Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes
LGBL_OB_19750418_22Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Landes-StraßenverwaltungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1975 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung wurden folgende Rechtsvorschriften
berücksichtigt:
a)das Gesetz vom 20. März 1946, LGB1. Nr. 2/1947,
womit das Gesetz vom 29. April 1936,
LGB1. Nr. 43, über die öffentlichen Straßen mit
Ausnahme der Bundesstraßen (Landes-Straßen-
verwaltungsgesetz) mit Abänderungen wieder
in Kraft gesetzt wird;
b)das Gesetz vom 20. Februar 1947, BGB1. Nr. 20,
über die Novellierung des Landes-Straßenver-
waltungsgesetzes 1946 (Landes-Straßenverwal-
tungsgesetzesnovelle 1947);
c)das Gesetz vom 6. Dezember 1974,
LGB1. Nr. 8/1975, mit dem das Landes-Straßen-verwaltungsgesetz
geändert wird.
Artikel III Die Bestimmungen der §§ 7, 40, 44, 47, 67 und 73,
die Bestimjnungen des Abs. 4 des § 21 und des Abs. 2 des j § 42 sowie die Bestimmungen der lit. a und lit. b im § 26 Abs. 2 und im § 28 Abs. 2 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes wurden durch das Gesetz LGB1. Nr. 8/1975 aufgehoben; die Bestimmungen des § 39 des Landes-Straßenverwal-tungsgesetzes sind mit dem Inkrafttreten der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, bzw. der Statute für die Landeshauptstadt Linz und die Städte Steyr und Wels, LGB1. Nr. 46 bis 48/1965, gegenstandslos geworden. Die zitierten Bestimmungen des Landes-Straßenver-waltungsgesetzes werden daher gemäß Art. 26 Abs. 2 Z. 4 des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971 als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
(1)Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz ist in
seiner ursprünglichen Fassung mit 1. Juli 1936 in Kraft getreten (§ 66 des Gesetzes LGB1. Nr. 43/1936).
(2)Das Gesetz LGB1. Nr. 2/1947 ist mit dem Ab
lauf des 1. Juli 1947 in Kraft getreten (§ 3 dieses Gesetzes).
(3)Das Gesetz LGB1. Nr. 20/1947 ist mit seiner
Kundmachung am 2. Oktober 1947 in Kraft getreten
(Art. VIII dieses Gesetzes).
(4)Das Gesetz LGB1. Nr. 8/1975 ist am 21. Februar 1975 in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 3 L-VG. 1971).
Artikel V
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö. Landes-StraßenVerwaltungsgesetz 1975" oder mit dem Kurztitel "LStVG. 1975" zu zitieren.
O. ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975
(LStVG. 1975)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT Öffentlichkeit der Straßen und Wege
§ 1
(1)Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen
und Wege mit Ausnahme der Bundesstraßen anzu
wenden.
(2)Das Eigentumsrecht oder sonstige auf einem
Privatrechtstitel beruhende Rechte dritter Personen
an der Grundfläche von Straßen oder Wegen, auf
die dieses Gesetz anzuwenden ist, können jederzeit
gerichtlich geltend gemacht werden.
(3)Die Bestimmungen über den Schutz des letzten
ruhigen Besitzstandes bleiben aufrecht. Im übrigen
kann die Benützung einer öffentlichen Straße oder
eines Weges innerhalb des Gemeingebrauches (§ 5)
vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten
werden.
(4)Mit Ausnahme der Bestimmungen der §§63
und 72 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes
für öffentliche Straßen und Wege im bebauten oder
zur Bebauung bestimmten Gebiet nur insoweit, als
die Bauordnung nicht besondere Vorschriften ent
hält.
§ 2
(1)öffentliche Straßen und Wege sind im Sinne
dieses Gesetzes alle Straßen und Wege, die entwe
der von der zuständigen Behörde bestimmungsge
mäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden
sind, oder die in langjähriger Übung seit mindestens
dreißig Jahren allgemein, ohne Einschränkung und
unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und
dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürf
nis benützt werden.
(2)Unter der Bezeichnung "Straße" sind auch die
Wege und Plätze mitverstanden.
§ 3
Bestehen Zweifel, ob eine vorhandene Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), so hat hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
§ 4
(1) Der Entscheidung im Verfahren gemäß § 3 hat eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu
verbindende mündliche Verhandlung gemäß den §§40 ff. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorauszugehen.
(2)Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind hinsichtlich dieser Ein
wendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen,
wenn ein gütliches Übereinkommen über die Ein
wendungen nicht erzielt wird.
(3)Der Bescheid hat gegebenenfalls auch die Fest
stellung zu enthalten, in welche Gattung nach § 8 Abs. 1 die Straße fällt bzw. in welchem Umfang sie
der allgemeinen Benützung freisteht.
§ 5
Der Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
§ 6
(1)Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in
anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten
nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer
öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwen
dig, so kann auch ein bestehender Privatweg
(Straße) von der Bezirksverwaltungsbehörde nach
Anhörung der bisher Berechtigten und Feststellung
des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines
Augenscheines durch Enteignung als öffentlich er
klärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Ge
setzes über die Entschädigung (§ 60) und über Vor
arbeiten (§61) entsprechend anzuwenden.
(2)Handelt es sich um einen Privatweg (Straße),
der Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn oder eines
öffentlichen Flugplatzes (Landungsplatzes) dient, so
ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luft
fahrtbehörde vorzugehen (§ 60 Abs. 1).
§ 7
$ 7 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
II. ABSCHNITT Einteilung der Straßen
§ 8
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:
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tung sind und in der Verwaltung des Landes stehen.
2.Bezirksstraßen, das sind Straßen, die für den
Verkehr eines oder mehrerer Bezirke von Be
deutung sind.
3.Eisenbahn-Zufahrtstraßen und sonstige Kon
kurrenzstraßen im Sinne der §§ 31, 34 und 35.
4.Gemeindestraßen, das sind Straßen, die vor
wiegend dem Verkehr innerhalb von Gemein
den oder zwischen Nachbargemeinden dienen
und von der Gemeinde verwaltet werden.
5.Ortschaftswege, das sind Straßen, welche sonst
keiner anderen Gattung der Straßen angehören.
6.Güterwege, das sind Straßen, die die Verkehrs
verbindung landwirtschaftlicher Anwesen zum
öffentlichen Straßennetz herstellen oder den
ländlichen Raum verkehrsmäßig erschließen.
7.Wanderwege, das sind Wege, welche der Förde
rung des Touristen- und Fremdenverkehrs dienen.
(2)Besonders angelegte Radfahrwege bilden in
der Regel einen Bestandteil der Straße.
(3)Gemeindestraßen, Ortschaftswege und Wan
derwege (Abs. 1 Z. 4, 5 und 7) sind Verkehrsflächen
der Gemeinde (Art. 118 Abs. 3 Z. 4 des Bundes-Ver-
fassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Kon
kurrenzstraßen im Sinne des § 35 und Güterwege
(Abs. 1 Z. 6) sind dann Verkehrsflächen der Ge
meinde, wenn sie in ihrer Verkehrsbedeutung über
wiegend auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt
sind.
§ 9
(t) Die Erklärung einer Straße als Landesstraße, Bezirksstraße, Eisenbahn-Zufahrtstraße oder Konkurrenzstraße im Sinne des § 34 hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.
(2)Die Erklärung einer Straße als Konkurrenz
straße im Sinne des § 35 oder als Güterweg hat
durch Verordnung der Landesregierung, bei Ver
kehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) durch Ver
ordnung des Gemeinderates zu erfolgen.
(3)Die Erklärung einer Straße als Gemeinde
straße, Ortschaftsweg oder Wanderweg hat durch
Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Auf
lassung einer Straße.
(5)Die Erklärung einer Straße als Straße einer
anderen Gattung (§ 8 Abs. 1) kann nur gleichzeitig
mit der Auflassung als Straße der bisherigen Gat
tung erfolgen.
