Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Krankenanstaltengesetzes
LGBL_OB_19760218_10Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. KrankenanstaltengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.02.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1976 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 12. Jänner 1976 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Krankenanstaltengesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 13. März 1958, LGB1. Nr. 19, womit die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten im Lande Oberösterreich geregelt werden (O. ö. Krankenanstaltengesetz - O. ö. KAG.), in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden folgende Rechtsvorschriften berücksichtigt:
(2)§ 31 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes wurde
durch die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975 aufgehoben und wird im wiederverlautbarten Text
als nicht mehr geltend festgestellt.
{3) Folgende Bestimmungen wurden als inzwischen gegenstandslos geworden nicht in den Text des wiederverlautbarten Gesetzes aufgenommen: a) § 65 Abs. 1 und 2 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes (siehe Art. IV Abs. 1), wodurch die Ab-
satzbezeichnung des bisherigen Abs. 3 entfiel und die Überschrift in die Einzahl "Schlußbestimmung" zu setzen war;
(4) Art. II Abs. 3 der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975 wurde in den § 47 Abs. 5 als zweiter Satz eingebaut, wobei die Bezugnahme auf den nunmehr ersten Satz des § 47 Abs. 5 richtigzustellen war.
Artikel III
Dem wiederverlautbarten Gesetz liegen folgende Grundsatzbestimmungen
zugrunde:
a)das Krankenanstaltengesetz, BGB1. Nr. 1/1957, in
der Fassung der 2. Novelle zum Krankenanstal
tengesetz, BGB1. Nr. 281/1974,
b)das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz -
ASVG., BGB1. Nr. 189/1955, in der Fassung der
rungsgesetz, BGB1. Nr. 775/1974,
c)das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversiche-
rungsgesetz, BGB1. Nr. 287/1971, in der Fassung
der 4. Novelle zum GSKVG. 1971,
BGB1. Nr. 779/1974,
d)das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs
gesetz, BGB1. Nr. 200/1967, in der Fassung der
sicherungsgesetz, BGB1. Nr. 780/1974,
e)das Bauern-Krankenversichemngsgesetz,
BGB1. Nr. 219/1965, in der Fassung der 8. Novelle zum Bauern-
Krankenversicherungsgesetz, BGB1. Nr. 778/1974,
f)§ 14 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes -
HVG., BGB1. Nr. 27/1964, und
g)§ 5 Abs. 7 b der Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO. 1960, BGB1. Nr. 159, in der Fassung
der Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 -
StVO.-Novelle 1964, BGB1. Nr. 204.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück,
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Artikel IV
(1)Das O. ö. Krankenanstaltengesetz ist in seiner
ursprünglichen Fassung mit 1. Jänner 1958 in Kraft
getreten. Gleichzeitig wurden alle das Krankenan
staltenwesen im Lande Oberösterreich regelnden
landesgesetzlichen Vorschriften aufgehoben.
(2)Die durch die in Art. II Abs. 1 angeführten
Rechtsvorschriften bewirkten Änderungen sind zu
folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:
a)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961,
LGB1. Nr. 49, mit 1. Jänner 1961;
b)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965,
LGB1. Nr. 34, mit 7. August 1965 mit der Maß
gabe, daß die Bestimmungen des Art. 1 Z. 3 bis 6
der Novelle erstmals bei Deckung des Betriebs
abganges für das Jahr 1965 anzuwenden waren;
c)die unter LGB1. Nr. 35/1965 kundgemachte Auf
hebung durch den Verfassungsgerichtshof mit
d)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1966,
LGB1. Nr. 11, mit 11. Mai 1966;
e)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1967,
LGB1. Nr. 21, mit 1. Jänner 1967;
f)die O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1969,
LGB1. Nr. 27, mit 9. April 1969;
g)die unter LGB1. Nr. 4/1973 kundgemachte Auf
hebung durch den Verfassungsgerichtshof mit
HAUPTSTUCK A Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriff
(1)Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegean stalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
(2)Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrich
tungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und
besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt
sind.
(3)Als Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2
gelten nicht:
(4)Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behand
lung von mehreren Personen ermöglichen und deren
Organisation der einer Anstalt entspricht, sind nicht
als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie
unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ -l Einteilung
Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind:
2.Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenan
stalten
a)für die Untersuchung und Behandlung von
Personen mit bestimmten Krankheiten
(z. B. Anstalten für Lungenkrankheiten, für
Geisteskrankheiten und für Nervenkrank
heiten; Trinkerheilanstalten),
b)für die Untersuchung und Behandlung von
Personen bestimmter Altersstufen (z. B. Kin
derspitäler) oder
c)für bestimmte Zwecke (z. B. Unfallkranken
häuser, Inquisitenspitäler);
3.Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung
und besonderer Wartung bedürfen;
4.Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztli
cher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
5.Gebäranstalten und Entbindungsheime;
6.Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch
ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen
hinsichtlich Verpflegung, Pflege und Unterbrin
gung entsprechen;
7.selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute,
Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen),
das sind organisatorisch selbständige Einrichtun
gen, die der Untersuchung oder Behandlung von
Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstalts
pflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck,
eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann
keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium
über eine angemessene Zahl von Betten verfügt,
die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durch
führung ambulanter diagnostischer und thera
peutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
§ 2a Allgemeine Krankenanstalten
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen
zumindest für
1.Chirurgie,
2.Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
3.Innere Medizin und
4.Kinderheilkunde;
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muß durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein; ferner müssen Einrichtungen für Röntgen-diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein;
(2)Universitätskliniken einschließlich der medizi
nischen Universitätsinstitute gelten jedenfalls als
Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c.
(3)Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch er
füllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen ört
lich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abtei lungen funktionell-organisatorisch verbunden sind.
(4)Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. a
und b vorgesehener Abteilungen kann mit Bewilli
gung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Kran
kenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Be darf nicht gegeben ist.
(5)Unbeschadet der für die Errichtung und den Betrieb einer Krankenanstalt geltenden Bewilligun
gen hat die Landesregierung durch Bescheid festzu
stellen, welcher der im Abs. 1 angeführten Arten
eine allgemeine Krankenanstalt zuzuordnen ist. In
einen solchen Bescheid kann auch eine Entscheidung
nach Abs. 3 oder 4 aufgenommen werden.
HAUPTSTÜCK B
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
§ 3 Errichtungsbewilligung
(i) Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden. Die Bewilligung darf unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften geltenden Erfordernisse nur unter den den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes gemäßen Bedingungen und Auflagen und nur dann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)Es muß ein Bedarf nach einer Krankenanstalt der
vom Bewerber angesuchten Art gegeben sein.
Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebs
größe der in angemessener Entfernung gelegenen
gleichartigen oder verwandten Krankenanstalten
und nach der Verkehrslage zu beurteilen. Dabei
ist ferner vorausschauend darauf Bedacht zu
nehmen, daß eine ausreichende und alle ärzt
lichen Fachgebiete berücksichtigende Versorgung
des Landes mit Krankenanstalten erreicht wird.
Bei selbständigen Ambulatorien ist bei der
Bedarfsprüfung auch auf die Anzahl der in ange
messener Entfernung niedergelassenen prakti
schen Ärzte und der Fachärzte der einschlägigen
Fachgebiete Bedacht zu nehmen. Hiebei ist der
Ärztekammer für Oberösterreich Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
b)Gegen den Bewerber dürfen keine Bedenken be
stehen. Eine Bewilligung darf aus diesem Grunde
insbesondere dann nicht erteilt werden,
1.wenn der Bewerber nicht unbescholten ist und
aus diesem Grunde anzunehmen ist, daß ein
einwandfreier Betrieb der Krankenanstalt
nicht erwartet werden kann,
2.wenn der Bewerber sich bereits einmal beim
Betriebe einer Krankenanstalt Verstöße hat
zuschulden kommen lassen und wenn nach der
Art dieser Verstöße ein einwandfreier Betrieb
der Krankenanstalt nicht erwartet werden
kann.
c)Der Bewerber muß das Eigentum oder ein son
stiges Recht an der für die Krankenanstalt in
Aussicht genommenen Betriebsanlage nach
weisen, das ihm die dauernde und unbehinderte
Benützung der Betriebsanlage gestattet.
d)Das für die Unterbringung der Krankenanstalt
geplante oder bereits vorhandene Gebäude muß
den hinsichtlich der Aufführung oder Verwen
dung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer-
und gesundheitspolizeilichen Vorschriften ent
sprechen.
(2) Der Bewerber hat dem Ansuchen in der erforderlichen Anzahl
maßstabsgerechte Baupläne eines Bausachverständigen und Bau- und
Betriebsbeschreibungen anzuschließen. Aus den Bauplänen muß
insbesondere auch der beabsichtigte Verwendungs-
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eck der Anstaltsräume und bei den für die Be-ndlung, Unterbringung und sonstige Benützung r Pfleglinge sowie für die Unterbringung und den lfenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räu-m (Behandlungs-, Kranken-, Tag-, Personalräumen d Personalschlafräumen) auch die Größe der Bonfläche und des Luftraumes zu ersehen sein. Den uplänen ist ein Verzeichnis beizufügen, aus dem ; Anzahl der Räume und Betten, getrennt nach em Verwendungszweck, ersichtlich ist.
3)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des
ideshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag
m Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung
nmt. Außerdem ist bei der Prüfung des Bedarfs
bs. 1 lit. a) die Kammer der gewerblichen Wirt
aft für Oberösterreich als gesetzliche Interessen-
tretung der privaten Krankenanstalten zu hören,
ner ist vor Erteilung der Bewilligung dem Lan-
;sanitätsrat Gelegenheit zu geben, zum Antrag
illung zu nehmen.
4)Die Errichtung einer Krankenanstalt durch
en Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1
VG.) bedarf nur bei selbständigen Ambulatorien
Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, nn der Bedarf (Abs. 1
lit. a) gegeben ist. Beab-ltigt ein Sozialversicherungsträger eine
allgemei-Krankenanstalt zu errichten, so hat er dies der
idesregierung anzuzeigen.
§ 5 Verlegung und Veränderung
(1)Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf
(2)Jede andere geplante räumliche Veränderung
einer Krankenanstalt ist der Landesregierung recht
zeitig anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Veränderung binnen drei Monaten, gerechnet vom
Eingang der Anzeige, untersagen, wenn die Ver
änderung den in den §§3 und 4 festgelegten Grund
sätzen widerspricht.
