem das ausgeschiedene oder
verhinderte Mitglied angehört, kein für ein
Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmit
glied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe
ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zen
tralbetriebsrat.
Geschäftsführung.
§ 157- Auf die Geschäftsführung des Zentral-betrietjsrates sind die Vorschriften des § 140 Abs. Ibis 4, 6 und 8, der §§ 141, 142 und 143, des § 144 Z. 1 und 2 sowie des § 145 sinngemäß anzuwenden. Aufwand.
§ 158. (1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer Anwendung des § 146 vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen.
(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds, ist ein solcher nicht errichtet, aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat, zu entrichten.
Zentralbetriebsratsumlage.
§ 159. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerschaft des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens fünfundzwanzig Prozent der Betriebsratsumlage betragen.
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(2)Einhebung und Höhe der Zentralbetriebs
ratsumlage beschließt auf Antrag des Zentral
betriebsrates oder eines Betriebsrates die Be
triebsräteversammlung. Die Zentralbetriebs
ratsumlage ist aus den in den einzelnen Be
trieben des Unternehmens eingehobenen Be
triebsratsumlagen zu entrichten.
(3)Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebs
ratsumlage von der einbehaltenen Betriebs
ratsumlage in Abzug zu bringen und unmittel
bar an den Zentralbetriebsratsfonds abzufüh-
ren.
Zentralbetriebsratsfonds.
§ 160. Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 159 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 159 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.
Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds.
§ 161. Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. § 148 Abs. 2, 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds.
§ 162. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 132 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
BEFUGNISSE DER DIENSTNEHMERSCHAFT. Allgemeine Befugnisse. Überwachung.
§ 163. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Dienstnehmer des Betriebes be-
treffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:
1.Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Be
trieb geführten Aufzeichnungen über die
Bezüge der Dienstnehmer und die zur Be
rechnung dieser Bezüge erforderlichen Un
terlagen Einsicht zu nehmen, sie zu über
prüfen und die Auszahlung zu kontrollieren.
Dies gilt auch für andere die Dienstnehmer
betreffenden Aufzeichnungen, deren Füh
rung durch Rechtsvorschriften vorgesehen
ist;
2.der Betriebsrat hat die Einhaltung der für
den Betrieb geltenden Kollektivverträge,
der Betriebsvereinbarungen und sonstiger
arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu über
wachen. Er hat darauf zu achten, daß die für
den Betrieb geltenden Kollektivverträge im
Betrieb aufgelegt (§ 46) und die Betriebsver
einbarungen angeschlagen oder aufgelegt
(§ 53 Abs. 1) werden. Das gleiche gilt für
Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aus
hang im Betrieb in anderen Gesetzen vorge
schrieben! ist;
3.der Betriebsrat hat die Durchführung und
Einhaltung der Vorschriften über den Dienst-
nehmerschutz, über die Sozialversicherung
sowie über die Berufsausbildung zu über
wachen. Zu diesem Zwecke kann der Be
triebsrat erforderlichenfalls die betrieblichen
Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze
besichtigen. Werden Betriebsbesichtigungen
von den zur Überwachung der Dienstneh-
merschutzvorschriften gesetzlich berufenen
Organen oder mit deren Beteiligung durch
geführt, ist der Betriebsrat diesen Besichti
gungen beizuziehen. Der Betriebsinhaber ist
verpflichtet, den Betriebsrat von der An
kunft eines Aufsichtsorgans unverzüglich zu
verständigen;
4.werden im Betrieb Personalakten geführt,
so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis des
Dienstnehmers Einsicht in dessen Personal
akten1 zu gewähren.
Intervention.
§ 164. (i) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt:
1.Maßnahmen zur Einhaltung und Durchfüh
rung der die Dienstnehmer des Betriebes be
treffenden Rechtsvorschriften (§ 163) zu be
antragen;
2.Vorschläge zur Verbesserung der Arbeits
bedingungen, der betrieblichen Ausbildung,
zur Verhütung von Unfällen und Berufs
krankheiten sowie zur menschengerechten
Arbeitsgestaltung zu erstatten;
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(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.
Allgemeine Information.
§ 165. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
Beratung.
§ 166. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren.
(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkung auf die Dienstnehmer des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer.
§ 167. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen/ sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten.
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung
und Schulung.
§ 168. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.
(3)Der Betriebsrat hat das Recht, an der Pla
nung und Durchführung der betrieblichen Be
rufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs
und Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art
und Umfang der Mitwirkung könneni durch Be
triebsvereinbarung geregelt werden.