§ 10
(1)Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der
Landesstraßen, der Bezirksstraßen und der Eisen
bahn-Zufahrtstraßen sowie der sonstigen Konkur
renzstraßen und Güterwege, die nicht Verkehrs
flächen, der Gemeinde sind, zu führen. In das Ver
zeichnis können auch Konkurrenzstraßen und Güter
wege, die Verkehrsflächen der Gemeinde sind, auf
genommen werden.
(2)Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der Ver
kehrsflächen der Gemeinde mit Ausnahme der Ort
schaftswege zu führen und auf Verlangen der Lan-
desregierung dieser Abschriften des Verzeichnisses und seiner
Änderungen vorzulegen.
§ 11
Brücken und andere Straßenbauwerke sind als Teile jener öffentlichen
Straße anzusehen, in deren Zuge sie liegen.
III. ABSCHNITT
Verpflichtungen betreffend den Bau und die Erhaltung der Straße
A. Allgemeine Bestimmungen
a) Verpflichtungen der Straßenverwaltung
§ 12
(1)Landesstraßen sind, sofern nicht besondere
technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei
Neuanlage, Verlegung und Umbau zweispurig mit
einer Mindestbreite von sechs Meter ohne die
Bankette, Bezirksstraßen mit einer Mindestbreite
von sechs Meter einschließlich der Bankette anzu
legen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnis
des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen
sollen bei Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten,
insofern sie einspurig angelegt sind, mit den er-
fordenichen zweispurigen Ausweichstellen ver
sehen werden.
(2)Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer
Straße oder bei dem Neubau oder der Wiederher
stellung einer Straßenbrücke ist auf die Wahrung
des Landschaftsbildes und die Erhaltung von Kunst-
und Naturdenkmälern möglichst Bedacht zu nehmen.
Nach Bedarf ist mit dem Bundesdenkmalamt, Lan
deskonservator für Oberösterreich und der Natur
schutzbehörde das Einvernehmen zu pflegen.
(3)Straßenflächen, die bei Neuanlage, Verlegung
oder Umbau einer Straße für Verkehrszwecke nicht
mehr Verwendung finden, sind von der Straßen
verwaltung wieder der Kultivierung zuzuführen.
§ 13
über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von der Landesregierung besondere Vorschriften erlassen.
§ 14
Die Straßenverwaltung hat bei höheren Stützmauern, Abhängen, Dammböschungen nach Bedarf Geländer, Randsteine, Randpflöcke oder anderweitige Sicherheitsvorkehrungen anzubringen, oder, wo dies aus Gründen der Bewirtschaftung benachbarter Liegenschaften oder aus sonstigen örtlichen Verhältnissen, wie bei Gebirgsstraßen, nicht möglich ist, mindestens den Verlauf des in Betracht kommenden Straßenrandes in entsprechender Weise kenntlich zu machen.
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(2) Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind auf den Beitrag nach Maßgabe des Fortschrittes im Bau der Straße Abschlagszahlungen zu leisten. Ebenso kann auch eine Sicherstellung des Beitrages von der Straßenverwaltung verlangt werden.
§ 16
(1)Wer eine öffentliche Straße mit eigenen oder
gedungenen Fahrzeugen dauernd oder vorüber
gehend über das gewöhnliche Maß des Gemeinge
brauches benützt, hat für die hiedurch erwachsenen
Mehrkosten der Erhaltung oder Wiederherstellung
der benützten Straßenstrecke im Verhältnis der Be
nützung einen entsprechenden Beitrag zu leisten.
Die Festsetzung eines Erhaltungsbeitrages darf we
der auf die Beförderung von Gütern bestimmter Art
beschränkt, noch das Ausmaß nach der Art des be
förderten Gutes abgestuft werden. Ein Beitrag ist
auch dann einzuheben, wenn eine Unternehmung
durch ihren Bestand oder Betrieb eine Benützung
der Straße über das gewöhnliche Maß durch Dritte
verursacht. Diese Verpflichtung bezieht sich bei
dauernd gedungenen Fahrzeugen auch auf den Be
sitzer des Fahrzeuges, der zu ungeteilter Hand die
Mithaftung übernimmt.
(2)Eisenbahnunternehmungen können zu einem
derartigen Beitrag nur herangezogen werden, wenn
eine Straße durch Verfrachtungen für einen Bahn
bau besonders stark benützt wird.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Per
sonen nicht anzuwenden, die auf Grund einer an
deren Bestimmung dieses Gesetzes zur Leistung von
Beiträgen für Straßenerhaltungszwecke verpflichtet
sind, insolange ihre Straßenbenützung den von
ihnen zu leistenden Beiträgen entspricht.
(4)Unabhängig von der Beitragsleistung hat bei
einer schuldbaren Schädigung einer Straße, insbe
sondere auch durch Außerachtlassung von Anord
nungen über die Straßenbenützung, der Schuldtra
gende Ersatz zu leisten.
§ 17
(1) Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 16 in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, über die Beitragsleistung ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Wenn diese nicht zustande kommt, so entscheidet
die Landesregierung. Werden die erforderlichen Auskünfte gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.
(2)Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der
Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vor
läufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrich
tenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder
einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Auf
forderung binnen einer angemessenen Frist nicht
entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung
der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der
Behörde untersagt werden.
(3)Wenn die Straße in außerordentlicher Weise
durch Beförderung eines Massenartikels benützt
wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der
Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter,
allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnver
sand bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung
ist verpflichtet, der Landesregierung die für die Bei
tragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzu
teilen.
(4)Die näheren Vorschriften über die Auskunfts
pflicht, das Bemessungsverfahren und die Berech
nung der Kostenbeiträge werden von der Landes
regierung im Verordnungsweg erlassen.
§ 18
Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 16) dürfen nur für die Zwecke
der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden,
für deren Benützung sie eingehoben wurden.
§ 19
Sofern nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund desselben erlassenen behördlichen Verfügungen zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen Beiträge in Baustoffen oder in persönlichen Arbeitsleistungen auferlegt werden, ist jedesmal von der Straßenverwaltung der Wert solcher Beitragsleistungen in Geld zu bestimmen und zugleich anzugeben, welcher Teil der Beitragsleistung nicht in Naturalleistungen umgewandelt werden darf. Die Landesregierung kann im Verordnungsweg Bestimmungen über den zur Grundlage zu nehmenden Geldwert der einzelnen Arten von Beitragsleistungen erlassen.
§ 20
(1)Durch dieses Gesetz werden die auf Grund
eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflich
tungen zur Herstellung oder Erhaltung einer öffent
lichen Straße nicht berührt.
(2)Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Ein
reihung einer öffentlichen Straße in eine andere
Gattung (§ 8) aufrecht, sofern nicht abweichende
Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wur
den.
(3)über die Verpflichtung zur Herstellung und
Erhaltung einer öffentlichen Straße sowie über die
Verpflichtung zur Vergütung von Mehrkosten der
Straßenverwaltung nach § 15 entscheidet bei Lan
desstraßen, Bezirksstraßen und Konkurrenzstraßen
die Landesregierung, sonst die Bezirksverwaltungs-
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behörde, wenn nicht der Streitfall einen privaten Rechtstitel betrifft und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen ist, oder wenn nicht auf Grund dieses Gesetzes oder eines Sondergesetzes eine andere Behörde zuständig ist.
(4) Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung eines Kostenbeitrages, so ist auf Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.
c) Verpflichtungen der Anrainer
§ 21 Baumpflanzungen
(1)Einzelne Bäume dürfen auf den der Straße be
nachbarten Grundstücken bei Landesstraßen, Bezirks
straßen und Konkurrenzstraßen nur in einer Entfer
nung von drei Meter und bei Gemeindestraßen von
zwei Meter vom äußeren Grabenrand oder in Er
mangelung von Straßengräben vom äußeren Rand
der Straßenbankette gepflanzt werden.
(2)Pflanzungen von Baumreihen entlang von Lan
desstraßen, Bezirksstraßen oder Konkurrenzstraßen
oder Ergänzungen solcher bestehender Baumreihen
dürfen nur nach den Weisungen der Straßenver
waltung vorgenommen werden. Den Eigentümern
der Bäume kann bei Einhaltung der Weisungen das
Recht auf den Überhang der Früchte über den
Straßenrand zugestanden werden.