§ 6
Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung
Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung verpachtet, auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder in ihrer Bezeichnung geändert werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung ist in den ersten beiden Fällen § 3 Abs. 1 lit. b und c sinngemäß anzuwenden.
Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten § 7 Anstaltsordnung
(1)Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu
regeln.
(2)Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu ent
halten:
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anstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen für Akutkranke und, neben diesen Abteilungen, auch in zusätzliche Abteilungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
b)Angaben über die Organisation der Anstalt, die
Person ihres Rechtsträgers und die wesentlichen,
dem Betrieb der Anstalt zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse sowie über ihre Vertretung
nach außen;
c)die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Be-
triebsform, insbesondere ob anstatt oder neben
der herkömmlichen Art der Betriebsform an
staltsbedürftige Personen nur über Tag oder nur
über Nacht aufgenommen werden;
d)die Regelung der Dienstobliegenheiten der in
der Krankenanstalt beschäftigten Personen, ins
besondere des verantwortlichen ärztlichen Lei
ters, der Leiter der Abteilungen, der Institute,
der Laboratorien und der Anstaltsapotheke, des
Leiters (der Oberin) des Pflegedienstes, des
Krankenhaushygienikers, des Konsiliarapothe-
kers sowie des Verwalters und gruppenweise
aller anderen beschäftigten Personen in dem
durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen
Krankenanstalt gegebenen Umfang; insbesonde
re ist auch die Verschwiegenheitspflicht und die
disziplinäre Ahndung ihrer Verletzung in die
Anstaltsordnung aufzunehmen; durch diese Re
gelung der Dienstobliegenheiten wird die An
wendung von Vorschriften dienstrechtlicher oder
arbeitsvertragsrechtlicher Art auf die Tätigkeit
der in der Krankenanstalt beschäftigten Perso
nen nicht berührt;
e)bei einer Gliederung in Abteilungen, Stationen
und Pflegegruppen die jeweilige Bettenzahl, wo
bei die unter Berücksichtigung des Faches und
des Fortschrittes der Medizin jeweils überschau
bare Größe nicht überschritten werden darf.
(3)Ferner hat die Anstaltsordnung zu enthalten:
a)Angaben über den für die Aufnahme als Pfleg
linge der Anstalt in Betracht kommenden Per
sonenkreis, über die Bedingungen der Aufnahme
und der Entlassung der Pfleglinge, besonders
auch die Regelung ihrer Entlassung aus diszi-
plinären Gründen, und über den Vorgang bei der
Aufnahme und Entlassung sowie über die Füh
rung eines Vormerkes über die Ablehnung der
Aufnahme von Pfleglingen und deren Gründe;
ferner die Maßnahmen beim Ableben eines
Pfleglings;
b)Bestimmungen über das von Pfleglingen und Be
suchern in der Krankenanstalt zu beobachtende
Verhalten und disziplinäre Vorschriften zur Ein
haltung dieser Bestimmungen;
c)die Möglichkeit für eine seelsorgerische Betreu
ung aller Pfleglinge, die eine solche wünschen.
(4)In der Anstaltsordnung sind ferner die mit der
Aufnahme von Pfleglingen befaßten Organe anzu
weisen, unverzüglich die Verbindung mit einer an
deren Krankenanstalt aufzunehmen und die Weiter-
verlegung einzuleiten, wenn die Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Pfleglings (§ 27 Abs. 3) in der eigenen Krankenanstalt wegen Vollbelags ausgeschlossen ist.
(5) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(e) Die Anstaltsordnung kann Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter (die Oberin) des Pflegedienstes enthalten, insbesondere über die Pflicht dieser Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gemeinsamen Beratung. Die diesen Führungskräften nach § 8 Abs. 3, § 11 a Abs. 1 und § 12 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(7)Die Anstaltsordnung und ihre Änderung be
darf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstalts
ordnung über einen der in den Abs. 1 bis 4 aufge
zählten Punkte keinen Aufschluß gibt, diesen oder
dem Abs. 5 widerspricht oder gesetzwidrige bzw. solche Bestimmungen enthält, die eine ärztliche Be
handlung der Pfleglinge in der Anstalt nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medi
zinischen Wissenschaft nicht gewährleisten.
(8)Im Bescheid über die Genehmigung der An
staltsordnung ist dem Rechtsträger der Krankenan
stalt vorzuschreiben,
(1)Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten
nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vor
schriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärzt
lichen Berufes berechtigt sind.
(2)Zur Führung von Abteilungen für die Behand
lung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien und Instituten müssen Fachärzte des einschlägigen me
dizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht be steht, fachlich qualifizierte Ärzte bestellt werden.
(3)Als verantwortlicher Leiter des ärztlichen
Dienstes in der Krankenanstalt und für die mit der
ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammen
hängenden Aufgaben ist unbeschadet des Verfü
gungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt in wirt
schaftlichen Angelegenheiten in jeder Krankenan-
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stalt ein geeigneter Arzt zu bestellen. Für Sonderkrankenanstalten ist als ärztlicher Leiter ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu bestellen. Bei Verhinderung muß dieser durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.
(4)Für Genesungsheime und für Pflegeanstalten
für chronisch Kranke kann mit Zustimmung der
Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen
Leiters abgesehen werden, wenn die Aufsicht durch
einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.
(5)Die Bestellung des ärztlichen Leiters der An
stalt gemäß Abs. 3 und der Leiter der einzelnen Ab
teilungen (Institute) gemäß Abs. 2 bedarf außer bei
Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschul
vorschriften besetzt werden, der Genehmigung der
Landesregierung. Um die Genehmigung ist vom
Rechtsträger der Krankenanstalt, bei Stellen, die
gemäß § 24 auszuschreiben waren, unter Vorlage
der Gesuche und Unterlagen aller Bewerber, bei der
Landesregierung anzusuchen.
(e) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der in Betracht kommende Arzt den Bedingungen für die Bestellung nach den Abs. 1 bis 3 entspricht. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.
(7) Die erteilte Genehmigung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung entfallen sind, wenn das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist oder wenn der in Betracht kommende Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat.
§ 9 Ärztlicher Dienst; Einrichtung
Die Einrichtung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß
folgenden Anforderungen entsprechen :
Behandlung entscheidet der für die Leitung der betreffenden Abteilung verantwortliche Arzt bzw. der ärztliche Leiter der Krankenanstalt.
§ 9a Krankenhaushygieniker
(1)Der Rechtsträger hat für jede Krankenanstalt
einen fachlich geeigneten Arzt zur Wahrung der Be
lange der Hygiene (Krankenhaushygieniker) zu be
stellen und diesen auch bei allen Planungen für
Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt zuzu
ziehen.
(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die
Bestellung des Krankenhaushygienikers der Landes
regierung anzuzeigen.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
(1)Alle in einer Krankenanstalt beschäftigten Per
sonen, sowie jene, die ihrer Ausbildung wegen in
der Anstalt tätig sind, sind zur Verschwiegenheit
über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer
Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über
die Krankheit von Pfleglingen und über deren per
sönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse
bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Ver
schwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt, sie
endet also insbesondere nicht mit dem Ende der Be
schäftigung oder der Tätigkeit in der Krankenanstalt.
(2)Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, so
weit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz
geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen
an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere
die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege
oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der
Geheimhaltung überwiegen.
(3)Für solche der im Abs. 1 bezeichneten Personen,
für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrecht
lichen Vorschriften eine weitergehende Verschwie
genheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen
Vorschriften unberührt.
(4)über das Nichtbestehen der Verschwiegenheits
pflicht nach Abs. 2 entscheidet vorbehaltlich ander
weitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Rege
lung zunächst der ärztliche Leiter der Krankenan
stalt, der im Zweifelsfalle und sofern nicht Gefahr
im Verzüge ist die Entscheidung der Bezirksver
waltungsbehörde einholen kann.
§ 11 Krankengeschichten und sonstige Vormerke
(1) In Krankenanstalten sind
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namens, Berufes und Wohnortes ihres gesetzlichen Vertreters, ferner unter Bezeichnung der Krankheit, durch die die Aufnahme verursacht wurde, sowie des Aufnahme- und des Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache einzutragen sind;
c)über Operationen eigene Operationsnieder
schriften zu führen und der Krankengeschichte
beizulegen.
(2)Krankengeschichten und Operationsnieder
schriften sind bei ihrem Abschluß vom behandelnden
Arzt, der für ihren Inhalt verantwortlich ist, und vom
Abteilungsleiter (Leiter der Krankenanstalt) zu un
terfertigen. Ihre Verwahrung hat während der Be
handlungsdauer derart zu erfolgen, daß die Kennt
nisnahme ihres Inhalts durch den Pflegling und eine
sonstige ungehörige Kenntnisnahme ihres Inhalts
verläßlich verhindert wird. Nach ihrem Abschluß
sind Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allen
falls in Form von Mikrofilmen in doppelter Aus
fertigung, aufzubewahren. Wird eine Krankenan
stalt aufgelassen, sind jene Krankengeschichten und
Operationsniederschriften, deren Verwahrungs
dauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesregie
rung zu übermitteln. Nach Ablauf der Verwahrungs
dauer können die Krankengeschichten und Opera
tionsniederschriften vernichtet werden. Verwahrung
und Vernichtung haben so zu erfolgen, daß eine
mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhalts verläß
lich ausgeschlossen ist.
(3)Abschriften von Krankengeschichten und von
ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszu
stand von Pfleglingen sind von den Krankenan
stalten den Gerichten und Verwaltungsbehörden in
Angelegenheiten, in denen die Feststellung des
Gesundheitszustandes für eine Entscheidung odei
Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung
ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und den
Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen öffent
lichen Rechts sowie den einweisenden oder behan
delnden Ärzten ohne Verzug kostenlos zu über
mitteln. Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte
sind verpflichtet, bei der Anfertigung solcher Ab
schriften mitzuwirken. Das Vorliegen eines öffent
lichen Interesses ist im Ersuchen zu begründen. Mit
Rücksicht auf den mit der Ausfertigung solcher Ab
schriften verbundenen Verwaltungsaufwand ist die
Anforderung auf das unumgänglich notwendige
Ausmaß zu beschränken.
(4)Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst
betrauten Behörden haben die Krankenanstalten
alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung
zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Über-
wachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(5) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht berührt.
