Gesetz über das Berg- und Schiführerwesen (O.ö. Berg- und Schiführergesetz)
LGBL_OB_19750722_36Gesetz über das Berg- und Schiführerwesen (O.ö. Berg- und Schiführergesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1975 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1)Berg- und Schiführer im Sinne dieses Gesetzes
ist eine Person, die entgeltlich oder gegen sonstige
persönliche Vorteile, auch wenn diese freiwillig ge
leistet werden, ihre Dienste als Führer oder Be
gleiter auf Bergfahrten (einschließlich von Schi
touren und Schiwanderungen sowie einschließlich
von Bergfahrten, die der Vermittlung von prakti
schen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bergsteigen
dienen) zur Verfügung stellt.
(2)Berg- und Schiführeranwärter (Anwärter) ist
eine Person, die nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausübt, die auf die
Erlangung der Bewilligung als Berg- und Schiführer
abzielt.
(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht
bezüglich der Führung und Begleitung auf Berg
fahrten
a)im Rahmen der Tätigkeit des Bundesheeres oder
von Wachkörpern,
b)im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes
von Schulen im Sinne des Art. 14 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929,
c)im Rahmen der Tätigkeit von Vereinen, die der
körperlichen Ertüchtigung dienen, wenn Mitglie
der des Vereines von einem Mitglied geführt
oder begleitet werden.
(4)Wer auf Grund einer Rechtsvorschrift eines
anderen Bundeslandes berechtigt ist, seine Dienste
als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten zur Ver
fügung zu stellen, unterliegt, wenn er sich außer
halb Oberösterreichs bestimmten Personen für be
stimmte Bergfahrten in Oberösterreich verpflichtet
hat, hinsichtlich der Durchführung dieser Bergfahrten
in Oberösterreich nur den Bestimmungen der §§ 8 bis 13 dieses Gesetzes.
(5) Die Berechtigung zur Führung von Schitouren gemäß § 5 Abs. 3 des O. ö. Schischulgesetzes, LGB1. Nr. 28/1966, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Bewilligung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer
§ 2
(1)Die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bedarf
der Bewilligung durch die Landesregierung.
(2)Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt
werden, die
a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b)das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben,
c)die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,
d)die für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer
erforderliche körperliche und geistige Eignung
sowie die fachliche Befähigung besitzen und
e)eine angemessene praktische Betätigung nach
weisen.
(3)Den Nachweis der körperlichen und geistigen
Eignung hat der Bewerber durch ein amtsärztliches
Zeugnis, den Nachweis der fachlichen Befähigung
durch Vorlage eines Zeugnisses über die Ablegung
einer von der Landesregierung anerkannten Berg-
und Schiführerprüfung (§ 3) zu erbringen.
(4)Zur Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2
lit. e ist der Nachweis zu erbringen, daß der Be
werber an fünfzehn Tagen als Anwärter auf Berg
fahrten geführt hat oder auf Bergfahrten als An
wärter nach § 9 Abs. 4 mitgenommen wurde. Von
diesem Erfordernis ist abzusehen, wenn der Be
werber nachweist, daß er auf andere geeignete
Weise, zum Beispiel als Teilnehmer an einer Expe
dition, außerordentliche praktische Erfahrungen er
worben hat. Bergführer des öffentlichen Dienstes
(§ 1 Abs. 3 lit. a) sind vom Nachweis der ange
messenen praktischen Betätigung befreit.
(5)Vom Erfordernis nach Abs. 2 lit. a kann die
Landesregierung nach Anhörung des O. ö. Berg-
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und Schifuhrerverband.es Nachsicht gewähren, wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführern erfordert.
§ 3
(1)DAS ZEUGNIS ÜBER DIE ABLEGUNG EINER BERG-
UND SCHIFÜHRERPRÜFUNG IST ZUM NACHWEIS DER FACH
LICHEN BEFÄHIGUNG EINES BEWERBERS GEEIGNET, WENN
DER PRÜFUNG EIN AUSBILDUNGSLEHRGANG VORAUSGEGAN
GEN IST, IN DEM SICH DER BEWERBER DIE FÜR EINEN
BERG- UND SCHIFÜHRER ERFORDERLICHEN THEORETISCHEN
UND PRAKTISCHEN KENNTNISSE ANEIGNEN KONNTE.