(3)Werden von der Straßenverwaltung selbst ent
lang von Landesstraßen, Bezirksstraßen oder Kon
kurrenzstraßen Baumpflanzungen auf angrenzenden
Grundstücken mit Zustimmung der Grundeigentümer
vorgenommen, so kann der Überhang der Früchte
über den Straßenrand gleichfalls den Grundeigen
tümern zugestanden werden. Ein Anspruch aus dem
Titel des erlangten Vorteiles steht der Straßenver
waltung in solchen Fällen nicht zu.
(4)Abs. 4 wird als nicht mehr geltend testge
stellt.
(5)Bei der Erteilung der Weisungen (Abs. 2) hat
sich die Straßenverwaltung im allgemeinen an die
im Abs. 1 angegebene Entfernung zu halten, kann
jedoch wegen besonderer örtlicher Verhältnisse auch
davon abgehen.
(e) über Beschwerden hat in den in den Abs. 2 und 3 angeführten
Fällen die Landesregierung zu entscheiden.
§ 22
Einfriedungen, Düngerstätten und Bienenstände
(I) Die Zäune, Planken und Mauern der Grundstücke, Hofräume und dergleichen dürfen entlang einer öffentlichen Straße nicht mehr als zwei Meter über der Fahrbahn hoch sein. Sie müssen bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Konkurrenzstraßen zwei Meter, bei Gemeindestraßen einen Meter und bei Güterwegen und Ortschaftswegen, auch wenn diese nur für den Fußgeherverkehr bestimmt sind, sechzig Zentimeter vom Straßenrand entfernt sein. Als Straßenrand gilt der äußere Grabenrand und in
Ermangelung von Straßengräben der äußere Rand der Straßenbankette.
(2)Das im Abs. 1 genannte Höchstausmaß der Einfriedungen kann die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag der Straßenverwaltung dann mit einem Meter und dreißig Zentimeter vorschreiben, wenn
dies die Sichtverhältnisse der Straße oder die Be
dürfnisse des Fremdenverkehrs erfordern.
(3)Bei Zäunen und sonstigen Einfriedungen
braucht bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und Kon
kurrenzstraßen nur eine Entfernung von einem Me
ter und bei sonstigen Straßen von sechzig Zentime
ter vom Straßenrand eingehalten werden, wenn sie
lediglich dem Zweck dienen, die an der Straße lie
genden Grundstücke vor dem Betreten durch Fuß
geher oder vor dem Betreten durch Vieh bei Vieh
trieben zu bewahren, oder verhindern sollen, daß
Weidevieh aus den der Straße benachbarten Grund
stücken auf die Straße gelangt. Sie dürfen dann nur
in einfacher Art als leichte Stangenzäune (Holzstan
gen als Holme auf Holzpflöcken als Ständer) herge
stellt sein oder nur aus einzelnen Holzpflöcken mit
einem über die Köpfe gespannten Runddraht be
stehen. Stangenzäune dürfen hiebei nicht über neun
zig Zentimeter und Drahtzäune nicht über fünfzig
Zentimeter hoch sein.
(4)Düngerstätten dürfen neben einer öffentlichen
Straße nur in den im Abs. 1 für Einfriedungen fest
gesetzten Abständen errichtet werden.
(5)Bienenstände dürfen neben einer öffentlichen
Straße nur so errichtet werden, daß der Verkehr
nicht gefährdet wird. Ist die Flugrichtung gegen die
Straße gerichtet, so muß eine Mindestentfernung
vom äußeren Bankettrand der Straße von zehn
Meter eingehalten werden.
(e) Zäune, Planken, Mauern und dergleichen Einfriedungen oder Anlagen neben öffentlichen Straßen, welche den Verkehr hemmende Schneeverwehungen verursachen, die Sicht behindern oder sonstige Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit hervorrufen, sind auf Grund einer auf Antrag der Straßenverwaltung ergangenen Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde vom Besitzer gegen angemessene Entschädigung entweder gänzlich zu beseitigen oder entsprechend abzuändern. Kommt mit dem Besitzer eine gütliche Vereinbarung über die von der Straßenverwaltung zu leistende Entschädigung nicht zustande, so ist der Entschädigungsbetrag nach den Bestimmungen über das Enteignungsverfahren (§ 60) festzustellen. Bei Ortsdurchfahrten gelten für die Kostentragung sinngemäß die Bestimmungen des §23.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten auch für bestehende, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Bienenstände sowie für bestehende Düngerstätten, welche den Bestimmungen des Abs. 1 über den einzuhaltenden Abstand von der Straße nicht entsprechen. (s) Die Besitzer der an die Straße angrenzenden Zäune, Planken, Mauern und dergleichen Einfriedungen oder Anlagen haben diese in einem standsicheren und auch sonst ordentlichen Zustand zu erhalten. Wenn nötig, kann sie die Straßenverwaltung auf Kosten des Besitzers instandsetzen oder entfernen.
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d) Verpflichtungen der Gemeinden
§ 23
Mehrkosten der Herstellung und Erhaltung von Ortsdurchfahrtstraßen
(1)Die Kosten der Herstellung und Erhaltung jener
Teile der Landesstraßen, Bezirksstraßen und Kon
kurrenzstraßen, die in Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z. 15
der Straßenverkehrsordnung 1960, BGB1. Nr. 159)
liegen, werden von der Straßenverwaltung nur
mit jenem Betrage bestritten, der auf einen Straßen
teil gleicher Länge im Anschluß an die Ortsdurch
fahrt außerhalb des Ortsgebietes entfallen würde,
wenn der Kostenberechnung ein dem § 12 Abs. 1
entsprechender Ausbauzustand der Straße zugrunde
gelegt wird. Die Gemeinde hat für Mehrkosten auf
zukommen, die infolge einer besonderen Ausfüh
rung oder Erhaltung der Straße und ihrer Nebenan
lagen (Gehsteige, Übergänge, Kanalisierung u. dgl.)
sowie infolge von Maßnahmen zur Reinigung und
Freihaltung von Straßenstaub entstehen, und zwar
dann, wenn dies in den besonderen Bedürfnissen der
Ortsbewohner seinen Grund hat und außerhalb des
Ortsgebietes entbehrlich wäre.
(2)Ergibt sich die Notwendigkeit, bei engver
bauten Durchfahrtstrecken den Verkehr in zwei
Einbahnen zu leiten, so ist die Straßenverwaltung
lediglich zur Erhaltung der ursprünglichen Straßen
strecke verpflichtet.
(3)Die nach Abs. 1 von der Gemeinde zu entrich
tenden Beträge werden von der Straßenverwaltung
auf Grund einer Kostenberechnung, in deren Belege
die Gemeinde Einsicht nehmen kann, in der Regel
alljährlich festgesetzt. Die Straßenverwaltung kann,
sei es auch nur für einzelne Gemeinden, den Zeit
raum, für den der jährliche Kostenbetrag festgesetzt
wird, bis auf fünf Jahre erweitern.
(4)Die Straßenverwaltung kann die Erhaltung
von Ortsdurchfahrtstraßen der Gemeinde gegen
jederzeitigen Widerruf übertragen. Der Gemeinde
gebührt in diesem Fall die Vergütung der Erhal
tungskosten in dem Ausmaß, das dem Aufwand für
die unmittelbar im Freien anstoßenden Straßen
strecken entspricht.
(5)Einwendungen gegen die Ermittlung des Ko
stenbeitrages durch die Straßenverwaltung sind bin
nen vier Wochen einzubringen, über solche Einwen
dungen entscheidet die Landesregierung.
(e) Soweit sich die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 auf Konkurrenzstraßen beziehen, gelten sie nur für solche Konkurrenzstraßen, die nicht Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) sind.
§ 24 Schneeräumung, Schneezeichen, Aufstreuen
(1)Die Schneeräumung auf den öffentlichen Stra
ßen obliegt den Gemeinden, durch deren Gebiet
die Straße führt.
