Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Aspach erlassen wird
LGBL_OB_19750129_7Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Aspach erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1975 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 23. Dezember 1974,
mit der eine Kurordnung für den Kurort Aspach
erlassen wird
Auf Grund des § 24 des O. ö. Heilvorkommen-und Kurortegesetzes, LGB1. Nr. 47/1961, in der Fassung LGB1. Nr. 39/1965 und LGB1. Nr. 9/1969 wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Aspach erlassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Kurordnung für den Kurort Aspach
I Allgemeine Bestimmungen
Kurort, Name
§1
Aspach ist gemäß Anerkennungsbescheid der Oberösterreichischen
Landesregierung vom 11. Februar 1974, SanRL-2668/8-1973-St, Kurort
im Sinne des Gesetzes.
Kurbezirk
§2
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Aspach. II Kurfonds
Allgemeines
§3
(1)DER KURFONDS FÜHRT DIE BEZEICHNUNG "KURFONDS
ASPACH".
(2)Der Kurfonds und seine Organe sind zur Füh
rung des Wappens der Marktgemeinde Aspach be
rechtigt (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlich
keit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze
berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu er
werben und darüber zu verfügen, Dienstverträge
abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu füh
ren und wirtschaftliche Unternehmungen zu betrei
ben, die den allgemeinen Interessen des Kurortes
und den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb
gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen
(§ 20 Abs. 1 des Gesetzes).
Mittel des Kurfonds
§4 Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission
(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der Markt
gemeinde Aspach oder um Aufgaben anderer Be
hörden handelt, hat die Kurkommission im Kurort
alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen.
Darunter fällt insbesondere:
a)die Interessen an der Erhaltung, Weiterentwick
lung und Ausgestaltung des Kurortes und des
Kurbetriebes wahrzunehmen;
b)wissenschaftliche Forschungsarbeiten über die
Heilwerte der Heilfaktoren und die damit zusam
menhängenden medizinischen Fragen anzuregen
und zu fördern sowie die publizistische Auswer
tung der Forschungsergebnisse zu fördern;
c)die öffentlichen Kuranlagen und die überwiegend
dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Einrich
tungen zu erhalten, zu vermehren und auszu
gestalten und die Erhaltung, Vermehrung und
Ausgestaltung dieser Anlagen und Einrichtun
gen, soweit diese von einem Dritten betrieben
werden, zu fördern;
d)die Förderung des kulturellen, geselligen und
sportlichen Lebens im Kurort;
e)Gutachten und Vorschläge an die Behörden in
allen Angelegenheiten, die den Kurort und den
Kurbetrieb betreffen, zu erstatten;
f)auf eine entsprechende Unterbringung und Ver
pflegung der Kurgäste durch außerbehördliche
Maßnahmen Einfluß zu nehmen;
g)die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-,
Staub- und Lärmentwicklung im Auge zu be
halten; soweit eigene Mittel und Befugnisse
ausreichen, diesbezüglich für Verbesserungen
zu sorgen und im übrigen Verbesserungsvor
schläge den zuständigen Stellen vorzutragen;
(3) Die Kurkommission hat die Kursaisonen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen.
Zusammensetzung der Kurkommission
§6
(1) Die Kurkommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, und
zwar
a)fünf Vertretern der Marktgemeinde Aspach, die
vom Gemeinderat entsandt werden;
b)vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrs
interessenten, und zwar einem Vertreter der
Gast- und Schankgewerbetreibenden, einem Ver
treter des Fremdenbeherbergungsgewerbes, ei
nem weiteren Vertreter des örtlichen Gewerbes
und einem Vertreter der Privatzimmervermieter;
die drei erstgenannten Vertreter sind von der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Ober
österreich zu entsenden; der Vertreter der Privat
zimmervermieter ist vom Gemeinderat Aspach
namhaft zu machen; er darf dem Gemeinderat
nicht angehören;
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(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für
den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsen
den (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).
(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Er satzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein an
deres ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).
Funktionsperiode der Kurkommission
§7
Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Amtsperiode
des Gemeinderates von Aspach.
Konstituierung
§8
Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).
Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent
§9
(1)Vorsitzender der Kurkommission ist der Ob
mann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch
den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann und
Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission
aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält
(§ 23 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer
zu wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die
laufende Gebarung und die Jahresrechnungen
nach ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen
Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftli
chen Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten
zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts
und Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließ
lich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und
allfälliger Nachträge sowie die Erstellung der Jah
resrechnung obliegt.
(4)Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rech
nungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich der
Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann,
die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent haben
jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obman
nes bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzrefe
renten weiterzuführen (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).
Sitzungen
§ 10 (1) Die Kurkommission ist nach Bedarf, in jedem
Halbjahr aber mindestens einmal, zu Sitzungen einzuberufen.
(2)Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den
Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der Tages
ordnung schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen,
daß sie den Mitgliedern der Kurkommission wenig
stens drei Tage, in besonders dringenden Fällen
mindestens 24 Stunden vor der Sitzung nachweis
lich zugestellt wird.
(3)Der Vorsitzende muß die Kurkommission un
verzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des
begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenig
stens einem Drittel der Mitglieder oder von der
Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird.
(4)Jedes Mitglied der Kurkommission ist berech
tigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vor
sitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens
drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden über
mittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge
sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen
sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächst
folgenden Sitzung zu beantworten.