(2)Die Zulassung zum Besuch des Ausbildungs
lehrganges muß von einer Aufnahmeprüfung ab
hängig sein, in der der Bewerber den Aufgaben
eines Berg- und Schiführers entsprechende allge
meine Kenntnisse und die Grundkenntnisse in den
Fertigkeiten des Bergsteigens und des Schilaufes
nachzuweisen hat. Zur Aufnahmeprüfung ist zuzu
lassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat.
(3)Die Ausbildung im Lehrgang hat einen theore
tischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der
theoretische Unterricht hat sich auf die Vermittlung
der für die Aufgaben eines Berg- und Schiführers
erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf folgen
den Gebieten, zu erstrecken:
a)O. ö. Berg- und Schiführergesetz; andere ein
schlägige Rechtsvorschriften,
b)alpine Geschichte und Geographie,
c)Orientierungs- und Kartenkunde,
d)Tourenplanung,
e)Grundzüge der Wetterkunde,
f)Schnee- und Lawinenkunde,
g)Grundzüge der Bodenmechanik und Gesteins
kunde,
h) Ausrüstungskunde,
i) Verhalten in Notsituationen und Leistung Erster Hilfe,
j) Grundzüge der Staatsbürgerkunde.
(4)Der praktische Unterricht hat zu umfassen:
a)allgemeine Körperausbildung,
b)die verschiedenen Arten des Bergsteigens in
Fels und Eis sowie die Fertigkeiten des Schi
laufes unter besonderer Berücksichtigung des
Tourenschilaufes,
c)praktische Bergrettungsübungen,
d)Übungen im Tourenführen.
(5)Die Gesamtdauer des Lehrganges muß unter
Bedachtnahme auf die Eigenart der in den Abs. 3
und 4 angeführten und der dem jeweiligen Stand
der Technik des Bergsteigens und des Tourenschi
laufes entsprechenden allfälligen weiteren Lehr
gegenstände und der zur Erlangung ihrer Kenntnis
erforderlichen Zeit festgesetzt sein.
(e) Der Ausbildungskurs kann in Teilkurse (Felskurs, Eiskurs, Tourenschilauifkurs) gegliedert sein, überdies kann vorgesehen werden, daß Bergführer des öffentlichen Dienstes (§ 1 Abs. 3 lit. a) von der
Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen im Rahmen des Ausbildungslehrganges nach Maßgabe der erworbenen Ausbildung im öffentlichen Dienst befreit sind.
(?) Die Landesregierung hat Berg- und Schiführerprüfungen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen, als zum Nachweis der fachlichen Befähigung im Sinne des § 2 geeignet anzuerkennen. Anerkannt dürfen nur solche Berg- und Schiführerprüfungen werden, deren Träger eine Gebietskörperschaft, der O. ö. Berg- und Schiführerverband oder ein Rechtsträger ist, dessen Tätigkeit sich über mehrere Bundesländer erstreckt, der sich überwiegend mit Berg- und Schiführerangelegenheiten befaßt und der die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungslehrgänge und der Prüfungen gewährleistet. Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner die Vorlage einer Prüfungs- und Ausbildungsordnung. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
§ 4
(1)Im Ansuchen um die Bewilligung ist die Ge
meinde anzuführen, die als Standort (§ 5 Abs. 1)
in Aussicht genommen ist. Dem Ansuchen sind die
erforderlichen Belege zum Nachweis der persön
lichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 lit. a, b,
d und e anzuschließen.
(2)Die Landesregierung hat zu jedem Ansuchen
dem O. ö. Berg- und Schiführerverband Gelegen
heit zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist zu geben.
(3)Die Bewilligung ist von der Landesregierung
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu
erteilen.
(4)Nach Erteilung der Bewilligung ist der Berg-
und Schiführer von der Landesregierung auf die
getreue Beobachtung seiner Pflichten anzugeloben.
Nach der Angelobung hat der O. ö. Berg- und Schi
führerverband dem Berg- und Schiführer das Berg-
und Schiführerbuch (§ 15) und das O. ö. Berg- und
Schiführerabzeichen (§ 16) auszufolgen.
§ 5
(1)Der Berg- und Schiführer hat seine Tätigkeit
überwiegend von seinem Standort aus auszuüben.
(2)Die Bewilligung berechtigt zum Führen von
Bergfahrten an jedem beliebigen Ort.
(3)Die Bewilligung ist persönlich auszuüben.
§ 6
(1)Die Bewilligung der Tätigkeit als Berg- und
Schiführer kann vom Inhaber jederzeit durch An
zeige an die Landesregierung zurückgelegt werden.
