Gesetz über die Reinhaltung der Luft (O.ö. Luftreinhaltegesetz)
LGBL_OB_19760630_34Gesetz über die Reinhaltung der Luft (O.ö. Luftreinhaltegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1976 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1 Abgrenzung
(1)Dieses Gesetz dient der Reinhaltung der freien
Luft im Land Oberösterreich.
(2)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes
der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,
kommt diesen Bestimmungen keine über die Zu
ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche
Wirkung zu. Dieses Gesetz ist daher insbesondere
in den Angelegenheiten des Gewerbes und der In
dustrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisen
bahnen, der Luftfahrt und der Schiffahrt, des Kraft
fahrwesens, des Bergwesens, des Dampfkessel- und
Kraftmaschinenwesens sowie in militärischen An
gelegenheiten nicht anzuwenden.
(3)Die in anderen landesrechtlichen Vorschriften
enthaltenen Bestimmungen über die Luftreinhaltung
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4)Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus
genommen sind Angelegenheiten der Luftreinhal
tung, auf die die Vorschriften des O. ö. Abfallge
setzes, LGB1. Nr. 1/1975, oder des Gesetzes über die
Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssig
keiten, LGB1. Nr. 33/1976, anzuwenden sind.
(5)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen
Aufgaben der Gemeinde und bestimmter Gemeinde
organe sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde
als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten
sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
wahrzunehmen.
§ 2 Grundsätze
Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch luftfremde
Stoffe (wie Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase
und Geruchstoffe) nicht soweit verändert werden, daß
a)die Gesundheit oder das Wohlbefinden von
Menschen gefährdet oder in unzumutbarer Wei
se beeinträchtigt wird;
b)vermeidbare Gefahren für die natürlichen Le
bensbedingungen von nützlichen Tieren oder
Pflanzen verursacht werden;
c)das Auftreten oder die Vermehrung von schäd
lichen Tieren oder Pflanzen oder von Krank
heitserregern begünstigt wird;
d)vermeidbare Schäden an Sachen entstehen;
e)Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt
werden.
§3 Allgemeine Verpflichtungen
(1)Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen
Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten,
daß die natürliche Zusammensetzung der freien Luft
durch luftfremde Stoffe nicht in einem den Grund
sätzen des § 2 widersprechenden Ausmaß verän
dert wird.
(2)Das Land und die Gemeinden sind als Träger
von Privatrechten verpflichtet, die Reinhaltung der
freien Luft nach Kräften zu fördern.
§4 Messungen
(1)Das Land hat dafür zu sorgen, daß in allen
Teilen des Landes, in denen mit einer den Grund
sätzen des § 2 widersprechenden Luftverunreini
gung gerechnet werden muß, fortgesetzt Messungen
über die Art und das Ausmaß von Luftverunreini
gungen vorgenommen und die Ergebnisse dieser
Messungen veröffentlicht werden.
(2)Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1
haben die Gemeinden in ihrem örtlichen Bereich
mitzuwirken. Sie haben insbesondere nach Möglich
keit die für die Messungen erforderlichen Grund
stücke bzw. Grundstücksteile und Räumlichkeiten
zur Verfügung zu stellen und für eine ordnungsge
mäße Wartung und Bedienung der Meßgeräte so
wie für die Weitergabe der Meßergebnisse an das
Land zu sorgen, soweit für diese Aufgäben nicht be
sondere fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3)Droht nach den Ergebnissen der Messungen
eine den Grundsätzen des § 2 widersprechende
Luftverunreinigung größeren Ausmaßes oder ist
eine solche Luftverunreinigung bereits eingetreten,
so ist dies unverzüglich den betroffenen Gemeinden
und jenen nach der Art bzw. Ursache der Luftver
unreinigung jeweils in Betracht kommenden Behör
den bekanntzugeben, die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften für Maßnahmen zur Reinhaltung der
freien Luft zuständig sind.
(4)Die Landesregierung kann durch Verordnung
Vorschriften über die Art, den Umfang und die zeit
liche Folge der durchzuführenden Messungen sowie
über die Verwendung bestimmter Geräte und For
mulare erlassen, sofern solche Vorschriften im Inter
esse einer einheitlichen Vorgangsweise und bes
seren Vergleichbarkeit der Meßergebnisse, aus an
deren statistischen Gründen oder zur Feststellung
erforderlich sind, ob die Grundsätze des § 2 verletzt
werden.
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Grundsätze des § 2 nach Maßgabe des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Luftreinhaltemaßnahmen zu erlassen. Sie kann insbesondere Bestimmungen erlassen über
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a)die zulässige Temperatur von Abgasen und die
zulässige Konzentration der aus bestimmten Ar
ten von Anlagen austretenden luftfremden Stoffe;
b)technische Anforderungen, denen bestimmte Ar
ten von Anlagen bei ihrer Errichtung und bei
ihrem Betrieb im Interesse der Luftreinhaltung
entsprechen müssen;
c)die Verwendung von Brennstoffen mit bestimm
ten Eigenschaften;
d)die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Aus
schütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter
Stoffe;
e)das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe;
f)Grenzwerte für die im Sinne des § 2 höchstzu
lässigen Mengen von luftfremden Stoffen, und
zwar sowohl in bezug auf den Ort ihrer Abgabe
an die freie Luft (Emission) als auch in bezug auf
den Ort ihrer Auswirkung (Immission);
g)örtliche und zeitliche Beschränkungen der Emis
sion luftfremder Stoffe.
