Gesetz über Volksbegehren auf Grund der Landesverfassung (O.ö. Volksbegehrengesetz)
LGBL_OB_19750129_2Gesetz über Volksbegehren auf Grund der Landesverfassung (O.ö. Volksbegehrengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1975 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
a)die Landeswahlbehörde und die Bezirkswahlbe
hörden, die nach den Bestimmungen der
O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGB1. Nr. 26,
in der jeweils geltenden Fassung (im folgenden
LWO. 1961) jeweils im Amt sind,
b)als Eint.ragungsbehörde der Bürgermeister im
übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
II.ABSCHNITT
Einleitungsverfahren
§ 3
(1)DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS FÜR EIN VOLKS
BEGEHREN IST BEI DER LANDESREGIERUNG ZU BEANTRA
GEN. EIN ANTRAG DARF NUR EIN EINZIGES VOLKSBEGEH
REN ENTHALTEN.
(2)Der Antrag muß von mindestens zweitausend
Personen auf Antragslisten (§ 4) unterzeichnet sein
(Antragsteller). Jede dieser Personen muß in der
Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 1973,
BGB1. Nr. 601) einer Gemeinde des Landes einge
tragen sein.
(3)Der Antrag hat zu enthalten:
a)das Volksbegehren in der Form eines Gesetzent
wurfs,
b)die Bezeichnung eines zur Vertretung der An
tragsteller Bevollmächtigten (Familien- und Vor
name, Geburtsdatum, Wohnadresse).
(4)Bevollmächtigter kann jede Person sein, die
in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes
eingetragen ist, auch wenn sie den Antrag nicht unterzeichnet hat. Hat der Bevollmächtigte den Antrag nicht unterzeichnet, so ist dem Antrag eine Wahlrechtsbestätigung (§ 4 Abs. 2) für den Bevollmächtigten anzuschließen.
(5) Ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, so geht diese für die Dauer der Verhinderung auf einen Stellvertreter über. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in der Antragsliste Nr. 1 (§ 4 Abs. 1).
§ 4
(1)Die Antragsteller haben sich eigenhändig un
ter Angabe des Familien- und Vornamens, des Ge
burtsdatums und der Wohnadresse in Antragslisten
nach dem Muster der Anlage 1 einzutragen. Die An
tragslisten sind fortlaufend zu numerieren.
(2)Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller
eine Bestätigung über die Eintragung in der Wäh
lerevidenz nach dem Muster der Anlage 2 (Wahl
rechtsbestätigung) anzuschließen, die nicht älter als
drei Monate sein darf. Die Gemeinden haben solche
Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszu
stellen.
(3)Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den
Antragslisten eintragen.
(4)Wer in den Antragslisten eine andere als
seine Unterschrift oder seine Unterschrift mehrmals
einträgt, begeht, wenn darin keine von den Gerich
ten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Ver
waltungsübertretung und ist von der Bezirksver
waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu fünf
tausend Schilling zu bestrafen.
§ 5
(1)Die Landesregierung hat innerhalb von vier
Wochen mit Bescheid über den Antrag zu entschei
den. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
a)die im § 3 und im § 4 Abs. 1 und 2 geforderten
Voraussetzungen erfüllt sind und
b)der o. ö. Landtag zur Fassung des beantragten
Gesetzesbeschlusses nicht offenkundig unzu
ständig ist.
(2)In dem stattgebenden Bescheid ist eine Frist
von einer Woche als Eintragungsfrist festzusetzen,
innerhalb der die Stimmberechtigten ihre Zustim
mung zu dem beantragten Volksbegehren durch
Eintragung in die bei den Eintragungsbehörden auf
zulegenden Eintragungslisten nach dem Muster der
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Anlage 3 erklären können. Im Bescheid ist auch die Anzahl von Stimmberechtigten festzustellen, deren Zustimmung erforderlich ist (Art. 23 Abs. 2 des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971), und der Stichtag (Art. 23 Abs. 4 des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971) festzusetzen. Der Stichtag darf nicht später als zwei Wochen nach der Verlautbarung (Abs. 3) angesetzt werden.