(4)Der Betriebsrat hat das Recht, an den; Ver
handlungen zwischen dem Betriebsinhaber und
den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
über Maßnahmen der betrieblichen Schulung,
Umschulung und Berufsausbildung teilzuneh
men. Zeitpunkt und Gegenstand der Beratun
gen sind ihm rechtzeitig mitzuteilen.
(5)Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen
behördlichen Besichtigungen zu beteiligen,
welche die Planung und Durchführung der be
trieblichen Berufsausbildung berühren.
(Ü) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt1 zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(s) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungsoder Bildungseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn sie den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen] widerspricht oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der Interessen der Dienstnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen.
§ 169. (1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(2)Die Errichtung, Ausgestaltung und Auf
lösung betriebs- und unternehmenseigener
Wohlfahrtseinrichtungen können durch Be
triebsvereinbarung geregelt werden.
(3)Der Betriebsrat kann die Auflösung einer
betriebs- oder unternehmenseigenen Wohl
fahrtseinrichtung binnen 4 Wochen bei der
Einigungskommission anfechten, wenn
Seite 192
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 25.
Stück, Nr. 42
1.die Auflösung der Wohlfahrtseinrichtung
den in einer Betriebsvereinbarung vorge
sehenen Auflösungsgründen widerspricht,
oder
2.eine Betriebsvereinbarung über Gründe, die
den Betriebsinhaber zur Auflösung einer
Wohlfahrtseinrichtung berechtigen, nicht be
steht, der Betriebsratsfonds (Zenitralbetriebs-
ratsfonds) oder die Dienstnehmer zum Er-
richtungs- und Erhaltungsaufwand der Wohl
fahrtseinrichtung erheblich beigetragen
haben und die Auflösung unter Abwägung
der Interessen der Dienstnehmer und des
Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Zustimmungspflichtige Maßnahmen.
§ 170. (I) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
1.Die Einführung einer betrieblichen Diszipli
narordnung ;
2.die Einführung von Personalfragebögen, so
fern in diesen nicht bloß die allgemeinen
Angaben zur Person und Angaben über die
fachlichen Voraussetzungen für die beab
sichtigte Verwendung des Dienstnehmers
enthalten sind;
3.die Einführung von Kontrollmaßnahmen und
technischen. Systemen zur Kontrolle der
Dienstnehmer, sofern diese Maßnahmen (Sy
steme) die Menschenwürde berühren;
4.insoweit eine Regelung durch Kollektivver
trag oder Satzung nicht besteht, die Einfüh
rung und die Regelung von Akkord-, Stück-
und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und son
stigen leistungsbezogenen Prämien und Ent
gelten, die auf Arbeits(Persönlichkeits)be-
wertungsverfahren, statistischen Verfahren,
Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitver-
fahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmetho-
den beruhen, sowie der maßgeblichem Grund
sätze (Systeme und Methoden) für die Er
mittlung und Berechnung dieser Löhne bzw.
Entgelte;
5.Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie
Durchschnittsverdienste.
(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. § 55 Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
Betriebsvereinbarungen.
§ 171. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 52 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
1.Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das
Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb
regeln;
2.generelle Festsetzung des Beginns und En
des der täglichen Arbeitszeit, der Dauer
und Lage der Arbeitspausen und der Ver-
teilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.Art und Weise der Abrechnung und insbe
sondere Zeit und Ort der Auszahlung der
Bezüge;
4.Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung
oder Milderung der Folgen einer Betriebs
änderung im Sinne des § 183 Abs. 1 Z. 1
bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile
für alle oder erhebliche Teile der Dienst-
nehmerschaft mit sich bringt;
5.Art und Umfang der Teilnahme des Be
triebsrates an der Verwaltung von betriebs-
und unternehmenseigenen Schulungs-, Bil-
dungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
6.Maßnahmen zur zweckentsprechenden Be
nützung von Betriebseinrichtungen und Be
triebsmitteln;
7.Richtlinien für die Vergabe von Werkwoh
nungen;
8.Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhü
tung von Unfällen und Berufskrankheiten
sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesund
heit der Dienstnehmer;
9.Maßnahmen zur menschengerechten Ar
beitsgestaltung;
10.Grundsätze betreffend den Verbrauch des
Erholungsurlaubes;
11.Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur
Teilnahme an Betriebs(Gruppent-, Betriebs-
haupt)versammlungen erforderlichen Zeit
raum und damit im Zusammenhang ste
hende Fahrtkostenvergütungen;
12.Erstattung von Auslagen und Aufwendun
gen sowie Regelung von Aufwandsentschä
digungen;
13.Anordnung der vorübergehenden Verkür
zung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
14.betriebliches Vorschlagswesen;
15.Gewährung von Zuwendungen aus beson
deren betrieblichen Anlässen;
16.Systeme der Gewinnbeteiligung;
17.Maßnahmen zur Sicherung der von den
Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;
18.betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistun
gen;
19.Art und Umfang der Mitwirkung des Be
triebsrates an der Planung und Durchfüh
rung von Maßnahmen der betrieblichen Be
rufsausbildung und betrieblicher Schulungs
und Bildungseinrichtungen sowie die Er
richtung, Ausgestaltung und Auflösung von
betriebs- und unternehmenseigenen Schu
lungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtun-
geni;
20.betriebliches Beschwerdewesen;
21.Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krank
heit und Unfall;
22.Kündigungsfristen und Gründe zur vorzei
tigen Beendigung des Dienstverhältnisses;
23.Maßnahmen im Sinne des § 170 Abs. 1.