(2)Führt eine Straße durch das Gebiet zweier
oder mehrerer Gemeinden, so haben die beteiligten
Gemeinden im Interesse einer möglichst raschen
und zweckmäßigen Schneeräumung das Einvernehmen zu suchen.
(3)Unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 steht es jeder Gemeinde frei, privatrechtliche Ver
einbarungen mit anderen Gemeinden oder sonsti
gen Privatrechtsträgern hinsichtlich der Durchfüh
rung der Schneeräumung zu treffen.
(4)Bei Durchführung der Schneeräumungsarbeiten
sind, wenn nötig, die Bestimmungen des § 65 über
die Inanspruchnahme von Arbeitskräften und erfor
derlichen Hilfsmitteln sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Gemeinden haben den Straßenrand öffent
licher Straßen mittels Schneezeichen rechtzeitig zu kennzeichnen.
(e) Wenn die winterlichen Einflüsse (Vereisung u. dgl.) an einzelnen Fahrbahnstellen auf Landesstraßen, Bezirksstraßen, Konkurrenzstraßen und Gemeindestraßen den Verkehr mit Fahrzeugen in besonderem Maß gefährden, sollen die Gemeinden diese Stellen mit Sand bestreuen. Bei Ortschaftswegen obliegt dies den beteiligten Ortschaften im Rahmen ihres Verkehrsbedürfnisses. Dies schließt keine Verpflichtung der Gemeinden ein, aus der bei Unterlassung dieser Maßnahme die Straßenbenützer einen Haftungsanspruch herleiten können.
(7) Die Kosten der in diesem Paragraphen behandelten Maßnahmen treffen die Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt.
§ 25 Straßenkot
(1)Die Gemeinden haben auf Landesstraßen, Be
zirksstraßen, Konkurrenzstraßen und Gemeinde
straßen für die unverweilte Beseitigung des von den
Straßenwärtern von der Fahrbahn und von den
Banketten abgezogenen und am Straßenrand oder
seitlich der Straße gelagerten Straßenkotes auf ihre
Kosten zu sorgen, soweit dieser nicht von der
Straßenverwaltung beansprucht wird.
(2)Dies gilt auch für den Grabenaushub und für
den Bankettabhub.
(3)Bei Ortschaftswegen obliegt die Durchführung
der Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 den betei
ligten Ortschaften.
§ 26 Größere Bauwerke
(1)Zu den Kosten der Wiederinstandsetzung grö
ßerer Straßenbauwerke kann ein besonderer Landes
beitrag bewilligt werden.
(2)Das Höchstausmaß solcher Landesbeiträge ist
für
a)Lit. a wird als nicht mehr geltend festgestellt
bjLit. b wird als nicht mehr geltend festgestellt
c)Gemeindestraßen-Bauwerke 50 vom Hundert,
d)Ortschaftswege-Bauwerke 25 vom Hundert.
(3)Für Eisenbahn-Zufahrtstraßen kommt ein Lan
desbeitrag im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht in Be
tracht. Für sonstige Konkurrenzstraßen kann ein
Landesbeitrag nur dann bewilligt werden, wenn die
Konkurrenz nachweisbar ohne schwere Wirtschaft-
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liehe Schädigung außerstande ist, die Kosten allein aufzubringen. Der Landesbeitrag ist hiebei in einem Ausmaß zu bemessen, das jener Gattung der Straßen oder Bauwerke (§ 8) entspricht, dem die Konkurrenzstraße ihrer Anlage und ihrem Verkehr nach gleichzuhalten ist.
§ 27
Elementarschäden
Die Bestimmungen des § 26 gelten sinngemäß auch bei
Wiederinstandsetzungen an Straßen, die durch Elementarereignisse
betroffen wurden.
§ 28 Dauerkonstruktionen
(1)Zu den Kosten des Umbaues bestehender
Straßenbauwerke in Dauerkonstruktionen kann ein
besonderer Landesbeitrag bewilligt werden.
(2)Das Höchstausmaß solcher Landesbeiträge ist
für
a)Lit. a wird als nicht mehr geltend festgestellt
h)Lit. b wird als nicht mehr geltend festgestellt
c)Gemeindestraßen-Bauwerke 50 vom Hundert,
d)Ortschaftswege-Bauwerke 25 vom Hundert.
(3)Für Eisenbahn-Zufahrtstraßen kommt ein Lan
desbeitrag im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht in Be
tracht. Für sonstige Konkurrenzstraßen kann ein
Landesbeitrag nur dann bewilligt werden, wenn die
Konkurrenz nachweisbar ohne schwere wirtschaft
liche Schädigung außerstande ist, die Kosten allein
aufzubringen. Der Landesbeitrag ist hiebei in einem
Ausmaß zu bemessen, das jener Gattung der Straßen
oder Bauwerke (§ 8) entspricht, dem die Konkur
renzstraße ihrer Anlage oder ihrem Verkehr nach
gleichzuhalten ist.
(4)In den in den Abs. 1 bis 3 genannten Fällen
werden die besonderen Landesbeiträge nur bei grö
ßeren Bauwerken und nur dann zu bewilligen sein,
wenn dies in Berücksichtigung der finanziellen Lage
der Gemeinde (Ortschaft, Konkurrenz), die beitrags-
oder erhaltungspflichtig ist, zur Vermeidung einer
untragbaren wirtschaftlichen Belastung unumgäng
lich notwendig ist.
B. Besondere Bestimmungen
(1)Die Neuanlage, die Verlegung und den Umbau
von Landesstraßen und Bezirksstraßen einschließlich des Neubaues, der Verlegung und des Umbaues von Straßenbauwerken im Zuge solcher Straßen be schließt die Landesregierung.
(2)Die Kosten von Baumaßnahmen gemäß Abs. 1
einschließlich der Kosten für Verbreiterungen und
sonstige Verbesserungen an Landesstraßen und Be
zirksstraßen sowie der Kosten für die Herstellung
von Straßengräben, Schotterplätzen und Ausweich
stellen an solchen Straßen trägt, soweit sich aus Be
stimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt,
das Land.
(3)Die Kosten der Wiederherstellung von Landes
straßen und Bezirksstraßen nach Elementarereig
nissen trägt das Land.
(4)Die Kosten für die Erwerbung des für die in
den Abs. 1 und 2 genannten Bauherstellungen nöti
gen Grundes haben in der Regel jene Gemeinden zu
tragen, in deren Gebiet die neue oder verbesserte
Straßenstrecke gelegen ist. In besonderen Fällen
können jedoch die Kosten teilweise oder zur Gänze
vom Land getragen werden. Die Landesregierung
kann auch andere Gemeinden zur Beitragsleistung
verhalten, wenn ihnen durch den Straßenbau be
sondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
§ 30
Die Kosten der Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen trägt, soweit sich aus Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, das Land.
§ 32
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet
über die Neuanlage, die Verlegung und den Umbau
einer Eisenbahn-Zufahrtstraße. Dem Bescheid hat
eine mündliche Verhandlung voranzugehen, zu der
folgende Beteiligte einzuladen sind:
a)die Eisenbahnunternehmung;
b)die Gemeinden, in deren Gebiet die zu errich
tende Eisenbahn-Zufahrtstraße liegen soll, und
die Gemeinden, denen voraussichtlich durch diese
Straße besondere wirtschaftliche Vorteile erwach
sen werden;
c)die Grund- und Werksbesitzer und Unterneh
mungen, deren Betrieb durch die Straße in er
heblicher Weise gefördert wird.