(3)Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zuzu
stellen. Ein stattgebender Bescheid ist überdies un verzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu ver
lautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung
und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegen.
III. ABSCHNITT Eintragungsverfahren
§ 6
(1)Das Eintragungsverfahren ist vom Bürgermei
ster im übertragenen Wirkungsbereich der Gemein
de (Eintragungsbehörde) durchzuführen.
(2)Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag (§ 5 Abs. 2) das Wahlrecht zum Landtag be
sitzen. Das Stimmrecht kann nur in Gemeinden aus
geübt werden, die ein Eintragungsverfahren durch
führen (§ 7 Abs. 2).
(a) Ein Stimmberechtigter, der in der Wählerevidenz einer Gemeinde verzeichnet ist, die ein Eintragungsverfahren durchzuführen hat, hat das Stimmrecht in dieser Gemeinde auszuüben, und zwar im Fall, daß mehrere Eintragungsorte (§ 8 Z. 1) festgesetzt sind, an dem Eintragungsort, der für den Wahlsprengel des Stimmberechtigten bestimmt ist. Hält sich der Stimmberechtigte während der Eintragungsfrist voraussichtlich in einer anderen Gemeinde als der seiner Verzeichnung in der Wählerevidenz auf, so hat er Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte (Abs. 5).
(4)Ein Stimmberechtigter, der in der Wähler
evidenz einer Gemeinde verzeichnet ist, die kein
Eintragungsverfahren durchzuführen hat, hat An
spruch auf Ausstellung einer Stimmkarte (Abs. 5)
durch diese Gemeinde.
(5)Die Ausstellung einer Stimmkarte ist späte
stens am dritten Tag vor dem Beginn der Eintra
gungsfrist (§ 5 Abs. 2) mündlich oder schriftlich bei
der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimm
berechtigte verzeichnet ist, zu beantragen. Die
Stimmkarte ist nach dem Muster der Anlage 4 aus
zustellen. Die Ausstellung der Stimmkarte ist in der
Wählerevidenz und in Gemeinden, in denen ein
Eintragungsverfahren stattfindet, auch in der Stimm
liste (§ 8 Z. 3) kenntlich zu machen. Gegen die Ver
weigerung der Ausstellung einer Stimmkarte ist
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Dupli
kate für abhanden gekommene oder unbrauchbar
gewordene Stimmkarten dürfen nicht ausgestellt
werden.
(e) Ein Stimmberechtigter, der im Besitz einer Stimmkarte ist, kann sein Stimmrecht in jeder Gemeinde des Landes ausüben, in der ein Eintragungsverfahren stattfindet (§ 7 Abs. 2). Wurde einem Stimmberechtigten gemäß Abs. 3 eine Stimmkarte ausgestellt, so kann er sein Stimmrecht auch in der
Gemeinde ausüben, die die Stimmkarte ausgestellt hat, jedoch nur an dem für seinen Wahlsprengel bestimmten Eintragungsort.
(7)Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren
können nur in vorschriftsmäßigen Eintragungslisten
gemacht werden.
(8)Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal
in den Eintragungslisten eintragen.
§ 7
(1)Die Antragsteller haben die Eintragungslisten
und die zur Veröffentlichung gemäß § 8 Z. 2 letzter
Satz bestimmten Gesetzentwürfe samt allfälliger
Begründung auf eigene Kosten zu beschaffen. Die
Antragsteller haben durch den Bevollmächtigten an
die Gemeinden, in denen ein Eintragungsverfahren
stattfinden soll,
a)die Eintragungslisten mindestens in einer sol
chen Anzahl, daß die Eintragung von einem
Viertel aller Stimmberechtigten der Gemeinde
möglich ist, und
b)die Gesetzentwürfe mindestens in einer Anzahl
von einem Viertel der Zahl der Wahlsprengel
der jeweiligen Gemeinde, mindestens aber zwei
fach,
zu versenden, über das in lit. a genannte Ausmaß hinaus können
Eintragungslisten bis zum Abschluß der Eintragungsfrist an die
Eintragungsbehörden nachgeliefert werden.