Landesgesetzblatt für, Oberösterreich, Jahrgang 1976, 25.
Stüdc, Nr. 42
Seite 193
(2)Kommt in den im Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeich
neten Angelegenheiten zwischen Betriebsinha
ber und Betriebsrat über den Abschluß, die Ab
änderung oder Aufhebung einer solchen Be
triebsvereinbarung eine Einigung nicht zu
stande, so entscheidet - insoweit eine Rege
lung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht
vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die
land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3)In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr
als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die
Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in
denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer be
schäftigt werden, auch die Bestimmung des
Abs. 1 Z. 4 nicht anzuwenden.
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten.
Personelles Informationsrecht.
§ 172. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Mitwirkung bei der Einstellung von Dienst-nehmern.
§ 173. (1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen.
(2)Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der
aufzunehmenden Dienstnehmer, deren geplante
Verwendung und die in Aussicht genommenen
Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebs
rat jener Gruppe, welcher die Einzustellenden
angehören würden, darüber zu informieren.
(3)Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit
der Information nach Abs. 2 eine besondere In
formation (Beratung) über einzelne Einstellun
gen verlangt, hat der Betriebsinhaber eine be
sondere Information (Beratung) vor der Einstel
lung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Abs. 2 nicht stattgefunden hat.
Wenn bei Durchführung einer Beratung die Ent
scheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig
erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter
Einstellung durchzuführen.
(4)Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten
Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall.
§ 174. (1) Entgelte der im § 170 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach § 170 Abs. 1 Z. 5 für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag
nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande kommt.
Mitwirkung bei Versetzungen.
§ 175. Die dauernde Einreihung von Dienst-nehmern auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgeltoder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Zustimmung kann durch Entscheidung der Einigungskommission ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinar-maßnahmen.
§ 176. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 170 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen. § 177,. Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
Mitwirkung bei Beförderungen.
§ 17$. (1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.
(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist.
Anfechtung von Kündigungen.
§ 179. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
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(3)Hat der Betriebsrat der beabsichtigten
Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten
Frist nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann
diese bei Gericht angefochten werden, wenn
1.die Kündigung
a)wegen des Beitrittes oder der Mitglied
schaft des Dienstnehmers zu Gewerk
schaften (freiwilligen Berufsvereinigun
gen) ;
b)wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaf
ten (freiwilligen Berufsvereinigungen);
c)wegen Einberufung der Betriebsversamm
lung durch den Dienstnehmer;
d)wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des
Wahlvorstandes, einer Wahlkommission
oder als Wahlzeuge j
e)wegen seiner Bewerbung um eine Mit
gliedschaft zum Betriebsrat oder wegen
einer früheren: Tätigkeit im Betriebsrat;
f)wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der
land- und forstwirtschaftlichen Schlich
tungsstelle;
g)wegen der bevorstehenden Einberufung
des Dienstnehmers zum Präsenzdienst
(§11 Arbeitsplatzsicherungsgesetz,
BGB1. Nr. 154/1956)
erfolgt ist oder
2.die Kündigung sozial ungerechtfertigt und
der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs
Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem
der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial
ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die we
sentliche Interessen des Dienstnehmers be
einträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber
erbringt den Nachweis, daß die Kündigung
a)durch Umstände, die in der Person des
Dienstnehmers gelegen sind und die be
trieblichen Interessen nachteilig berühren,
oder
b)durch betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers
entgegenstehen,
begründet ist.
Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.
(4)Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat
vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen.
Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekün
digten Dienstnehmers binnen zwei Wochen
nach Verständigung vom Ausspruch der Kündi
gung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen
hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser inner
halb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst
bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich- sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3 letzter Satz nicht vorzunehmen. Wird eine vom Betriebsrat erhobene Kündigungsanfechtung ohne Zustimmung des gekündigten Dienstnehmers zurückgezogen, so kann dieser binnen 14 Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren selbst fortsetzen.
(5) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
(e) Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung
rechtsunwirksam.
Anfechtung von Entlassungen.
§ 180. (1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 179 Abs. 3 vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. § 179 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Anfechtung durch den Dienstnehmer.
§ 181. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten.
(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt (entlassen) und ist die Kündigung (Entlassung) offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen, die Kündigung (Entlassung) bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung (Entlassung) rechtsunwirksam. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Wirtschaftliche Informations-, Interventionsund Beratungsrechte.
§ 182. (1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Aufschluß zu
geben über die wirt-
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schaftliche Lage des Betriebes, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzern im Interesse des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern.
(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln und den Betriebsrat die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben. Mitwirkung bei Betriebsänderungen.
§ 183. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich in Kenntnis zu setzen und mit ihm darüber zu beraten. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(s) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit
eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
Mitwirkung im Aufsichtsrat.
§ 184. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGB1. Nr. 98, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Dienstnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer Dienstnehmervertreter zu entsenden.
(2)Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer
wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, haben
das Recht, durch Mehrheitsbeschluß Dienstneh
mervertreter für die Entsendung in den Auf
sichtsrat zu nominieren sowie ihre Abberufung
zu verlangen. Dieses Recht steht für so viele
Dienstnehmervertreter zu, wie es dem Verhält
nis der Zahl der vorschlagsberechtigten Per
sonen zur Gesamtzahl der Mitglieder des Zen
tralbetriebsrates (Betriebsrates) entspricht.
Listenkoppelung ist zulässig. Bei Erstellung der
Nominierungsvorschläge soll auf eine ange
messene Vertretung der Gruppe der Arbeiter
und Angestellten und der einzelnen Betriebe
des Unternehmens Bedacht genommen werden.
Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) ist bei Ent
sendung und Abberufung der Dienstnehmer
vertreter an die Vorschläge der zur Nominie
rung berechtigten Mitglieder gebunden. Soweit
vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei
Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet der
Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die restlichen
Dienstnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß
in den Aufsichtsrat.
(3)Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben
Anspruch auf Ersatz der angemessenen Baraus
lagen. Die Mitgliedschaft der Dienstnehmerver
treter im Aufsichtsrat endet mit der Mitglied
schaft zum Betriebsrat oder mit der Abberufung
durch die entsendende Stelle. Die Dienstneh
mervertreter im Aufsichtsrat sind vom Zen
tralbetriebsrat abzuberufen und neu zu entsen
den, wenn sich die Zahl der von der Hauptver
sammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder
ändert. Gemäß § 185 Abs. 3 des Landarbeitsge
setzes gilt bezüglich der Dienstnehmervertreter
im Aufsichtsrat ferner folgendes:
Auf diese finden die Bestimmungen des § 86 Abs. 1, des § 87, des § 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und des § 98 des Aktiengesetzes 1965, BGB1. Nr. 98, keine Anwendung. § 95 Abs. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965 findet mit
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der Maßgabe Anwendung, daß auch zwei Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen! zu Konzernunternehmen verlangen können. Ein Beschluß des Aufsichtsrates über die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf, abgesehen von den allgemeinen Beschlußerfordernissen des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Mitglieder. Das gleiche gilt für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters. Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie auf Genossenschaften, die dauernd mindestens vierzig Dienstnehmer beschäftigen.
Organzuständigkeit.
Kompetenzabgrenzung.
§ 185. (1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
1.Beratungsrecht (§ 166);
2.wirtschaftliche Informations- und Interven
tionsrechte (§ 182};
3.Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegen
heiten gemäß den §§183 und 184;
4.Abschluß, Änderung und Aufhebung von
Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbe
reich alle im Betriebsausschuß vertretenen
Dienstnehmergruppen erfaßt;
5.soweit die Interessen aller im Betriebsaus
schuß vertretenen Dienstnehmergruppen be
troffen sind
a)Überwachung der Einhaltung der die
Dienstnehmer betreffenden Vorschriften
(§ 163);
b)Recht auf Intervention (§ 164);
c)allgemeines Informationsrecht (§ 165);
d)Mitwirkung an betriebs- und unterneh
menseigenen Schulungs-, Bildungs- und
Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 168 und
169).
Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen) Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden. (s) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 114 Abs. 5) errichtet ist, werden
von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zerutralbe-triebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
1.Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegen
heiten gemäß § 184;
2.soweit sie nicht nur die Interessen der
Dienstnehmerschaft eines Betriebes berüh
ren,
a)Recht auf Intervention (§ 164);
b)allgemeines Informationsrecht (§ 165);
c)Beratungsrecht (§ 166);
d)! Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-,
Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 168 und
169);
e)wirtschaftliche Informations- und Inter
ventionsrechte (§ 182);
f)Mitwirkung bei Betriebsänderungen
(§ 183).
KompetenzUbertragung.
§ 186. (1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.
(2) Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES.
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht.
§ 187. (1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus dem Betriebsratsfonds.
(2)Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei
Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisun
gen gebunden. Sie sind nur der Betriebs (Grup-
pen)versammlung verantwortlich.
(3)Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in
der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt
und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des
Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht
benachteiligt werden.
(4)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Aus
übung ihres Amtes bekanntgewordenen Ge
schäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere
über die ihnen als geheim bezeichneten techni
schen Einrichtungen, Verfahren und Eigentüm
lichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu
bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung
in personellen Angelegenheiten Mitgliedern
des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder
Laradesgesetzblatt tür Oberösterreich, Jahrgang 1976, 25.
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Angelegenheiteil der Dienstnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung.
§ 188. Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 190, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
Freistellung.
§ 189. (I) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Dienstnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3000 Dienstnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere dreitausend Dienstnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.
(2)In Betrieben, in denen getrennte Betriebs
räte der Arbeiter und der Angestellten zu wäh
len sind, gelten die im Abs. 1 angeführten Zah
len für die betreffenden Dienstnehmergruppen.
(3)Sind in Betrieben eines Unternehmens, in
denen eine Freistellung von Betriebsratsmit
gliedern gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist,
mehr als 400 Dienstnehmer beschäftigt, so ist
auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mit
glied desselben unter Fortzahlung des Entgelts
von der Arbeitsleistung freizustellen.
Bildungsfreistellung.
§ 190. (1} Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgelts.
(2)Die Dauer der Freistellung kann in Aus
nahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an
einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wo
chen ausgedehnt werden.
(3)Die Schulungs- und Bildungsveranstaltun
gen müssen von kollektivvertragsfähigen Kör
perschaften der Dienstnehmer oder der Dienst
geber veranstaltet sein oder von diesen über
einstimmend als geeignet anerkannt werden
und vornehmlich die Vermittlung von Kennt
nissen zum Gegenstand haben, die der Aus
übung der Funktion als Mitglied des Betriebs
rates dienen.
(4)Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber
mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeit
raumes, für den die Freistellung beabsichtigt
ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der
Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Be-
triebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.
(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufendem Funktionsperiode bereits nach' § 191 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und
(e) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch gemäß Abs. 1 und 2, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Erweiterte Bildungsfreistellung.
§ 191. (1) In Betrieben mit mehr als zweihundert Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 190 auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungjen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgelts von der Arbeitsleistung! freizustellen. § 189 Abs. 2 sowie § 190 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bil
dungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebüh
ren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubs
entgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die
Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten
Dienst jähr entspricht.
(3)Der Dienstnehmer behält in Kalenderjah
ren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung ge
mäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des
§ 67 Abfe. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972
in dem j Ausmaß, das dem um die Dauer der
Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr
entspricht.
(4)Soweit sich Ansprüche eines Dienstneh-
mers nach der Dauer der Dienstzeit richten,
sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß
Abs. 1, während der das Dienstverhältnis be
standen hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzu
rechnen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz.
§ 192. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt oder entlassen werden. Die Einigung'skommission hat bei ihrer Entscheidung den sich aus § 187 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen des § 193 Z. 3 und des § 194 Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil, Z. 4 erster Satzteil und Z. 5 hat die Einigungskommission die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebs-
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ratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
(2)Dem Betriebsratsmitglied kommt im Ver
fahren vor der Einigungskommission Parteistel
lung zu.
