Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Grundverkehrsgesetzes
LGBL_OB_19751023_53Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. GrundverkehrsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.10.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1975 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel II
(i)sBei der Wiederverlautbarung wurden folgende Rechtsvorschriften
berücksichtigt:
a)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1960,
LGB1. Nr. 27;
b)die Kundmachung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich, LGB1. Nr. 56/1969;
c)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1970,
LGB1. Nr. 30;
d)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1975,
LGB1. Nr. 46.
(2)Im § 18 Abs. 3 lit. d wurde die durch die Ober
österreichische Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45,
überholte Behördenbezeichnung "Gemeindeaus
schuß" durch "Gemeinderat" ersetzt.
(3)Folgende Bestimmungen wurden als inzwi
schen gegenstandslos geworden in den Text des
wiederverlautbarten Gesetzes nicht aufgenommen:
a)die §§ 23 und 24 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes
(zu § 24 Abs. 1 siehe Art. IV Abs. 1);
b)Art. II der O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1970
(siehe Art. IV Abs. 2 lit. c);
c) Art. II Abs. 1 der O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1975
(siehe Art. IV Abs. 2 lit. d).
(4) Im § j lit. a wurde die Bezugnahme auf das
Liegenschafjsteilungsgesetz durch die Zitierung der maßgeblichen
Fassung dieses Gesetzes klargestellt.
Artikel III
Im Hinblick auf Art. II Abs. 2 der O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle
1975 gelten Personen, die vor dem 1. Oktober 1975 zu Mitgliedern von
Grundverkehrsbehörden bestellt und als solche angelobt wurden, bis
zum Ablauf ihrer Amtsdauer als im Sinne des in der Anlage neu
verlautbarten O. ö. Grundverkehrsgesetzes 1975 bestellt und
angelobt.
Artikel IV i
(1)Das O. ö. Grundverkehrsgesetz ist in seiner
ursprünglichen Fassung mit 20. Juni 1954 in Kraft getreten.
(2)Die durch die im Art. II Abs. 1 angeführten
Rechtsvorschriften bewirkten Änderungen sind zu
folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:
a)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1960,
LGB1. Nr. 27, mit 18. August 1960;
b)die unter LGB1. Nr. 56/1969 kundgemachte Auf
hebung durch den Verfassungsgerichtshof mit
Ablauf des 30. September 1970;
c)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1970,
LGB1. Nr. 30, hinsichtlich des § 18 Abs. 12 mit
d)die O. ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1975,
LGB1. Nr. 46, mit 1. Oktober 1975.
Artikel V
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1
(1)DIE ÜBERTRAGUNG DES EIGENTUMS UND DIE EIN
RÄUMUNG DES FRUCHTNIEßUNGSRECHTES AN EINEM GANZ
ODER TEILWEISE DER LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN
NUTZUNG GEWIDMETEN GRUNDSTÜCK DURCH RECHTSGE
SCHÄFT UNTER LEBENDEN BEDARF DER GENEHMIGUNG
NACH DEN BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES. DAS GLEICHE
GILT FÜR DIE VERPACHTUNG SOLCHER GRUNDSTÜCKE, DIE
DAS AUSMAß VON EINEM HEKTAR ÜBERSCHREITEN. DER
VERPACHTUNG STEHEN GESELLSCHAFTSVERTRÄGE GLEICH,
DIE DIE NUTZUNG LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHER
GRUNDSTÜCKE ZUM GEGENSTAND HABEN.
(2)Solange die Genehmigung der Grundverkehrs
behörde nicht erteilt worden ist, sind die Parteien
an den Vertrag gebunden. Mit der Versagung der
Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend
rechtsunwirksam. Solange die Genehmigung nicht
erteilt ist, ist eine grundbücherliche Eintragung nicht
zulässig.
(3)Ob ein Grundstück ganz oder teilweise der
land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet
ist, wird nicht nach seiner Bezeichnung im Grund
kataster, sondern nach seiner Beschaffenheit und
nach der Art seiner tatsächlichen Verwendung be
urteilt.
