Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Feldkirchen an der Donau
LGBL_OB_19750812_40Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Feldkirchen an der DonauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.08.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1975 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vorn 14. Juli 1975 über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Feldkirchen an der Donau
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der
Oberösterreichisehen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der
Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit
Beschluß vom 14. Juli 1975 der Gemeinde Feldkirchen an der Donau,
politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, das Recht zur Führung eines
Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Feldkirchen an der Donau:
Zwischen blauen, gewellten Flanken in Gold ein roter, zweigeschossiger Turm mit schwarzem Satteldach, bekrönt mit zwei schwarzen Kugeln und ebensolchen Fähnchen; im unteren Geschoß eine schwarze, rechteckige Türöffnung, im oberen Geschoß eine schwarze, quadratische Fensteröffnung, darunter eine schwarze Uhrscheibe und eine schwarze, rechteckige Fensteröffnung.
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