(2)Die Landesregierung hat die Bewilligung zu
rückzunehmen,
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b)wenn der Bewilligungsinhaber eine der persön
lichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 nicht
mehr erfüllt,
c)wenn der Bewilligungsinhaber die Bewilligung
mehr als vier Jahre deswegen nicht ausüben
kann, weil er die Fortbildungslehrgänge nicht
besucht hat (§17).
(3) Ist zu erwarten, daß der Bewilligungsinhaber in absehbarer Zeit die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 wieder erfüllen bzw. die Fortbildungslehrgänge (§ 17) wieder besuchen wird, so ist anstelle der Zurücknahme der Bewilligung auszusprechen, daß der Bewilligungsinhaber die Bewilligung solange nicht ausüben darf, bis er der Behörde den Wegfall der Hindefungsgründe nachweist.
Zulassung als Anwärter
§ 7
(1)Die Tätigkeit als Anwärter bedarf der Zu
lassung durch den O. ö. Berg- und Schiführerver
band.
(2)Als Anwärter dürfen nur Personen zuge
lassen werden, die
a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b)das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
c)die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,
d)die für die Tätigkeit als Anwärter erforderliche
körperliche und geistige Eignung besitzen und
e)im Rahmen eines Ausbildungslehrganges zumin
dest einen Teilkurs (§ 3 Abs. 6) abgeschlossen
haben.
(3)Im Ansuchen um die Zulassung ist die Ge
meinde anzuführen, die als Standort der Tätigkeit
in Aussicht genommen ist. Dem Ansuchen sind die
erforderlichen Belege zum Nachweis der persön
lichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a, b, d
und e anzuschließen. Die Bestimmungen des § 2
Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
(4)Die Zulassung ist befristet auf die Dauer von
drei Jahren auszusprechen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung ist
überdies auf die Ausübung der Tätigkeit auf solchen
Bergfahrten einzuschränken, hinsichtlich deren die
Befähigung (Abs. 2 lit. e) nachgewiesen wurde;
diese Einschränkung ist, wenn in der Folge der
Anwärter weitere Teilkurse abschließt, über Antrag
entsprechend zu ändern bzw., wenn die Ablegung
der Berg- und Schiführerprüfung nachgewiesen wird,
zur Gänze aufzuheben. Nach erfolgter Zulassung
hat der O. ö. Berg- und Schiführerverband dem An
wärter das Berg- und Schiführeranwärterbuch aus
zufolgen. Hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit
als Anwärter gelten die Bestimmungen des § 5 und
der §§ 8 bis 15 sinngemäß.
(5)Die Zulassung ist vom O. ö. Berg- und Schi
führerverband zu widerrufen, wenn
a)der Anwärter eine der persönlichen Voraus
setzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder
wenn sich nachträglich herausstellt, daß er sie
bei der Zulassung nicht erfüllt hat,
b)der Anwärter den Ausbildungslehrgang nicht
mehr weiter besucht oder nicht in angemessener Zeit die Berg- und Schiführerprüfung ablegt.
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Berg- und Schiführer
§ 8
(1)Aufgabe des Berg- und Schiführers auf einer
Bergfahrt - ausgenommen Bergwanderungen
(Abs. 3) - ist die sichere und sorgsame Führung.
Der Berg- und Schiführer ist während der Berg
fahrt zugleich Führer und Betreuer; er hat jene
Sorgfalt aufzuwenden, die erforderlich und zumut
bar ist, um vermeidbare Schwierigkeiten und Ge
fahren hintanzuhalten. Der Berg- und Schiführer
darf die von ihm Geführten in schwieriger oder
gefährlicher Situation nicht verlassen, es sei denn,
daß notwendige fremde Hilfe anders nicht herbei
gerufen oder bewirkt werden kann.
(2)Wird die Bergfahrt zur Vermittlung von prak
tischen Kenntnissen und Fähigkeiten im Bergsteigen
unternommen, so ist es darüber hinaus Aufgabe des
Berg- und Schiführers, die entsprechenden Kennt
nisse und Fähigkeiten in bergsteigerisch einwand
freier Art und Weise zu vermitteln und hiebei die
Geführten bei vorgesehenen Übungen u. dgl. mit
der gebotenen Sorgfalt zu überwachen.
(3)Für Bergfahrten, die ausschließlich über ge
bahnte Wege (Steige) oder unvergletschertes und
auch sonst gefahrloses Gelände führen und bei
denen die Verwendung des Seiles oder anderer
Sicherungsmittel keinesfalls erforderlich ist, kann
sich der Berg- und Schiführer auch lediglich zur
Begleitung zur Verfügung stellen (Bergwanderun
gen). Aufgabe des Berg- und Schiführers bei Berg
wanderungen ist nur die wegkundige Begleitung.
