Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)
LGBL_OB_19750630_29Gesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1975 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1.Art. I Z. 2 bis 7 des Bundesgesetzes vom
gesetz über Ersatzleistungen an öffentlich Be
dienstete während des Karenzurlaubes aus An
laß der Mutterschaft geändert wird (4. Ersatzlei
stungsgesetz-Novelle), in der Fassung der Kund
machung des Bundeskanzlers vom 7. Okto
ber 1971, BGB1. Nr. 411, betreffend die Berichti
gung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt;
2.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
pragmatik geändert wird (Dienstpragmatik-No
velle 1972):
a)Art. I mit der Maßgabe, daß im § 28 Abs. 2
erster Satz der Dienstpragmatik in der als
landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fas
sung die Wortgruppe "42 Stunden und vom
b)Art. II;
3.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 14. Juni 1972, BGB1. Nr. 214, mit dem das
Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (24. Gehalts
gesetz-Novelle) :
a)Art. I Z. 2 und 4;
b)Art. II, V und VII Abs. 2;
4.folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
haltsgesetz 1956 geändert wird (26. Gehaltsge
setz-Novelle) :
a)Art. I Z. 2 bis 7;
b)Art. II;
c)Art. IV;
d)Art. VI Abs. 2;
(2) An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.
Artikel II
Das Gehaltsgesetz 1956, BGB1. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 17. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGB1. Nr. 23/1973), in der Fassung des Art. I wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift vor § 3 und § 3 haben zu lauten:
"Bezüge § 3
(1)Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2)Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienst
alterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwen
dungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-
Chargenzulage, Leistungszulage, Ergänzungszu
lage, Teuerungszulage)."
2.An die Stelle der §§ 15 bis 20 treten folgende
Bestimmungen:
"Nebengebühren
§ 15 (1) Nebengebühren sind
1.die Uberstundenvergütung (§ 16),
2.die Pauschalvergütung für verlängerten
Dienstplan (§ 16a),
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3.die Sonn- und Feiertags Vergütung (Sonn-
und Feiertagszulage) (§ 17),
4.die Journaldienstzulage (§ 17 a),
5.die Bereitschaftsentschädigung (§ 17 b),
6.die Belohnung (§ 18),
7.die Erschwerniszulage (§ 19),
8.die Gefahrenzulage (§ 19a),
9.die Aufwandsentschädigung (§ 20),
10.die Fehlgeldentschädigung (§ 20 a),
11.der Fahrtkostenzuschuß (§ 20 b),
12.die Jubiläumszuwendung (§20 c),
13.die Treuebelohnung (§ 20 d).
(2)Die unter Abs. 1 Z. 1, 4, 5 und 7 bis 10 an
geführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1
Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung
können pauschaliert werden, wenn die Dienst
leistungen, die einen Anspruch auf eine solche
Nebengebühr begründen, dauernd oder so regel
mäßig erbracht werden, daß die Ermittlung mo
natlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die
Festsetzung einheitlicher Pauschale für im we
sentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei
pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu
bestimmen, welcher Teil der Vergütung den
Überstundenzuschlag darstellt.
(3)Das Pauschale hat den ermittelten Durch
schnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5
angemessen zu sein und ist
1.bei der Überstundenvergütung und der Sonn-
und Feiertagsvergütung in einem Hundert
satz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen
Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage,
Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pfle
gedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Er
gänzungszulage und Teuerungszulage,
2.bei der Pauschalvergütung für den verlän
gerten Dienstplan, der Journaldienstzulage,
der Bereitschaftsentschädigung, der Erschwer
niszulage, der Gefahrenzulage sowie der Auf
wandsentschädigung (§ 20, sofern es sich nicht
um Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrich
tungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und
Versetzungen handelt) in einem Hundertsatz
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teue
rungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienst
klasse V der Beamten der Allgemeinen Ver
waltung und
3.bei den übrigen Nebengebühren in einem
Schillingbetrag
festzusetzen.
(4)Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem
jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5)Der Anspruch auf pauschalierte Nebenge
bühren wird durch einen Urlaub, während des
sen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge
behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund
eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte
aus einem anderen Grund länger als einen Monat
vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte
Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser
Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten
des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. (e) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Überstundenvergütung
§ 16
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden
(§ 28 Abs. 6 der als landesgesetzliche Vorschrift
geltenden Dienstpragmatik), die nicht bis zum
Ende des auf die Leistung der Überstunden fol
genden Monates durch Freizeit ausgeglichen
werden, eine Überstundenvergütung. Soweit
nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann
die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag
des Beamten oder mit dessen Zustimmung er
streckt werden.