(4)Ist ein Grundstück zweifelsfrei zur Gänze nicht
der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewid
met, so hat dies auf Antrag eines der Vertragschlie
ßenden der Bürgermeister im Einvernehmen mit
dem in der Gemeinde ansässigen Mitglied der Be-
zirksgrundverkehrskommission gemäß § 18 Abs. 3
lit. c und dem Mitglied gemäß § 18 Abs. 3 lit. d zu
bestätigen. Ist der Bürgermeister selbst eines dieser
Mitglieder, so hat er hiebei das Ersatzmitglied
heranzuziehen. Gegen den Bescheid des Bürger
meisters, mit dem die Bestätigung abgelehnt wird,
steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
(5)Wird das Rechtsgeschäft ohne die Genehmi
gung der Grundverkehrsbehörde bzw. ohne eine
Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 4 bzw.
ohne eine der nach § 3 erforderlichen Bestätigungen
grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grund
buchsgericht diese Eintragung auf Antrag der Lan
desregierung zu löschen. Rechte, die inzwischen auf
diese Eintragung erworben worden sind, werden
hiedurch nicht berührt. Der Antrag ist nicht mehr
zulässig, wenn seit der Zeit, zu der um die Eintra
gung angesucht worden ist, drei Jahre verstrichen
sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Ein
tragung gerichteten Verfahrens durch die Landes-
regierung ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.
Ausnahmen
§ 2
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Rechtsgeschäfte
über
a)Grundstücke, die in das Eisenbahn- oder das
Bergbuch eingetragen sind;
b)Grundstücke in überwiegend bebauten Gebieten
nichtlandwirtschaftlichen Charakters, die als
solche durch Verordnung der Landesregierung
bezeichnet werden.
§ 3 Der Genehmigung bedarf ein Rechtsgeschäft nicht,
a)wenn es sich auf Grundstücke bezieht, die gemäß
§ 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGB1. Nr. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr.
141/1950 als geringwertige Trennstücke abgeschrieben werden können;
oder
b)wenn es sich auf Grundstücke bezieht, die un
mittelbar für eine im öffentlichen Interesse er
richtete oder zu errichtende Anlage erworben
werden und wenn die für die Bewilligung der
Errichtung oder Inbetriebnahme der Anlage zu
ständige Behörde, falls jedoch eine solche Be
willigung nicht erforderlich ist, die Bezirksver
waltungsbehörde, dies bestätigt; unter diese Be
stimmung fallen auch solche Grundstücke, die
als Ersatz für zu derlei Zwecken abgegebene
Grundstücke oder für die hiezu notwendige Um
siedlung von Besitzern bestimmt sind; unter
Anlagen im Sinne dieser Bestimmung können
insbesondere verstanden werden: Eisenbahnen,
Seilbahnen, Straßen, Kanäle, Hafenanlagen und
sonstige Wasserbauten und Anlagen zur Er
zeugung oder Leitung von Energie sowie Schu
len; oder
c)das im Zuge von Maßnahmen der Bodenreform
vor einer Agrarbehörde abgeschlossen oder
durch eine Agrarbehörde genehmigt und von der
Agrarbehörde als solches Rechtsgeschäft bestä
tigt wird oder wenn das Rechtsgeschäft im Zuge
einer agrarpolitischen Förderungsmaßnahme
einer Gebietskörperschaft abgeschlossen wird
und dies die Landesregierung bestätigt; oder
d)durch das zwischen Ehegatten eine eheliche Gü
tergemeinschaft oder Miteigentum begründet
wird;
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Voraussetzungen für die Genehmigung
§ 4
(1)Rechtsgeschäfte müssen den öffentlichen Inter
essen an der Schaffung und Erhaltung land- oder
forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhal
tung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauern
standes oder an der Erhaltung und Schaffung eines
wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen land
wirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen.
(2)Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die das
Ausmaß eines Bauerngutes überschreiten, müssen
Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
bieten. Bauerngut in diesem Sinne ist ein einheit
licher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen
Durchschnittsertrag zur angemessenen Erhaltung
einer bäuerlichen Familie ausreicht. Die Angemes-
senheit der Erhaltung einer bäuerlichen Familie ist
nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
(3)Rechtsgeschäfte, von denen anzunehmen ist,
daß sie für gewerbliche, industrielle oder bergbau
liche Zwecke oder für Zwecke der Baulandbeschaf
fung abgeschlossen wurden, dürfen der land- oder
forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und
Boden als notwendig entziehen und die land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden
Grundstücke nicht erheblich erschweren oder un
möglich machen.