Die Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz gilt sinn
gemäß.
§ 9
(1)Der Berg- und Schiführer darf die Führung
einer Bergfahrt nur übernehmen, wenn die zu
führenden Personen den Anforderungen der vorge
sehenen Bergfahrt augenscheinlich gewachsen und
auch entsprechend ausgerüstet sind. Dies gilt sinn
gemäß auch für die Übernahme der Begleitung bei
einer Bergwanderung.
(2)Der Berg- und Schiführer darf bei Bergfahrten,
die zur Vermittlung von praktischen Kenntnissen
und Fertigkeiten im Bergsteigen unternommen
werden, und bei Bergfahrten, die durch alpines Ge
fahrengelände führen, nur die gleichzeitige Führung
von höchstens sechs Personen übernehmen. Als
alpines Gefahrengelände gelten insbesondere:
a)vergletschertes Gebiet,
b)Gebiete, in denen die Gefahr des Absturzes oder
Spaltensturzes besteht,
c)Steige, die mittels künstlicher Griffe und Tritte
absturzgefährliches Steilgelände überwinden.
(3)Sind die voraussehbaren Gefahren und Schwie
rigkeiten einer Bergfahrt unter Bedachtnahme auf
die augenscheinliche Leistungsfähigkeit der zu
führenden Personen solcher Art, daß der Berg- und
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Schiführer den ihm nach § 8 Abs. 1 oder 2 zukommenden Aufgaben nur gerecht zu werden vermag, wenn die Anzahl der zu führenden Personen weniger als sechs beträgt, so darf er die Führung nur übernehmen, wenn die Anzahl der zu führenden Personen entsprechend geringer ist oder die Führung nötigenfalls auf eine Person beschränkt bleibt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten soweit nicht, als die sichere und sorgsame Durch-lührung der Bergfahrt durch die Mitnahme der erforderlichen Anzahl von weiteren Berg- und Schiführern oder geeigneten Anwärtern offensichtlich gewährleistet werden kann. Mitgenommene weitere Berg- und Schiführer (Anwärter) stehen unter der verantwortlichen Leitung (§ 11) des die Bergfahrt führenden Berg- und Schiführers.
§ 10
(1) Der eine Bergfahrt führende Berg- und Schiführer hat dafür zu sorgen, daß die im Hinblick auf die Art der Bergfahrt sowie die Anzahl und die augenscheinliche Leistungsfähigkeit der Geführten erforderliche Ausrüstung mitgeführt wird und sich in einwandfreiem Zustand befindet.
(ä) Eine für die Durchführung der Bergfahrt oder aus Gründen der Sicherheit der Geführten notwendige zusätzliche Ausrüstung hat der Berg- und Schiführer zu tragen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Gepäck der Geführten zu tragen.
§ 11
(1)Der eine Bergfahrt führende Berg- und Schi
führer hat die im Interesse der Sicherheit der Ge
führten erforderlichen sachkundigen Anordnungen
zu treffen. Die Geführten haben diese Anordnungen
zu befolgen; wird Anordnungen des Berg- und Schi
führers nicht Folge geleistet und wird dadurch die
Sicherheit der Geführten beeinträchtigt, so ist der
Berg- und Schiführer insoweit seiner Verantwortung
entbunden. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 letzter
Satz wird hiedurch jedoch nicht berührt.
(2)Der eine Bergfahrt führende Berg- und Schi
führer hat eine begonnene Bergfahrt, wenn nicht
während der Bergfahrt eine die Sicherheit der Ge
führten nicht gefährdende abweichende Verein
barung getroffen wird, vollständig zum vereinbarten
Ziel einschließlich des vereinbarten Rückweges
durchzuführen. Treten unvorhersehbare besondere
Umstände, wie schlechtes Wetter, ungünstige
Schnee- oder Eisverhältnisse oder offenbar wer
dende mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführ
ten auf, die es geboten erscheinen lassen, die Berg
fahrt abzubrechen, so hat der Berg- und Schiführer
nachhaltig darauf zu dringen und die geführten
Personen zum Ausgangspunkt der Bergfährt zurück
zuführen oder, wenn dies im Hinblick auf deren
Sicherheit nicht ratsam oder aus einem anderen
Grund nicht zweckmäßig erscheint, das nach der
Lage des Falles sonst Gebotene zu veranlassen.