§ 11 a Pflegedienst
(1)Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden
Abteilungen ist eine geeignete diplomierte Kran
kenpflegeperson als verantwortlicher Leiter (Oberin)
des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung
des verantwortlichen Leiters (der Oberin) muß die
ser (diese) von einer geeigneten diplomierten Kran
kenpflegeperson vertreten werden.
(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die
Bestellung des verantwortlichen Leiters (der Oberin)
des Pflegedienstes der Landesregierung anzuzeigen.
(3)Für die Fortbildung des Krankenpflegeperso
nals ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen.
§ 12 Wirtschaftsführung
(1)Für jede Krankenanstalt ist von ihrem Rechts
träger eine geeignete Person als verantwortlicher
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und tech
nischen Angelegenheiten (Verwalter) zu bestellen.
Von der Bestellung kann abgesehen werden, wenn
eine physische Person als Inhaber der Betriebsbe
willigung die wirtschaftlichen, administrativen und
technischen Angelegenheiten der Anstalt selbst
leitet. Der Verwalter, bzw. wenn ein Verwalter
nicht zu bestellen war, der Inhaber, hat alle Ent
scheidungen, die für den ärztlichen oder pflegeri
schen Betrieb der Anstalt von Belang sind, im Ein
vernehmen mit den in Betracht kommenden ärzt
lichen Leitern zu treffen.
(2)Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die
Bestellung des Verwalters der Landesregierung an
zuzeigen.
(3)Außerdem hat der Rechtsträger der Kranken
anstalt das erforderliche Verwaltungspersonal zu
bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung
des Leiters der Krankenanstaltenverwaltung und
der sonst in ihr tätigen Personen ist Vorsorge zu
treffen.
Wirtschaftsaufsicht
§ 13 Allgemeines; Voranschlag
(1) Der Betrieb von Krankenanstalten, deren Rechtsträger einen Anspruch auf Beiträge zum Betriebsabgang (§ 47) oder Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 und 59 KAG.) erheben, unterliegt der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
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(2)Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten
haben
a)ihre Verwaltung und Wirtschaftsführung zweck
mäßig und sparsam zu halten;
b)alles zu unternehmen, um den gesetzlichen
Möglichkeiten entsprechende und den wirtschaft
lichen Erfordernissen des Anstaltsbetriebes an
gemessene Einnahmen in größtmöglicher Höhe
zu erzielen und Auslagen, die nicht durch eine
einwandfreie Betriebsführung und nicht durch
die gebotenen Leistungen an die Pfleglinge be
dingt sind, zu vermeiden;
c)ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes
Vermögen durch genaue Inventare in ständiger
Übersicht zu halten und über die Einnahmen
und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus
denen die für den Betrieb der betreffenden Kran
kenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zu
ordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersicht
lich sind.
(3)Die Landesregierung hat zum Zweck der Ver
einheitlichung, Vergleichbarkeit und Aussagekraft
der Buchführung unter Bedachtnahme auf die Grund
sätze des Abs. 2, allenfalls auch nur für bestimmte
Arten von Krankenanstalten, nähere Vorschriften
über die Buchführung zu erlassen.
(4)Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten
haben jährlich einen Voranschlag zu erstellen, der
die Grundlage für die finanzielle Gebarung der An
stalt in dem betreffenden Rechnungsjahr darstellt
und nach folgenden Grundsätzen zu erstellen ist:
Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Er
gebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres,
der Voranschlagsansätze des laufenden Haushalts
jahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung
der Anstalt zu erstellen. Der Voranschlag hat sämt
liche Ausgaben zu enthalten, die für den laufenden
Betrieb und die Erhaltung der Krankenanstalt er
forderlich sind. Den Ausgaben sind alle Einnahmen
gegenüberzustellen, die sich aus dem laufenden Be
trieb ergeben. Der Voranschlag hat ferner einen
Dienstpostenplan zu enthalten. Die näheren Vor
schriften über die Erstellung des Voranschlages,
seine Gliederung und die bei der Vorlage einzuhal
tenden Fristen hat die Landesregierung durch Ver
ordnung zu erlassen.
(5)Der Voranschlag bedarf der Genehmigung
durch die Landesregierung.
(e) Die Landesregierung kann im Zuge der Prüfung des Voranschlages alle hiezu erforderlichen Auskünfte verlangen und ein oder mehrere. Erhebungsorgane zur Durchführung von Erhebungen in die Krankenanstalt entsenden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist verpflichtet, den Erhebungsorganen Zutritt zu allen Räumen der Anstalt zu gewähren und alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Der Voranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Grundsätzen des Abs. 2 entspricht. Weicht der Voranschlag in einzelnen Punkten hievon ab, kann die Landesregierung den Genehmigungsbescheid unter jenen Bedingungen oder Auflagen erlassen, die die Einhaltung dieser Grundsätze gewährleisten.
(s) Ist der Voranschlag derart in Widerspruch zu den Vorschriften des Abs. 2, daß durch Bedingungen oder Auflagen gemäß Abs. 7 eine entsprechende Richtlinie für die Gebarung der Krankenanstalt nicht erzielt werden kann, so kann dem Rechtsträger der Anstalt aufgetragen werden, als Richtlinie für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des letzten genehmigten Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Das gleiche kann geschehen, wenn der Voranschlag nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht wurde.
(9) Durch die Genehmigung des Voranschlages bilden die Summen des Personal aufwandes und des Sachaufwandes Höchstbeträge, die aufgewendet werden dürfen, die veranschlagten Einnahmen Mindestbeträge, die erreicht werden sollen. Ein Nachtragsvoranschlag ist nur zu genehmigen, wenn durch maßgebliche Veränderungen der wirtschaftlichen Struktur oder der Organisationsform der Krankenanstalt der genehmigte Voranschlag teilweise undurchführbar wird.
§ 14 Rechnungsabschluß
(1)Die Rechtsträger der im § 13 Abs. 1 genannten
Krankenanstalten haben nach Abschluß des Verwal
tungsjahres die gesamten innerhalb dieses Jahres
vorgefallenen Einnahmen und Ausgaben in Rech
nungsabschlüssen nachzuweisen, die nach der Ein
teilung des Voranschlages zu gliedern sind. Der
veranschlagten Gebarung ist im Rechnungsabschluß
ein Kassenabschluß anzuschließen, in dem die Ge-
samtkassengebarung nachzuweisen ist. Die näheren
Vorschriften über die Erstellung des Rechnungsab
schlusses, seine Gliederung und die bei der Vorlage
einzuhaltenden Fristen hat die Landesregierung
durch Verordnung zu erlassen.
(2)Der Rechnungsabschluß bedarf der Genehmi
gung der Landesregierung.
(3)Der Rechnungsabschluß ist von der Landes
regierung auf seine rechnerische Richtigkeit, die
darin enthaltenen Gebarungsvorgänge und auf ihre
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu über
prüfen. Stellt ein Erhebungsorgan rechnerisch un
richtige Angaben fest, so hat es den Rechtsträger
zur sofortigen Richtigstellung zu veranlassen.
(4)Der Rechnungsabschluß ist zu genehmigen,
wenn er von den Ansätzen des genehmigten Vor
anschlages nicht abweicht oder nur solche Abwei
chungen ausweist, die im Interesse der klaglosen
Abwicklung des laufenden Betriebes unbedingt not
wendig geworden sind.
(5)Alle anderen gemäß Abs. 4 nicht gerechtfer
tigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Ge
nehmigungsbescheid nach Berichtigung allfälliger
Rechnungsfehler betragsmäßig anzuführen und es
ist auszusprechen, daß diese Beträge außerhalb des
allgemeinen Teiles der Rechnung auszuweisen sind
und einer Berechnung des Betriebsabganges (§ 47)
nicht zu Grunde gelegt werden dürfen.
(e) Ist der Rechnungsabschluß rechnerisch so unrichtig oder wurde
von den Ansätzen des Voran-
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Schlages in einem solchen Umfange abgewichen, daß eine Entscheidung im Sinne des Abs. 5 nicht möglich ist, ist die Genehmigung zu versagen und eine neuerliche berichtigte Vorlage zu verlangen.
§ 15 Krankenanstalten des Landes
Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten nicht für Krankenanstalten des Landes Oberösterreich, die von der Landesregierung verwaltet werden, deren Gebarung vom Rechnungshof auf Grund des Art. 127 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 überprüft wird und deren Voranschläge und Dienstpostenpläne Teile des jeweiligen Voranschlages des Landes Oberösterreich und deren Rechnungsabschlüsse Teile des jeweiligen Rechnungsabschlusses des Landes Oberösterreich sind.
§ 16 Werbeverbot
Jede Art der Werbung für bestimmte medizinische Behandlungsmethoden
sowie für die Anwendung bestimmter Arzneimittel oder bestimmter
Heilbehelfe in Krankenanstalten ist verboten.
HAUPTSTUCK C
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 17 Allgemeines
(1)Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das öffentlichkeitsrecht
verliehen worden ist.
(2)Das öffentlichkeitsrecht verleiht die Landes
regierung, nachdem sie ein Gutachten des Landes
sanitätsrates eingeholt hat. Die Verleihung ist in
der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
§ 18 öffentlichkeitsrecht
Das öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß der Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.
§ 19 Gemeinnützigkeit
Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
a)ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes
bezweckt;
b)jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der
Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;
c)die Pfleglinge solange in der Krankenanstalt un
tergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und ver
köstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand
nach dem Ermessen des behandelnden Arztes er
fordert;
d)für die ärztliche Behandlung der Pfleglinge, de
ren Pflege und Verköstigung ausschließlich der
Gesundheitszustand maßgebend ist;
e)das Entgelt für die Leistungen der Kranken
anstalt (Pflegegebühr) für alle Pfleglinge der
selben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedacht-
nähme auf eine Gliederung in Abteilungen oder
Pflegegruppen für Akutkranke und für Lang
zeitbehandlung (§ 7 Abs. 2 lit. a) und auf Tag
oder Nachtbetrieb (§ 7 Abs. 2 lit. c), in gleicher
Höhe (§ 38) festgesetzt ist;
f)die Bediensteten der Krankenanstalt, unbescha
det der in diesem Gesetz getroffenen Bestim
mungen über die Pflegegebühren sowie die sonst
von den Pfleglingen zu erbringenden Leistun
gen, von Pfleglingen oder deren Angehörigen
auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
g)die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten
Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege
bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
§ 20
öffentlichkeitsrecht bei Veränderung einer Krankenanstalt
Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, bei der Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen im Betrieb der Anstalt sind die Voraussetzungen für das öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Hat die Überprüfung ergeben, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts von der Landesregierung zurückzunehmen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechts ist in gleicher Weise wie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren.
