Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich geändert wird (5. O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)
LGBL_OB_19760812_38Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich geändert wird (5. O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1976 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Schul-organisationsgesetzes,
BGB1. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1.
Nr. 243/1965, BGB1. Nr. 173/1966, BGB1. Nr. 289/1969, BGB1. Nr.
234/1971 und BGB1. Nr. 323/1975 sowie des Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetzes, BGB1. Nr. 163/1955, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBL Nr. 87/1963, BGB1. Nr. 69/1971 und
BGB1. Nr. 325/1975 beschlossen:
Artikel I
Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGB1. Nr, 38/1965, in
der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 12/1966, LGB1. Nr. 27/1967,
LGB1. Nr. 4/1971 und LGB1. Nr. 14/1972 wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
2.Nach § 1 ist folgender § 1 a einzufügen:
"§ la.
Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen;
Koedukation.
(1)Die öffentlichen Pflichtschulen sind allge
mein ohne Unterschied der Geburt, des Ge
schlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse,
der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen
Gründen können jedoch Schulen und Klassen
eingerichtet werden, die nur für Knaben oder
nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch
keine Minderung der Organisation eintritt.
(2)Die Aufnahme des Schülers in eine öffent-
liche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
a)wenn der Schüler die schulrechtlichen Auf
nahmsbedingungen nicht erfüllt;
b)wenn der Schüler dem für die Schule vor
gesehenen Schulsprengel nicht angehört.
(3) über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und hinsichtlich der allgemeinbildenden Pflichtschulen den Bezirksschulrat (Kollegium), hinsichtlich der Berufsschulen den Lan-desschulrat (Kollegium) zu hören."
.§ 1 b.
Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen sowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichtes.
(1)Der Unterricht in Leibesübungen ist an den
öffentlichen Pflichtschulen getrennt nach Ge
schlechtern zu erteilen. An der öffentlichen
Volksschule und an der öffentlichen Sonder
schule ist der Unterricht in Leibesübungen je
doch erst ab der fünften Schulstufe getrennt
nach Geschlechtern zu erteilen.
(2)Melden sich für einen alternativen Pflicht
gegenstand, einen Freigegenstand oder eine un
verbindliche Übung mindestens fünfzehn Schü
ler, für eine Fremdsprache mindestens zwölf
Schüler, so ist der entsprechende Unterricht ab
zuhalten. Der Freigegenstand und die unver
bindliche Übung dürfen jedoch nicht mehr wei
tergeführt werden, wenn die Zahl der teilneh
menden Schüler unter zwölf, bei Fremdsprachen
unter neun sinkt.
(3)Ein Förderunterricht ist abzuhalten, wenn
sich für ihn in der ersten bis vierten Schul
stufe mindestens sechs Schüler, ab der fünften
Schulstufe mindestens acht Schüler melden. Am
Förderunterricht dürfen in der ersten bis vier
ten Schulstufe jedoch nicht mehr als zehn, ab
der fünften Schulstufe nicht mehr als zwölf
Schüler teilnehmen.
(4)Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach
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Abs. 2 und 3 können die Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden."
(2) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Berufsschule ist das Land."
5.Im § 3 Abs. 3 hat der zweite Satz zu entfallen.
6.§ 6 hat zu lauten:
.§ 6.
Organisationsformen.
(1)Volksschulen sind
a)als vierklassige Volksschulen für die erste
bis vierte Schulstufe oder
b)als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die
erste bis vierte Schulstufe oder
c)als ein- bis achtklassige Volksschulen für
die erste bis achte Schulstufe
zu führen.
(2)An Volksschulen gemäß Abs. 1 lit. c kann
die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule ge
führt werden.
(3)über die Organisationsform gemäß Abs. 1
und 2 entscheidet nach den örtlichen Erforder
nissen die Landesregierung nach Anhörung des
gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschul
rates (Kollegium) und des Landesschulrates
(Kollegium)."
7.§ 7 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen."
8.Im § 8 erhält der gegenwärtige Text die Ab
satzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 ist an
zufügen:
"(2) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Werkerziehung ist bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig, im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens sechzehn und im Pflichtgegenstand Leibesübungen bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegenständen
Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."
.§ 10.
Organisationsformen.
(1)Hauptschulen sind je nach den örtlichen Er
fordernissen zweizügig oder einzügig zu führen.
(2)Die Führung einer zweizügigen Hauptschule
ist vorzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf
die Schülerzahl die durchgehende Führung von
zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen ge
sichert erscheint. Wenn die Führung von zwei
Klassenzügen im Hinblick auf die geringe
Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand
des Schulerhalters mit sich bringen würde, kann
die Führung beider Klassenzüge in einer Klasse
oder die Führung einer einzügigen Hauptschule
vorgesehen werden.
(3)Als Sonderformen können Hauptschulen
oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer
Berücksichtigung der musischen oder sportlichen
Ausbildung geführt werden.
