Gesetz, mit dem das O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetz geändert wird (O.ö. Kriegsopferabgabegesetz-Novelle 1974)
LGBL_OB_19750129_4Gesetz, mit dem das O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetz geändert wird (O.ö. Kriegsopferabgabegesetz-Novelle 1974)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1975 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(3) Die Kriegsopferabgabe gemäß Abs. 1 ist vom Eintrittspreis, den der Teilnehmer tatsächlich zu entrichten hat, abzüglich der Umsatzsteuer zu berechnen."
3.§ 2 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Für Vorführungen von Bildstreifen ermäßigt sich die Kriegsopferabgabe auf die Hälfte, wenn hauptsächlich Kulturfilme gezeigt werden, die künstlerisch oder für die Bildung wertvoll sind."
Artikel II
(1)Die Bestimmung des Art. I Z. 2 tritt mit
Wirkung vom 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2)Die übrigen Bestimmungen dieses. Gesetzes
treten einen Monat nach dem seiner Kundma
chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
folgenden Monatsersten in Kraft.
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