Gesetz, mit dem das O.ö. Grundverkehrsgesetz neuerlich geändert wird (O.ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1975)
LGBL_OB_19750918_46Gesetz, mit dem das O.ö. Grundverkehrsgesetz neuerlich geändert wird (O.ö. Grundverkehrsgesetznovelle 1975)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1975 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Solange die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht erteilt worden ist, sind die Parteien an den Vertrag gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend rechtsunwirksam. Solange die Genehmigung nicht erteilt ist, ist eine grund-bücherliche Eintragung nicht zulässig."
2.Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Wird das Rechtsgeschäft ohne die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bzw. ohne eine Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 4 bzw. ohne eine der nach § 3 erforderlichen Bestätigungen grundbücherlich durchgeführt, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Antrag der Landesregierung zu löschen. Rechte, die inzwischen auf diese Eintragung erworben worden sind, werden hiedurch nicht berührt. Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Zeit, zu der um die Eintragung angesucht worden ist, drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Eintragung gerichteten Verfahrens durch die Landesregierung ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern."
4.Die §§ 14 bis 17 haben zu lauten:
"§ 14.
(1)DIE BEWILLIGUNG DER ZWANGSVERSTEIGERUNG
VON LIEGENSCHAFTEN, DIE DEN VORSCHRIFTEN DIESES
GESETZES UNTERLIEGEN, IST DER BEZIRKSGRUNDVER-
KEHRSKOMMISSION, DER LANDESREGIERUNG UND DEM
LANDWIRTSCHAFTLICHEN SIEDLUNGSFONDS FÜR OBER
ÖSTERREICH (§ 15 O. Ö. LSG. 1970, LGB1. NR. 29)
GLEICHZEITIG MIT DER ZUSTELLUNG DES BESCHLUSSES
AN DIE PARTEIEN MITZUTEILEN.
(2)Das Exekutionsgericht hat der Landesre
gierung und dem Landwirtschaftlichen Sied
lungsfonds für Oberösterreich auf Verlangen
die Beschlüsse über die Anberaumung der
Schätzung, die Bestimmung des Schätzwertes,
das Unterbleiben einer neuerlichen Schätzung,
die Feststellung der Versteigerungsbedingun
gen, die Anordnung des Versteigerungster-
Seite 96
Landesgesetzblatt für Oberösterreicfe, Jahrgang 1975, 20.
Stück, Nr. 46, 47 u. 48
mines, die Genehmigung eines Übernahmsantrages, die Erteilung oder Aufhebung des Zuschlages, die Bewilligung der Wiederversteigerung sowie über die Aufschiebung oder Einstellung der Exekution zuzustellen.
(3) Das Exekutionsgericht hat der Landesregierung auf Verlangen einen Grundbuchsauszug und Abschriften der nach § 140 Abs. 2 EO. beigeschafften Urkunden zu übersenden.
§ 15.
(1)Das Exekutionsgericht hat vor der Aus
fertigung und der Verlautbarung des Beschlus
ses über die Erteilung des Zuschlages (§ 183
Abs. 1 und 3 EO.) die Entscheidung der Grund
verkehrsbehörde einzuholen, ob die Übertra
gung des Eigentums an den Meistbietenden
den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften
der §§ 4 bis 6 widerspricht. Der Meistbietende
und die Landwirtschaftskammer für Oberöster
reich haben im Verfahren vor der Grundver
kehrsbehörde Parteistellung. Die Bezirksgrund-
verkehrskommission hat eine Ausfertigung der
rechtskräftigen Entscheidung unverzüglich dem
Exekutionsgericht zu übersenden.
(2)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde,
daß die Übertragung des Eigentums an den
Meistbietenden den sinngemäß anzuwenden
den Vorschriften der §§ 4 bis 6 widerspricht, so
hat das Exekutionsgericht den Zuschlag aufzu
heben und nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Beschlusses die bücherliche Anmerkung der Er
teilung des Zuschlages zu löschen sowie von
Amts wegen eine neuerliche Versteigerung an
zuordnen.
(3)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde,
daß die Übertragung des Eigentums an den
Meistbietenden den sinngemäß anzuwenden
den Vorschriften der §§ 4 bis 6 nicht wider
spricht, oder kommt dem Exekutionsgericht
innerhalb von sechs Monaten nach dem Ein
langen des gerichtlichen Ersuchens bei der Be-
zirksgrundverkehrskommission eine rechts
kräftige Entscheidung der Grundverkehrsbe
hörde nicht zu, so ist der Beschluß über die Er
teilung des Zuschlages auszufertigen und zu
verlautbaren.
§ 16.