(2)Zunächst ist zu versuchen, zwischen den Be
teiligten ein Übereinkommen über den Bau der
Straße oder die Übernahme der bereits bestehenden
Straße als Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die
Bildung einer Straßenkonkurrenz zur Aufbringung
der Kosten des Baues (der Übernahme) und der
Erhaltung der Straße zu treffen. Wenn das Über
einkommen nicht zustande kommt, entscheidet hier
über die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 33
(1) Die Straßenkonkurrenz wird durch Satzung geregelt. Die Satzung
muß enthalten:
a)Namen, iZweck und Sitz der Straßenkonkurrenz;
b)die Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten, den
Aufteilungsschlüssel für Kosten des Baues (der
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Übernahme) und der Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraße;
c)die Art der Bildung und Erneuerung und den
Wirkungskreis des Konkurrenzstraßen-Ausschus
ses, seine Tätigkeitsdauer sowie die Art der Be
stellung seines Obmannes (Geschäftsführers);
d)die Erfordernisse der Beschlußfassung, der Aus
fertigungen und Bekanntmachungen des Kon
kurrenzstraßen-Ausschusses und die Art der
Rechnungslegung.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Versammlung der Beteiligten beschlossen und unterliegen der Genehmigung der Landesregierung.
(s) Die Straßenkonkurrenz erlangt für den öffentlichen und privaten Verkehr rechtlichen Bestand, sobald ihre Satzung von der Landesregierung genehmigt worden ist.
(4) über Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zur Straßenkonkurrenz entscheidet die Landesregierung.
§ 34
Auf Zufahrtstraßen zu Schiffstationen, Flugplätzen und Autobus-Bahnhöfen sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen
sinngemäß anzuwenden.
§ 35
über die Neuanlage, die Verlegung und den Umbau von Konkurrenzstraßen anderer Art entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf solche Straßen sind im übrigen die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden.
§ 36
Rückständige Leistungen von Mitgliedern der Straßenkonkurrenz können im Verwaltungsweg eingebracht werden.
c) Gemeindestraßen
§ 37
(1)Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes
für die Herstellung und Erhaltung der Gemeinde
straßen zu sorgen.
(2)Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden an
derweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Ge
meinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt,
über solche Verpflichtungen hat die im § 20 Abs. 3
genannte Behörde zu entscheiden. In Streitfällen
über solche Verpflichtungen oder wenn der Ver
pflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt,
obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhal
tung der Straße der Gemeinde vorbehaltlich der Er
satzansprüche für die Aufwendungen.
§ 38
(1) Bei der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen ist auf die ortsübliche Benützung und auf die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen. Bauvorhaben über Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten von Gemeindestraßen sowie über Neu- und Umbauten von Brücken sind der Landesstraßenverwaltung (§ 66) mitzuteilen und auf ihr Verlangen
hierüber Entwürfe zur vorherigen fachlichen Überprüfung vorzulegen.
(2) Zu den Kosten der Neuanlage, der Verlegung oder des Umbaues von Gemeindestraßen mit besonderer Verkehrsbedeutung kann unbeschadet der Bestimmungen der §§ 26 und 28 ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden.
§ 39 §" 39 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 40 § 40 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 41
(1)Wird die Erhaltung einer Gemeindestraße nach
bestehender Übung auf Grund einer Vereinbarung
der Beteiligten oder einer behördlichen Verfügung
oder ohne eine solche nachweisbare Grundlage ganz
oder teilweise von anderen Gemeinden, Ortschaften
oder einzelnen physischen oder juristischen Per
sonen bestritten, so sind diese Einrichtungen in der
bisherigen Weise aufrechtzuerhalten.
(2)Solche Verpflichtungen sind auf Antrag eines
Beteiligten neu zu regeln oder ganz aufzuheben,
wenn sich die Verkehrsverhältnisse wesentlich ge
ändert haben. Ebenso ist die Erhaltungspflicht dann
zu regeln, wenn für eine Gemeindestraße eine ge
ordnete Erhaltungspflicht überhaupt nicht nachweis
bar ist.
§ 42
(1)In Angelegenheiten, welche die Herstellung
oder Erhaltung von Gemeindestraßen betreffen, ist
nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung der
Gemeinderat das beschließende, der Bürgermeister
das ausführende Organ. Die unmittelbare Aufsicht
über die Gemeindestraßen obliegt dem Bürger
meister. Er hat insbesondere auch für die ordnungs
gemäße Instandhaltung der Straßen und für die so
fortige Beseitigung von Verkehrshindernissen zu
sorgen.
(2)Abs. 2 wird als nicht mehr geltend festge
stellt.
§ 43
(1)Gemeindestraßen können über Beschluß des
Gemeinderates bei Zustimmung der Landesregierung
der unmittelbaren Aufsicht der Landesstraßenver
waltung zur Überwachung der Zweckmäßigkeit und
der Wirtschaftlichkeit der Erhaltungsarbeiten unter
stellt werden. Die Überwachung erfolgt mindestens
zweimal im Jahr durch Straßenbereisungen. Die Or
gane der Straßenverwaltung haben hiebei die Ge
meinde zu beraten und ihr bei Aufstellung des Er
haltungsvoranschlages behilflich zu sein. Für außer
gewöhnliche Arbeiten kann die Landesstraßenver
waltung in besonderen Fällen die Gemeinde auch
durch Beistellung eines geschulten Aufsichtsorganes
gegen Ersatz der Auslagen unterstützen.
(2)Als Entgelt für diese Beaufsichtigung hat die
Gemeinde der Landesstraßenverwaltung eine ange
messene Vergütung je Kilometer Üer überwachten
Straße zu entrichten. Das Ausmaß dieser Vergütung
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wird von der Landesregierung einheitlich für das ganze Land festgesetzt.
(s) Durch die Übernahme einer Gemeindestraße in eine solche Überwachung durch die Landesstraßenverwaltung bleibt die Haftung der Gemeinde für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unberührt.
§ 44
§ 44 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
(1)DIE HERSTELLUNG UND ERHALTUNG VON ORTSCHAFTS
WEGEN FÄLLT DEN LIEGENSCHAFTSBESITZERN UND SONSTIGEN
VERKEHRSINTERESSENTEN DER BETEILIGTEN ORTSCHAFTEN
ODER ORTSCHAFTSTEILE ZUR LAST, INSOFERN HIEFÜR NICHT
BESONDERE EINRICHTUNGEN BESTEHEN. IST EIN ORTSCHAFTS
WEG AUCH FÜR DEN VERKEHR INNERHALB DER ÜBRIGEN
GEMEINDE VON BEDEUTUNG, SO HAT DIESE DIE ERHAL
TUNGSKOSTEN GANZ ODER ZU EINEM ENTSPRECHENDEN TEIL
ZU TRAGEN.
(2)Bestehen für die Herstellung und Erhaltung
von Ortschaftswegen oder für einzelne dazugehö
rige bauliche Anlagen zeitlich beschränkte oder
dauernde Beitragsgemeinschaften, so sind diese für
die Kostenaufteilung maßgebend. Diese Beitrags
gemeinschaften sind bei wesentlicher Änderung der
Verkehrsverhältnisse auf Antrag eines Beteiligten
neu zu regeln, wenn nicht die Beteiligten selbst an
die Stelle des früheren Übereinkommens ein anderes
treten lassen. Unterbleibt dies, so hat der Bürger
meister zu entscheiden. Ein zwischen den Beteiligten
getroffenes Übereinkommen ist der Gemeinde zur
Kenntnis zu bringen.
(3)Die Neugründung von Beitragsgemeinschaften
und deren Auflassung verfügt der Bürgermeister.
Beitragsgemeinschaften können nur dann gegründet
werden, wenn ein Ortschaftsweg vorwiegend durch
die Wirtschaftsbetriebe mehrerer Personen benützt
oder wenn vorwiegend durch den Bestand dieser
Betriebe die Benützung des Weges durch Dritte ver
ursacht wird. Zunächst ist in solchen Fällen ein güt
liches Übereinkommen über den auf die einzelnen
Beteiligten entfallenden Erhaltungsbeitrag anzustre
ben. Kommt dieses nicht zustande, so setzt der Bür
germeister den Aufteilungsschlüssel nach Maßgabe
der Benützung fest. Die Bestimmungen der §§ 15
und 16 werden hiedurch nicht berührt.
