Gesetz, mit dem das Landes-Straßenverwaltungsgesetz geändert wird
LGBL_OB_19750220_8Gesetz, mit dem das Landes-Straßenverwaltungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.02.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1975 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Das Landes-Straßenverwaltungsgesetz, LGB1. Nr. 43/1936, in
der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 2/1947 und L'GBl. Nr.
"§ 3.
Bestehen Zweifel, ob eine vorhandene Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), so hat hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Begehren eines Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen."
"(3) Gemeindestraßen, Ortschaftswege und Wanderwege (Abs. 1 Z. 4, 5 und 7) sind Verkehrsflächen der Gemeinde (Art. 118 Abs. 3 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Konkurrenzstraßen im Sinne des § 35 und Güterwege (Abs. 1 Z. 6) sind dann Verkehrsflächen der Gemeinde, wenn sie in ihrer Verkehrsbedeutung überwiegend auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt sind."
"§4.
(1)Der Entscheidung im Verfahren gemäß § 3
hat eine mit einem Augenschein an Ort und
Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung
gemäß den §§40 ff. des Allgemeinen Verwal
tungsverfahrensgesetzes 1950 vorauszugehen.
(2)Parteien, die aus einem privatrechtlichen
Titel Einwendungen erheben, sind hinsichtlich j
dieser Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen, wenn ein gütliches Übereinkommen
über die Einwendungen nicht erzielt wird.
(3)Der Bescheid hat gegebenenfalls auch die
Feststellung zu enthalten, in welche Gattung
nach § 8 Abs. 1 die Straße fällt bzw. in welchem
Umfang sie der allgemeinen Benützung frei
steht."
"§ 9-
(1)Die Erklärung einer Straße als. Landes
straße, Beizirksstraße, Eisenbahn-Zufahrtstraße
oder Konkurrenzstraße im Sinne des § 34 hat
durch Verordnung der Landesregierung zu er
folgen.
(2)Die Erklärung einer Straße als Konkurrenz
straße im Sinne des § 35 oder als Güterweg hat
durch Verordnung der Landesregierung, bei
Verkdhrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3)
durch Verordnung des Gemeinderates zu er
folgen.
(3)Die Erklärung einer Straße als Gemeinde
straße, Ortschaftsweg oder Wanderweg hat
durch Verordnung des Gemeinderates zu er
folgen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1975, 5. Stück,
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(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für
die Auflassung einer Straße.
(5)Die Erklärung einer Straße als, Straße einer
anderen Gattung (§ 8 Abs. 1) kann nur gleich
zeitig mit der Auflassung als Straße der bisheri
gen Gattung erfolgen."
7.§ 10 hat zu lauten:
"§ 10.
(1)Die Landesregierung hat ein Verzeichnis
der Landesstraßen, der Bezirksstraßen und der
Eisenbahn-Zufahrtstraßen sowie der sonstigen
Konkurrenzstraßen und Güterwege, die nicht
Verkehrsflächen der Gemeinde sind, zu führen.
In das Verzeichnis können auch Konkurrenz
straßen und Güterwege, die Verkehrsflächen
der Gemeinde sind, aufgenommen werden.
(2)Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis der
Verkehrsflächen der Gemeinde mit Ausnahme
der Ortschaftswege zu führen und auf Verlan
gen der Landesregierung dieser Abschriften
des Verzeichnisses und seiner Änderungen vor
zulegen."
8.§ 11 hat zu lauten:
"§ 11.
(c)rücken und andere Straßenlbauwerke sind als Teile jener öffentlichen Straße anzusehen, in deren Zuge sie liegen."
12.Im § 22 Abs. 2 haben an die Stelle der Worte
"die Straßenverwaltung" die Worte "die Be
zirksverwaltungsbehörde auf Antrag der
Straßenverwaltung" zu treten; im § 22 Abs. 6
erster Satz haben an die Stelle der Worte "auf
Anordnung der Straßenverwaltung" die Worte
"auf Grund einer auf Antrag der Straßenver
waltung ergangenen Anordnung der Bezirks
verwaltungsbehörde" zu treten.
13.Die Überschrift zu § 23 und § 23 Abs. 1 haben
zu lauten:
"Mehrkosten der Herstellung und Erhaltung von
Ortsdurchfahrtstraßen.
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung jener Teile der Landesstraßen, Bezirksstraßen und Konkurrenzstraßen, die in Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGB1. Nr. 159) liegen, werden von der Straßenverwaltung nur mit jenem Betrage bestritten, der auf einen Straßenteil gleicher Länge
im Anschluß an die Ortsdurchfahrt außerhalb des Ortsgebietes
entfallen würde, wenn der
Kostenberechnung ein dem § 12 Abs. 1 entsprechender Ausbauzustand der Straße zugrunde gelegt wird. Die Gemeinde hat für Mehrkosten aufzukommen, die infolge einer besonderen Ausführung oder Erhaltung der Straße und ihrer Nebenanlagen (Gehsteige, Übergänge, Kanalisierung u. dgl.) sowie infolge von Maßnahmen zur Reinigung und Freihaltung von Straßenstaub entstehen, und zwar dann, wenn dies in den besonderen Bedürfnissen der Ortsbewohner seinen Grund hat und außerhalb des Ortsgebietes entbehrlich wäre."