§ 21 Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
(1) Das Land Oberösterreich hat Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 27 Abs. 3) entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann hinsichtlich Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, auch in der Weise erfüllt werden, daß sichergestellt wird, daß diese Personen im Falle
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der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes aufgenommen werden.
(2)Für anstaltsbedürftige Personen (§ 27 Abs. 3),
insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 27 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten.
(3)Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für
50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkranken
anstalt und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine
Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten. Diese Zah
len können bei Vorliegen besonderer topographi
scher oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl
unter- als auch überschritten werden. Ferner ist in
Linz eine Zentralkrankenanstalt einzurichten.
(4)über die geeignetste Form der Sicherstellung
öffentlicher Krankenanstaltspflege ist eine Fach
planung durch ein Raumordnungsprogramm für die
sen Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 des Ober
österreichischen Raumordnungsgesetzes,
LGB1. Nr. 18/1972, zu erstellen (O. ö. Krankenanstaltenplan). Eine
Weiterentwicklung der Krankenanstalten in Richtung auf die Erfüllung
des O. ö. Krankenanstaltenplanes ist anzustreben und zu fördern.
§ 22 Angliederungsverträge
(1)Wenn es im Interesse der Sicherstellung öf
fentlicher Krankenanstaltspflege liegt, können zwi
schen Trägern öffentlicher und privater Kranken
anstalten Angliederungsverträge abgeschlossen wer
den, in denen die Unterbringung der Pfleglinge der
öffentlichen Hauptanstalten in der privaten Kran
kenanstalt (angegliederten Krankenanstalt) unter
ärztlicher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptan
stalt vereinbart werden.
(2)Angliederungsverträge werden erst rechts
gültig, wenn sie von der Landesregierung geneh
migt sind. Die Genehmigung darf nur in Fällen un
abweisbaren Bedarfs erteilt werden.
(3)Liegt eine der vertragschließenden Kranken
anstalten nicht in Oberösterreich, darf die Geneh
migung nur unter der auflösenden Bedingung er
teilt werden, daß der Angliederungsvertrag auch
von der für die außerhalb des Landes gelegene
Krankenanstalt zuständigen Landesregierung nach
den für sie geltenden Rechtsvorschriften geneh
migt wird.
(4)Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten
die von der Hauptanstalt in der angegliederten An
stalt untergebrachten Pfleglinge als Pfleglinge der
Hauptanstalt.
§ 23 Arzneimittelvorrat
(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muß ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Pfleglinge
nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
(2)Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vor
schriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit
der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Be
zirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die
Gebietskörpjerschaften als Anstaltsträger über eige
ne Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung " eines
Fachbeamteji der Bundesanstalt für chemische und
pharmazeutische Untersuchungen in Wien, minde
stens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
(3)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten
haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben,
die Arzneimittel aus inländischen Apotheken (§§ 1
und 35 des1 Apothekengesetzes, RGB1. Nr. 5/1907)
zu beziehen.
(4)Der Rechtsträger einer Krankenanstalt, die
keine Anstaltsapotheke betreibt, hat einen Konsiliar-
apotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde
Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten
Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung be
darf der Genehmigung der Landesregierung. Zum
Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Phar
mazie bestellt werden, der die Berechtigung zur
Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apotheken
betrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung er
langt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß
in einer inländischen Apotheke tätig ist.
(5)Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittel
vorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vor
schriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit
der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich
zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen
Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er
ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich
zu beraten und zu unterstützen.
§ 24 öffentliche Stellenausschreibung
(1)Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche
Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Institut
oder ein Laboratorium in einer öffentlichen Kran
kenanstalt leiten sollen oder als ständige Konsiliar-
ärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener
Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapo
theke betraut werden sollen, sind unter Anführung
der für die Anstellung maßgeblichen dienstrecht
lichen Vorschriften auszuschreiben. Hiebei ist für
die Bewerbung eine angemessene Frist, in der Regel
eine solche von mindestens vier Wochen, einzu
räumen. Die Stellenausschreibung ist in der Amt
lichen Linzer Zeitung auf Kosten des Rechtsträgers
der Krankenanstalt zu veröffentlichen. Eine weiter
gehende Veröffentlichung ist dem Rechtsträger
überlassen.
(2)Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen
Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den
Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.
(3)Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforder
lichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der
Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. des
Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetz
lichen Vorschriften, gegebenenfalls zum Nachweis
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück,
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der fachlichen Qualifikation bzw. der Anerkennung als Facharzt, ferner mit einem Lebenslauf und mit einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einem Führungs-(Sitten-)zeugnis zu belegen. Im Bewerbungsgesuch sind ferner die bisherige Tätigkeit und allfällige wissenschaftliche Arbeiten auszuweisen.
(4) Die Gesuche aller Bewerber sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Landesregierung vorzulegen, die ein Gutachten des Landessanitätsrates hinsichtlich der fachlichen Befähigung der Bewerber einzuholen hat. Im Gutachten sind die Bewerber zu reihen, wobei mehrere an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung, die sowohl die ärztliche (pharmazeutische) Qualifikation als auch die sonstige Befähigung für die leitende Stelle zu berücksichtigen hat, ist eingehend zu begründen.
§ 25 Allgemeine GebUhrenklasse
In jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine allgemeine
Gebührenklasse bestehen.
§ 26 Sonderklasse
(1)Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann
in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse
nach Maßgabe der Bestimmung des § 19 lit. g er
richtet werden, wenn die Einrichtungen der Kran
kenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklas
se ermöglichen.
(2)Die Sonderklasse unterscheidet sich von der
allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere
Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere
Bettenanzahl in den Krankenzimmern.
(3)In die Sonderklasse sind Personen nur über
eigenes Verlangen bzw. über Verlangen ihres ge
setzlichen Vertreters aufzunehmen. Die Aufnahme
kann von der Beibringung einer schriftlichen Ver
pflichtungserklärung über die Tragung der Pflege-
(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entspre
chenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden,
über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse
folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die
Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in
geeigneter Weise aufzuklären.
§ 27 Aufnahme von Pfleglingen
(1)Pfleglinge können nur durch die in der An
staltsordnung bestimmten Organe (§ 7 Abs. 3 lit. a)
auf Grund der Untersuchung durch den hiezu be
stimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden.
(2)Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf anstalts
bedürftige Personen und auf Personen, die sich
einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt.
Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Kranken
anstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtun
gen Bedacht zu nehmen. Der Rechtsträger der Kran
kenanstalt ist nicht verpflichtet, Anstaltseinrichtun
gen für die Durchführung operativer Eingriffe an
Personen, die, ohne anstaltsbedürftig zu sein, op rative Eingriffe vornehmen lassen wollen, vorz sehen oder bereitzustellen. Unabweisbare Kran! müssen in Anstaltspflege genommen werden.
(3)Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 g
ten Personen, deren auf Grund ärztlicher Unters
chung festgestellter geistiger oder körperlicher Z
stand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege e
fordert, ferner Personen, die ein Sozialversicherung
träger zum Zweck einer Begutachtung im Zusai
menhang mit einem Verfahren über die Gewährui
von Leistungen in die Krankenanstalt einweist.
(4)Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind Pe
sonen zu betrachten, deren geistiger oder körpt
licher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen G
fahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren G
sundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlui
erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Er
bindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Pers
nen, die auf Grund besonderer Vorschriften v(
einer Behörde eingewiesen werden, als unabwei
bar anzusehen.
(5)Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kra
ken (Abs. 4) in die allgemeine Gebührenklasse w
gen Platzmangels nicht möglich, so hat ihn d
Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosti
so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis d
Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse b
hoben ist und der Zustand des Kranken die Ve
legung zuläßt.
(0)Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nie
anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen B
gleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter n
gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen we
den, so sind Mutter (Begleitperson) und Säuglii
gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
(7) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht a staltsbedürftiger Begleitpersonen nur in besonde berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmui des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt zulässi wenn die Unterbringung der Begleitperson in d Krankenanstalt möglich ist.
§ 28 Erste ärztliche Hilfe
Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe da in öffentlichen
Krankenanstalten niemandem ve weigert werden.
§ 29 Entlassung von Pfleglingen
(1)Pfleglinge, die auf Grund des durch anstalt
ärztliche Untersuchung festgestellten Behandlung
erfolges der Anstaltspflege nicht mehr bedürfe
sind aus der Anstaltspflege ohne Verzug zu en
lassen. Anstaltsbedürftige Pfleglinge sind zu en
lassen, wenn ihre Überstellung in eine ande:
Krankenanstalt notwendig und sichergestellt ist. D
von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärz
haben vor jeder Entlassung durch Untersuchur
festzustellen, ob der Pflegling geheilt, gebesse
oder ungeheilt entlassen wird.
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(2)Kann der Pflegling nicht sich selbst überlassen
werden und steht nicht die Übernahme des Pfleg
lings durch Angehörige oder sonst ihm nahe
stehende Personen fest, ist der Sozialhilfeträger
rechtzeitig vor der Entlassung zu verständigen.
(3)Wünschen der Pflegling, seine Angehörigen
oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Ent
lassung, so hat der behandelnde Arzt auf allfällige
für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam
zu machen und darüber eine Niederschrift aufzu
nehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zu
lässig, wenn der Pflegling auf Grund besonderer
Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstalts
pflege eingewiesen worden ist.
§ 30 Leichenöffnung (Obduktion)
(t) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglinge sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffs erforderlich ist.
(2)Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor
und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten
einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion
nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vor
genommen werden.
(3)über jede Obduktion ist eine Niederschrift auf
zunehmen, die mit der Krankengeschichte zu ver
wahren ist. Die Obduktionsniederschrift hat die
Feststellung der Identität des Obduzierten, die
pathologischen Befunde an der Leiche und die To
desursache zu enthalten. Die Niederschrift ist von
den bei der Leichenöffnung anwesenden Ärzten zu
unterzeichnen.
§ 31 § 31 wird als nicht mehr geltend testgestellt.