(5)Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht
öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öf
fentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
(ß) Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau im Inn ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).
Befangenheit
§11
(1)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis
sion dürfen, außer dem Fall der Auskunftserteilung,
der Beratung und Beschlußfassung
a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Ehe
teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in
auf- oder absteigender Linie, ein Geschwister
kind oder eine Person, die noch näher verwandt
oder im gleichen Grade verschwägert ist, betei
ligt sind,
b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege
befohlenen,
c)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigter einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,
oder
d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen,
nicht beigezogen werden.
(2)Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser
Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.
(3)Wenn die Kurkommission wegen Befangenheit
von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen
Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegen
stand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderli
chen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind,
zu behandeln.
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Leitung der Sitzung
§ 12
(1)DEN VORSITZ FÜHRT DER OBMANN.
(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sit
zungen, leitet die Verhandlungen und zieht den
Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beraten
der Stimme bei; er hat für Ruhe und Ordnung wäh
rend der Sitzung zu sorgen.
(3)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis
sion, die die Sitzung stören oder sich ungeziemend
verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung
abweichen, kann der Vorsitzende "zur Ordnung"
bzw. "zur Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser
Ermahnung für die Dauer der Sitzung das Wort
entziehen.
(4)Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzende
Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, nach
vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungsraum wei
sen.
(5)Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die
Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung
§ 13
(1)Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn die
Sitzung ordnungsgemäß (§ 10 Abs. 2 und 3) einbe
rufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung anwesend
ist.
(2)Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende
stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor
sitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).
(3)Zu einem Beschluß der Kurkommission in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit
glieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich:
Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschafts
plan) und allfälliger Nachträge; Genehmigung der
Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech
nung); Errichtung und Auflassung einer Geschäfts
stelle; der Erwerb, die Veräußerung und die Ver
pfändung von Liegenschaften; die Aufnahme von
Darlehen; das Eingehen nachhaltiger länger dauern
der Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und
Entlassung des Personals der Geschäftsstelle; besol
dungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Per
sonals der Geschäftsstelle.
(4)Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch
Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen.
Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mit
glieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist
mit Stimmzetteln abzustimmen.
Niederschrift
§ 14 (1) über jede Sitzung der Kurkommission ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:
a)den Sitzungstag sowie Beginn und Ende der
Sitzung;
b)die erforderlichen Feststellungen über die Ein
berufung der Sitzung (§ 10 Abs. 2 und 3) und die
Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmit
glieder) ;
c)die Tagesordnung;
d)die in der Sitzung gestellten Anträge und ge
faßten Beschlüsse einschließlich des Abstim
mungsergebnisses.
(2)Die Niederschrift ist in der Kurverwaltung bis
zur nächsten Sitzung der Kurkommission zur Ein
sicht durch die Mitglieder der Kurkommission auf
zulegen, über Berichtigungsanträge entscheidet der
Vorsitzende nach Anhörung des Schriftführers. Wer
den Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt die
Niederschrift als genehmigt. Sie ist vom Vorsitzen
den und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3)Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung
aufzubewahren.
Geschäftsordnung
§15
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission ist
durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese
Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung
binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu
beschließen.
(2)Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung
bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Entschädigung
§ 16
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen, so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes). Vertretung des Kurfonds nach außen
§17
Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission vertreten. Durch Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken - ausgenommen Verpflichtungserklärungen nach § 19 - ermächtigen kann.
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Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission
§ 18
(1)Der Obmann der Kurkommission hat die gültig
gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erforderli
chenfalls unter Einholung der behördlichen Geneh
migungen durchzuführen.
(2)Die Durchführung eines Beschlusses ist vor
läufig auszusetzen, wenn angenommen werden muß,
daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkom
mission überschreitet oder gegen Gesetze verstößt.
Solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes vor
zulegen.
Verpflichtungserklärungen
§ 19
Urkunden über Verbindlichkeiten der in § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.
Haushaltsführung des Kurfonds
§20
(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds
gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82, 84,
bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober
österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45,
in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichi
schen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 34/1973,
sinngemäß.
(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des
ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der
Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus
den Einnahmen des ordentlichen Voranschlages bin
nen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein
Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über
schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur
fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einer
zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der
Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigt
werden müssen, kann mit Zustimmung der Auf
sichtsbehörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier
Sechstel d^r Einnahmenerwartungen aufgenommen werden. j
(3) Für Kassenkredite finden die Bestimmungen des gemäß Abs. 1
sinngemäß geltenden § 84 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung
1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 34/1973, keine
Anwendung.
Kurverwaltung
§21
(1)Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kur
verwaltung eingerichtet.
(2)Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die
Kurkommission bestellt. Er führt den Funktions
titel Geschäftsführer.
(3)Der Geschäftsführer sowie die übrigen Dienst-
nehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrecht
lichen Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis
ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4)Der als Bestandteil des Voranschlages geneh
migte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für
die Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kur
fonds und für die Umwandlung von Dienstverhält
nissen auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bedien
steten des Kurfonds ist der Geschäftsführer. Er
selbst untersteht der Kurkommission.
Aufsicht
§22
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission un
tersteht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4
des Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw.
der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.
(2)Der Obmann der Kurkommission ist verpflich
tet, die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kur
kommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat
beratende Stimme.
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