Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Wohnbeihilfenverordnung geändert wird
LGBL_OB_19750630_31Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Wohnbeihilfenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1975 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(2)Der Empfänger der Wohnbeihilfe ist ver
pflichtet, der Landesregierung sämtliche Tat
sachen, die eine Änderung der Höhe der Wohn
beihilfe oder den Verlust des Anspruches zur
Folge haben könnten, innerhalb von einem Mo
nat nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.
(3)Treten Änderungen ein, die eine Erhöhung
der Wohnbeihilfe begründen, so ist die Wohn
beihilfe über Antrag neu festzusetzen. Treten
Änderungen ein, die eine Herabsetzung der
Wohnbeihilfe oder den Entfall des Anspruches
auf Wohnbeihilfe begründen, so ist die Wohn
beihilfe entsprechend neu festzusetzen bzw. bei
Entfall des Anspruches einzustellen."
zu
3".
TABELLE
Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 4 der
Verordnung
Haushalts-für diefür denfür denfür denfür denfür
denfür denfür denfür den
größeerstenS 3000,-S 3500 -S 4000,-S 4500,-S 5000,-
S 5500,-S 6000,-S 6500,-
(Personen-S 3000,-übersteigen-übersteigen-übersteigen-
übersteigen-übersteigen-übersteigen-übersteigen-
übersteigen-
anzahl)des Familien-den Teil desden Teil desden Teil des
den Teil desden Teil desden Teil desden Teil desden
Teil des
einkommensFamilien-Familien-Familien-Familien-Familien-
Familien-Familien-Familien-
einkommenseinkommenseinkommenseinkommens
einkommenseinkommenseinkommenseinkommens
•/oVo"/•°/o•/e•/.•/.•/•Vo
11315171921232527
2--13151719212325
3--.-131517192123
4----1315171921
5-.-----13151719
6------131517
7------1315
8--------13
Für den S 7000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommens bis zu je weiteren S 500,- um je 2% mehr. Für jede weitere Person um 2% weniger."
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
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