§ 32 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2
angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in
Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu
behandeln, wenn es
a)zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
b)zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder
in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt er
folgten Pflege, die im Interesse des Behandelten
in derselben Krankenanstalt durchgeführt wer
den muß,
c)zur Anwendung von Untersuchungs- und Be
handlungsmethoden mit solchen Behelfen, die
außerhalb der Anstalt in angemessener Entfer
nung vom Wohnort des Patienten nicht in ge
eigneter Weise oder nur in unzureichendem Aus
maß zur Verfügung stehen,
d)über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung
vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder
e)im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden
notwendig ist.
(2)Ferner steht den im Abs. 1 genannten Kran
kenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen
ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tä
tigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3)über alle ambulanten Untersuchungen und Be
handlungen sind in Buch- oder Karteiform Aufzeich
nungen zu führen, in denen die untersuchten und
behandelten Personen unter fortlaufender Ambu
lanz-Zahl, mit Vor- und Familiennamen, Frauen
auch mit dem Geburtsnamen, ferner mit Geburts
datum und Anschrift, unter Anführung der Vorge
schichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose
und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers
und deir Ambulanzgebühr (§ 34 b) einzutragen sind.
§ 33 Pflegegebühren
(1)Die Pflegegebühren sind, soweit Abs. 2 nichts
anderes bestimmt, das tägliche Entgelt für alle Lei
stungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Ge
bührenklasse.
(2)Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in
eine Krankenanstalt und aus einer Krankenanstalt
sowie von einer in eine andere Krankenanstalt, die
Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht
mit deit in der Krankenanstalt durchgeführten Be
handlung zusammenhängt -, die Beistellung ortho
pädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit
sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, fer
ner die Kosten der Bestattung eines in der Kranken
anstalt Verstorbenen sind in der Pflegegebühr nicht
inbegriffen. Die Landesregierung kann unter Be-
dachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft
und die Erfahrungen der Praxis durch Verordnung
feststellen, daß bestimmte orthopädische Hilfsmittel
(Körperersatzstücke) nicht therapeutische Behelfe
sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist
dem Hauptverband der österreichischen Sozialver
sicherungsträger und den Rechtsträgern der Kran
kenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge
ben.
(3)Bei Entbindungen ist das Entbindungspauschale
das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt
in der allgemeinen Gebührenklasse einschließlich
des Beistandes durch eine in der Anstalt angestellte
Hebamme und der anschließenden Wochenbettpfle
ge bis zu insgesamt zehn Tagen. Abs. 2 gilt sinn
gemäß.
(4)In Fällen des § 27 Abs. 6 werden die Pflege
gebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt.
Für Begleitpersonen in Fällen des § 27 Abs. 7 sind
auch die Pflegegebühren für die Begleitperson als
Pflegegebühren des Pfleglings zu behandeln.
(5)Für den Aufnahme- und den Entlassungstag
sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrich
ten. Bei Überstellung eines Pfleglings in eine ande
re öffentliche Krankenanstalt in Oberösterreich hat
nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf
die Pflegegebühren für diesen Tag.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 6. Stück, Nr. 10
§ 34 Sondergebühren
(1)Neben den Pflegegebühren dürfen folgende
Sondergebühren eingehoben werden:
a)der Ersatz für die im § 33 Abs. 2 genannten Auf
wendungen, soweit sie von der Krankenanstalt
getragen wurden;
b)der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Bei
stand durch eine nicht in der Krankenanstalt an
gestellte Hebamme;
c)für Pfleglinge, die auf eigenen Wunsch in einem
Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht
werden, ein Zuschlag zur Pflegegebühr zur Ab
deckung erhöhten Sach- und Personalaufwandes
(Anstaltsgebühr);
d)gegebenenfalls die Gebühr für den Beistand
durch Anstaltshebammen (Hebammengebühr) für
die unter lit. c genannten Pfleglinge.
(2)Die näheren Bestimmungen über die Sonder
gebühren hat die Landesregierung durch Verord
nung zu erlassen. Hiebei ist die Anstaltsgebühr
(Abs. 1 lit. c) in einem Prozentsatz der Pflegege
bühr zu bemessen. Vor Erlassung der Verordnung
ist, soweit es die Gebühren gemäß Abs. 1 lit. c be
trifft, den Rechtsträgern der Krankenanstalten, so
weit es die Gebühren gemäß Abs. 1 lit. d betrifft,
dem Hebammengremium für Oberösterreich und den
Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(3)Auf die Anstaltsgebühr (Abs. 1 lit. c) ist § 33
Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 34 a Ärztehonorare
(1)Die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriums-
ieiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die we
der eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die
Konsiliarärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen
Dienstes sind berechtigt, von Pfleglingen der Son
derklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar).
(2)Die näheren Bestimmungen über die Ärzte
honorare hat die Landesregierung durch Verordnung
zu erlassen. Bei Festsetzung der Höhe der Ärzte
honorare ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine
ordnungsgemäße Führung der Sonderklasse gewähr
leistet ist und die Honorare ein angemessenes Ent
gelt darstellen. Vor Erlassung der Verordnung ist
der Ärztekammer für Oberösterreich und den Rechts
trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stel
lungnahme zu geben.
(3)Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des ärzt
lichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wünschens
werte fachliche Qualifikation sicherstellen und ihre
Leistung berücksichtigen. Diese Anteile sind ein
vernehmlich durch die beteiligten Ärzte mit Zu
stimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt
festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte kann zum
Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der
Aufteilung verlangen. Kommt es binnen drei Mona
ten nicht zur Einigung und Zustimmung, so hat die
Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese
Festlegung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur
Einigung der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers kommt.
(4)Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt
für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt
ein Anteil in der Höhe von 20 v. H. an den festge
setzten Ärztehonoraren.
(5)Für die Vorschreibung und Einbringung der
Ärztehonorare gelten die §§35 und 36 sinngemäß
mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger der Kranken
anstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft,
und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vor
zuschreiben und einzubringen hat.
§ 34 b Ambulanzgebühren
(1)Von Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 und 2
ambulant untersucht oder behandelt und nicht als
Pfleglinge in die Anstalt aufgenommen werden, ist
eine Ambulanzgebühr einzuheben. Diese besteht
aus einem Anstaltsaufwandsanteil und einem Ärzte-
honoraranteil.
(2)Der Anstaltsaufwandsanteil ist der Ersatz für
den Aufwand der Krankenanstalt aus der ambulan
ten Untersuchung und Behandlung mit Ausnahme
der im § 33 Abs. 2 genannten Leistungen und ist
eine Sondergebühr (§ 34).
(3)Der Ärztehonoraranteil ist das Honorar, das
den Ärzten für die Tätigkeit im Rahmen der ambu
lanten Untersuchung und Behandlung gebührt. Für
den Ärztehonoraranteil gelten die Bestimmungen
des § 34 a sinngemäß.
(4)Die näheren Bestimmungen über die Ambu
lanzgebühren hat die Landesregierung sowohl hin
sichtlich des Anstaltsaufwandsanteils als auch hin
sichtlich des Ärztehonoraranteils durch Verordnung
zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der
Ärztekammer für Oberösterreich und den Rechts
trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stel
lungnahme zu geben. Die Ambulanzgebühr kann
auf Antrag des Anstaltsrechtsträgers pauschaliert
werden, und zwar gesondert nach Anstaltsaufwands
anteil und Ärztehonoraranteil.
(5)Wird eine Person auf Grund des Ergebnisses
der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am
selben Tag als Pflegling in die Anstalt aufgenom
men, so ist die auf den Aufnahmetag entfallende
Ambulanzgebühr nicht zu entrichten.
§ 35 Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete
(1)Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt auf
gelaufenen Pflege-(Sonder-) gebühren ist in erster
Linie der Pflegling selbst verpflichtet, sofern und
soweit nicht eine andere physische oder juristische
Person auf Grund der Bestimmungen des ASVG.
oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften hiezu ver
pflichtet ist oder hiefür Ersatz zu leisten hat.
(2)Können die Pflege-(Sonder-) gebühren nicht
beim Pflegling selbst oder bei den sonstigen im
Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden,
sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen
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Personen heranzuziehen. § 51 Abs. 3 des O. ö. Sozialhilf egesetzes, LGB1. Nr. 66/1973, bleibt unberührt.
(3)Andere als die in den §§ 33, 34 und 34 a vor
gesehenen Gebühren oder Entgelte dürfen vom
Pflegling bzw. von den in den Abs. 1 und 2 ge
nannten Personen nicht eingehoben werden.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinn
gemäß bezüglich der Ambulanzgebühren (§ 34 b) für
Personen, die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 ambulant
untersucht oder behandelt werden.
§ 36 Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung
(1)Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind mit dem Ent
lassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag
des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im
vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mit
tels Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung zur Zahlung
vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-) gebühren sind
mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf
von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Ver
zugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. zu berechnen.
In der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung ist der Ver
pflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag
binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hin
weis auf die Verzugszinsenregelung und auf die
Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.
(2)Der gemäß § 35 zur Leistung von Pflege-
(Sonder-) gebühren Verpflichtete kann zur Leistung
einer angemessenen Vorauszahlung aufgefordert
werden. Dies gilt nicht für unbemittelte oder gemäß
§ 145 ASVG. von einem Versicherungsträger ein
gewiesene Personen, die in die allgemeine Gebüh
renklasse aufgenommen werden.
(3)In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über
Ersuchen des zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)
gebühren Verpflichteten ein Zahlungsaufschub ein
geräumt oder gestattet werden, daß der ausgewie
sene Betrag in Teilbeträgen bezahlt wird. Wurde
die Zahlungsfrist erstreckt oder Teilzahlung ge
währt, sind die gesetzlichen Verzugszinsen für die
Dauer des Aufschubes nicht zu berechnen.
(4)Die in der Pflege-(Sonder-) gebührenrechnung
ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar
a)entweder nach Ablauf der zweiwöchigen Zah
lungsfrist (Abs. 1)
b)oder nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet
vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungs
frist (Abs. 3)
c)oder bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen
(Abs. 3) bezüglich des gesamten aushaftenden
Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach
Fälligkeit eines Teilbetrages.
(5)Auf Grund von Rückstandsausweisen der
Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten für
Pflege-(Sonder-)gebühren ist die Vollstreckung im
Verwaltungswege zulässig, wenn die Vollstreckbar
keit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt
wurde. Die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung, auf
der im Falle des Abs. 4 lit. c vom Rechtsträger der
Krankenanstalt der aushaftende Betrag zu verzeich
nen ist, gilt als Rückstandsausweis.
