Gesetz über die Verfolgung von Ehrenkränkungen
LGBL_OB_19751216_76Gesetz über die Verfolgung von EhrenkränkungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1975 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1)Wegen einer im § 1 lit. a genannten Handlung
ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behaup
tung als wahr erwiesen wird oder wenn Umstände
erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hin
reichende Gründe ergeben haben, die Behauptung
für wahr zu halten.
(2)Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich
der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder
auf seinen guten Glauben beruft, über Tatsachen
des Privat- und Familienlebens und über strafbare
Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten
verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten
Glaubens nicht zuzulassen.
§ 3
Straflösigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch
besondere Umstände
(1)Wird durch eine im § 1 lit. a oder b genannte
Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht
ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.
(2)Wer durch besondere Umstände genötigt ist,
eine dem § 1 lit. a oder b entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie
es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich des sen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte be
wußt sein können.
§ 4 Begreifliche Entrüstung
Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (§ 1 lit. c), ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
§ 5 Privatanklage
Die Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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