Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1975)
LGBL_OB_19750722_32Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1975)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1975 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend."
treten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen."
"(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung höchstens jedoch bis zur Dauer Von zwölf Wochen."
7.§ 75b Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen; kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die
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Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt."
"(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 75 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der Vorschriften des § 75a, des § 75b Abs. 3 bis 5 oder des § 75c Abs. 1 keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist."
11.Dem § 75g ist nachstehender Abs. 4 anzufügen:
"(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGB1. Nr. 440, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGB1. Nr. 189/1955, fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen."
12.Im ersten Satz des § 75h Abs. 2 ist die Zitie
rung "§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergeset
zes 1953, BGB1. Nr. 1/1954," durch die Zitierung
"§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuerge
setzes 1972, BGB1. Nr. 440," zu ersetzen.
13.§ 75i hat zu lauten:
"§75i.
Vereinbarungen über den Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst-(Werks) wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 75e, 75f und 75h Abs. 4 nur vor der Einigungskommission nach vorangegangener Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden."
"§ 82.
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:
"(5) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die gemäß Abs. 1 bis 4 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten (Vertrauensmännern) - falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstneh-mern - zur Kenntnis zu bringen."
"(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren, insbesondere vor der Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen oder vor der Zulassung oder Überprüfung neuer Maschinen, Maschinentypen, Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten."
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"(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Besichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist."
"(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in den Angelegenheiten des Dienstnehmer-schutzes, insbesondere der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und den Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen."
24.Im § 93 Abs. 2 haben nach dem Wort "Unbe-
scholfenheit" der Beistrich und die Worte
"vollendetes dreißigstes Lebensjahr" zu ent
fallen.
25.§ 132 hat zu lauten:
"§ 132.
(1) Wer einer Bestimmung der §§ 56 bis 63, 71 bis 76, 79, 81 bis 84, 98, 103, 114 Abs. 9, 120 oder 130 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn das Verhalten nicht nach
einem anderen Gesetz mit einer
strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit Geld bis zu 15.000 Schilling zu bestrafen.
(2)In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer
vorsätzlich die Ausübung des Dienstes der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspek
tion vereitelt oder behindert.
(3)Im Strafverfahren wegen Übertretungen
nach Abs. 1 und 2 beträgt die Verjährungsfrist
(§ 31 Abs. 2 VStG. 1950, BGB1. Nr. 172) sechs
Monate.
(4)Die nach diesem Gesetz eingebrachten
Strafgelder fließen dem Land zu und sind zur Förderung der Seßhaftmachung land- und forst
wirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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