(2)Überstunden außerhalb der Nachtzeit
(22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Überstunden in der
Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn-
und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszu
gleichen.
(3)Die Überstundenvergütung besteht aus der
Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch
die Teilung des die Bemessungsgrundlage bil
denden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der
für den Beamten gemäß § 28 Abs. 2 der als lan
desgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstprag
matik geltenden Wochenstundenzahl zu ermit
teln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem
Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3
Z. 1 angeführten Zulage des Beamten. Der Über
stundenzuschlag beträgt
1.für Überstunden außerhalb der Nachtzeit
50 v. H. und
2.für Überstunden während der Nachtzeit
100 v. H,
der Grundvergütung.
(4)Abrechnungszeitraum für die Überstunden
vergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalen
dermonat geleisteten Überstunden sind zusam
menzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden,
die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der
verhältnismäßige Teil der Überstundenvergü
tung.
(5)Die Teilnahme an Empfängen und gesell
schaftlichen Veranstaltungen begründet, auch
wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen An
spruch auf Überstundenvergütung.
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
§ 16a
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik gilt, gebührt für die über die vierzigstündige Wochendienstzeit hin-
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ausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2)Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung
ist auf das Ausmaß und die Intensität der In
anspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine ein
heitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalver
gütung für Beamte gleicher Verwendungsgrup
pen ist zulässig.
(3)Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2
letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
§ 17
(1)Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt
ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der
Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetz
lichen Feiertag an Stelle der Überstundenver
gütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsver
gütung.
(2)Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht
aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und
einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienst
leistungen bis einschließlich der achten Stunde
100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H.
der Grundvergütung.
(3)Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei
Wechseldienst (§ 28 Abs. 4 der als landesgesetz
liche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik) re
gelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu lei
sten und wird der Beamte turnusweise zu solchen
Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung
einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt,
so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag
als Werktagsdienst; wird der Beamte während
der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herange
zogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4)Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der
an einem Sonntag oder gesetzlichen Feieitag
Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer
solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feier
tagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich
einer allfälligen Teuerungszulage.
(5)Die Abs. 4 und 5 des § 16 sind sinngemäß
anzuwenden.
Journaldienstzulage § 17 a
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienst
plan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem
Journaldienst herangezogen wird, gebührt für
die im Journaldienst enthaltene Bereitschafts
zeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütun
gen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienst
zulage.
(2)Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter
Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und
die durchschnittliche Inanspruchnahme während
dieses Dienstes festzusetzen.
Bereitschaftsentschädigung
§ 17b
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf
Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedajrf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Dem Beamten, der sich außerhalb der im
Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden so
wohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten
als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu
beobachtender Umstände seine dienstliche Tätig
keit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle
der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebenge
bühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei de
ren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft
und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener
Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3)Dem Beamten, der sich außerhalb der im
Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden er
reichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt
hiefür an Stelle der in den §§16 bis 17 a bestimm
ten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädi
gung, deren Höhe nach der Dauer der Bereit
schaft zu bemessen ist.
Belohnung
§ 18
(1)Belohnungen können in einzelnen Fällen
Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen
zuerkannt werden.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der Beloh
nung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung
Rücksicht zu nehmen.
Erschwerniszulage
§ 19
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter be
sonderen körperlichen Anstrengungen oder
sonstigen besonders erschwerten Umständen
verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2)Bei der Bemessung der Erschwerniszulage
ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis
angemessen Rücksicht zu nehmen.
Gefahrenzulage
§ 19 a
(1)Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die
mit besonderen Gefahren für Gesundheit und
Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahren
zulage.
(2)Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist
auf die Art und das Ausmaß der Gefahr ange
messen Rücksicht zu nehmen.
Aufwandsentschädigung
§ 20
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
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(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
Fehlgeldentschädigung
§ 20 a
(1)Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß
mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld,
mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit
der Einlösung von Wertpapieren und Zinsschei
nen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von
Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehllei
stungen im Verkehr mit Parteien und im inneren
Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeld
entschädigung.
(2)Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zu
grundelegung von Erfahrungswerten nach Billig
keit zu bemessen.
