Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen
LGBL_OB_19750129_6Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der SprengelhebammenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1975 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1974 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1. Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGB1. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 9/1972 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:
a)für die Hilfeleistungen bei einer Geburt, wenn
sich hiebei die Anwesenheit der Hebamme über
einen Zeitraum von nicht mehr als acht Stunden
erstreckt sowie für die vorgeschriebenen Wochen
bettbesuche
bei der Geburt eines Säuglings . , 1.350.- S, bei einer
Zwillingsgeburt .... 1.600.- S,
bei einer Drillingsgeburt2.150.- S,
bei einer Fehlgeburt600.- S;
b)erstreckt sich die Hilfeleistung bei
einer Geburt über einen Zeitraum von
mehr als acht Stunden, so ist für jede
angefangene weitere Stunde zusätz
lich eine Gebühr von 35.- S
zu entrichten;
erfolgt diese zusätzliche Hilfeleistung zur Nachtzeit, so ist die
doppelte Gebühr zu entrichten;
c)für das Wachen bei einer Schwange
ren oder Wöchnerin außerhalb der
Hilfeleistungen gemäß lit. a und b für
jede angefangene Stunde 40.- S;
für das Wachen während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu
entrichten;
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