(4)Rechtsgeschäfte, die den Voraussetzungen ge
mäß Abs. 1, 2 oder 3 nicht entsprechen, dürfen nicht
genehmigt werden.
§ 5
Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes (§ 4)
sind insbesondere gegeben,
a)wenn ein Bauerngut als lebensfähige Wirtschafts
einheit erhalten bleibt, die Wirtschaftlichkeit
nicht wesentlich beeinträchtigt wird und ange
nommen werden kann, daß es der Erwerber
selbst oder sonst in einer seiner Beschaffenheit
entsprechenden Weise bewirtschaften wird;
b)wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb,
den selbständig zu erhalten nicht gerechtfertigt
erscheint, aufgeteilt wird und die Teile zur Bildung oder Vergrößerung von Bauerngütern oder kleineren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden sollen.
§ 6
Die Voraussetzungen für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes (§ 4)
sind insbesondere nicht gegeben, wenn zu besorgen ist, daß
a)der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck er
wirbt, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn
weiter zu veräußern;
b)Bauerngüter oder kleinere landwirtschaftliche
Betriebe oder wirtschaftlich belangreiche Teile
solcher zur Bildung oder Vergrößerung von
Großbesitz erworben werden;
c)der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmete
Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung
von Eigenjagdgebieten erworben und sie der
ihrer Beschaffenheit nach entsprechenden land
wirtschaftlichen Bestimmung entzogen werden;
d)sonst Grundstücke ohne zureichenden Grund
der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ent
zogen werden;
e)nur eine spekulative Kapitalsanlage beabsichtigt
ist;
f)die Gegenleistung den wahren Wert erheblich
übersteigt;
g)die im Zuge von Maßnahmen der Bodenreform
erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne
stichhältigen Grund wieder zerstört wird;
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meidung des Verfalles des Gutes unabwendbar ist; die Bezirksgrundverkehrskommission hat jedoch vor der Ausfertigung ihres Beschlusses hievon die Landesregierung zu benachrichtigen. Diese kann innerhalb der von der Bezirksgrundverkehrskommission mit mindestens vier Wochen bestimmten Frist Käufer namhaft machen; deren Kauf anböte müssen mindestens den Schätzwert des Grundstückes oder, falls das höchste Kaufanbot unter dem Schätzwert liegt, die Höhe dieses Kaufanbotes erreichen.
§ 9
(1)IN DER BENACHRICHTIGUNG SIND DIE GRUNDSTÜCKE,
DER VERÄUßERER, DER ERWERBER SOWIE DER WESENTLICHE
INHALT DES DIE VERÄUßERUNG BETREFFENDEN VERTRAGES
ANZUFÜHREN. DER BENACHRICHTIGUNG SIND AUF VERLAN
GEN DER LANDESREGIERUNG EINE ABSCHRIFT DES GRUND-BESITZBOGENS UND EIN GRUNDBUCHSAUSZUG ANZU
SCHLIEßEN.
(2)Von der Benachrichtigung der Landesregierung
sind der Veräußerer und der Erwerber in Kenntnis
zu setzen.
§ 10
Zeigt ein von der Landesregierung namhaft gemachter, den Vorschriften der §§ 4 bis 6 entsprechender Käufer im Einverständnis mit dem Verkäufer binnen der im § 8 bezeichneten Frist der Bezirksgrundverkehrskommission an, daß er die Grundstücke erwerbe, so darf sie die Übertragung auf Grund des ihr ursprünglich zur Entscheidung vorgelegten Rechtsgeschäftes nicht genehmigen, dagegen hat sie die Übertragung an den von der Landesregierung namhaft gemachten Käufer zu genehmigen.