(e) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die Einbringung der gemäß Abs. 2 geforderten Vorauszahlungen.
(7) Gegen; die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen Zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)getjührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in | der Pflege- (Sonder-) gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(Sonder-)ge-bührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-) gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.
§ 37 Pflegegebühren, Sondergebühren; Ermittlung
(1)Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind vom Rechts
träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.
(2)Folgende Aufwendungen dürfen der Ermittlung
der Pflege-(Sonder-) gebühren nicht zu Grunde gelegt werden:
(1) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflege-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück, Nr. 10
gebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(2) Die Pflegegebühr und die allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege-(Sonder-)ge-bühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
§ 39 a
Pflegegebühren, Sondergebühren; besondere Bestimmungen für
ausländische Staatsangehörige
(1)Für Angehörige von Staaten, die österreichische
Staatsbürger ungünstiger behandeln als ihre eigenen
Staatsangehörigen, kann die Landesregierung durch
Verordnung höhere Pflege-(Sonder-) gebühren fest
setzen, wobei auf die der Anstalt durch die Behand
lung tatsächlich erwachsenden Gesamtkosten Be
dacht zu nehmen ist. Dies gilt sinngemäß auch für
die Ärztehonorare (§ 34 a) und die Ärztehonoraran-
teile an den Ambulanzgebühren (§ 34 b Abs. 3).
(2)Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die
sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununter
brochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und die
die voraussichtlichen Pflegegebühren sowie allfäl
ligen Sondergebühren und Ärztehonorare nicht er
legen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unab
weisbarkeit (§ 27 Abs. 4) beschränkt.
(3)Vor Erlassung von Maßnahmen nach Abs. 1
sind das Bundesministerium für Auswärtige Ange
legenheiten und das Bundesministerium für Ge
sundheit und Umweltschutz zu hören.
Sondervorschriften über die Beziehungen der Rechtsträger der
öffentlichen Krankenanstalten zu den Trägern der Sozialversicherung § 40 Kostenverteilung
Die den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 90 v. H. vom Versicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Ab dem Beginn der fünften Woche ununterbrochener Anstaltspflege - bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege bereits ab deren Beginn - hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze zur Gänze zu entrichten. Den Pflegegebührenersätzen sind hinsichtlich der Kostenverteilung Sondergebührenersätze gleichgestellt, soweit ihre Tragung durch den Versicherungsträger in Vereinbarungen nach § 44 Abs. 1 und 2 festgelegt ist.
§ 41 Leistungen
Mit den zwischen den Versicherungsträgern u den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalt vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätz (§ 44 Abs. 1 und 2) einschließlich des vom V sicherten gemäß § 40 für Angehörige zu entrichte den Anteiles werden alle Leistungen abgegolten, die im Sinne des § 33 Pflegegebühren als Entgelt entrichten sind. Den Pflegegebührenersätzen si hinsichtlich der Abgeltung Sondergebührenersäi gleichgestellt, soweit ihre Tragung durch den V sicherungsträger in Vereinbarungen nach § 44 Abs und 2 festgelegt ist.
§ 42 Einsichtsrecht
(1)Den Versicherungsträgern steht nach Maßga
der Bestimmungen der folgenden Absätze hinsic
lieh jedes Erkrankten, für dessen Anstaltspflege
aufzukommen haben, das Recht zu, in alle d
Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der öffe
liehen Krankenanstalt (zum Beispiel Krankem
schichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunc
Einsicht zu nehmen, sowie durch einen beauftragt
Facharzt den Erkrankten in der öffentlichen Kr
kenanstalt im Einvernehmen mit dem Rechtsträc
der öffentlichen Krankenanstalt bzw. mit dem v
ihm zur Herstellung dieses Einvernehmens Bea
tragten untersuchen zu lassen.
(2)Hiebei ist unter Einhaltung einer angemessen
Frist der Termin für die Einsichtnahme bzw. für
Untersuchung des Erkrankten zu vereinbaren.
(3)Die Einsichtnahme in die Unterlagen der öffe
liehen Krankenanstalt bzw. die Untersuchung (
Erkrankten hat in den vom ärztlichen Leiter (
öffentlichen Krankenanstalt hiefür bestimmten Ri
men und im Beisein des ärztlichen Leiters der öffe
liehen Krankenanstalt oder des hiezu bestell
Arztes zu erfolgen. Das Recht der Versicherun
träger, nach Maßgabe der jeweils geltenden ges"
liehen Bestimmungen Abschriften von Krank
geschichten zu verlangen, wird hiedurch nicht
rührt.
§ 43
Ersatz der Pflegegebühren und gewisser Sondergebühren
(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krank anstalt hat
gegenüber dem eingewiesenen Erkra ten und gegenüber den für ihn
unterhaltspflichtic Personen, soweit sich aus § 40 nichts anderes
erg keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren die Dauer der vom
Versicherungsträger gewähr Anstaltspflege; gleiches gilt für
Sondergebühren sätze, soweit ihre Tragung durch den Versicherun
träger in Vereinbarungen nach § 44 Abs. 1 un festgelegt ist. Jedoch
haben jene eingewiesenen krankten, die gemäß § 26 Abs. 3 auf ihren
Wun in die Sonderklasse aufgenommen wurden, Differenz
zwischen den Pflegegebührenersätzen fälligen Sondergebührenersätzen)
der Versicherun träger und den Pflegegebühren (Sondergebühr aus
eigenem zu tragen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück,
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Seite 41
(2)Nach Ablauf der vom Versicherungsträger
währten Anstaltspflege hat der Versicherte für
n weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten zu
igen, und zwar in der Höhe der gemäß § 44 Abs. 1
d 2 vereinbarten Pflegegebührenersätze und allligen Sondergebührenersätze sowie der sonstigen
ndergebühren.
(3)Für die Einbringung des vom Versicherten für
igehörige gemäß § 40 zu entrichtenden Anteiles
den Pflegegebührenersätzen und allfälligen Son-rgebührenersätzen
gilt § 36 sinngemäß.
§ 44 Verträge
ij Soweit in diesem Gesetz nichts besonderes be-mmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungsger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Kran-nanstalten, insbesondere das Ausmaß der von Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflege-bühren - unter Berücksichtigung der Abgeltung
therapeutische Behelfe - und allfälligen Son-rgebühren (§ 34 Abs. 1 und § 34 b Abs. 2) sowie
Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen id, nach Maßgabe der Bestimmungen der folgen-Absätze durch privatrechtliche Verträge zu jeln.
(2) Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband r österreichischen Sozialversicherungsträger im lvernehmen mit den in Betracht kommenden Ver-herungsträgern einerseits und dem Rechtsträger r öffentlichen Krankenanstalt andererseits abzu-Lließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechts-Itigkeit der schriftlichen Form der Abfassung. Die t Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstal-1, die nicht von einer Gebietskörperschaft be-iben werden, zu vereinbarenden Pflegegebühren-iätze und allfälligen Sondergebührenersätze dür-1 nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen rsicherungsträger an den Rechtsträger der nächst-[egenen öffentlichen von einer Gebietskörper-iaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen er annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie i durch die Funktion dieser Krankenanstalt erfor-rlich sind, geleistet werden. Die Verträge haben rzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechts-gern der öffentlichen Krankenanstalten die in der irechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung ägewiesenen Pflege- (Sonder-) gebührenersätze inen sechs Wochen ab Erhalt zu bezahlen haben d daß nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen in r Höhe von 8,5 v. H. zu zahlen sind.
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustandekommt, hat auf Antrag die Schiedskommission (§ 44 a) mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 1 und 2 zu regelnden Angelegenheiten zu entscheiden. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in den Fällen dieses Absatzes im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorzugehen.
(5) Wenn ein Antrag nach Abs. 4 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft. Jedoch sind für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission gegen nachträgliche Verrechnung zusätzlich Vorauszahlungen zu leisten, und zwar in einer Höhe, die der Steigerung der Verbraucherpreise während der Wirksamkeitsdauer der aufgelösten Vertragsbestimmungen entspricht. Sinngemäß in gleicher Weise ist vorzugehen, wenn im Zeitpunkt des Antrages an die Schiedskommission der Vertrag bereits aufgelöst war. Bestand bisher kein Vertrag, so sind die für die nächstgelegene öffentliche, von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen in Oberösterreich geltenden Vertragsbestimmungen heranzuziehen. (e) Der Berechnung der Steigerungsrate gemäß Abs. 5 ist der vom österreichischen Statistischen Zentralamt helfausgegebene "Verbraucherpreisindex 66" bzw. ein künftig an seine Stelle tretender gleichartiger Verbraucherpreisindex zugrundezulegen; die Landeisregierung hat im Falle einer Änderung durch Kundmachung festzustellen, welcher Verbraucherpreisändex künftig der Berechnung zugrundezulegen ist.
(7)Bei der Festsetzung der Höhe der Pflege-
(Sonder-)gebührenersätze nach Abs. 4 ist insbe
sondere auf die durch den Betrieb der Anstalt ent
stehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der
Pflege-(Sonder-)gebühren zugrundegelegt werden
dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit
des Trägers der Krankenanstalt und der Kranken
versicherungsträger Bedacht zu nehmen. Abs. 2
dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(8)Jeder Antrag an die Schiedskommission
(Abs. 3 und 4) ist der Landesregierung vom Antrag
steller unter Darlegung des Streitfalles gleichzeitig
mit der Antragstellung bekanntzugeben.
(9)Gemäß Abs. 1 und 2 abgeschlossene Verträge
bedürfen, soweit sie sich auf Krankenanstalten be
ziehen, deren Rechtsträger nicht das Land Oberöster
reich ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmi
gung der Landesregierung.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1976, 6. Stück,
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(10) Genehmigungspflichtige Verträge sind binnen zwei Wochen nach Abschluß der Landesregierung vorzulegen; die Vorlage durch einen der Vertragspartner ist ausreichend. Die Genehmigung nach Abs. 9 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder mit der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar ist.
§ 44 a Schiedskommission
(1)Die Schiedskommission wird beim Amt der
Landesregierung errichtet und besteht aus einem
Vorsitzenden und vier bzw. gemäß Z. 2 lit. e weite
ren Beisitzern. Diese Mitglieder sind von der Lan
desregierung auf folgende Weise zu bestellen:
1.Der Vorsitzende ist aus dem Kreis der Richter
des Aktivstandes des Oberlandesgerichtes Linz
zu bestellen. Vor der Bestellung hat die Landes
regierung das Einvernehmen mit dem Präsidium
des Oberlandesgerichtes Linz herzustellen.