(3)Der sich aus den §§192 bis 194 ergebende
Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme
der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und
endet drei Monate nach Erlöschen der Mit
gliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dau
ernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
(4)Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 193 und 194
gelten sinngemäß für
1.Ersatzmitglieder, die an der Mandatsaus
übung verhinderte Betriebsratsmitglieder
durch mindestens zwei Wochen ununter
brochen vertreten haben, bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Beendigung dieser
Tätigkeit, sofern der Betriebsinhaber vom
Beginn und Ende der Vertretung ohne un
nötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;
2.Mitglieder von Wahlvorständen und Wahl
werber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung
bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist
zur Anfechtung der Wahl;
3.Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Be
endigung seiner Tätigkeitsdauer die Ge
schäfte weiterführt (§ 135 Abs. 2), bis zum
Ablauf von drei Monaten nach Beendigung
dieser Tätigkeit.
Wahlwerber sind Personen, die als Kandidaten auf einem Wahlvorschlag
aufscheinen.
Kündigungsschutz.
§ 193. Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 192 nur zustimmen, wenn
1.der Betriebsinhaber im Falle einer dauern
den Einstellung oder Einschränkung des Be
triebes oder der Stillegung einzelner Be
triebsabteilungen den Nachweis erbringt,
daß er das betroffene Betriebsratsmitglied
trotz dessen Verlangens an einem anderen
Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem an
deren Betrieb des Unternehmens ohne er
heblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen
kann;
2.das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die
im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu
leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wie
derherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht
zu erwarten ist und dem Betriebsinhaber
die Weiterbeschäftigung oder die Erbrin
gung einer anderen Arbeitsleistung durch
das Betriebsratsmitglied, zu deren Verrich
tung sich dieses bereit erklärt hat, nicht zu
gemutet werden kann;
3.das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund
des Dienstverhältnisses obliegenden Pflich
ten beharrlich verletzt und dem Betriebsin-
haber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht
zugemutet werden kann.
Entlassungsschutz.
§ 194. (1) Die Einigungskommission darf unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des § 192 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das
Betriebsratsmitglied
1.absichtlich den Betriebsinhaber über Um
stände, die für den Vertragsabschluß oder
den Vollzug des in Aussicht genommenen
Dienstverhältnisses wesentlich sind, in Irr
tum versetzt hat;
2.sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr
als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
oder einer mit Bereicherungsvorsatz began
genen gerichtlich strafbaren Handlung schul
dig machte, sofern die Verfolgung von Amts
wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers
zu erfolgen hat;
3.im Dienste untreu ist oder sich in seiner Tä
tigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden läßt;
4.ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ver
rät oder ohne Einwilligung des Betriebsin
habers ein der Verwendung im Betrieb ab
trägliches Nebengeschäft betreibt;
5.sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrver
letzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen
im Betrieb tätige oder anwesende Familien
angehörige oder Dienstnehmer des Betriebes
zuschulden kommen läßt, sofern durch die
ses Verhalten eine sinnvolle Zusammenar
beit zwischen Betriebsratsmitglied und Be
triebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist.
(2)Die Einigungskommission darf der Ent
lassung nicht zustimmen, wenn nach den beson
deren Umständen des Falles dem Betriebsin
haber die Weiterbeschäftigung des Betriebsrats
mitgliedes zumutbar ist.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann
die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen
nachträgliche Einholung der Zustimmung der
Einigungskommission ausgesprochen werden.
Stimmt die Einigungskommission der Entlas
sung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.
Einigungskommission.
§ 195. (I) Für jeden Landes- bzw. Kreisgerichtssprengel ist eine Einigungskommission zu errichten; die Einigungskommissionen haben ihren Sitz in Linz, Ried im Innkreis, Steyr und Wels; die Landesregierung kann nach Bedarf durch Verordnung
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b) die Anzahl der Einigungskommissionen, eventuell bis auf
eine, einschränken.
(2)Die Einigungskommission besteht aus
einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und
vier Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmän
nern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
sind von der Landesregierung aus dem Stande
der rechtskundigen Beamten der in Betracht
kommenden Bezirksverwaltungsbehörde zu be
stellen. Die Mitglieder, und zwar je zwei Ver
treter der land- und forstwirtschaftlichen
Dienstgeber und Dienstnehmer, sind von der
Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren
zu bestellen. Die Landesregierung hat vor der
Bestellung der jeweiligen gesetzlichen Inter
essenvertretung oder, mangels einer solchen,
der zuständigen Berufsvereinigung Gelegenheit
zu geben, binnen einer Frist von zwei Monaten
hiefür Vorschläge zu erstatten. In gleicher
Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu
bestellen. Niemand darf gleichzeitig Vertreter
für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu
Mitgliedern (Ersatzmännern) können Dienst
geber und Dienstnehmer bestellt werden, die
das 24. Lebensjahr vollendet haben und im
übrigen die Voraussetzungen für die Wählbar
keit nach der Landtagswahlordnung besitzen.