§ 11
Zeigt die Landesregierung innerhalb der im § 8 bezeichneten Frist der Bezirksgrundverkehrskommission an, daß der Veräußerer das Anbot eines von ihr namhaft gemachten Käufers abgelehnt habe, so darf die Bezirksgrundverkehrskommission die Übertragung des Eigentums auf Grund des ihr ursprünglich zur Entscheidung vorgelegten Rechtsgeschäftes nicht genehmigen, wenn der von der Landesregierung namhaft gemachte Käufer den Vorschriften der §§4 bis 6 entspricht und wenn ferner der von diesem Käufer gebotene Kaufpreis den Schätzwert des Grundstückes oder, falls das höchste Kaufanbot unter dem Schätzwert liegt, die Höhe dieses Kaufanbotes erreicht und bei der übernähme bar bezahlt werden soll, soweit der Kaufpreis nicht auf die mit den Grundstücken zu übernehmenden Schulden und Lasten zu verrechnen ist.
§ 12
(1) Ob der gebotene Kaufpreis (§ 11) den Schätzwert erreicht, ist auf Grund einer im Laufe des letzten Jahres vorgenommenen oder von Amts wegen anzuordnenden Schätzung festzustellen. Ort und Zeit der Schätzung sind der Landesregierung, dem von ihr namhaft gemachten Käufer und dem Veräußerer so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie bei der Schätzung anwesend sein können. Die Bezirksgrundverkehrskommission hat das Ergebnis der Schätzung diesen Personen schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Kosten der Schätzung hat der von der Landesregierung namhaft gemachte Käufer zu tragen, wenn er das Grundstück erwirbt.
§ 13
(1)übersteigt der ermittelte Schätzwert den ge
botenen Kaufpreis, so kann der von der Landes
regierung namhaft gemachte Käufer binnen einer
Woche der Bezirksgrundverkehrskommission erklä
ren, daß er sein Anbot auf den Schätzwert erhöhe.
Diese Frist läuft von dem Tag, an dem die schrift
liche Mitteilung von der Höhe des Schätzwertes dem
namhaft gemachten Käufer zugestellt worden ist.
Die Bezirksgrundverkehrskommission hat die recht
zeitig angezeigte Erhöhung des Anbotes dem Ver
äußerer mitzuteilen und ihn auf die Vorschriften
des Abs. 2 aufmerksam zu machen.
(2)Langt nicht binnen einer Woche nach der Zu
stellung dieser Mitteilung an den Veräußerer bei
der Bezirksgrundverkehrskommission der Nachweis
ein, daß der Veräußerer das erhöhte Anbot ange
nommen hat, so darf sie die Übertragung auf Grund
des ihr ursprünglich zur Entscheidung vorgelegten
Rechtsgeschäftes nicht genehmigen.
§ 14
(1)Die Bewilligung der Zwangsversteigerung von
Liegenschaften, die den Vorschriften dieses Gesetzes
unterliegen, ist der Bezirksgrundverkehrskommis
sion, der Landesregierung und dem Landwirtschaft
lichen Siedlungsfonds für Oberösterreich (§ 15
O. ö. LSG. 1970, LGB1. Nr. 29) gleichzeitig mit der
Zustellung des Beschlusses an die Parteien mitzu
teilen.
(2)Das Exekutionsgericht hat der Landesregierung
und dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für
Oberösterreich auf Verlangen die Beschlüsse über
die Anberaumung der Schätzung, die Bestimmung
des Schätzwertes, das Unterbleiben einer neuerli
chen Schätzung, die Feststellung der Versteigerungs
bedingungen, die Anordnung des Versteigerungs
termines, die Genehmigung eines Übernahmsantra
ges, die Erteilung oder Aufhebung des Zuschlages,
die Bewilligung der Wiederversteigerung sowie
über die Aufschiebung oder Einstellung der Exe
kution zuzustellen.
(3)Das Exekutionsgericht hat der Landesregierung
auf Verlangen einen Grundbuchsauszug und Ab
schriften der nach § 140 Abs. 2 EO. beigeschafften
Urkunden zu übersenden.
§ 15
(1) Das Exekutionsgericht hat vor der Ausfertigung und der Verlautbarung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlages (§ 183 Abs. 1 und 3 EO.) die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde einzuholen, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 widerspricht. Der Meistbietende und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich haben im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde Parteistellung. Die Bezirksgrundverkehrskommission hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung unverzüglich dem Exekutionsgericht zu übersenden.
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(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§4 bis 6 widerspricht, so hat das Exekutionsgericht den Zuschlag aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses die bücherliche Anmerkung der Erteilung des Zuschlages zu löschen sowie von Amts wegen eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.