(4)über die Organisationsform gemäß Abs. 1
bis 3 entscheidet die Landesregierung nach An
hörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Be
zirksschulrates (Kollegium) und des Landes
schulrates (Kollegium)."
10.Im § 12 erhält der gegenwärtige Text die Ab
satzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 ist an
zufügen:
"(2) Der Unterricht im Pflicht- bzw. Freigegenstand lebende Fremdsprache und im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer Schülerzahl von mindestens zwanzig und im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens sechzehn statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund des Abs. 1 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."
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"(3) Die im Abs. 2 unter lit. b, c, d, f und h angeführten Sonderschulen tragen unter Be-dachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnischer Lehrgang" unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch "Heilstättenschulen" eingerichtet werden."
e)tritt anstelle des bisherigen Abs. 5 folgen
der Abs. 7:
"(7) über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium)."
"§ 16. Klassenschttlerzahl.
(1)Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer
Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonder
schule für taubstumme Kinder und einer Son
derschule für schwerstbehinderte Kinder darf
zehn, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer
Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer
Sonderschule für schwerhörige Kinder und ei
ner Heilstättenschule darf zwölf und die Zahl
der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Son
derschule darf achtzehn nicht übersteigen.
(2)Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach be
hinderte Kinder richtet sich je nach den vor
liegenden Behinderungen der Schüler nach
Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls
zwölf nicht übersteigen darf.
(3)In der Allgemeinen Sonderschule sowie in
der Sondererziehungsschule ist von der zwei
ten bis zur fünften Schulstufe der Unterricht im
Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer
Schülerzahl von mindestens fünfzehn, ab der
sechsten Schulstufe bei einer Schülerzahl von
mindestens zehn und der Unterricht im Pflicht
gegenstand Hauswirtschaft bei einer Schüler
zahl von mindestens acht statt für die gesamte
Klasse in Schülergruppen zu erteilen; in der
Sonderschule für körperbehinderte Kinder ist
der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werk-
erziehung, Hauswirtschaft und Geometrisches Zeichnen bei einer Schülerzahl von mindestens acht statt für die gesamte Klasse in Schüler-grupppn zu erteilen; in Schulen und Klassen in Krankenanstalten ist der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Hauswirtschaft bei einer Schülerzahl von mindestens acht Statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."
13.§ 18 hat zu lauten:
.§ 18. Organisationsformen.
(1)Der Polytechnische Lehrgang ist unter der
Voraussetzung von wenigstens vier Klassen als
selbständige Schule zu führen; unter der Vor
aussetzung von wenigstens drei Klassen kann
der Polytechnische Lehrgang als selbständige
Schule geführt werden. Ist die Schülerzahl für
die Führung als selbständige Schule zu gering,
so kann der Polytechnische Lehrgang in organi
satorischem Zusammenhang mit einer sonstigen
allgemeinbildenden Pflichtschule geführt wer
den.
(2)über die Organisationsform gemäß Abs. 1
entscheidet die Landesregierung nach Anhörung
, des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium)
und des Landesschulrates (Kollegium)."
14.Dem § 20 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
"(3) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Berufskunde und Praktische Berufsori^itierung sowie Leibesübungen und im Freigegenstand lebende Fremdsprache ist bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig, im Pflichtgegenstand Werkerziehung bei einer S.chülerzahl von mindestens zwanzig und im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft und Kinderpflege bei einer Schülerzahl von mindestens sechzehn statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern. In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Kinderpflege und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird."
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(1)Die Berufsschulen umfassen so viele Schul
stufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehr
verhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sin
ne des § 30 Berufsausbildungsgesetz,
BGB1. Nr. 142/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2)Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 fin
den sinngemäß Anwendung."
17.§ 22 hat zu lauten:
.§ 22. Organisationsformen.
(1)Berufsschulen sind als Berufsschulen für ei
nen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2)Die Berufsschulen sind - bei gleichem Un
terrichtsausmaß - zu führen:
a)als ganzjährige Berufsschulen mit minde
stens einem vollen Schultag oder mindestens
zwei halben Schultagen in der Woche;
b)als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit ei
nem in jeder Schulstufe acht - in Schul
stufen, die einem halben Jahr des Lehrver
hältnisses entsprechen, vier - zusammen
hängende Wochen dauernden Unterricht;
wenn an ganzjährigen Berufsschulen glei
cher Art zur Erfüllung des Lehrplänes je
doch mehr als ein voller Schultag oder zwei
halbe Schultage notwendig sind, mit einer
in jeder Schulstufe entsprechend verlänger
ten Dauer des Lehrganges; die dem halben
Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende
Unterrichtszeit kann in Form einer Verlän
gerung des Lehrganges auf die vorhergehen
den Schulstufen aufgeteilt werden; oder
c)Sls saisonmäßige Berufsschulen mit einem
auf eine bestimmte Jahreszeit zusammen
gezogenen Unterricht.