(2)Die Eintragungsbehörden haben ein Eintra
gungsverfahren nur durchzuführen, wenn die Ein
tragungslisten und die textlich mit dem im Einlei
tungsverfahren vorgelegten und im gemäß § 5 Abs. 3
kundgemachten Bescheid wiedergegebenen Gesetz
entwurf gleichlautenden Gesetzentwürfe in der im
Abs. 1 angegebenen Mindestzahl bei ihnen spä
testens sechs Wochen vor Beginn der Eintragungs
frist einlangen. Das rechtzeitige Einlangen der Ein
tragungslisten und der Gesetzentwürfe samt allfäl
liger Begründung ist auf Verlangen von der Eintra
gungsbehörde zu bestätigen.
(3)Gleichzeitig mit der Versendung an die Ge
meinden hat der Bevollmächtigte den Bezirkswahl
behörden ein Verzeichnis der in ihrem Bereich mit
Eintragungslisten und Gesetzentwürfen beteilten
Eintragungsbehörden zu übersenden.
(4)Die Eintragungsbehörden haben den zuständi
gen Bezirkswahlbehörden den rechtzeitigen Empfang
der Eintragungslisten unverzüglich anzuzeigen.
§ 8
Hat eine Eintragungsbehörde ein Eintragungsverr fahren durchzuführen, so sind folgende Vorbereitungen zu treffen:
Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eintragen können
(Eintragungsort), und die Tagesstunden, während der die Eintragungen
vorgenommen werden können (Eintragungszeit), zu bestimmen. Ist die
Wählerevidenz für die Gemeinde nach Wahlsprengeln angelegt, so
können mehrere Eintragungsorte bestimmt werden. Den
Eintragungsorten dürfen nur ganze
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Wahlsprengel zugeordnet werden. Bei Festlegung der Eintragungszeit ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen. Auf alle Fälle ist auch an jedem Tag, an dem das Gemeindeamt keinen Dienstbetrieb hat, zumindest für zwei Stunden die Möglichkeit zur Eintragung in die Eintragungslisten sicherzustellen.
2.Die Eintragungsbehörde hat unter Berufung auf
die in der Amtlichen Linzer Zeitung veröffent
lichte Entscheidung der Landesregierung in orts
üblicher Weise, jedenfalls aber auch durch
öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlaut
baren, daß die Stimmberechtigten innerhalb der
von der Landesregierung festgesetzten Frist von
einer Woche ihre Zustimmung zu dem beantrag
ten Gesetzentwurf durch einmalige eigenhändige
Eintragung in die Eintragungslisten erklären
können. In gleicher Weise sind auch die Ein
tragungsorte und die Eintragungszeit zu ver
lautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der
Eintragungsbehörde der Gesetzentwurf, der Ge
genstand des Volksbegehrens ist, samt allfälliger
Begründung an einer sichtbaren Stelle anzu
schlagen.
3.Die Eintragungsbehörde hat für ihren Bereich
eine Abschrift der Wählerevidenz zum Stichtag
herzustellen (Stimmliste). Hat sie mehrere Ein
tragungsorte bestimmt, so ist für jeden eine
Stimmliste anzulegen, die alle Wahlberechtigten
der zum Eintragungsort gehörenden Wahlspren
gel erfaßt.
§ 9
(1)Die Eintragungsbehörde hat spätestens vier
Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist die Stimm
liste (n) in allgemein zugänglichen Amtsräumen für
eine Woche, Sonn- und Feiertage eingeschlossen,
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 30 Abs. 2
bis 4 LWO. 1961 gilt sinngemäß.