2.Die übrigen Mitglieder sind wie folgt zu bestel
len:
a)eines auf Vorschlag des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger,
b)eines auf Vorschlag der Orden, die Rechts
träger öffentlicher Krankenanstalten in Ober
österreich sind,
c)eines auf Vorschlag der oberösterreichischen
Gemeinden, die Rechtsträger öffentlicher
Krankenanstalten sind,
d)eines aus dem Kreis der rechtskundigen
Beamten des Aktivstandes des Amtes der
Landesregierung;
e)wenn der am Streit beteiligte Krankenan
staltsträger weder ein Orden noch eine ober
österreichische Gemeinde noch das Land
Oberösterreich ist, eines auf Vorschlag des
betreffenden Krankenanstaltsträgers für den
Rest der Amtsdauer der übrigen Mitglieder.
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher
Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Wird inneihalb einer von der Landesregierung
zu bestimmenden angemessenen Frist von minde
stens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der
den im Abs. 1 Z. 2 angeführten Voraussetzungen
entspricht, so ist die Landesregierung bei der Be
stellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an
das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
(s) Die im Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis d bezeichneten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig, und zwar auch von Mitgliedern nach Abs. 1 Z. 2 lit. e.
(4) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall
von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen oder der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Dis-ziplinarrecht.
(5) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(e) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen.
(7)Wird ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach einem
gesetzlich geregelten Disziplinarrecht mit einem Be
schluß der zuständigen Disziplinarkommission von
seinem Dienst bzw. von seiner Tätigkeit suspendiert,
so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.
(8)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schieds
kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhän
gig und an keine Weisungen gebunden.
(9)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schieds
kommission haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung und Ersatz der Reise- und Aufent
haltskosten. Die Höhe der Entschädigung wird durch
Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Die
Höhe der Reise- und Aufenthaltskosten richtet sich
nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII
geltenden Vorschriften.
(10)Auf das Verfahren vor der Schiedskommission
sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwal
tungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden. Unbe
schadet des § 73 Abs. 1 AVG. 1950 hat die Schieds
kommission ohne Verzug möglichst innerhalb von
drei Monaten nach Einlangen des Antrages (§ 44
Abs. 3 und 4) zu entscheiden.
(11)Die Schiedskommission entscheidet in Senaten,
denen der Vorsitzende und als Beisitzer
a)das auf Vorschlag des Hauptverbandes der öster
reichischen Sozialversicherungsträger bestellte
Mitglied und
b)von den Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b bis e
dasjenige, das nach der Art des am Streit betei
ligten Krankenanstaltsträgers in Betracht kommt,
angehören.
(12)Der Ablauf der Amtsdauer von Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) und ein sonstiger im Gesetz be
gründeter Wechsel in der Person von Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) stehen der Weiterführung eines
anhängigen Verfahrens nicht entgegen.
(13)Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom Vor
sitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung
rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schrift lich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen
(14)Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vor
sitzende und die beiden Beisitzer anwesend sind.
(15)Die Beschlüsse der Senate werden mit eiir
facher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthal
tung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt sein"
Stimme als letzter ab.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976 6. Stück,
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(ie) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Schiedskommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(17) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 45 Versicherungsträger
(1)Versicherungsträger im Sinne der §§40 bis 44
sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23
Abs. 1 ASVG.).
(2)Im Rahmen der in den §§40 bis 44 geregelten
Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen
Krankenanstalten sind den Krankenversicherungs
trägern gleichgestellt
a)die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG.),
b)die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG.),
c)die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft als Träger der Pensionsversicherung
(§7_GSPVG.) und ____ __
d)die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als
Träger der Pensionsversicherung (§ 8 B-PVG.).
(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Aus
nahme jener des § 40 - sind ferner entsprechend
anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger
der öffentlichen Krankenanstalten zur Versiche
rungsanstalt öffentlich Bediensteter, zur Sozialver
sicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als
Träger der Gewerblichen Selbständigen-Krankenver-
sicherung und zur Sozialversicherungsanstalt der
Bauern als Träger der Krankenversicherung sowie
zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisen
bahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger
der Krankenversicherung im Sinne des § 473 Abs. 1
ASVG. in Betracht kommt.
Beziehungen der Rechtsträger der
öffentlichen Krankenanstalten zu
den S o z i a 1 h i 1 f e t r ä g e r n
§ 46 Einsichtsrecht
Für die Überwachung der Pflegefälle durch die Sozialhilfeträger ist
§ 42 sinngemäß anzuwenden.
Deckung des Betriebsabganges
§ 47 Beiträge zum Betriebsabgang
(1) Das Land deckt den Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Ausmaß, das 67,50 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller öffentlichen Krankenanstalten entspricht (Landesbeitrag). {2) Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist die durch den genehmigten Rechnungsabschluß ausgewiesene Summe jener Betriebs- und Erhaltungskosten einer öffentlichen Krankenanstalt, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind. Zweckzuschüsse
des Bundes (§§ 57 und 58 KAG.) gelten nicht als Einnähmet in
diesem Sinne.
(3)Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitrags
bezirk unid Krankenanstaltensprengel. Durch die
Bestimmung des Krankenanstaltensprengels und des
Beitragsbezirkes wird das räumliche Gebiet um
schrieben, ! innerhalb dessen Krankenanstalten nach
Maßgabe jdieses Gesetzes Anspruch auf Beitrags
leistung zum Betriebsabgang haben. Dem Kranken
anstaltensprengel bzw. dem Beitragsbezirk kommt
keine Rechtspersönlichkeit zu.
(4)Der iBetriebsabgang wird nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen gedeckt:
a)Es werden zunächst für jede Krankenanstalt als
Vorzugsanteil 50 v. H. ihres Betriebsabganges
gedeckt;
b)der durch die Aufteilung gemäß lit. a nicht ver
brauchte Teil des Landesbeitrages wird nach fol-
gendera Schlüssel auf die einzelnen Krankenan
stalten; verteilt: Der zur Verteilung bestimmte
Betrag j wird durch die Summe der Jahresver
pflegstage aller an der Abgangsdeckung beteilig
ten Krankenanstalten geteilt und für jede Anstalt
mit der Summe ihrer Jahresverpflegstage ver
vielfacht. Der sich daraus ergebende Betrag wird
für jede Krankenanstalt nach Maßgabe des Abs. 5
zusätzlich zum Vorzugsanteil (lit. a) gewährt (Be
lagsanteil).
(5)Der Belagsanteil (Abs. 4) ist jedoch nur in
einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Kran
kenanstalt einschließlich des Bundeszuschusses ein
größerer Beitrag geleistet wird, als 90 v. H. des Be
triebsabganges entspricht (Höchstdeckung). Für die
Jahre 1974 und 1975 sowie für diejenigen weiteren
Jahre, für die der Bund Zweckzuschüsse zum Be
triebsabgang der Krankenanstalten mindestens mit
denselben Hundertsätzen wie für das Jahr 1974 lei
stet, ist abweichend von den Bestimmungen des
ersten Satzes der Belagsanteil in einem Ausmaß
auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt ein
schließlich des Bundeszuschusses ein größerer Bei
trag geleistet wird, als 95 v. H. des Betriebsabganges
entspricht (Höchstdeckung).
(e) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahresverpflegstage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist solange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die Restverteilung.
§ 48 Aufbringung der Mittel
(1) Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag (§ 47 Abs. 1)
Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und zwar in einer Höhe, die in
der Summe 32,50 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller
öffentlichen Krankenanstalten entspricht. Die
Krankenanstaltenbeiträge sind den Gemeinden von der Landesregierung
mit Bescheid zu Beginn eines jeden Jahres mit dem nach den
Bestimmungen des Abs. 2 auf sie entfallenden Betrag
vorzuschreiben. Der
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück,
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Krankenanstaltenbeitrag ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres fällig.
(2) Die Krankenanstaltenbeiträge sind von der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen:
a)Der von den Gemeinden aufzubringende Betrag
(Gemeindenanteil) ist auf die einzelnen Gemein
den im Verhältnis der Finanzkraft aufzuteilen.
Die Finanzkraft ist jeweils in gleicher Weise zu
berechnen wie die Grundlage für die Vorschrei
bung der Bezirksumlage (derzeit § 3 Abs. 1 des
Bezirksumlagegesetzes 1960, LGB1. Nr. 26). So
weit jedoch Gemeinden Träger öffentlicher Kran
kenanstalten sind, ist von der sich nach dieser
Berechnung ergebenden Summe der vom Bund
und vom Land nicht gedeckte, im genehmigten
Rechnungsabschluß (§ 14 Abs. 2) des der Beitrags
leistung zweitvorangegangenen Jahres ausge
wiesene Betriebsabgang dieser Krankenanstalten
abzuziehen.
b)Der Gemeindenanteil ist ferner für die einzelnen
Gemeinden nach dem Verhältnis der sich aus der
letzten Volkszählung ergebenden Bevölkerungs
zahl der Gemeinden aufzuteilen.
c)Das Mittel aus den beiden gemäß lit. a und b für
die einzelnen Gemeinden errechneten Beträge
ergibt den von den einzelnen Gemeinden zu lei
stenden Krankenanstaltenbeitrag.
§ 49 Verfahren
(1)Die Landesregierung hat für jede öffentliche
Krankenanstalt zu Beginn jeden Jahres den nach
dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr
zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und
den gemäß § 47 Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil
zu ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum
Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der öffent
lichen Krankenanstalt anzuweisen.
(2)Die Abweichungen des Rechnungsabschlusses
der jeweiligen öffentlichen Krankenanstalt vom
Voranschlag sowie die sonstigen Abweichungen der
Summe der Abschlagszahlungen zum endgiltigen
Beitrag sind jährlich einmal in einer Endabrechnung
zu berücksichtigen und zu bereinigen.
(3)Die näheren Bestimmungen hat die Landes
regierung durch Verordnung zu treffen.
