Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Fornach
LGBL_OB_19750220_13Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde FornachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.02.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1975 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 13. Jänner 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Fornach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 39/1969 und LGB1. Nr. 34/1973 mit Beschluß vom 13. Jänner 1975 der Gemeinde Fornach, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
des Wappens der Gemeinde
Beschreibung Fornach:
Gespalten von Gold und Grün; rechts und links je ein aufrechtes Farnblatt in gewechselten Farben.
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