Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Naturhöhlen
LGBL_OB_19760226_13Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Zuständigkeit in Angelegenheiten der NaturhöhlenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1976 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1.Die Zuständigkeiten nach dem Naturhöhlen
gesetz, BGB1. Nr. 169/1928, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGB1. Nr. 786/1974 - soweit
dieses Gesetz als landesgesetzliche Vorschrift in
Kraft steht - werden wie folgt klargestellt:
a)für alle Angelegenheiten, die nach diesem
Gesetz dem Bundesdenkmalamt obliegen, sind
die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig;
b)für alle Angelegenheiten, die nach dem Wort
laut dieses Gesetzes dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft obliegen, ist die
Landesregierung zuständig;
c)der Begriff "Denkmalschutz" im § 1 Abs. 2 des
Naturhöhlengesetzes ist durch den Begriff
"Schutz" zu ersetzen;
d)vor Erlassung eines Bescheides nach § 2 Abs. 1
des Naturhöhlengesetzes ist das Bundesmini-
steriüm für Handel, Gewerbe und Industrie
als oberste Bergbehörde zu hören;
e)von jedem nach § 2 Abs. 3 des Naturhöhlen
gesetzes ergehenden Bescheid ist unter einem
auch die Landesregierung zu verständigen;
f)Anzeigen gemäß § 4 des Naturhöhlengesetzes
sind an die Bezirksverwaltungsbehörde zu er
statten;
g)Gesamtabschriften des Höhlenbuches gemäß
§ 5 Abs. 2 zweiter Satz des Naturhöhlenge
setzes sind bei der Landesregierung für die
öffentliche Einsichtnahme zugänglich zu ma
chen;
h) Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 des Naturhöhlengesetzes sind an die
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten;
i) Sicherungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 des Naturhöhlengesetzes
sind von der Landesregierung anzuordnen.
2.Die Zuständigkeiten nach der Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vom 29. Jänner 1969, betreffend die Errichtung des Höhlenbuches,
BGB1. Nr. 66, werden wie folgt klargestellt:
a)an die Stelle des Bundesdenkmalamtes hat
die Bezirksverwaltungsbehörde zu treten, an
die Stelle des Bundesministeriums die Landes
regierung;
b)Gesamtabschriften des Höhlenbuches sind bei
der Landesregierung für die öffentliche Ein
sichtnahme zugänglich zu machen.
3.Die Zuständigkeiten nach der Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vom 29. Jänner 1929, betreffend die Verhinde
rung von Schädigungen der unter Artikel II, § 1,
Abs. lund 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni
1928, BGB1. Nr. 169, fallenden Naturdenkmale,
die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind,
sowie betreffend den Befähigungsnachweis des
Aufsichtspersonales, in dessen Begleitung der
Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf,
BGB1. Nr. 67, in der Fassung der Verordnung
BGB1. Nr. 139/1929 werden dahingehend klar
gestellt, daß an die Stelle des Bundesministeri
ums die Landesregierung zu treten hat.
4.Die Zuständigkeiten nach der Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
vom 29. Jänner 1929, betreffend die Organisation
und den näheren Wirkungskreis der Höhlenkom
mission im Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, BGB1. Nr. 68, werden dahingehend klargestellt,
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