(4)Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können
ausnahmsweise die Bestimmungen des § 38 Abs. 2
auch auf Ortschaftswege angewendet werden.
e) Güterwege
§ 47 § 47 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 48
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in sinn
gemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 57
Abs. 1, 2 und 4 nach Anhören der Landesstraßenver
waltung mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen,
die bei der Errichtung des Güterweges zu erfüllen
sind, und eine Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung
der Kosten zu bilden.
(2)Als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zur
Aufbringung der Kosten für die Errichtung des
Güterweges sind
a)die Eigentümer derjenigen Gebäude und Grund
flächen, die durch den Güterweg verkehrsmäßig
aufgeschlossen werden, und
b)sonstige Interessenten, die durch die Errichtung
des Güterweges einen besonderen verkehrs
mäßigen Vorteil erlangen,
heranzuziehen. Die Höhe der Beitragsleistung ist bei Mitgliedern
gemäß lit. a nach dem Ausmaß und der Nutzung der aufgeschlossenen
Gebäude und Grundflächen, bei Mitgliedern gemäß lit. b nach dem
Ausmaß des besonderen Vorteils, und zwar jeweils in Prozenten der
von der Beitragsgemeinschaft aufzubringenden Gesamtkosten
festzusetzen.
§ 49
(1)Für die Erhaltung von Güterwegen gelten die Bestimmungen des § 48 mit der Maßgabe sinngemäß,
daß von § 57 Abs. 4 nur der erste Satz Anwendung
findet.
(2)Das Verfahren nach Abs. 1 kann gemeinsam
mit dem Verfahren nach § 48 Abs. 1 durchgeführt
werden. In diesem Fall kann eine Beitragsgemein
schaft zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung
und Erhaltung des Güterweges gebildet werden.
§ 50
Dem Land Oberösterreich steht unter sinngemäßer Anwendung des § 59 der Anspruch auf Enteignung zu, worüber die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im Berufungsfall die Landesregierung zu entscheiden hat. Die Bestimmungen der §§ 59 und 60 finden dabei sinngemäß Anwendung.
§ 51
Bei wesentlicher Änderung der Verkehrsverhältnisse ist auf Antrag
eines Beteiligten die Beitragsgemeinschaft neu zu regeln. Die §§48
und 49 gelten sinngemäß.
§ 52
Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung über die Errichtung der Beitragsgemeinschaft ist diese verpflichtet, innerhalb einer festzusetzenden Frist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Satzung zur Bestätigung vorzulegen, auf welche die Bestimmungen des § 33 sinngemäß Anwendung finden, über Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft zur Beitragsgemeinschaft entscheidet die Landesregierung.
§ 53
Zu den Kosten der Erhaltung und der Erbauung der Güterwege können Landesbeihilfen erteilt werden, deren Höhe die Landesregierung bestimmt.
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§ 54
Die mit dem Bau und der Erhaltung von Güterwegen, die nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind, zusammenhängenden Maßnahmen, wie Planung, Bauleitung, Bauausführung und Rechnungsführung, obliegen der Landesstraßenverwaltung.
f) Wanderwege
§ 55
(1)DIE NEUANLAGE VON WANDERWEGEN SOWIE DIE
ERKLÄRUNG VON BESTEHENDEN WEGEN ZU WANDERWE
GEN BESCHLIEßT DER GEMEINDERAT NACH VORHERIGER
VEREINBARUNG MIT DEN PRIVATRECHTLICH BETEILIGTEN.
VOR DER NEUANLAGE VON WANDERWEGEN IST MIT DER
NATURSCHUTZBEHÖRDE UND WEGEN VERTRETUNG VON
JAGDINTERESSEN MIT DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER FÜR
OBERÖSTERREICH DAS EINVERNEHMEN ZU PFLEGEN.
(2)Die Art der Regelung der Herstellung und Er
haltung solcher Wege wird durch den vom Bürger
meister erlassenen Errichtungsbescheid festgesetzt.
Wanderwege werden je nach ihrer besonderen Be
stimmung für Fußgeher, für Tragtiere oder für orts
übliche Fuhrwerke eingerichtet.
(3)Zu den Kosten der Neuanlage, der Verlegung
oder des Umbaues von Wanderwegen mit beson
derer Verkehrsbedeutung kann ein besonderer Lan
desbeitrag bewilligt werden.
g) Gemeinsame Bestimmungen
§ 56
(1)Bei Verkehrsflächen einer Gemeinde, die jen
seits der Gemeindegrenze eine unmittelbare Fort
setzung durch Verkehrsflächen einer anderen Ge
meinde finden oder finden sollen, haben die betei
ligten Gemeinden hinsichtlich der Errichtung und Er
haltung der Verkehrsflächen im Grenzbereich das
Einvernehmen zu suchen.
(2)Ist zur Verbindung von Verkehrsflächen zweier
Gemeinden ein eine technische Einheit bildendes
Straßenbauwerk (Brücke oder dgl.) erforderlich, so
bedarf es hinsichtlich der Neuanlage, der Verlegung,
des Umbaues und der Erhaltung dieses Straßenbau
werkes übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse
der beteiligten Gemeinden.
(3)Die Zuerkennung eines besonderen Landesbei
trages für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an Stra
ßen kann von der Erfüllung von Bedingungen hin
sichtlich der Ausführung dieser Maßnahmen ab
hängig gemacht werden. Insbesondere kann sich die
Landesregierung ausbedingen, daß alle oder be
stimmte Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unter der
Leitung der Landesregierung zu planen und auszu
führen sind und daß die Rechnungsführung hinsicht
lich Baukosten, Beiträgen und Beihilfen der Landes
regierung vorbehalten wird.
(4)Die Leistung eines Landesbeitrages für Bau-
und Erhaltungsmaßnahmen an Straßen kann auch
in der Art erfolgen, daß das Land Organe oder
Sachen (wie Maschinen) für die Planung oder Aus
führung der Maßnahmen zur Verfügung stellt.
IV. ABSCHNITT Vorverfahren und Enteignung bei Straßenbauten
§ 57
(1)Vor Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten
der im § 8 Abs. 1 unter Punkt 1 bis 4 genannten
Straßen hat die im § 59 genannte Behörde den be
absichtigten Straßenbau in den in Betracht kommen
den Gemeinden kundzumachen, überdies sind hie-
von die bekannten Anrainer und sonstigen Beteilig
ten durch besondere Mitteilung zu verständigen.
Nach Umständen ist ferner auch eine einmalige Ein
schaltung in die für amtliche Verlautbarungen im
Land bestimmte Zeitung erforderlich. In diesen Ver
ständigungen ist zugleich eine mündliche Verhand
lung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wo
chen anzuberaumen. Von der Anberaumung der
Verhandlung ist hinsichtlich der Belange der Lan
desplanung auch die Landesregierung zu verstän
digen. Kommen auch Grundstücke in Betracht, die
Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftver
kehrs dienen, so ist auch die Eisenbahn- oder Luft
fahrtbehörde zu benachrichtigen. Die Beteiligten
sind aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertre
tungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur
Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden,
Pläne und dergleichen bei der mündlichen Verhand
lung vorzuweisen.
(2)Bei Bauvorhaben von geringfügigem Umfang
kann von der im Abs. 1 vorgeschriebenen Verhand
lung abgesehen werden, wenn dies ohne Beein-
i trächtigung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Beteiligten geschehen kann.
(3} Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch bei Auflassung der im § 8 Abs. 1 unter Punkt 1 bis 4 genannten Straßen.
(4) Auf Grund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung hat die im § 59 genannte Behörde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann.
§ 58
(1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen, die im § 8 Abs.
1 unter Punkt 1 bis 4 genannt sind, sowie für die dazugehörigen
baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen
besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 57
vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, daß deren
Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den
öffentlichen Verkehr erwiesen ist. Zu diesem Zweck kann das Eigentum
an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung,
Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen
Liegenschaften durch Enteignung in An-
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spruch genommen werden. Auch können hiefür durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand und dergleichen, dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärter-häusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.
(2)Die über die Enteignungsanträge von der im
§ 59 genannten Behörde durchzuführende Verhand
lung ist womöglich zugleich mit der nach § 57 vor
geschriebenen Verhandlung abzuhalten.
