Gesetz, mit dem das O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 geändert wird (O.ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975)
LGBL_OB_19760126_2Gesetz, mit dem das O.ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965 geändert wird (O.ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.01.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1976 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Bei der Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet ist sein örtlicher Umfang unter Bedachtnahme auf seine landschaftliche, wirtschaftliche und verkehrsmäßige Geschlossenheit so abzugrenzen, daß eine zweckmäßige Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs in diesem Gebiet gewährleistet werden kann. Die Grenzen eines Fremdenverkehrsgebietes brauchen sich mit den Gemeindegrenzen und den Grenzen der politischen Bezirke nicht zu decken."
"(3) Dieser Gesamtbetrag wird durch den Vorstand zur anteiligen Leistung auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aufgeteilt. Die Interessentenbeiträge der einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten werden nach Maßgabe des durch Schätzung ermittelten wirtschaftlichen Vorteiles, der den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwächst, in der Höhe von hundert Schilling oder einem Mehrfachen dieses Betrages, höchstens aber in der Höhe von achttausend Schilling, für jeden einzelnen Beruf und jede einzelne Erwerbstätigkeit des Fremdenverkehrsinteressenten festgesetzt. Einkommen aus Dienstverhältnissen und aus der Landwirtschaft haben bei der Schätzung des wirtschaftlichen Vorteiles jedoch außer Betracht zu bleiben."
5.§ 14 Abs. 3 wird aufgehoben.
6.Der letzte Satz des § 16 Abs. 4 wird aufgehoben.
7.Nach § 16 ist als § 17 neu einzufügen:
"§ 17. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sind wahrzunehmen:
a)die in diesem Gesetz geregelten behördlichen
Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der
Durchführung des Verfahrens betreffend die
Vorschreibung und Einhebung der Interessen
tenbeiträge (§ 7) und der Aufhebung einer
unzulässigen Absperrung (§ 15 Abs. 5);
b)die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als
Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
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