(2)Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum
Landtag besitzt, kann unter Angabe ihres Familien-
und Vornamens und ihrer Wohnadresse innerhalb
der Einsichtsfrist wegen Nichtaufnahme vermeint
lich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme ver
meintlich Nichtstimmberechtigter schriftlich, münd
lich oder telegraphisch bei der zur Entgegennahme
von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle Einspruch
erheben. § 34 Abs. 2 bis 4 und die §§ 35 bis 38
LWO. 1961 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
anstelle der Gemeindewahlbehörde die Eintra
gungsbehörde zuständig ist.
§ 10
(1)Der Stimmberechtigte, der während der Ein
tragungszeit am Eintragungsort erscheint, um sich
in die Eintragungsliste einzutragen, hat seinen Fa
milien- und Vornamen zu nennen, seine Wohn
adresse zu bezeichnen und seine Identität glaubhaft
zu machen. § 66, § 69 Abs. 1 erster und dritter Satz
und Abs. 2 sowie § 70 LWO. 1961 sind sinngemäß
anzuwenden.
(2)Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung
zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Stimmliste ein-
getragen ist oder eine Stimmkarte besitzt (§ 6 Abs. 6). Ist weder das eine noch das andere der Fall, so ist die Person zur Eintragung nicht zuzulassen.
(3) Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 11
(1)Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat in den
vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten die
eigenhändige Unterschrift (Familien- und Vorname),
das Geburtsdatum und die Wohnadresse des Stimm
berechtigten zu enthalten.
(2)Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen
Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fort
laufenden Zahlen, dem Eintragungsdatum und den
erforderlichen allfälligen Anmerkungen zu ver
sehen sowie jede Eintragung unter Anführung der
fortlaufenden Zahl und der Nummer der Eintra
gungsliste in der Stimmliste anzumerken. Außer
dem ist auf den Eintragungslisten die Überprüfung
des Stimmrechtes zu bescheinigen.
§ 12 Ungültig sind Eintragungen, die
a)von nicht stimmberechtigten Personen herrühren,
b)nicht die im § 11 Abs. 1 angeführten Daten so
wie die Unterschrift des Stimmberechtigten ent
halten,
c)von Personen herrühren, die ihr Stimmrecht bei
demselben Volksbegehren bereits einmal aus
geübt haben.
§ 13
Im übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß § 58 Abs. 1
und 2 sowie die §§64 und 65 LWO. 1961.
IV. ABSCHNITT Ermittlungsverfahren
§ 14
(1)Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Ein
tragungsbehörde unverzüglich die Eintragungs
listen abzuschließen und die Summe der gültigen
Eintragungen festzustellen.
(2)über diese Feststellung ist ein schriftlicher Be
richt zu verfassen und auf schnellstem Weg der Be
zirkswahlbehörde zu übermitteln. In diesem Bericht
sind auch die Fälle der Nichtzulassung zur Eintra
gung (§ 10 Abs. 3) festzuhalten.
§ 15
(1)Die Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich die
Ermittlungen der Eintragungsbehörden zu überprü
fen und die Summe der gültigen Eintragungen in
ihrem Bereich festzustellen.
(2)Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer
Niederschrift zu beurkunden. Diese ist mit den Be
richten der Eintragungsbehörden samt Beilagen auf
schnellstem Weg der Landeswahlbehörde zu über
senden.
§ 16 (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der
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Niederschriften (§ 15 Abs. 2) und sonstigen Unterlagen die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen zu ermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund dieser Ermittlung festzustellen, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 23 Abs. 2 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971 vorliegt oder nicht. Sie hat diese Feststellung unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
§ 17
(1)Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlaut
barung an kann der Bevollmächtigte die von der
Landeswahlbehörde getroffene Feststellung bei
dieser anfechten. Die Anfechtung ist mit den Unter
lagen gemäß § 16 Abs. 1 der Landesregierung vor
zulegen.