(3)Für die Neuanlage, die Verlegung und den
Umbau sowie für Zwecke der Erhaltung öffent
licher Ortschaftswege kann die Enteignung von der
Gemeinde unter den im Abs. 1 angeführten Bedin
gungen in Anspruch genommen werden.
§ 59
(1)Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur
Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne
und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeich
nisses der hievon betroffenen Personen, der bean
spruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen
Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie
der in Betracht kommenden Grundbuchsauszüge,
wenn es sich um Landesstraßen oder Bezirksstraßen
handelt, bei der Landesregierung, wenn es sich hin
gegen um Eisenbahn-Zufahrtstraßen (Konkurrenz
straßen), um Gemeindestraßen oder um Ortschafts
wege handelt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde
einzuschreiten.
(2)Wenn die Enteignung für Bauten an Gemein
destraßen in Anspruch genommen wird, zu deren
Kosten das Land, beiträgt, so ist der Antrag auf Ent
eignung bei der Landesregierung zu stellen.
(3)Ausgenommen die Fälle der Enteignung kom
men die in den §§ 57 und 61 vorgesehenen Aufga
ben hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde
(§ 8 Abs. 3) dem Bürgermeister zu.
§ 60
(1)über die Notwendigkeit, den Gegenstand und
Umfang der Enteignung entscheidet die im § 59 ge
nannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGB1. Nr. 71,
wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauaus
führung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei
Grundstücke in Betracht, die öffentlichen Zwecken
dienen, so ist im Einvernehmen mit den zur Wah
rung dieser öffentlichen Interessen zuständigen Be
hörden vorzugehen.
(2)Das Enteignungserkenntnis hat zugleich eine
Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu
enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung be
eideter unparteiischer Sachverständiger unter Be
obachtung der in den §§4 bis 8 des Eisenbahnent
eignungsgesetzes 1954 aufgestellten Grundsätze zu
ermitteln. Insbesondere hat der Wert der beson
deren Vorliebe sowie die Werterhöhung, welche der
Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der
Straße erfährt, bei der Berechnung der Entschädi
gung außer Betracht zu bleiben.
(3)Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch
den Bescheid der im § 59 genannten Behörde über
die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachtet,
innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Behörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Die Höhe der im Verwaltungsweg festgesetzten Entschädigung kann mit Berufung nicht angefochten werden.
(4)Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungs
erkenntnisses kann nicht gehindert werden, sobald
der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbe
trag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug
der Enteignung zu leistende Entschädigung gericht
lich erlegt ist.
(5)Auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung
der Entschädigung, auf deren Feststellung durch
Übereinkommen sowie auf die Wahrnehmung der
Ansprüche, welche dritten Personen aus der Ent
schädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zu
stehen, sind die Bestimmungen des Eisenbahnent
eignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.
§ 61
(1)über Ansuchen der Straßenverwaltung kann
die im § 59 genannte Behörde, um Vorarbeiten für
den Bau einer im § 8 Abs. 1 Punkt 1 bis 4 genann
ten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermög
lichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grund
stücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grund
untersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten
gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens
auszuführen. Diese Behörde entscheidet auch über
Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner
Handlungen und über die Höhe der Schadloshaltung
für verursachte Schäden (§ 1323 ABGB.).
(2)Kommen Grundstücke in Betracht, die Zwecken
des öffentlichen Eisenbahn- oder Lüftverkehrs die
nen, so ist bei Erteilung der im Abs. 1 erwähnten
Bewilligung und bei der Entscheidung über die Zu
lässigkeit einzelner Handlungen im Einvernehmen
mit der Eisenbalhn- oder Luftfahrtbehörde vorzu
gehen.
V. ABSCHNITT
Verfügungen zur Sicherung des Ausbaues von Straßen
§ 62
(1) Wenn es wichtige öffentliche Interessen des Verkehrs unbedingt
erfordern, kann die Landesregierung für einen Zeitraum in der Dauer
bis zu fünf Jahren für Zwecke der Neuanlage, der Verlegung oder des
Umbaues von Landesstraßen, Bezirksstraßen und Konkurrenzstraßen, die
nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind, auf Grund eines von der
Straßenverwaltung verfaßten Detailprojektes oder Vorentwurfes des
Straßenbaues für bestimmte Grundflächen die Verpflichtung
festsetzen, Neu-,
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Um- und Zubauten, die der baubehördlichen Bewilligung unterliegen, vor Baubeginn der Landesstraßenverwaltung anzuzeigen. Nach Ablauf des festgesetzten Zeitraumes kann die Landesregierung diese Verpflichtung für einen weiteren Zeitraum in der Höchstdauer von fünf Jahren erneuern. Die Landesregierung kann die Ausführung solcher Bauten untersagen oder an besondere Bedingungen knüpfen.
(2)Für die durch solche Verbote den Beteiligten
erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung
geleistet, doch ist bei der Erlassung der Verfügung
auf die in Betracht kommenden wirtschaftlichen Ver
hältnisse entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(3)Die von der Landesregierung nach Abs. 1 ver
fügte Anzeigepflicht ist in der Gemeinde in ortsüb
licher Weise zu verlautbaren.
§ 63
(1)Bei Bauführungen, die der baubehördlichen Be
willigung unterliegen, und in einer Entfernung bis
zu fünfzig Meter vom Straßenrand (Rand des Stra
ßengrabens) ausgeführt werden sollen, hat die zu
ständige Baubehörde mindestens zwei Wochen vor
her die Straßenverwaltung zum baupolizeilichen
Ortsaugenschein zu laden und ihr zugleich einen
Plan über den beabsichtigten Bau und dessen Lage
zur Straße zu übersenden.
(2)Die Erteilung der Baubewilligung ist in solchen
Fällen an die Zustimmung der Straßenverwaltung
gebunden. Bei Ermittlung der Baulinie und der
Höhenlage sind die Vorschriften über den Abstand
der Gebäude von der Straße einzuhalten.
(3)Bei Bauführungen, die der baubehördlichen Be
willigung unterliegen, muß an allen öffentlichen
Straßen (§ 1) eine Entfernung von wenigstens zwei
Meter vom benachbarten Straßenrand (Rand des
Straßengrabens) zu dem am weitesten vorspringen
den Gebäudeteil eingehalten werden, sofern die
örtlichen Sichtverhältnisse nicht eine größere Ent
fernung verlangen. Bei Gebäuden, die zu Zwecken
dienen, welche mit einem regelmäßigen Parken
oder sonstigem häufigen Anhalten von Fahrzeugen
verbunden sind (gast- und schankgewerbliche Be
triebe, Schmieden, Wagnerbetriebe, Automobilwerk
stätten, Tankstellen u. dgl.), gilt eine Entfernung
von mindestens vier Meter. Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten jedoch nicht für die zur Be
bauung nach einem Bebauungsplan bestimmten Ge
biete.
§ 64
Die Bestimmungen der §§62 und 63 gelten nicht für öffentliche
Eisenbahnen oder öffentliche Flugplätze.
VI. ABSCHNITT Verfügungen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs
§ 65
(1) Wird eine öffentliche Straße (§ 1) durch Elementarereignisse beschädigt oder gefährdet und müssen zur Beseitigung der entstandenen oder zur Hintanhaltung weiterer Schäden sofort Schutzmaßnahmen getroffen werden, die von der Straßenver-
waltung mit den ihr sogleich erreichbaren Hilfsmitteln nicht durchgeführt werden können, so hat der Bürgermeister des Schadensortes alle an diesem Ort oder in den nächstgelegenen Ortschaften ohne Rücksicht auf die Gemeindegrenze anwesenden tauglichen Arbeitskräfte in Anspruch zu nehmen. Diese sind zur Leistung der zunächst zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Verkehrs erforderlichen Handarbeiten verpflichtet. Die zuständige Straßenverwaltung ist von dem eingetretenen Elementarereignis sogleich auf kürzestem Weg zu verständigen. Sollten sich die vom Bürgermeister getroffenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Verkehrs nicht als hinreichend erweisen, so stehen der Straßenverwaltung dieselben Rechte wie dem Bürgermeister zu.