(3)Die Einigungskommission ist verhand-
lungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vor
sitzenden oder dessen Stellvertreter sowohl aus
der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstneh
mer wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmann)
zugegen ist. Sind die Mitglieder einer Gruppe
in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die
dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatz
männer), soweit sie überzählig sind, kein
Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit ein
facher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vor
sitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
§ 196. (1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungs-kommissioneni ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 197. (1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu
Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine
Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
1.über den Geltungsbereich der Bestimmungen
über die Betriebsverfassung;
2.über die Bestellung und die Geschäftsfüh
rung sowie die Beendigung der Funktion
der Organe der Dienstnehmerschaft;
3.über die Mitgliedschaft zu den Organen und
die Rechtsstellung der Mitglieder der Or
gane der Dienstnehmerschaft;
4.über den Betriebsratsfonds;
5.über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft
und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur
Entscheidung über
1.die Feststellung des Vorliegens eines Be
triebes (§ 108);
2.die Gleichstellung von Betriebsteilen und
die Beendigung der Gleichstellung (§ 109);
3.die Anfechtung einer Wahl (§ 133);
4.die Feststellung der Nichtigkeit einer
Wahl (§ 134);
5.die Aberkennung der Mitgliedschaft zum
Betriebsrat (§ 138 Abs. 4);
6.die Einberufung einer Betriebsratssitzung
(§ 141 Abs. 3);
7.die Anfechtung der Auflösung von Schu-
lungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 168
Abs. 8);
8.die Anfechtung der Auflösung von Wohl
fahrtseinrichtungen (§ 169 Abs. 3);
9.die Zustimmung zur Versetzung von
Dienstnehmern (§ 175);
10.die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bil-
dungs- oder erweiterten Bildungsfreistel
lung (§ 190 Abs. 4, § 191 Abs. 1);
11.den Antrag auf Zustimmung zur Kündi
gung und Entlassung von Betriebsratsmit
gliedern (§§ 192 bis 194).
Obereinigungskommission.
§ 198. (1) Beim Amt der o. ö. Landesregierung ist eine Obereinigungskommission zu errichten. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung zu bestellen. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 195 Abs. 2 sinngemäß.
(2)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Obereinigungskommission sind in Aus
übung ihres Amtes unabhängig und an keine
Weisung gebunden.
(3)Djie Obereinigungskommission ist be
schlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder
einem Stellvertreter mindestens je zwei Mit
glieder der Dienstgeber- und Dienstnehmer-
gruppe Zugegen sind. Sind die Mitglieder einer
Gruppe \ in der Überzahl, so haben in dieser
Gruppe jdie dem Alter nach jüngsten Mitglieder
(Ersatzmänner), soweit sie überzählig sind, kein
Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfa
cher Stipimenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende
gibt seilte Stimme als letzter ab.
§ 199.! (1) Der Obereinigungskommission obliegt:
a) Bei Verhandlungen über den Abschluß oder die | Abänderung von
Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;
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b)bei Gesamtstreitigkeiteni über den Abschluß,
die Abänderung oder über die Auslegung
eines Kollektivvertrages auf Antrag einer
der am Streite beteiligten Parteien oder
einer Behörde Einigungsverhandlungen ein
zuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;
c)die Registrierung und Kundmachung der hin
terlegten Kollektivverträge sowie deren
Verlängerungen und Abänderungen;
d)die Registrierung und Kundmachung des
Erlöschens von Kollektivverträgen);
e)die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abän
derung oder Aufhebung von Satzungen so
wie die Registrierung und Kundmachung
solcher Beschlüsse;
f)die Zu- und Aberkennung der Kollektivver
tragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 und 3);
g)die Abgabe eines Gutachtens über die Aus
legung eines Kollektivvertrages auf Er
suchen eines Gerichtes oder einer Verwal
tungsbehörde;
(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(s) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 40).
(4)Die näheren Bestimmungen über die Ge
schäftsführung der Obereinigungskommission
und der Einigungskommissionen, über die Ent
schädigung der Mitglieder (Ersatzmänner) so
wie über die Ahndung von Pflichtverletzungen
der Beisitzer werden durch eine von der Landes
regierung im Verordnungswege zu erlassende
Geschäftsordnung getroffen.