"(2) Führt eine Straße durch das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so haben die beteiligten Gemeinden im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Schneeräumung das Einvernehmen zu suchen.
(3) Unlbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 steht es jeder Gemeinde frei, privatrechtliche Vereinbarungen mit anderen Gemeinden oder sonstigen Privatrechtsträgern hinsichtlich der Durchführung der Schneeräumung zu treffen."
(2)Die Kosten von Baumaßnahmen gemäß
Abs. 1 einschließlich der Kosten für Verbreite
rungen und sonstige Verbesserungen an Lan
des- und Bezirksstraßen sowie der Kosten für
die Herstellung von Straßengräben, Schotter
plätzen und Ausweichstellen an solchen Straßen
trägt, soweit sich aus Bestimmungen dieses Ge
setzes nichts anderes ergibt, das Land.
(3)Die Kosten der Wiederherstellung von
Landes- und Bezirksstraßen nach Elementarer
eignissen trägt das Land."
21.Im ersten Satz des § 29 Abs. 4 ist der Ausdruck
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"im Absatz 1 und 3" zu ersetzen durch den Ausdruck "im Absatz 1 und 2".
"§ 30.
Die Kosten der Erhaltung der Landesstraßen und Bezirksstraßen trägt, soweit sich aus Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, das Land."
"§ 35.
über die Neuanlage, die Verlegung und den Umbau von Konkurrenzstraßen anderer Art entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf solche Straßen sind im übrigen die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden."
25.§ 33 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Zu den Kosten der Neuanlage, der Verlegung oder des Umbaues von Gemeindestraßen mit besonderer Verkehrsbedeutung kann unbeschadet der Bestimmungen der §§26 und 28 ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden."
26.§ 40 wird aufgehoben.
27.Der letzte Satz des § 42 Abs. 1 und § 42 Abs. 2
werden aufgehoben.
28.§ 44 wird aufgehoben.
29.Der letzte Satz des § 45 wird aufgehoben.
30.Im § 46 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
"auf Antrag der Gemeinde oder Beteiligter" die
Worte "auf Antrag eines Beteiligten" und an
die Stelle der Worte "die Bezirksverwaltungs
behörde nach Anhörung der Gemeinde" die
Worte "der Bürgermeister". Der letzte Satz die
ses Absatzes hat zu lauten: "Ein zwischen den
Beteiligten getroffenes Übereinkommen ist der
Gemeinde zur Kenntnis zu bringen."
31.Im § 46 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte
"die Bezirksverwaltungslbehörde nach Anhö
rung der Gemeinde" und an die Stelle der Wor
te "nach Anhörung der Gemeinde die Bezirks
verwaltungsbehörde" jeweils die Worte "der
Bürgermeister".
32.§ 47 wird aufgehoben.
(2) Als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung des Güterweges sind
34.§ 49 hat zu lauten:
"§ 49.
(1)Für die Erhaltung von Güterwegen gelten
die Bestimmungen des § 48 mit der Maßgabe
sinngemäß, daß von § 57 Abs. 4 nur der erste
Satz Anwendung findet.
(2)Das Verfahren nach Albs. 1 kann gemein
sam mit dem Verfahren nach § 48 Abs. 1 durch
geführt werden. In diesem Fall kann eine Bei
tragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten
für die Errichtung und Erhaltung des Güter
weges gebildet werden."
35.Im § 50 treten an die Stelle der Worte "Der
Landesbaudirektion" die Worte "'Dem Land
Oberösterreich"; der letzte Satz wird aufgeho
ben.
"§ 51.
Bei wesentlicher Änderung der Verkelhrsver-hältnisse ist auf Antrag eines Beteiligten die Beitragsgemeinschaft neu zu regeln. Die §§ 48 und 49 gelten sinngemäß."
"§ 54.
Die mit dem Bau und der Erhaltung von Güterwegen, die nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind, zusammenhängenden Maßnahmen, wie Planung, Bauleitung, Bauausführung und Rechnungsführung, obliegen der Landes-Straßenverwaltung."
38.Im § 55 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
"die Landesregierung" die Worte "der Gemein
derat".
39.§ 56 Abs. 1 wird nunmehr als § 55 Abs. 2 ge
reiht; in diesem Absatz werden die Worte
"Widmung von Wanderwegen für den öffent
lichen Verkehr sowie die" aufgehoben; an die
Stelle der Worte "von der Landesregierung"
treten die Worte "vom Bürgermeister".
40.§ 55 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Zu den Kosten der Neuanlage, der Verlegung oder des Umbaues von
Wanderwegen
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mit besonderer Verkehrsbedeutung kann ein besonderer
Landesbeitrag bewilligt werden,"
41.§ 56 Abs. 2 wird aufgehoben.
42.Als neuer § 56 (mit Überschrift) wird eingefügt:
„g) Gemeinsame Bestimmungen. § 56.
