Gesetz, mit dem das O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird
LGBL_OB_19760812_39Gesetz, mit dem das O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1976 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
b)Der Ausdruck "berufsbildende Pflichtschu
len" bzw. "berufsbildenden Pflichtschulen"
ist jeweils durch den Ausdruck "Berufs
schulen" zu ersetzen.
c)An die Stelle der Kurzbezeichnung "LaDÜG.
1962" hat jeweils die Kurzbezeichnung
"LDG." zu treten.
d)Der Ausdruck "polytechnische Lehrgänge"
bzw. "polytechnischen Lehrgängen" ist je
weils durch den Ausdruck "Polytechnische
Lehrgänge" bzw. "Polytechnischen Lehrgän
gen" zu ersetzen.
2.§ 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
"(3) Unbeschadet allfälliger weitergehender Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG hat der Bezirksschulrat vor Durchführung von Maßnahmen
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 23. Stück, Nr. 38, 39 u. 40
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hat der Landesschulrat vor Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, ausgenommen die Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. an Landeslehrer für Berufsschulen bis zu drei Tagen, die Personalvertretung der Lehrer zu hören."
(4)Für jeden Vertreter der Landeslehrer ist
ein Ersatzmitglied zu wählen.
(5)Wahlberechtigt sind sämtliche im aktiven
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ste
henden Landeslehrer für Berufsschulen.
(7) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Berufsschulinspektors und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."
"(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der Landesschulinspektoi tritt und zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des (eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist."
"(4) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der Landesschulinspektor tritt und zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des (eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
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