(2)Ergibt die Überprüfung der Anfechtung eine
Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, so
hat die Landesregierung das Ergebnis richtigzustel
len und das richtiggestellte Ergebnis in der Amt
lichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(3)Ergibt die Überprüfung der Anfechtung eine
sonstige Rechtswidrigkeit des Verfahrens, die
darauf von Einfluß war, ob ein Volksbegehren im
Sinne des Art. 23 Abs. 2 des O. ö. Landes-Verfas-
sungsgesetzes 1971 vorliegt oder nicht, so hat die
Landesregierung das ganze Verfahren oder die ent
sprechenden Teile des Verfahrens aufzuheben und
die für eine Wiederholung erforderlichen Anord
nungen in sinngemäßer Anwendung der einschlä
gigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu treffen.
(4)Wird keine Anfechtung erhoben, so hat die
Landeswahlbehörde das Volksbegehren samt allfäl
liger Begründung der Landesregierung zu über
mitteln.
§ 18 Wenn
a)die Feststellung der Landeswahlbehörde, daß
ein Volksbegehren im Sinne des Art. 23 Abs. 2
des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971 vor
liegt, nicht angefochten wurde,
b)einer Anfechtung nach § 17 Abs. 2 Rechnung ge
tragen wurde oder
c)eine Anfechtung zurückgezogen, abgewiesen
oder zurückgewiesen wurde,
hat die Landesregierung das Volksbegehren samt allfälliger
Begründung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen
Behandlung zuzuleiten.
V. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 (1) Der Bevollmächtigte ist berechtigt,
(2) Der Bevollmächtigte kann zur Ausübung der ihm nach Abs. 1 zustehenden Rechte für jede Eintragungsbehörde, für jede Bezirkswahlbehörde und für die Landeswahlbehörde eine Vertrauensperson und nach Bedarf für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter namhaft machen.
§ 20
(1)Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsver
fahren nicht besonders geregelt ist, haben die Be
hörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensge
setz - AVG. 1950 mit Ausnahme der Bestimmun
gen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
anzuwenden.
(2)Für Fristen nach diesem Gesetz gilt § 96 Abs. 2 LWO. 1961 sinngemäß.
§ 21
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Niederschriften, Bestätigungen
und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes
und der Gemeinden befreit.
§ 22
(1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be
stimmt ist, sind die aus der Durchführung des
Volksbegehrens bei den Wahlbehörden entstande
nen Kosten für jede Wahlbehörde von der Ge
bietskörperschaft zu tragen, die den Aufwand der
Behörde zu tragen hat, der der Wahlleiter vorsteht
oder von deren Vorstand er bestellt wurde.
(2)Gemeinden, die ein Eintragungsverfahren
durchgeführt haben, gebührt ein Kostenersatz in
folgender Höhe:
1.Gemeinden, in deren abgeschlossenen Wähler
verzeichnissen anläßlich der letzten dem Antrag
auf Einleitung des Volksbegehrens vorangehen
den Landtagswahl bis zu tausend Wahlberech
tigte verzeichnet waren, das Vierhundertfache
des anläßlich dieser Wahl pro Wahlberechtigten
geleisteten Ersatzes;
2.anderen Gemeinden für das erste Tausend Wahl
berechtigter das Vierhundertfache, für jedes wei
tere angefangene Tausend das Hundertfünfzig
fache des anläßlich der letzten dem Antrag auf
Einleitung des Volksbegehrens vorangehenden
Landtagswahl pro Wahlberechtigten geleisteten
Ersatzes.
§ 23
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann: Dr. Wenzl
t'l-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 2. Stück, Nr. 2Seite 15
Anlage 1
(Zu § 4 Abs. 1 des Gesetzes)
Antragsliste Nr.4) 5)
Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens auf Grund des O. ö.