(3)Die Nichtbefolgung von sachkundigen Anord
nungen hat der Berg- und Schiführer im Berg- und
Schiführerbuch zu vermerken und die entsprechen
den Eintragungen von den Geführten bestätigen zu
lassen bzw. die Verweigerung der Bestätigung zu vermerken.
(4)Der Berg- und Schiführer ist nicht verpflichtet,
ungebührlichen oder sachlich ungerechtfertigten
Verlangen der Geführten zu folgen. Bei allen Ent
scheidungen hat er das beabsichtigte oder begonnene
Unternehmen nach dem Gesichtspunkt der Sicher
heit zu beurteilen und danach zu handeln.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
sinngemäß für die Begleitung auf einer Bergwande
rung.
§ 12
(1)Der Berg- und Schiführer hat bei Ausübung
seiner Tätigkeit allen Personen, die sich auf einer
Bergfahrt befinden, über Aufforderung wahrheits
gemäß und unentgeltlich sachkundige Auskunft zu
geben. Er hat solche Personen ohne Aufforderung
auf erkannte drohende Gefahren aufmerksam zu
machen und ihnen unentgeltlich die zur Abwehr
der Gefahren geeigneten Ratschläge zu geben.
(2)Der Berg- und Schiführer hat Wahrnehmungen
über grobe und gefährliche Mißstände an Wegen
(im Gelände), Sicherungen oder Unterkünften unver
züglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder
dem nächsten Gemeindeamt sowie dem O. ö. Berg-
und Schiführerverband anzuzeigen.
(3)Der Berg- und Schiführer hat Übertretungen
der Naturschutzvorschriften, insbesondere derjeni
gen, die zum Schutz der alpinen Pflanzen- und Tier
welt erlassen wurden, nach Möglichkeit hintanzu
halten. Er hat auch jedem anderen Unrecht oder
Unfug, wie der Zerstörung von Weg- oder Steig
anlagen, Weg- oder Steigbezeichnungen oder Ein
friedungen, dem Ablassen von Steinen, dem Hetzen
von Wild, der Erregung von Lärm, dem Anzünden
von Feuer, dem Wegwerfen störender oder schäd
licher Abfälle, in geeigneter Weise entgegenzu
treten. Der O. ö. Berg- und Schiführerverband hat
seine Mitglieder hiezu anzuleiten und auch von sich
aus zweckdienliche Maßnahmen zu ergreifen oder
zu veranlassen.
§ 13
(1)Berg- und Schiführer haben jeden eingetre
tenen oder mit Grund vermuteten alpinen Unfall
unverzüglich der nächsten alpinen Rettungsstelle
sowie der nächsten Sicherheitsdienststelle anzu
zeigen oder die Anzeige durch eine verläßliche
Person zu veranlassen.
(2)Stößt der Berg- und Schiführer während einer
Bergfahrt auf einen Verunglückten oder sonst drin
gend Hilfebedürftigen, so hat er die notwendige
und zumutbare Hilfe zu leisten.
(3)Würde durch die Wahrnehmung einer Ver
pflichtung nach Abs. 1 und 2 die Sicherheit vom
Berg- und Schiführer geführter oder begleiteter
Personen gefährdet, so hat der Berg- und Schiführer
vorerst die geführten oder begleiteten Personen in
Sicherheit zu bringen. Wird eine wesentliche Unter
brechung oder der Abbruch einer Bergfahrt not
wendig, so hat der Berg- und Schiführer darüber
hinaus die notwendigen Anordnungen und Veran-
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lassungen zu treffen, durch die die Sicherheit der geführten oder begleiteten Personen gewährleistet wird. Der Berg- und Schiführer hat die Unterbrechung oder den Abbruch der Bergfahrt im Berg-und Schiführerbuch zu vermerken und die entsprechenden Eintragungen von den geführten oder begleiteten Personen bestätigen zu lassen bzw. die Verweigerung der Bestätigung zu vermerken.
(4) Für die Hilfeleistung oder sonstige Handlung nach Abs. 1 oder 2 kann der Berg- und Schiführer von dem Verunglückten oder sonst dringend Hilfebedürftigen als Ausgleich für entstandenen Verdienstentgang ein angemessenes Entgelt unter sinngemäßer Anwendung des Tarif es (§ 18) fordern.
§ 14
(1)Der Berg- und Schiführer hat für die von ihm
bei Bergfahrten erbrachten Dienste das nach dem
Tarif (§ 18) vorgesehene Entgelt zu fordern.