Fahrtkostenzuschuß
§ 20 b
(1)Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzu
schuß, wenn
1.die Entfernung zwischen der Dienststelle und
der nächstgelegenen Wohnung - in der Luft
linie gemessen - mehr als zwei Kilometer
beträgt,
2.er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen
regelmäßig zurücklegt und
3.die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen
für das billigste öffentliche Beförderungs
mittel, das für den Beamten zweckmäßiger
weise in Betracht kommt, den Eigenanteil
(Abs. 3) übersteigen.
(2)Soweit für Wegstrecken zwischen der
nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle
ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Be
tracht kommt und diese Wegstrecken in einer
Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind
die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den
billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in
Betracht kommenden Fahrtkosten -¦ gemessen
an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3)Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte
selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Ver
ordnung der Landesregierung mit dem Betrag
festzusetzen, dessen Tragung allen Beamten bil
ligerweise zumutbar ist.
(4)Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Aus
maß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die
notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1
Z. 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszah
lungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge
zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen un
berücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und
mehr Groschen auf den nächsten vollen Schilling
betrag ergänzt werden.
(5)Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrt
kostenzuschuß ausgeschlossen, solange er
1.Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und
34 der als landesgesetzliche Vorschrift gel
tenden Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder
2.Vergütungen für die Reisebewegung von der
nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(ver-
richtungs) stelle und zurück erhält.
(6)Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrt
kostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß an
zuwenden.
(7)Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das
Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf
Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner
Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche
schriftlich zu melden. Wird die Meldung später
erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder
seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden
Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem
Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage
an. In den übrigen Fällen wird die Neubemes
sung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die
Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn
die Änderung an einem Monatsersten erfolgte,
mit diesem Tage wirksam.
(8)Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwands
entschädigung.
Jubiläumszuwendung
§ 20 c
(1)Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollen
dung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren
eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die
Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H., bei einer Dienstzeit
von 35 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 300
v. H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, in
den das Dienstjubiläum fällt.
(2)Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
1.die im bestehenden Dienstverhältnis zurück
gelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung
wirksam ist, einschließlich der als Richter
amtsanwärter zurückgelegten Zeit, die gemäß
§ 42 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz für
die Vorrückung nicht wirksam ist,
2.die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit
sie für die Ermittlung des Vorrückungsstich-
tages berücksichtigt wurden oder für die Vor
rückung bloß deshalb nicht wirksam sind,
weil sie durch die Anwendung der Überstel
lungsbestimmungen für die Vorrückung un
wirksam geworden sind,
3.die in Teilbeschäftigung in einem Dienstver
hältnis zu einer inländischen Gebietskörper
schaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für
die Vorrückung wirksam sind,
4.die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung
bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor
der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen
oder durch die Anwendung der Uberstel-
lungsbestimmungen für die Vorrückung un
wirksam geworden sind,
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5.Dienstzeiten als Hochschulassistent, die ge
mäß § 49 für die Vorrückung nicht wirksam
sind,
6.die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit,
wenn das Unternehmen von einer inländi
schen Gebietskörperschaft übernommen wor
den und diese gegenüber den Dienstnehmern
in die Rechte des Dienstgebers eingetreten
ist.
(3) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
Treuebelohnung § 20 d
(1)Dem Beamten, der durch Versetzung in den
zeitlichen Ruhestand oder übertritt oder Ver
setzung in den dauernden Ruhestand aus dem
Dienststand ausscheidet und in diesem Zeit
punkt eine mindestens 25jährige Dienstzeit auf
weist, gebührt für treue Dienste - sofern der
Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der
Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommis-
sion) in den Ruhestand versetzt wurde - eine
Treuebelohnung.
(2)Die Treuebelohnung beträgt
bei einer Dienstzeit
von mindestens 25 Jahren . . 100 v.H.,
bei einer Dienstzeit
von mindestens 35 Jahren . . 200 v. H., bei einer Dienstzeit
von mindestens 40 Jahren . . 250 v. H. und bei einer Dienstzeit
von mindestens 45 Jahren . . 300 v. H. des Monatsbezuges, der dem
Beamten für den Monat gebührt, in dem oder mit dessen Ablauf er aus
dem Dienststand ausscheidet. Scheidet ein reaktivierter Beamter aus
dem Dienststand aus, so vermindert sich die Treuebelohnung um eine
seinerzeit bereits bezogene Treuebelohnung.