(s) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6 nicht widerspricht, oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des gerichtlichen Ersuchens bei der Bezirksgrundverkefarskommission eine rechtskräftige Entscheidung der Grundverkehrsbehörde nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages auszufertigen und zu verlautbaren.
§ 16
(1)Vor der Verständigung des Erstehers von
einem an sich zulässigen überbot (§ 197 EO.) oder
vor der Entscheidung über einen an sich zulässigen
Übernahmsantrag (§ 200 Z. 1 EO.) hat das Exeku
tionsgericht die Entscheidung der Grundverkehrs
behörde einzuholen, ob die Übertragung des Eigen
tums an den oder die überbieter oder Ubernehmer
den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der
§§ 4 bis 6 widerspricht. Der oder die überbieter
oder übernehmer und die Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich haben im Verfahren vor der
Grundverkehrsbehörde Parteistellung. Die Bezirks-
grundverkelhrskommission hat eine Ausfertigung
der rechtskräftigen Entscheidung unverzüglich dem
Exekutionsgericht zu übersenden.
(2)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß
die Übertragung des Eigentums an einen überbie
ter oder übernehmer den sinngemäß anzuwenden
den Vorschriften der §§ 4 bis 6 widerspricht, so hat
das Exekutionsgericht dessen überbot oder Über
nahmsantrag zurückzuweisen.
(3)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß
die Übertragung des Eigentums an einen überbie
ter oder übernehmer den sinngemäß anzuwenden
den Vorschriften der §§ 4 bis 6 nicht widerspricht,
oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von
sechs Monaten nach dem Einlangen des gerichtli
chen Ersuchens bei der Bezirksgrundverkehrskom-
mission eine rechtskräftige Entscheidung der Grund
verkehrsbehörde nicht zu, so hat das Exekutions
gericht die Überbote oder Übernahmsanträge dem
weiteren Verfahren zugrundezulegen.
§ 17
Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Liegenschaften, die von einer
Verordnung gemäß § 3 lit. e erfaßt werden.
Behörden
§ 18
(1) Für den Bereich eines oder mehrerer Gerichtsbezirke wird je eine
Bezirksgrundverkehrskommis-sion eingerichtet.
(2)Zur Entscheidung in oberster Instanz wird
beim Amt der Landesregierung die Landesgrundver-
kehrskommission eingerichtet. Ihre Mitglieder sind
in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen ge
bunden und ihre Bescheide unterliegen nicht der
Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3)Die Bezirksgrundverkehrskommission setzt sich
aus fünf Mitgliedern zusammen, und zwar aus
a)dem Vorsitzenden, der von der Landesregierung
aus dem Stand der Richter des Aktivstandes
oder der unter der Diensthdheit des Bundes oder
des Landes stehenden rechtskundigen Verwal-
tungsbeapiten des Aktivstandes bestellt wird;
b)einem von der Bezirksverwaltungsbehörde be
stellten landwirtschaftlichen Fachmann;
c)zwei im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirks
grundverkehrskommission wohnhaften Mitglie
dern, die von der Landwirtschaftskammer für
Oberösterreich bestellt werden und von denen
einer in der Gemeinde (lit. d) seinen Wohnsitz
haben muß;
d)einem vom Gemeinderat jener Gemeinde, in der
das Grundstück zum größten Teil liegt, bestell
ten Mitglied, das mit den örtlichen Verhältnis
sen vertraut und womöglich landwirtschaftlicher
Fachmann sein soll.
(4)Die Landesgrundverkehrskommisson setzt sich
aus acht Mitgliedern zusammen, und zwar aus
a)einem von der Landesregierung bestellten Rich
ter des Aktivstandes als Vorsitzenden;
b)einem von der Landesregierung aus dem Kreis
der rechtskundigen Beamten des Aktivstandes
des Amtes der Landesregierung bestellten Mit
glied;
c)zwei von der Landesregierung aus dem Kreis
der Vertreter städtischer und Siedlerinteressen
bestellten Mitgliedern;
d)einem von der Landesregierung aus dem Kreis
der gewerblichen Wirtschaft bestellten Mitglied;
e)einem von der Landesregierung bestellten land
wirtschaftlichen Fachmann und
f)zwei von der Landwirtschaftskammer für Ober
österreich bestellten Mitgliedern.
