Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wird
LGBL_OB_19760531_28Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1976 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 24. Mai 1976, mit der die
Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGB1.
Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr. 232/1972,
BGB1. Nr. 443/1972, BGB1. Nr. 287/1974, BGB1. Nr.
449/1974 und BGB1. Nr. 366/1975 wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. April 1973, LGB1. Nr. 19, betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförde-rungsgesetzes 1968 (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung) in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 26/1974 und LGB1. Nr. 30/1975, wird wie folgt geändert:
für andere Garagen mit höchstens 20 m2 je Stellplatz festgelegt wird. Die angemessenen Gesamtbaukosten vermindern sich bei Nichteinbau einer Zentralheizung um S 400,- je Quadratmeter Nutzfläche. Die angemessenen Gesamtbaukosten erhöhen sich um die Umsatzsteuer, soweit diese vom Förderungswerber nicht als Vorsteuer (§12 des Umsatzsteuergesetzes 1972) abgezogen werden kann bzw. um die Selbstverbraucher-Steuer (§ 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972)."
Seite 78
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 16.
Stück, Nr. 28 u. 29
einen Strichpunkt zu ersetzen. Dem letzten Satzteil des § 2 Abs. 2 ist anzufügen:
"hinsichtlich des Wärmeschutzes müssen bei allen Neubauten, ausgenommen Eigenheime und Garagen, die Werte der Wärmeschutzgruppe III der ÖNORM B 8110 erreicht werden."
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1976 in Kraft
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