(2)Das tarifmäßige Entgelt ist für die Tage bzw.
die Halbtage zu leisten, die der Berg- und Schiführer
tatsächlich aufgewendet hat, einschließlich einer
Anreise vom Standort oder einem näher liegenden
Aufenthaltsort zum Treffpunkt und einer Rückreise
vom Endpunkt der Bergfahrt zum Standort oder
einem näher liegenden beabsichtigten Aufenthalts
ort.
(3)Wird eine begonnene Bergfahrt aus Gründen,
die den geführten oder begleiteten Personen zur
Last fallen, vorzeitig abgebrochen, so gebührt dem
Berg- und Schiführer das tarifmäßige Entgelt, das
zu leisten gewesen wäre, wenn die Bergfahrt wie
vereinbart durchgeführt worden wäre.
(4)Erscheinen die zu führenden oder zu begleiten
den Personen nicht am verabredeten Treffpunkt, so
gebührt dem Berg- und Schiführer das tarifmäßige
Entgelt für die tatsächlich aufgewendete Zeit (An
reise, Wartezeit und Rückreise).
(5)Notwendige Reisekosten sind dem Berg- und
Schiführer zusätzlich zum tarifmäßigen Entgelt zu
vergüten.
(e) Der Berg- und Schiführer hat die Kosten seiner Verpflegung
selbst zu tragen.
(7) Ist das Entgelt im Tarif nicht geregelt oder steht kein Tarif in Geltung, so bleibt die Höhe des Entgeltes der freien Vereinbarung überlassen.
§ 15
(1)Der Berg- und Schiführer hat bei Ausübung
seiner Tätigkeit das Berg- und Schiführerbuch mit
sich zu führen.
(2)Das Berg- und Schiführerbuch ist Organen der
Behörden im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen
Wirkungsbereiches, Organen des öffentlichen Sicher
heitsdienstes oder Organen des O. ö. Berg- und
Schiführerverbandes über Aufforderung vorzuwei
sen und Personen, die Dienste des Berg- und Schi
führers in Anspruch nehmen, unaufgefordert vorzu
legen.
(s) In das Berg- und Schiführerbuch sind die in
Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer begonnenen Bergfahrten sowie neben den in diesem Gesetz ausdrücklich aufgetragenen Eintragungen auch alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse bei jeder Bergfahrt zu vermerken. Andere Eintragungen sowie das überlassen des Berg- und Schiführerbuches an eine andere Person sind verboten.
(4)Das Nähere über Form und Inhalt des Berg-
und Schiführerbuches hat die Landesregierung nach
Anhörung des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes
durch Verordnung zu bestimmen.
(5)Erlischt die Bewilligung zur Ausübung der
Tätigkeit als Berg- und Schiführer, so hat der
O. ö. Berg- und Schiführerverband das Berg- und
Schiführerbuch einzuziehen.
(0)Der Anwärter hat bei Ausübung seiner Tätig
keit das Berg- und Schiführeranwärterbuch mit sich
zu führen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5
gelten sinngemäß.
§ 16
(1)Der Berg- und Schiführer hat bei Ausübung
seiner Tätigkeit das O. ö. Berg- und Schiführer
abzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Das Abzeichen
darf auch getragen werden, wenn keine bewilli-
gungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.
(2)Anderen Personen ist das Tragen des O. ö.
Berg- und Schiführerabzeichens verboten.
(3)Das O. ö. Berg- und Schiführerabzeichen hat
die Landesfarben und das Landeswappen zu zeigen
und ein Symbol des Bergsteigens und des Schilaufes
zu enthalten. Das Nähere über Form und Aus
stattung des Abzeichens hat die Landesregierung
nach Anhörung des O. ö. Berg- und Schiführerver
bandes durch Verordnung zu bestimmen.
(4)Erlischt die Bewilligung zur Ausübung der
Tätigkeit als Berg- und Schiführer, so hat der
O. ö. Berg- und Schiführerverband das O. ö. Berg-
und Schiführerabzeichen einzuziehen.
§ 17
(1)Der Berg- und Schiführer hat innerhalb von
zwei Jahren nach Erteilung der Bewilligung einen
anerkannten Fortbildungskurs zu besuchen, der ge
eignet ist, ihm den neuesten Stand der alpinen
Technik, der Rettungstechnik und Ersten Hilfe, der
Ausrüstungskunde und sonstiger im § 3 Abs. 3 und 4
angeführter Fachgebiete zu vermitteln. In weiterer
Folge hat der Berg- und Schiführer jeweils inner
halb von zwei Jahren nach dem letzten Besuch eines
Fortbildungskurses neuerlich einen solchen Kurs zu
besuchen.