(3)An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist
eine einmalige Unterbrechung eines Lehrgan
ges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semester
ferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die
Lehrgangsdauer) zulässig.
(4)über die Organisationsform gemäß Abs. 1
bis 3 entscheidet die Landesregierung nach An
hörung des gesetzlichen Schulerhalters und des
Landesschulrates (Kollegium)."
18.Im § 24 erhält der gegenwärtige Text die Ab
satzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 ist an
zufügen:
"(2) Der Unterricht in Leibesübungen ist bei einer Schülerzahl von mindestens dreißig, in Maschinschreiben, Stenotypie und lebender Fremdsprache bei einer Schülerzahl von mindestens fünfundzwanzig, in Fachzeichnen und in den praktischen Unterrichtsgegenständen bei
einer Schülerzahl von mindestens zwanzig statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Wenn es die räumliche Ausstattung erfordert, kann die Teilung in Schülergruppen für den Unterricht in praktischen Unterrichtsgegenständen schon bei einer Schülerzahl von achtzehn vorgenommen werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern und für die praktischen Unterrichtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl erforderlich ist."
"(2) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule (Abs. 1) nicht gegeben sind, können bei mindestens zwanzig Schülern unter den sonstigen Bedingungen des Abs. 1 Polytechnische Lehrgänge in organisatorischem Zusammenhang mit einer Hauptschule, nach den örtlichen Gegebenheiten auch mit einer Volksschule oder einer Sonderschule errichtet werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1, wonach gesetzlicher Schulerhalter eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges die Gemeinde ist, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat, wird hiedurch nicht berührt."
(1)öffentliche Berufsschulen haben unter Be-
dachtnahme auf eine für die Schulführung er
forderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl
und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der
Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine
ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei
einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen
können.
(2)Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffent
liche Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganz
jährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls
unter Angliederung eines Schülerheimes, als
lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saison
mäßige Berufsschulen zu bestehen.
(3)Wenn die Voraussetzungen für das Beste
hen einer öffentlichen Berufsschule für einen
Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gege
ben sind, können unter Bedachtnahme auf eine
für die Schulführung erforderliche Mindestschü
lerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehr
berufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen
öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
(1) Für Berufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen angeschlossen sind (Abs. 3), sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Berufsschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind."
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"gewerblicher oder kaufmännischer" zu entfallen.
"§ 39. Sonderschulsprengel.
Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen (§ 28 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des § 38 sinngemäß."
24.Im § 41 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:
" (I) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule {Berufsschulklasse - § 30 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen ihren Betriebsort haben.
(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden öffentlichen Berufsschulen müssen lückenlos aneinandergren-zen."
25.Im § 42 hat Abs. 1 zu lauten:
"(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsort maßgebend."
"(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können."
"(1) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schul-erhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einirichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß der Hälfte der gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnenden Beiträge einzuheben.
(2) tuir die Leistung der laufenden Schuler-haliungsbeiträge gilt § 47 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
"(1) Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisations-gesetz-Novelle, BGB1. Nr. 234/1971, sowie gemäß Art. II § 2 und gemäß Art. III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGB1. Nr. 323/1975, die Bestimmungen dieses Hauptstückes."
34.Im § 59 erhält der bisherige Text die Absatzbe
zeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 ist anzufügen:
"(2) Zur Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. III Abs. 3 der
vierten Schulstufe der Volksschule schulreife
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und sonderschulbedürftige Kinder zu teilweise gemeinsamem Unterricht zusammengefaßt werden (integrierte Grundschule)."
36.Nach § 63 ist folgender § 63 a einzufügen:
.§ 63 a. Leistungsgruppen in Berufsschulen.
(i) Zur Durchführung maß Art. II § 2 der setz-Novelle können
Schüler in einzelnen nach ihren Leistungen sammengefaßt werden,
einer Leistungsgruppe schreiten.
von Schulversuchen ge-
an Berufsschulen die
Unterrichtsgegenständen
in Leistungsgruppen zu-
Die Zahl der Schüler in
darf zwölf nicht unter-
(2) Zur Förderung des Übertrittes in höhere Leistungsgruppen oder zur Vermeidung des Übertrittes in tiefere Leistungsgruppen sind Förderkurse einzurichten. Die Zahl der Schüler in einem Förderkurs soll acht nicht unter- und zwölf nicht überschreiten. Für die leistungsfähigeren Schüler können zusätzliche Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden."
.§ 64. Vereinbarungen zwischen Bund und Land.
Soweit die Durchführung der Schulversuche gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisa-tionsgesetz-Novelle sowie gemäß Art. II § 2 und Art. III Abs. 2 und 3 der 5. Schulorga-nisationsgesetz-Novelle die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen."
Artikeln
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
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