Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Dietach
LGBL_OB_19760330_16Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde DietachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1976 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 16. Februar 1976 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Dietach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 16. Februar 1976 der Gemeinde Dietach, politischer Bezirk Steyr-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Dietach:
Geteilt; oben in Silber an einem Stengel ein grünes, aus der Teilungslinie wachsendes Kleeblatt; unten in Schwarz ein goldenes, viereckiges an den Ecken verziertes Schloßblatt.
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