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem an sich zulässigen überbot (§ 197 EO.) oder vor der Entscheidung über einen an sich zulässigen Übernahmsantrag (§ 200 Z. 1 EO.) hat das Exekutionsgericht die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde einzuholen, ob die Übertragung des Eigentums an den oder die überbieter oder übernehmer den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§4 bis 6 widerspricht. Der oder die Uberbieter oder übernehmer und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich haben im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde Parteistellung. Die Bezirksgrundverkehrskommission hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung un-
verzüglich dem Exekutionsgericht zu übersenden.
(2)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde,
daß die Übertragung des Eigentums an einen
überbieter oder übernehmer den sinngemäß
anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6
widerspricht, so hat das Exekutionsgericht des
sen überbot oder Übernahmsantrag zurückzu
weisen.
(3)Entscheidet die Grundverkehrsbehörde,
daß die Übertragung des Eigentums an einen
überbieter oder übernehmer den sinngemäß
anzuwendenden Vorschriften der §§ 4 bis 6
nicht widerspricht, oder kommt dem Exeku
tionsgericht innerhalb von sechs Monaten nach
dem Einlangen des gerichtlichen Ersuchens bei
der Bezirksgrundverkehrskommission eine
rechtskräftige Entscheidung der Grundverkehrs-
behörde nicht zu, so hat das Exekutionsgericht
die Überbote oder Übernahmsanträge dem wei
teren Verfahren zugrundezulegen.
§ 17.
Die §§14 bis 16 gelten nicht für Liegenschaften, die von einer
Verordnung gemäß § 3 lit. e erfaßt werden."
5.Die lit. a und b des § 18 Abs. 4 haben zu lauten:
"(9) Vor Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzenden dem Landeshauptmann, die Stellvertreter, Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden."
"§ 19.
(1) Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen erhalten für die mit der Geschäftsführung verbundenen Arbeiten für jedes von der Grundverkehrskommission behandelte Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 1), für jede Entscheidung nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1, für jede abschließende Stellungnahme zu einem Flächen-widmungs- oder Bebauungsplan gemäß § 21 Abs. 1 und 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes und für jede Stellungnahme gemäß § 5 Abs. 2 des O. ö. Ausländergrunder-werbsgesetzes, LGB1. Nr. 30/1966, eine angemessene Entschädigung. Ferner gebührt ihnen der Ersatz der notwendigen Reise (Fahrt) aus-lagen und Aufenthaltskosten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 20.
Stück, Nr. 46, 47 u. 48
Seite 97
(2)Die übrigen Mitglieder der Grundver
kehrskommissionen erhalten den Ersatz der
notwendigen Reise (Fahrt) auslagen und ein
angemessenes Sitzungsgeld. Durch das Sitzungs
geld werden die Aufenthaltskosten und der
durch Zeitversäumnis entstehende Verdienst
entgang abgegolten.
(3)Die Höhe der Ersätze, Entschädigungen
und Sitzungsgelder gemäß Abs. 1 und 2 ist von
der Landesregierung durch Verordnung festzu
setzen.
(4)Den Parteien können für die Amtshand
lungen der Grundverkehrskommissionen Ver
waltungsabgaben auferlegt werden. Das Aus
maß der Verwaltungsabgaben ist unter Be-
dachtnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte
oder der dem Zwangsversteigerungsverfahren
unterzogenen Liegenschaften und auf den er
forderlichen Aufwand der Grundverkehrskom-
missionen durch Verordnung der Landesregie
rung festzusetzen. Im übrigen gelten die Be
stimmungen des O. ö. Verwaltungsabgabenge
setzes 1974, LGB1. Nr. 6, sinngemäß.
(5)Amtshandlungen in Angelegenheiten des
§ 1 Abs. 4 und des § 3 lit. b, c und e sind von
den in landesrechtlichen Vorschriften vorge
sehenen Verwaltungsabgaben befreit."
"(1) Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen."
10.Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß in Verfahren
nach § 15 Abs. 1 und§ 16 Abs. 1."
11.§ 22 Abs. 1 hat zu lauten:
"(i) Wer
a)zum Zweck der Umgehung oder Vereitelung
der Vorschriften dieses Gesetzes unwahre
oder unvollständige Angaben macht,
b)eine Vereinbarung trifft, die auf die Um
gehung oder Vereitelung der Vorschriften
dieses Gesetzes abzielt,
c)die Entscheidung der Grundverkehrsbe
hörde nicht binnen vier Wochen nach Ver
tragsabschluß beantragt,
begeht, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
fünfhunderttausend Schilling zu bestrafen."
Artikel II
(1)DIESES GESETZ TRITT MIT DEM SEINER KUNDMA
CHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH FOL
GENDEN MONATSERSTEN IN KRAFT.
(2)Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Mitgliedern von Grundverkehrsbehör-
den bestellt und als solche angelobt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als im Sinne des O. ö. Grundverkehrsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes bestellt und angelobt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.