(5)Für jeden Vorsitzenden ist ein Stellvertreter,
für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatz
mitglied zu bestellen. Die Stellvertreter und die Er
satzmitglieder üben ihr Amt nur bei Verhinderung
derjenigen aus, für die sie als Ersatz bestellt sind.
Die für den Vorsitzenden und die Mitglieder gel
tenden Bestimmungen gelten sinngemäß für den
Stellvertreter und die Ersatzmitglieder.
(e) Als Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger bestellt
werden, die das 26. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt
sind. Ausgeschlossen vom Amt eines Mitgliedes sind Personen, die
wejgen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Geschwornen- und
Schöffenamt unfähig sind. Vor der Bestellung eines Richters zum
Mitglied einer Bezirksgrundverkehrskommission oder der
Landesgrundverkehrskommission ist das Ein-
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vernehmen mit dem Präsidium des Oberlandesgerichtes herzustellen.
(7)Die Ablehnung der Übernahme oder die Nie
derlegung des Amtes ist nur aus wichtigen Gründen
(Krankheit, Alter u. dgl.) zulässig. Die Entscheidung
trifft die zur Bestellung berufene Stelle.
(8)Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von
fünf Jahren bestellt. Das Amt von Mitgliedern, die
innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Dauer be
stellt werden, endet mit deren Ablauf. Eine Wieder
bestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der
Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder haben ihr
Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.
(9)Vor Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzen
den dem Landeshauptmann, die Stellvertreter, Mit
glieder und Ersatzmitglieder dem Vorsitzenden mit
Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissen
haft und unparteiisch ausüben werden.
(10)Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ab
lauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben,
a)wenn Umstände eintreten oder bekannt werden,
welche die Bestellbarkeit ausschließen würden;
b)wenn ein die ordnungsgemäße Ausübung des
Amtes hindernder Grund vorliegt;
c)wenn ein Mitglied sich seinen Pflichten entzieht
oder diesen gröblich zuwiderhandelt.
Wird ein unter der Diensthoheit einer Gebietskörperschaft stehender Beamter nach den sein Dienstverhältnis regelnden gesetzlichen Vorschriften vom Dienst suspendiert, so ruht für die Dauer der Suspendierung auch sein Amt als Mitglied der Grundverkehrskommission.
(11)Geschäftsstelle der Landesgrundverkehrskom-
mission ist das Amt der Landesregierung, örtlicher
Wirkungsbereich, Sitz und Geschäftsstelle jeder Be-
zirksgrundverkelhrskommission wird durch Verord
nung der Landesregierung bestimmt. Die Obliegen
heiten der Geschäftsstellen regelt die Landesregie
rung. Die Gemeinden sind verpflichtet, gegen Ersatz
der Kosten als Träger der Geschäftsstellen mitzu
wirken.
(12)Folgende Aufgaben der Gemeinde sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches:
a)die Bestellung des Mitgliedes der Bezirksgrund-
verkehrskommission gemäß Abs. 3 lit. d, die Be
stellung der Ersatzmitglieder für dieses Mitglied
der Bezirksgrundverkehrskommission (Abs. 5)
sowie Entscheidungen gemäß Abs. 7 hinsichtlich
des vorgenannten Personenkreises;
b)die der Gemeinde gemäß Abs. 11 zukommenden
Aufgaben;
c)die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3
lit. b, sofern sie eine Angelegenheit betrifft, die
nach den 'hiefür geltenden Rechtsvorschriften im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist;
d)die Antragstellung auf Erlassung einer Verord
nung igemäß § 3 lit. e.
§ 19
(1)Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommis
sionen erhalten für die mit der Geschäftsführung
verbundenen Arbeiten für jedes von der Grundver
kehrskommission behandelte Rechtsgeschäft (§ 1
Abs. 1), für jede Entscheidung nach § 15 Abs. 1 oder
§ 16 Abs. 1, für jede abschließende Stellungnahme
zu einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan
gemäß § 21 Abs. 1 und 3 des Oberösterreichischen
Raumordnungsgesetzes und für jede Stellungnahme
gemäß § 5 Abs. 2 des O. ö. Ausländergrunderwerbs-
gesetzes, LGB1. Nr. 30/1966, eine angemessene Ent
schädigung. Ferner gebührt ihnen der Ersatz der
notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthalts
kosten.