(1)BEI VERKEHRSFLÄCHEN EINER GEMEINDE, DIE
JENSEITS DER GEMEINDEGRENZE EINE UNMITTELBARE
FORTSETZUNG DURCH VERKEHRSFLÄCHEN EINER ANDE
REN GEMEINDE FINDEN ODER FINDEN SOLLEN, HABEN
DIE BETEILIGTEN GEMEINDEN HINSICHTLICH DER ER
RICHTUNG UND ERHALTUNG DER VERKEHRSFLÄCHEN IM
GRENZBEREICH DAS EINVERNEHMEN ZU SUCHEN.
(2)Ist zur Verbindung von Verkehrsflächen
zweier Gemeinden ein eine technische Einheit
bildendes Straßeribauwerk (Brücke oder der
gleichen) erforderlich, so bedarf es hinsichtlich
der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues
und der Erhaltung dieses Straßenbauwerkes
übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der
beteiligten Gemeinden.
(3)Die Zuerkennung eines besonderen Lan
desbeitrages für Bau- und Erhaltungsmaßnah
men an Straßen kann von der Erfüllung von
Bedingungen hinsichtlich der Ausführung dieser
Maßnahmen abhängig gemacht werden. Insbe
sondere kann sich die Landesregierung ausbe
dingen, daß alle oder bestimmte Bau- und Er
haltungsmaßnahmen unter der Leitung der Lan
desregierung zu planen und auszuführen sind
und daß die Rechnungsführung hinsichtlich Bau
kosten, Beiträgen und Beihilfen der Landes
regierung vorbehalten wird.
(4)Die Leistung eines Landesbeitrages für
Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an Straßen
kann auch in der Art erfolgen, daß das Land
Organe oder Sachen (wie Maschinen) für die
Planung oder Ausführung der Maßnahmen zur
Verfügung stellt."
43.Der zweite Satz des § 57 Abs. 4 wird aufge
hoben.
44.Der zweite Satz des § 59 Abs. 2 wird aufge
hoben.
45.Dem § 59 wird als neuer Abs. 3 angefügt:
"(3) Ausgenommen die Fälle der Enteignung kommen die in den §§57 und 61 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs.. 3) dem Bürgermeister zu."
48.Im zweiten Satz des § 65 Abs. 4 treten an die
Stelle der Worte "von der Landesregierung end
gültig nach freiem Ermessen bestimmt." die
Worte "von der Bezirksverwaltungsbehörde
nach ortsüblichen Maßstäben bestimmt."; die
beiden folgenden Sätze haben zu lauten: "Dies
gilt sinngemäß für die Vergütung der Beistel
lung von Baustoffen und für die Benützung von
Liegenschaften, wenn hierüber keine Einigung
zwischen den Beteiligten zustande kommt. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des § 60
Abs. 3 sinngemäß."
49.Im § 66 entfallen die Worte "die oberste Auf
sicht über alle im Lande befindlichen öffentli
chen Straßen sowie".
50.§ 67 wird aufgehoben.
51.§ 69 hat zu lauten:
"§ 69.
"Die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 3)
obliegt den Gemeinden."
52.Im § 70 Abs. 2 entfallen die Worte "in Aus
übung der obersten Aufsicht".
53.Dem § 70 wird als neuer Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Konkurrenzstraßen und Güterwege, die Verkehrsflächen der Gemeinde sind; die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Konkurrenzstraßen, die Verkehrsflächen der Gemeinde sind."
(1) Die Wahrnehmung der in den §§ 3, 20, 22 und 35, im § 37 Abs. 2 und in den §§ 48, 49, 51 und 52 vorgesehenen Zuständigkeiten obliegt an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde dem
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Bürgermeister, wenn es sich um Angelegenheiten einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.
(2)Die Wahrnehmung der im § 17 Abs. 1 und
3, § 20, § 21 Abs. 6 und in den §§ 33 und 52 vor
gesehenen Zuständigkeiten obliegt an Stelle der
Landesregierung dem Bürgermeister, wenn es
sich um Angelegenheiten einer Verkehrsfläche
der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.
(3)Die Wahrnehmung der im § 50 vorgese
henen Zuständigkeit zum Anspruch auf Enteig
nung kommt an Stelle des Landes Oberöster
reich der Gemeinde zu, wenn es sich um die
Enteignung für Zwecke einer Verkehrsfläche
der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt.
§ 74 b.
(1)Die nach diesem Gesetz der Gemeinde
oder bestimmten Gemeindeorganen übertrage
nen Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz
eine Gemeinde als. Rechtsträger treffenden Rech
te und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbe
reich der Gemeinde zu besorgen.
(2)Ausgenommen vom eigenen Wirkungs
bereich der Gemeinde (Albs. 1) sind:
a)die Feststellung von Entschädigungslbeträ-
gen gemäß § 22 Abs. 6 und 7;
b)Verfügungen des Bürgermeisters gemäß
§ 65 Abs. 1 bis 3 hinsichtlich öffentlicher
Straßen, die nicht Verkehrsflächen der Ge
meinde (§ 8 Abs. 3) sind.
(s) Die nach diesem Gesetz vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind in den Städten mit eigenem Statut vom Magistrat zu besorgen."
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