(2)Hat der Berg- und Schiführer innerhalb der
vorgeschriebenen Zeit einen anerkannten Fort
bildungskurs nicht besucht, so darf er bis zum Ab
schluß des späteren Besuches eines solchen Fort
bildungskurses die Bewilligung nicht ausüben.
(3)Der Besuch jedes anerkannten Fortbildungs
kurses ist vom O. ö. Berg- und Schiführerverband
im Berg- und Schiführerbuch zu vermerken.
(4)Die Landesregierung hat Fortbildungskurse,
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die den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen, als geeignet anzuerkennen. Anerkannt dürfen nur solche Fortbildungskurse werden, deren Träger eine Gebietskörperschaft, der O. ö. Berg- und Schiführerverband oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildungskurse gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist ferner die Vorlage einer Kursordnung. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Tarif
§ 18
(1)Die Höhe des dem Berg- und Schiführer zu
stehenden Entgeltes für die von ihm bei Bergfahrten erbrachten Dienste ist in einem Tarif festzusetzen. (¦) Die einzelnen Ansätze des Tarifes sind abgestellt auf die Art der Bergfahrten bis einschließlich der Führung auf einer Bergfahrt mit dem alpinen Schwierigkeitsgrad III (schwierig) sowie auf die Anzahl der geführten oder begleiteten Personen und unter Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäß damit verbundene Inanspruchnahme des Berg- und Schiführers und der von ihm zu tragenden Verantwortung in angemessener Höhe nach Tagen und Halbtagen festzusetzen.
(3)Im Tarif ist überdies in sinngemäßer Anwen
dung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 die Höhe
des Entgeltes für die von einem Anwärter erbrach
ten Dienste festzusetzen.
(4)Der Tarif ist vom O. ö. Berg- und Schiführer
verband zu beschließen und bedarf der Genehmi
gung der Landesregierung. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn der beschlossene Tarif den Be
stimmungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.
(5)Beschließt der O. ö. Berg- und Schiführerver
band keinen Tarif oder kann ein beschlossener Tarif
nicht genehmigt werden und tritt deshalb ein tarif
loser Zustand ein, so hat die Landesregierung nach
Ablauf von sechs Monaten durch Verordnung einen
vorläufigen Tarif im Sinne der Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 zu erlassen. Dieser vorläufige Tarif ist
außer Kraft zu setzen, wenn ein vom O. ö. Berg-
und Schiführerverband beschlossener Tarif ge
nehmigt wird.
O. ö. Berg- und Schiführerverband
§ 19
(1} Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 und die gemäß § 7 zugelassenen Anwärter bilden in ihrer Gesamtheit den O. ö. Berg- und Schiführerverband.
(2)Der O. ö. Berg- und Schiführerverband ist eine
Körperschaft öffentlichen Rechtes; er ist zur Füh
rung des Landeswappens befugt.
(3)Personen, die die Berg- und Schiführerprüfung
(§ 3) mit Erfolg abgelegt haben und nicht Inhaber
einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 sind, sowie
Personen, die sich als besondere Förderer der Berg
fahrten in Oberösterreich erwiesen haben, können
auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den
O. ö. Berg- und Schiführerverband aufgenommen werden.
(4)Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflicht
beitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist vom
O. ö. Berg- und Schiführerverband in einer unter
Bedacbtnahme auf die dem O. ö. Berg- und Schi
führerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben
erwachsenden Auslagen angemessenen Höhe fest
zusetzen und bedarf der Genehmigung der Landes
regierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
der Beitrag den gesetzlichen Voraussetzungen ent
spricht.
(5)Der Beitrag ist auch für die Kalenderjahre
des Beginns und der Endigung der Mitgliedschaft
voll zu entrichten.
§ 20
(1)Der O. ö. Berg- und Schiführerverband hat
neben den ihm sonst in diesem Gesetz oder in
anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten
nachstehende Aufgaben:
a)die Förderung und Entwicklung des Bergsteigens
einschließlich des Tourenschilaufes und des Schi-
wanderns in Oberösterreich,
b)die Schaffung von Einrichtungen, in denen Per
sonen die nach § 2 Abs. 2 lit. d erforderliche
fachliche Befähigung durch Ablegung einer Prü
fung nachweisen können, und die Schaffung von
Einrichtungen, in denen Personen, die eine der
artige Prüfung ablegen wollen, die erforderliche
Ausbildung erhalten,
c)die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder (§ 17),
d)die Förderung des Kontaktes und der Zusammen
arbeit mit den alpinen Vereinen.