(2)Die übrigen Mitglieder der Grundverkehrs
kommissionen erhalten den Ersatz der notwendigen
Reise (Fahrt) auslagen und ein angemessenes Sit
zungsgeld. Durch das Sitzungsgeld werden die Auf
enthaltskosten und der durch Zeitversäumnis ent
stehende Verdienstentgang abgegolten.
(3)Die Höhe der Ersätze, Entschädigungen und
Sitzungsgelder gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Lan
desregierung durch Verordnung festzusetzen.
(4)Den Parteien können für die Amtshandlungen
der Grundverkehrskommissionen Verwaltungsabga
ben auferlegt werden. Das Ausmaß der Verwal
tungsabgaben ist unter Bedachtnahme auf den Wert
der Rechtsgeschäfte oder der dem Zwangsversteige-
rungsverfahren unterzogenen Liegenschaften und
auf den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrs
kommissionen durch Verordnung der Landesregie
rung festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmun
gen des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974,
LGB1. Nr. 6, sinngemäß.
(5)Amtshandlungen in Angelegenheiten des § 1
Abs. 4 und des § 3 lit. b, c und e sind von den in
landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Ver
waltungsabgaben befreit.
Zuständigkeit und Rechtszug
§ 20
(1)Mit der Ausnahme gemäß § 22 ist die Be
zirksgrundverkehrskommission, in deren Bereich
das Grundstück liegt, in erster Instanz zur Ent
scheidung zuständig. Liegen die Grundstücke im
Bereich mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissio-
nen, so ist die Bezirksgrundverkehrskommission, in
deren Bereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt
des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes be
findet, zur Entscheidung berufen. Wenn es sich je
doch um mehrere wirtschaftlich selbständige Betrie
be handelt, so ist jene Bezirksgrundverkehrskom
mission zuständig, in deren (Bereich der nach dem
Flächenausmaß größte- Teil der den Gegenstand des
Rechtsgeschäftes bildenden Grundflächen liegt.
(2)Gegen die Entscheidung der Bezirksgrundver
kehrskommission ist die Berufung an die Landes-
grundverkehrskommission zulässig.
(3)Die Berufung steht auch der Landwirtschafts
kammer für Oberösterreich zu, der jeder Bescheid
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von der Bezirksgrundverkehrskommission im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer zuzustellen ist. Die Zustellung an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist mit der Zustellung an die Bezirksbauernkammer vollzogen. Das Baru-fungsrecht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist vom Präsidenten (§ 22 des O. ö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGB1. Nr. 55) auszuüben.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 21
(1)Die Mitglieder der Grundverkehrskommissio
nen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter An
gabe der Verhandlungsgegenstände einberufen.
(2)Die Grundverkehrskommissionen entscheiden
in nichtöffentlicher Verhandlung mit Stimmenmehr
heit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlußfähig
keit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und
zweier weiterer Mitglieder erforderlich. Mitteilun
gen über den Inhalt einer Verhandlung, insbeson
dere über die Abstimmung, sind untersagt.
(s) Im Verfahren über Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform waren, ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.
(4) Hat eine Grundverkehrskommission über Rechtsgeschäfte zu entscheiden, die Waldgrundstücke betreffen, so ist sie durch einen von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen für
forsttechnische Angelegenheiten, dem alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zukommen, zu verstärken.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß in Verfahren nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1.
Strafbestimmungen
§ 22
(1) Wer
a)zum Zwe^k der Umgehung oder Vereitelung der
Vorschriften dieses Gesetzes unwahre oder
unvollständige Angaben macht,
b)eine Vereinbarung trifft, die auf die Umgehung
oder Vereitelung der Vorschriften dieses Geset
zes abziejlt,
c)die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde
nicht biitnen vier Wochen nach Vertragsab
schluß beantragt,
begeht, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
fünfhunderttausend Schilling zu bestrafen.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Die Grundverkehrskommissionen haben Ver
waltungsübertretungen, die ihnen bekannt werden,
unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzu
zeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der
Grundverkehrskommission das Ergebnis jedes auf
Grund der Anzeige eingeleiteten Strafverfahrens
mitzuteilen.
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