(3)Zur Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2
zählen die im § 20 c Abs. 2 angeführten Zeiten.
(4)Die Treuebelohnung ist innerhalb von drei
Monaten nach dem Ausscheiden des Beamten
aus dem Dienststand auszuzahlen.
(5)Hat der Beamte die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Treuebelohnung erfüllt
und ist er gestorben, ehe die Treuebelohnung
ausgezahlt worden ist, so ist die Treuebeloh
nung seinen versorgungsberechtigten Hinterblie
benen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(e) Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, so gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß die Treuebelohnung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt."
"Verwaltungsdienstzulage
§ 30
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
der DienstklassenSchilling
I und II III bis V VI bis IX420 578 735
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
§ 30 a
(1)Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige
Verwendungszulage, wenn er dauernd
1.in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste
verrichtet, die einer höheren Verwendungs
gruppe zuzuordnen sind;
2.einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur
von einem Beamten erwartet werden kann,
der einen Dienstposten der Dienstklassen
VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A,
der Dienstklasse VII in der Verwendungs
gruppe B oder der Dienstklasse V in der Ver
wendungsgruppe C (Spitzendienstklassen)
innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten
ernannt worden zu sein; diese Verwendungs
zulage gebührt jedoch dem Beamten, der An
spruch auf eine Verwendungszulage nach Z. 1
besitzt, nur dann, wenn er einen der ange
führten Dienstposten einer höheren Verwen
dungsgruppe innehat;
3.ein besonderes Maß an Verantwortung für
die Führung der Geschäfte der Allgemeinen
Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwor
tung über dem Ausmaß an Verantwortung
liegt, das Beamte in gleicher dienst- und be
soldungsrechtlicher Stellung tragen und er
zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß.
(2)Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage
kann auch gewährt werden, wenn der Beamte
dauernd einer besonderen Belastung durch Art,
Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anver
trauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu
deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, be
sondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige
Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind.
(3)Die Verwendungszulage ist mit Vorrük-
kungsbeträgen der Dienstklasse und Verwen
dungsgruppe zu bemessen, der der Beamte an
gehört. Sie beträgt
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(4)In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und des Abs. 2
kann die Verwendungszulage auch in Hundert
sätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Be
messung ist auf den Grad der höheren Verant
wortung (Abs. 1 Z. 3) bzw. der besonderen Be
lastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu
erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu neh
men.
(5)Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1
Z. 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des
Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten.
(7) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Die Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Pflegedienstzulage § 30 b
(1)Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten
im Sinne des Krankenpflegegesetzes,
BGB1. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes 1963, BGB1. Nr. 3/1964, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2)Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1.für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 200.-,
2.für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste S 525.-,
3.für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a)bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II
S 525.-,
b)ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
S 630.-.
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 30 c
(1)Beamten des Krankenpflegefachdienstes,
die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des
Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden
Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer
der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten
Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage
eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzu
lage.
(2)Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, gebührt eine ruhegenußfähige Leistungszulage. Sie beträgt bei Beamten
der VerwendungsgruppeSchilling
E242
D306
C350
B490
A783
Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von mindestens zwei Vorrückungsbeträgen besitzen, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe.
(2) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:
"(2) Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeit-vorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können in die Dienstklasse III, Beamte der Verwendungsgruppe A können in die Dienstklasse IV frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung in diese Dienstklassen befördert werden."
Artikel III
(1)Die nach den bisherigen Bestimmungen ge
währten Laufenden Sonderzulagen und Personal
zulagen für eine der im § 30 a Abs. 1 Z. 3 oder
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. II Z. 3 umschriebenen Leistungen gelten als
Verwendungszulagen im Sinne der zuletzt genann
ten Bestimmungen.
(2)Die übrigen nach den Bestimmungen des Ge
haltsgesetzes 1956, soweit es als landesgesetzliche
Vorschrift in der vor dem Inkrafttreten des Art. II
Z. 2 geltenden Fassung in Geltung stand, gewährten
laufenden Nebengebühren sind solange weiter aus
zuzahlen, bis nach den Bestimmungen der §§ 15 bis
20 a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des
Art. II Z. 2 über den Anspruch oder die Gewährung
von Nebengebühren entschieden wurde.
