Gesetz, mit dem das O.ö. Schulzeitgesetz geändert wird (O.ö. Schulzeitgesetznovelle 1975)
LGBL_OB_19751111_59Gesetz, mit dem das O.ö. Schulzeitgesetz geändert wird (O.ö. Schulzeitgesetznovelle 1975)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.11.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1975 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären;
(5) Außerdem können aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer oder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichtsjahr vom Schulleiter zwei Tage und in besonderen Fällen durch Verordnung des Landes-schulrates zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden."
"(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit in folgender Weise schulfrei erklärt werden:
(8) Für die Einbringung der nach Abs. 7 in einem Unterrichts jähr schulfrei erklärten Tage gilt folgende Regelung:
Seite 128
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 25.
Stück, Nr. 59, 60 u. 61
1.Die Einbringung der vom Schulleiter oder
vom Bezirksschulrat schulfrei erklärten Tage
kann der Bezirksschulrat durch Verordnung
anordnen.
2.Die Einbringung der vom Landesschulrat
schulfrei erklärten Tage kann der Landes
schulrat durch Verordnung anordnen. Entfal
len nach Abs. 7 insgesamt mehr als neun
Schultage, so hat der Landesschulrat durch
Verordnung die Einbringung der über neun
hinausgehenden Schultage anzuordnen.
(9) Die Einbringung nach Abs. 8 hat im zumutbaren Ausmaß durch Verringerung der Hauptferien und der gemäß Abs. 4 schulfrei erklärten Tage (mit Ausnahme der im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, des 24. und des 31. Dezember und der letzten drei Tage der Karwoche) zu erfolgen. Die Hauptferien dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden."
4.§ 5 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichts]ahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am zweiten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am dritten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien."
5.An die Stelle des § 5 Abs. 4 haben folgende Ab
sätze zu treten:
"(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(5) Außerdem kann die Landesregierung aus Anlässen des öffentlichen Lebens, insbesondere solchen, die schulischer oder religiöser Natur sind, in jedem Unterrichts jähr zwei Tage und in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären."
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.