Betriebspflicht
§ 50 Betriebspflicht; Verzicht auf öffentlichkeitsrecht
(1)Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten
sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt
ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
(2)Der Verzicht auf das öffentlichkeitsrecht und
bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht
unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbre
chung oder die Auflassung bedürfen der Genehmi
gung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu
verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege gefährden würde. Die Landesregierung hat in dem Falle, daß die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
Besondere Vorschriften für öffentliche Krankenanstalten für
Geisteskrankheiten
§ 51 Sonderbestimmungen
(1)öffentliche Krankenanstalten für Geisteskrank
heiten sind zur Aufnahme von Geisteskranken,
Geistesschwachen und Suchtkranken bestimmt.
(2)Zweck der Aufnahme in eine öffentliche Kran
kenanstalt für Geisteskrankheiten ist
a)die Behandlung zur Heilung oder Besserung der
Krankheit oder
b)die erforderliche Pflege, sofern eine solche außer
halb der Krankenanstalt nicht gewährleistet ist,
oder
c)die Beaufsichtigung und Absonderung, wenn der
Kranke seine oder die Sicherheit anderer Per
sonen gefährdet.
(3)In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c können
auch unheilbare Kranke in einer öffentlichen Kran
kenanstalt für Geisteskrankheiten untergebracht
werden.
(4)Für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten
für Geisteskrankheiten gelten im übrigen die Be
stimmungen der Hauptstücke A, B und E zur Gänze
sowie vom Hauptstück C die §§ 17 bis 28 und 30
bis 50; § 29 gilt insoweit, als es sich nicht um die
Entlassung von Pfleglingen handelt, die zwangs
weise in öffentlichen Krankenanstalten für Geistes
krankheiten angehalten werden.
HAUPTSTÜCK D
Bestimmungen für private Krankenanstalten
Allgemeine Vorschriften
§ 52 Begriffsbestimmungen
(1)Private Krankenanstalten sind Krankenanstal
ten, die das öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie
können auch von physischen Personen errichtet und
betrieben werden.
(2)Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Auf
nahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu
beurteilen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück, Nr. 10
Seite 45
§ 53 Anwendung anderer Bestimmungen
(1)Für die Errichtung und den Betrieb privater
Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der
Hauptstücke A und B zur Gänze. Hauptstück C gilt
wie folgt:
a)Leichenöffnungen (§ 30), die nicht sanitätspoli
zeilich oder gerichtlich angeordnet wurden, dür
fen nur mit Zustimmung der nächsten Angehö
rigen des Verstorbenen vorgenommen werden;
Leichenöffnungen dürfen nur vorgenommen wer
den, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist;
über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift
aufzunehmen;
b)ferner gelten die Bestimmungen der §§ 19, 28,
32 bis 34, 34 a und 34 b sowie des § 36 Abs. 1
zweiter und dritter Satz; § 39 Abs. 2 gilt nur für
gemeinnützige private Krankenanstalten;
c)§ 23 gilt mit der Maßgabe, daß Krankenanstalten,
deren Betrieb die Erzielung eines Gewinnes be
zweckt, die Arzneimittel aus einer inländischen
öffentlichen Apotheke zu beziehen haben.
(2)Hauptstück E gilt soweit, als seine Bestimmun
gen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstal
ten beschränkt sind.
(3)Private Krankenanstalten, die der Wirtschafts
aufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige
Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen
Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.
§ 54 Fortbetriebsrechte
(1)Geht eine von einer physischen Person betrie
bene private Krankenanstalt im Erbwege zur Gänze
auf die im Abs. 2 bezeichneten Personen über, kön
nen diese die Krankenanstalt auf Grund der alten
Betriebsbewilligung nach Maßgabe der Abs. 2 und 3
weiter betreiben, wenn der Fortbetrieb binnen einem
Monat nach Einantwortung des Nachlasses der Lan
desregierung angezeigt wurde.
(2)Für folgende Personen besteht das Fortbetriebs
recht auf die im nachstehenden genannte Dauer:
a)für die Witwe auf die Dauer des Witwenstandes;
b)für minderjährige Deszendenten des Erblassers,
bis der jüngste großjährig geworden ist;
c)für die Witwe und minderjährige Deszendenten
des Erblassers auf die Dauer des Witwenstandes
oder bis der jüngste Deszendent großjährig ge
worden ist.
(3)Steht einer der Deszendenten in Berufsaus
bildung, ist das Fortbetriebsrecht zur Vollendung
der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten
zu verlängern.
(4)Auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann
die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebs
bewilligung zwei Jahre lang fortbetrieben werden.
Die Landesregierung kann darüber hinaus einen
Fortbetrieb für Rechnung des ruhenden Nachlasses
bewilligen, wenn die nach § 810 ABGB. mit der Ver
waltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem
im Abs. 2 und 3 aufgezählten Personenkreis gehört.
§ 55
Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den Rechtsträgern
privater Krankenanstalten
(1)Die Beziehungen der Krankenversicherungs
träger zu den Rechtsträgern nicht öffentlicher (pri
vater) Krankenanstalten sind durch privatrechtliche
Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der
schriftlichen Form bedürfen.
(2)Die mit den Rechtsträgern privater gemein
nütziger Krankenanstalten zu vereinbarenden Pfle
gegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als
diejenigen, die vom gleichen Versicherungsträger an
den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen
Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd
gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die
Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind,
geleistet werden.
(3)Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 42
sinngemäß auch für die Beziehungen der Kranken
versicherungsträger zu den Rechtsträgern der pri
vaten Krankenanstalten.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auch
entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der
Rechtsträger nicht öffentlicher (privater) Kranken
anstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bedien
steter, zur Sozialversicherungsanstalt der gewerb
lichen Wirtschaft und zur Sozialversicherungsanstalt
der Bauern sowie zur Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versiche
rungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im
Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt.
§ 56
Besondere Vorschriften für private Krankenanstalten für
Geisteskrankheiten
Für die Führung privater Krankenanstalten für Geisteskrankheiten gelten die Bestimmungen der §§ 51 bis 54 sinngemäß. HAUPTSTÜCK E Allgemeine Bestimmungen
Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO.
1960 in der Fassung der StVO.-Novelle 1964
§56a
Hat ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß § 5 Abs. 7 a StVO. 1960, BGB1. Nr. 159, in der Fassung der StVO.- Novelle 1964, BGB1. Nr. 204, eine Blutabnahme zum Zwek-ke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, so ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
Anstaltspflege nach dem Heeresversorgungsgesetz
§ 56 b
(1) Wird einem Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGB1. Nr. 27/1964, Anstaltspflege in
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 6. Stück, Nr. 10
einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 38 festgesetzten Gebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 57 Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und die Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben.
§ 58 Strafen
(1)Wer eine Krankenanstalt entgegen den Be
stimmungen dieses Gesetzes errichtet oder betreibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling, im
Wiederholungsfalle oder im Falle besonders er
schwerender Umstände mit einer Geldstrafe bis zu
dreißigtausend Schilling zu bestrafen. In diesem
Falle kann neben oder anstatt der Geldstrafe eine
Arreststrafe bis zu einem Monat verhängt werden.
(2)Alle sonstigen Übertretungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Ver
fügungen sowie gröbliche Verstöße gegen eine An
staltsordnung sind mit einer Geldstrafe bis zu drei
tausend Schilling zu bestrafen.
§ 59 Zwangsmittel
Unbeschadet der Strafbestimmungen des § 58 und der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes 1950 kann die Landesregierung zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines diesem Gesetz entsprechenden Zustandes unter den Voraussetzungen der §§ 60 bis 62 folgende Zwangsmittel anwenden:
(1) Die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
(2)Die Landesregierung kann die Betriebsbewilli
gung zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende
Mängel, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
die Verweigerung einer Betriebsbewilligung recht
fertigen würden, trotz Aufforderung innerhalb einer
festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(3)Die Landesregierung kann vor Maßnahmen im
Sinne des Abs. 1 dem Träger der Krankenanstalt
eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der
Mängel einräumen.
§ 61 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts
(1)Das öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn
eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts
vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist
oder ein ursprünglich bestandener und noch fort
dauernder Mangel, der die Verweigerung der Ver
leihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte,
nachträglich hervorgekommen ist.
(2)Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt er
teilte Bewilligung zum Betriebe zurückgenommen
(§ 4), so verliert sie gleichzeitig das öffentlichkeits
recht.
§ 62 Sperre
(1)Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der
Landesregierung anzuordnen, wenn die Kranken
anstalt entweder
a)ohne die in den §§3 oder 4 vorgeschriebene Er-
richtungs- bzw. Betriebsbewilligung betrieben
wird oder wenn
b)Voraussetzungen des Errichtungs- oder Betriebs
bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind und aus
diesem Grunde ein gesicherter Betrieb der Kran
kenanstalt nicht gewährleistet ist.
(2)Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 lit. b hat
ihre Androhung unter Festsetzung einer angemes
senen Frist zur Behebung der gerügten Mängel vor
anzugehen.
§ 63 a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1)Die Leistung der Krankenanstaltenbeiträge
(§ 48 Abs. 1) ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen
Wirkungsbereich.
(2)Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Kranken
anstalt oder beabsichtigt eine Gemeinde, eine Kran
kenanstalt zu errichten, so sind die nach diesem Ge
setz den Rechtsträger einer zu errichtenden bzw.
einer bestehenden Krankenanstalt treffenden Rechte
und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wir
kungsbereich wahrzunehmen.
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§ 64 Übergangsbestimmungen
(1)Berechtigungen zum Betriebe öffentlicher Kran
kenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmi
gungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstal
ten auf Grund bisher geltender Vorschriften ver
liehen und erteilt worden sind, bleiben soweit auf
recht, als ihre Ausübung im Rahmen dieses Gesetzes
möglich ist. Eine Änderung oder Aufhebung einer
solcherart aufrechterhaltenen Berechtigung hat nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2)Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden
und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 lit. a bis f, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 19 zu betrachten.
(3) Die Beiträge zu den Betriebsabgängen der öffentlichen Krankenanstalten für das Jahr 1958 sind abweichend von den Bestimmungen des § 49 in der Weise zu leisten, daß als Grundlage für die Feststellung der Betriebsabgänge (§ 49 Abs. 1) zunächst die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1956 heranzuziehen sind. Die Abweichungen der Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1958 von denen für das Jahr 1956 sind in sinngemäßer Anwendung des § 49 Abs. 2 zu berücksichtigen. Bezüglich des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1956 gilt § 14 sinngemäß.
§65 Schlußbestimmung
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG. nicht berührt.
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