(2)In derselben Weise sind über Aufforderung des
Bürgermeisters des Schadensortes die Besitzer be
spannter oder unbespannter Lastfuhrwerke, Last
kraftwagen, Wasserfahrzeuge sowie die Besitzer
von Zugtieren ohne Rücksicht auf die Gemeindezu
gehörigkeit verpflichtet, diese zur Durchführung der
unaufschiebbaren Arbeiten zur Benützung beizu
stellen, soweit die Fahrzeuge oder Tiere für die
Weiterführung des eigenen Wirtschaftsbetriebes
entbehrlich sind. Bei der Anforderung können auch
die Personen bestimmt werden, welche bei den Fahr
zeugen den Führerdienst zu versehen haben.
(3)Der Bürgermeister des Schadensortes ist in sol
chen Fällen auch berechtigt, die für unaufschiebbare
Arbeiten benötigten, in der Nähe des Schadensortes
vorhandenen Baustoffe, soweit sie dort im freien
Verkehr zu angemessenen Preisen nicht erhältlich
sind, in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für un-
verbaute Liegenschaften und bei dringendem Bedarf
für Baulichkeiten zur vorübergehenden Benützung
für die Durchführung unaufschiebbarer Arbeiten,
Unterbringung von Arbeitskräften oder als Lager
plätze für Baustoffe und Gerätschaften. Dem Eigen
tümer ist für angeforderte Baustoffe der gemeine
Wert zu ersetzen und für die Benützung von Lie
genschaften eine angemessene Vergütung zu leisten.
Die Liegenschaften sind nach Wegfall des Bedarfes
ohne Verzug in demselben Zustand zurückzustellen,
in welchem sie übernommen wurden. Hat infolge
der Benützung die Substanz gelitten, so ist hiefür
Entschädigung zu leisten. Bei den auf Grund der
Abs. 1 bis 3 zu treffenden Maßnahmen ist auf die
Aufrechterhaltung öffentlicher Verkehrsbetriebe ent
sprechend Bedacht zu nehmen.
(4)Gegen die Inanspruchnahme durch den Bürger
meister oder die Straßenverwaltung ist ein Rechts
mittel nicht zulässig. Kommt über die Vergütung
für die Benützung von Fahrzeugen (Tieren) oder für
die Entlohnung von Arbeiten zwischen den Betei
ligten eine Einigung nicht zustande, so wird die Ver
gütung, in welche bei Fahrzeugen auch die Entschä
digung für die gewöhnliche Abnützung inbegriffen
ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach orts
üblichen Maßstäben bestimmt. Dies gilt sinngemäß
für die Vergütung der Beistellung von Baustoffen
und für die Benützung von Liegenschaften, wenn
hierüber keine Einigung zwischen den Beteiligten
zustande kommt. Im übrigen gelten die Bestimmun
gen des § 60 Abs. 3 sinngemäß.
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VII. ABSCHNITT Straßenverwaltung
§ 66
Der Landesregierung als Landesstraßenverwaltung obliegt die unmittelbare Verwaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen, die Antragstellung und technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.
§ 67 § 67 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 68
Für die Ausübung der Aufsicht der Landesstraßenverwaltung über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, bzw. der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels, LGB1. Nr. 46/1965, 47/1965 und 48/1965 maßgebend.
§ 69
Die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) obliegt
den Gemeinden.
§ 70
(1)Die Verwaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen
(Konkurrenzstraßen) obliegt den Konkurrenzstra
ßen-Ausschüssen. Die Verwaltung der Güterwege
obliegt den Güterweg-Beitragsgemeinschaften unter
unmittelbarer Aufsicht der Landesregierung.
(2)Die Landesstraßenverwaltung kann die Stra
ßenkonkurrenzen zu den erforderlichen Leistungen
verhalten und bei deren Unterlassung auf Kosten
der Straßenkonkurrenzen selbst die notwendigen
Verfügungen treffen.
(s) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Bezirksverwaltungsbehörde gegen gleichzeitige Anzeige an die Landesstraßenverwaltung von der Straßenkonkurrenz Abhilfe gegen Straßenschäden oder Verkehrsbehinderungen verlangen und, wenn nötig, auf Kosten der Straßenkonkurrenz selbst die notwendigen Verfügungen treffen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Konkurrenzstraßen und Güterwege, die Verkehrsflä-chen der Gemeinde sind; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Konkurrenzstraßen, die Verkehrsflächen der Gemeinde sind.
VIII. ABSCHNITT Allgemeine und Schlußbestimmungen
§ 71
(1) Jede Benützung von öffentlichen Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§11) für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Bewilligung der Straßenverwaltung; die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen ist durch die Straßenverkehrsordnung 1960 geregelt. Durch die besondere Inanspruchnahme
der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden. Die StraßenverW|altung kann jederzeit die Entfernung nicht bewilligter Baulichkeiten sowie die Abänderung bewilligter Baulichkeiten dann verlangen, wenn dies durch djie Verlegung der Straße, deren Umbau oder sonstige Abänderungen oder aus Verkehrsrücksichten notwendig geworden ist.
(2)Dauernd erteilte Bewilligungen zur Straßenbe
nützung gehen bei einem Wechsel in der Person auf
den neuen Grundeigentümer über, doch bleibt es
der Straßenverwaltung vorbehalten, die Bewilligung
jederzeit zu! widerrufen. Mehrere Verpflichtete haf
ten zur ungeteilten Hand.
(3)Die naith Abs. 1 erteilten Bewilligungen sowie
andere Verpflichtungen und Rechte von Anrainern
und sonstigen Beteiligten sind in ein von der Stra
ßenverwaltung zu führendes Verzeichnis einzutra
gen. Diese Eintragungen haben sich auch auf bereits
bestehende derartige Verpflichtungen und Rechte
und auf alle1 Belange zu erstrecken, welche für die
Wahrung des Besitzstandes der Straße und ihres
Zubehörs sowie zur Sicherstellung ihres Verkehrs
zweckes voni Bedeutung sind.
§ 72
Die Übertretung der §§ 21 (Abs. 1 und 2), 22, 24, 62, 63 und 05 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen behördlichen Anordnungen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 10 bis 10.000 Schilling oder mit Arrest von sechs Stunden bis zu zwei Monaten zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltung zur Verwendung für Straßenzwecke zu.
§ 73
§ 73 wird als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 74
Der Landtag bestimmt, bis zu welcher Höhe die Landesregierung
ermächtigt ist, im eigenen Wirkungsbereich Landesbeiträge zu
bewilligen.
§ 74 a
(1)Die Wahrnehmung der in den §§ 3, 20, 22 und
35, im § 37 Abs. 2 und in den §§ 48, 49, 51 und 52
vorgesehenen Zuständigkeiten obliegt an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister, wenn es sich um Angelegenheiten einer Verkehrs
fläche der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.
(2)Die Wahrnehmung der im § 17 Abs. 1 und 3, § 20, § 21 Abs. 6 und in den §§ 33 und 52 vorge
sehenen Zuständigkeiten obliegt an Stelle der Lan
desregierung dem Bürgermeister, wenn es sich um
Angelegenheiten einer Verkehrsfläche der Gemein
de (§ 8 Abs. 3) handelt.
(s) Die Wahrnehmung der im § 50 vorgesehenen Zuständigkeit zum Anspruch auf Enteignung kommt an Stelle des Landes Oberösterreich der Gemeinde zu, wenn es sich um die Enteignung für Zwecke einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.
Seite 56
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 9. Stück, Nr. 22
§ 74 b
(1)Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder be
stimmten Gemeindeorganen übertragenen Aufga
ben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde
als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu be
sorgen.
(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich
der Gemeinde (Abs. 1) sind:
(3) Die nach diesem Gesetz vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind in den Städten mit eigenem Statut vom Magistrat zu besorgen. § 75 Dieses Gesetz tritt am 2. Juli 1947 in Kraft.
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