(2)Die Landesregierung kann in Durchführung
der Grundsätze des § 2 durch Verordnung auch
ÖNORMEN für verbindlich erklären.
(3)Zur Abwehr oder Beseitigung von das örtliche
Gemeinschaftsleben störenden Luftverunreinigungen
kann auch der Gemeinderat in Durchführung der
Grundsätze des § 2 nach Maßgabe des jeweiligen
Standes von Wissenschaft und Technik durch Ver
ordnung nähere Bestimmungen über erforderliche
Luftreinhaltemaßnahmen erlassen. Diese Bestimmun
gen dürfen jedoch nicht gegen bestehende Gesetze
oder Verordnungen des Bundes oder des Landes
verstoßen. Ferner ist bei der Erlassung solcher Be
stimmungen darauf Bedacht zu nehmen, daß die
ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
gewährleistet bleibt.
(4)Im Rahmen von Verordnungen gemäß Abs. 1
bis 3 können nach Maßgabe der jeweils verschie
denartigen Nutzung oder Widmung der Grundstücke
in einem bestimmten Gebiet für einzelne Teile die
ses Gebietes auch unterschiedliche Bestimmungen
erlassen werden. Weiters können Ausnahmerege
lungen für bestimmte Grundflächen, bestimmte Ar
ten von Anlagen oder bestimmte Tätigkeiten ge
troffen werden, soweit dies im Interesse von Be
troffenen geboten und in Beachtung der Grundsätze
des § 2 vertretbar ist.
§ 6 Behördliche Aufsicht
(1)Anlagen und Tätigkeiten, die geeignet sind,
die natürliche Zusammensetzung der freien Luft in
einer den Grundsätzen des § 2 widersprechenden
Weise zu ändern, unterliegen der Aufsicht des Bür
germeisters (Magistrates).
(2)Werden Mängel festgestellt, die eine Verlet
zung der Grundsätze des § 2 zur Folge haben kön
nen, so hat der Bürgermeister (Magistrat) dem über
die Anlage Verfügungsberechtigten bzw. dem die
Tätigkeit Ausübenden die Beseitigung der Mängel - außer bei Gefahr im Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist - aufzutragen.
(3)Der Bürgermeister (Magistrat) kann dem über
eine Anlage gemäß Abs. 1 Verfügungsberechtigten
oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Ausübenden nach
Maßgabe der jeweils zur Einhaltung der Grundsätze
des § 2 gegebenen Erfordernisse
(4)Macht die Durchführung eines Auftrages ge
mäß Abs. 3 Messungen auf Grundstücken erforder
lich, über die der zur Erfüllung des Auftrages Ver
pflichtete nicht verfügungsberechtigt ist, so hat der
Bürgermeister (Magistrat) mit dem Auftrag gemäß
Abs. 3 dem über diese Grundstücke Verfügungsbe
rechtigten die Duldung der für die Messungen er
forderlichen Maßnahmen auf seinen Grundstücken
aufzutragen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 gel
ten für solche Maßnahmen sinngemäß.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten für Unterlassungen, die
geeignet sind, die natürliche Zusammensetzung der
freien Luft in einer den Grundsätzen des § 2 wider
sprechenden Weise zu ändern, mit der Maßgabe
sinngemäß, daß Aufträge gemäß Abs. 2 oder 3
jener Person zu erteilen sind, die entgegen den Be
stimmungen des § 3 Abs. 1 eine im Interesse der
Luftreinhaltung erforderliche Tätigkeit unterläßt.
(7) Der Bürgermeister (Magistrat) hat sich vor der Erlassung von Aufträgen gemäß Abs. 3 und - sofern nicht Gefahr im Verzug ist - auch vor der Erlassung von Aufträgen gemäß Abs. 2 wenigstens eines geeigneten Sachverständigen zu bedienen.
§7 Benützung von Grundstücken und Anlagen
(1) Den Organen und sonstigen Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlasse-
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nen Verordnungen und Bescheide befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen zu gewähren. Die Organe (Beauftragten) der Gemeinde sind bei Überprüfungen nach diesem Gesetz auch berechtigt, Messungen über die Zusammensetzung der freien Luft sowie die Art und das Ausmaß von Luftverunreinigungen auf fremdem Grund vorzunehmen, Meßgeräte und Zuleitungen anzubringen sowie Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen sind verpflichtet, den Organen (Beauftragten) der Gemeinde die mit der Angelegenheit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2)Die Organe (Beauftragten) der Gemeinde haben
bei Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 einen von der Gemeinde ausgestellten Ausweis mit sich zu führen
und diesen auf Verlangen der Verfügungsberechtig
ten vorzuweisen.
(3)Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter
möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude
und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Be
troffenen vorzunehmen. Nach Beendigung der Maß
nahme ist der frühere Zustand soweit als möglich
wieder herzustellen. Für verbleibende Schäden ist
Ersatz (Schadloshaltung) zu leisten. Ersatzansprüche
sind gerichtlich geltend zu machen.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für
die Benützung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen durch Organe (Beauftragte), die mit der Durchführung von Messungen im Sinne des § 4 beauftragt sind, mit der Maßgabe sinngemäß, daß sie einen vom Land oder von der Gemeinde ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen der Verfügungsberechtigten vorzuweisen haben.
§8 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstra
fen bis zu S 100.000.- zu bestrafen.
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