(3)Die gemäß Abs. 2 weiter ausgezahlten Neben
gebühren sind auf die nach den §§ 15 bis 20 a des
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 13. Stück, Nr. 29
Seite 71
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2 für die gleiche Zeit gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
(4)Die nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, soweit
es als landesgesetzliche Vorschrift in der vor dem Inkrafttreten des Art. II geltenden Fassung in Gel
tung stand, im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen
gewährten Nebengebühren für eine der im § 30 a
Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 3 umschriebenen Leistungen gelten im bisherigen Ausmaß als Verwendungszulagen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung.
(5)Die Bestimmungen des § 3 des Gehaltsgeset
zes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 1 finden auf Jubiläumszuwendungen und Treuebelohnungen, die
vor dem 1. Juli 1974 gewährt wurden, keine An
wendung.
(e) Beamte, die vor dem 1. Juli 1974 eine für die Jubiläumszuwendung nach § 20 c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2 maßgebliche Dienstzeit von mindestens 35 Jahren vollendet haben, ohne nach den bis 30. Juni 1974 geltenden Bestimmungen eine für die Jubiläumszuwendung maßgebliche Dienstzeit von 40 Jahren erreicht und ohne die hiefür vorgesehene Jubiläumszuwendung erhalten zu haben, sind so zu behandeln, als ob sie am 1. Juli 1974 eine nach § 20 c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2 berechnete Dienstzeit von 35 Jahren zurückgelegt hätten.
(7)Beamte, die vor dem 1. Juli 1974 eine für die
Jubiläumszuwendung nach § 20 c Abs. 2 des Ge
haltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2
maßgebliche Dienstzeit von mindestens 45 Jahren
vollendet haben, ohne nach den bis 30. Juni 1974
geltenden Bestimmungen eine für die Jubiläums
zuwendung maßgebliche Dienstzeit von 50 Jahren
erreicht und ohne die hiefür vorgesehene Jubi
läumszuwendung erhalten zu haben, sind so zu be
handeln, als ob sie am 1. Juli 1974 eine nach § 20 c
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung ds
Art. II Z. 2 berechnete Dienstzeit von 45 Jahren
zurückgelegt hätten.
(8)Die nach den bisherigen Bestimmungen ge
währte Verwendungsgruppenzulage ist mit dem In
krafttreten des § 30 d des Gehaltsgesetzes 1956 in
der Fassung des Art. II Z. 3 einzustellen.
Artikel IV
Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits
festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegeti neu festzusetzen, wenn sich für sie aus den als landesgesetzliche Vorschriften geltenden Bestimmungen des Art. III der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und § 2 Abs. 1 Z. 3 der 17. Ergänzung zum Landesbeanktengesetz, LGB1. Nr. 23/1973, eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt.
Artikel V
(1)Es treten in Kraft:
1.die Bestimmungen des Art. I mit dem Tag, mit
dem die diesen Bestimmungen zugrundeliegen
den bundesgesetzlichen Vorschriften in Kraft
getreten sind;
2.Art. HZ. 1, Art. II Z. 2 mit Ausnahme der Be
stimmungen des neuen § 15 Abs. 5 und der
neuen §§ 20 b, 20 c und 20 d des Gehaltsgeset
zes 1956, Art. II Z. 3 mit Ausnahme der Bestim
mungen der neuen §§ 30 b, 30 c und 30 d des Ge
haltsgesetzes 1956 und Art. III mit 1. Dezember
1972;
3.§ 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
Fassung des Art. II Z. 2 mit 1. Jänner 1975;
4.§ 20 b Abs. 1, 2, 3, 5 und 8 des Gehaltsgeset
zes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2 mit
5.§ 20 b Abs. 4, 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung' des Art. II Z. 2 mit 1. Jän
ner 1974;
6.§ 20 c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung
des Art. II Z. 2 mit 1. Juli 1974;
7.§ 20 d des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung
des Art. II Z. 2 mit 1. Juli 1974;
8.die §§ 30 b und 30 c des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung des Art. II Z. 3 mit 1. Jän
ner 1972;
9.§ 30 d des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung
des Art. II Z. 3 mit 1. Juli 1975;
10.Art. II Z. 4 mit 1. Jänner 1974;
11.Art. IV mit 6. August 1971.
(2)Die Leistungszulage gilt mit Wirkung vom
(§ 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung
des Art. II Z. 1) und als Bestandteil der Bemessungs
grundlage für die Überstundenvergütung und für
die Sonn- und Feiertagsvergütung (§16 Abs. 3 bzw.
§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z. 2).
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