(5)Die aus der Tätigkeit der Obereinigungs
kommission und der Einigungskommissionen
entstehenden Kosten werden vom Land ge
tragen.
(") Alle Behörden, die Landarbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer
sowie die Träger der Sozialversicherung haben die
Obereinigungskommission und die Einigungskommissionen bei Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
§ 200. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungeni in Ange-
legenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine land-und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2)Die land- und forstwirtschaftliche Schlich
tungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und
vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vor
sitzenden der Obereinigungskommission auf
einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu be
stellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf
die Person des Vorsitzenden innerhalb von
zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht
zustande, so ist er auf Antrag eines der Streit
teile vom Vorsitzenden der Obereinigungskom
mission zu bestellen; diese Bestellung hat aus
dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die im
Land Oberösterreich entweder gemäß § 9 des
Arbeitsgerichtsgesetzes, BGB1. Nr. 170/1946, zu
Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vor
sitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder
bei einem Landes- oder Kreisgericht ernannt
und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der
Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut
sind.
(3)Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer
namhaft zu machen, davon einen aus einer Bei
sitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem
Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft ge
macht werden. Hat einer der Streitteile binnen
zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die
Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen,
so hat der Vorsitzende der Obereinigungskom
mission sie aus der Liste der Beisitzer jener
Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), wel
cher der Säumige angehört, zu bestellen.
(4)Die Streitteile haben die Einigung auf die
Person des Vorsitzenden und die Nominierung
der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereini
gungskommission mitzuteilen. Dieser hat den
Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen
Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüg
lich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen
Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhand
lung anzuberaumen. Die weitere Verfahrenslei
tung obliegt dem Vorsitzenden der land- und
forstwirtschaftlichen Schilichtungsstelle.
§ 201. (1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer
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aus dem Kreise der Dienstgeber und Dienstneh-mer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer, Landarbeiterkammer) zu erstatten.
(3)Hinsichtlich der Erfordernisse zur Auf
nahme von Personen in eine der im Abs. 1 ge
nannten Listen sind die Bestimmungen des § 195
Abs. 2 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Nie
mand darf gleichzeitig Beisitzer für Dienstneh-
mer und Dienstgeber sein.
(4)Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind
der Obereinigungskommission, den zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen (Landwirt
schaftskammer, Landarbeiterkammer) sowie
binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages
auf Entscheidung der land- und forstwirtschaft
lichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu
übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Än
derungen derselben.
(5)Die im Abs. 1 genannten Listen können bei
der Obereinigungskommission während der
Amtsstunden von jedermann eingesehen wer
den.
§ 202. In allen Angelegenheiten, in denen bei NichtZustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
§ 203. (1) Die Schlichtungsstelle ist - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt "ine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt
als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(s) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer der land-und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erhalten nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung. Ferner gebühren dem Vorsitzenden und den Beisitzern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle der Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-) auslagen und Aufenthaltskosten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Ersatzes der notwendigen Reise-(Fahrt-) auslagen und Aufenthaltskosten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen."
"(1) Wer einer Bestimmung des § 7 Abs. 1, der §§ 56 bis 63, 71 bis 77, 81 bis 84, 98, 103, des § 129 Abs. 3, des § 187 Abs. 4 oder des § 204 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 15.000, -S zu bestrafen."
"§ 207.
Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des § 310 des Strafgesetzbuches, BGB1. Nr. 60/1974, auch für die Übertretung der im § 87 Abs. 1 und 2 oder im § 92 festgelegten Verschwiegenheitspflicht."
"(2) Gemäß Art. III des Landarbeitsgesetzes sind die Lehrverträge (§ 95) sowie gemäß
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§ 7 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes Dienstscheine (§ 7 Abs. 1) von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit."
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden
Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig wird das Gesetz
vom 29. April 1955, LGB1. Nr. 42, betreffend die Re
gelung der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirt
schaft (O. ö. Kinderarbeitsordnung der Land- und
Forstwirtschaft) aufgehoben.
(2)Die Bestimmungen der §§ 192 bis 194 finden
auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräf
tig entschieden sind.
(3)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes bestehenden Organe der Dienstnehmerschaft
bleiben bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem
die auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen neuen
Organe bestellt sind. Ihre Rechte und Pflichten richten sich bis dahin nach den bisherigen Vorschriften.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungs-umfang mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 40 Abs. 1 oder des § 52 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt, kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 203 ist sinngemäß anzuwenden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.