(2)Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b und c sind
nur soweit Pflichtaufgaben des O. ö. Berg- und Schi
führerverbandes, als nicht durch Einrichtungen
anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung
der fachlichen Befähigung oder für die fachliche
Fortbildung vorgesorgt ist.
§ 21
(1) Der O. ö. Berg- und Schiführerverband hat sich Satzungen zu
geben, die Bestimmungen zu enthalten haben
a)über die Organe; als solche sind jedenfalls der
Obmann und ein aus wenigstens fünf Mitglie
dern bestehendes kollegiales Verbandsorgan
vorzusehen;
b)über die Wahl der Verbandsorgane; die Satzun
gen haben zu bestimmen, ob und in welchen
Fällen für die Wahl der Organe die einfache
oder eine qualifizierte Mehrheit von Stimmen
erforderlich ist; der Vollversammlung der Mit
glieder ist jedenfalls die Wahl des kollegialen
Verbandsorganes zu übertragen;
c)über den Aufgabenbereich des Obmannes und
der übrigen Verbandsorgane; hiebei sind dem
Obmann jedenfalls zu übertragen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 16.
Stück, Nr. 36
Seite 85
(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.
§ 22
(1)Der O. ö. Berg- und Schiführerverband unter
steht der Aufsicht der Landesregierung.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Be
schlüsse und Verfügungen der Organe des O. ö
Berg- und Schiführerverbandes aufzuheben.
(3)Die Landesregierung hat Organe, die ihre Auf
gaben vernachlässigen oder beschlußunfähig wer
den, erforderlichenfalls zu entheben. Wird dadurch
eine Neuwahl erforderlich, so hat die Landesregie
rung unverzüglich deren Durchführung zu veran
lassen.
(4)Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der
Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Wird
eine Rechtswidrigkeit erwiesen, die auf das Wahl
ergebnis von Einfluß war, so hat die Landesregie
rung die Wahl als ungültig zu erklären.
Strafbestimmungen
§ 23
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)eine Tätigkeit als Berg- und Schiführer oder als
Anwärter ausübt, ohne hiezu nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt zu
sein,
b)den Bestimmungen des § 9, des § 12 Abs. 1, des
§ 15 Abs. 1 bis 3 oder des § 16 Abs. 2 zuwider
handelt.
(2)Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit
Geldstrafe bis zu sechstausend Schilling zu be
strafen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24
(1) Wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer entsprechenden Berechtigung eine Tätigkeit als Berg-
und Schiführer im Sinne des § 1 ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit zunächst weiter ausüben.
(2)Das Recht zur weiteren Ausübung gemäß
Abs. 1 erlischt, wenn der Berechtigte nicht innerhalb
dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes um die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 an
sucht. Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung
an Bergführer, die nach der Bergführerordnung vom
Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. d und e ohne
näheren Nachweis anzunehmen. Das Recht zur
weiteren Ausübung erlischt spätestens mit dem Ein
tritt der Rechtskraft der Entscheidung über das
Ansuchen.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
für Bewerber um die Zulassung als Anwärter mit
der Maßgabe sinngemäß, daß um die Zulassung zur
Ausübung dieser Tätigkeit nach § 7 innerhalb eines
Monates nach der Konstituierung des O. ö. Berg-
und Schiführerverbandes anzusuchen ist und die
Zulassung nur nach Maßgabe der praktischen Be
fähigung (§ 7 Abs. 2 lit. e) erteilt werden kann.
(4)Zum Zwecke der Konstituierung der Organe
des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes hat die
Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen,
die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 21
festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Kon
stituierung gewährleisten. In den vorläufigen
Satzungen ist überdies zu bestimmen, daß die nach
Abs. 1 Berechtigten, die innerhalb der Frist des
Abs. 2 um die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 ange
sucht haben] ab dem Einlangen des Ansuchens bei
der Landesregierung bis zur Rechtskraft der Ent
scheidung über das Ansuchen vorläufige Mitglieder
des O. ö. Berg- und Schiführerverbandes sind und
zur konstituierenden Sitzung einberufen werden
müssen. Die konstituierende Sitzung hat spätestens
drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzun
gen stattzufinden.
§ 25
(1)Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kund
machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig
tritt die mit Kundmachung vom 21. März 1905,
Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11, er
lassene Bergführerordnung in ihrer zuletzt gelten
den Fassung außer Kraft.
(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung fol
genden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühe
stens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
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