Volksbegehrengesetzes
An die Oberösterreichische Landesregierung
in Linz
Die eigenhändig unterfertigten, in der Wählerevidenz verzeichneten Personen beantragen, ein Verfahren für ein Volksbegehren auf Grund des O. ö. Volksbegehrengesetzes einzuleiten, das auf die Erlassung eines Gesetzes mit nachstehendem Wortlaut gerichtet ist:
(Folgt der Wortlaut des Gesetzentwurfs) x) Allfällige Begründung:
(Folgt gegebenenfalls der Wortlaut der Begründung) ') B Als Vertreter der Antragsteller (Bevollmächtigter) wird namhaft gemacht:
(Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse)
Pol. Bez3)
Familien- und Vorname (in Blockschrift)
Geburtsdatum
Gemeinde, Straße-Gasse- Platz Nr.
Unterschrift
') Der Gesetzentwurf und eine allfällige Begründung sind hier vollständig anzuführen. Reicht die erste Seite nicht aus, so ist auf weiteren Seiten fortzusetzen. Die Abschnitte B und C kommen jedenfalls erst anschließend.
Am Beginn jeder Seite, die nur Eintragungen im Sinne des Abschnittes
C enthält, sind das Wort "Volksbegehren" und anschließend der Titel des begehrten Gesetzes sowie der Tabellenkopf anzuführen. Der Gesetzentwurf und die allfällige Begründung müssen auf allen Antragslisten eines Volksbegehrens textlich gleich sein.
Seite 16Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975,
Pol. Bezirk
Gemeinde
Antragsliste Nr. Fortl. Zahl
WAHLRECHTSBESTÄTIGUNG (O. ö. Volksbegehrengesetz)
A An die
Gemeinde Frau/Herr
(Familien- und Vorname in Blockschrift, Geburtsdatum)
(Wohnadresse)
ersucht um Bestätigung, daß sie/er in der Wählerevidenz der obigen
Gemeinde als wahlberechtigt eingetragen ist.
, am19
(Eigenhändige Unterschrift)
B
Die/Der Obgenannte ist in der Wählerevidenz (Sprengel Nr.)
, am19
(Unterschrift)
Gemeinde- i
Siegel/
') Diese Rubrik kann erst anläßlich der Eintragung in eine
Antragsliste ausgefüllt werden. Sie muß jedenfalls vor der
Einbringung des Antrags (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes) an die
Landesregierung ausgefüllt werden.
(Zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes)
Pol. Bez
Gemeinde
Eintragungsort1)
Eintragungsliste Nr. 2)
EINTRAGUNGSLISTE 3)
.., Zahl , auf Grund des
für das mit Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung
vom
O. ö. Volksbegehrengesetzes eingeleitete Volksbegehren. Die nachstehend unterfertigten Stimmberechtigten begehren auf Grund des Art. 5 Abs. 3 des O. ö. Landes-Verfassungs-gesetzes 1971 die Erlassung des den Gegenstand dieses Volksbegehrens bildenden Gesetzes.
Datum
Fortl. Zahl
Eigenhändige Unterschrift (Familien- und Vorname)
Geburtsdatum
Wohnadresse (Straße-Gasse-Platz Nr.)
Anmerkung (z. B. Stimmkarte)
Unterschrift dessen, der die Identität und an Hand der Stimmliste oder Stimmkarte das Stimmrecht überprüft und die Stimmabgabe in der Stimmliste vermerkt hat
*) Für den Fall, daß gemäß § 8 Z. 1 in einer Gemeinde mehrere
Eintragungsorte festgesetzt sind, von der Eintragungsbehörde
auszufüllen.
2)Von der Eintragungsbehörde fortlaufend je Gemeinde bzw. je
Eintragungsort zu numerieren.
3)Jede Eintragungsliste kann mehrere Seiten umfassen. Die Seiten
müssen jedoch fortlaufend numeriert sein und mit den Überschriften der Eintragungsspalten beginnen.
Seite 18
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1975, 2. Stück,
Nr. 2
Anlage 4
(Zu § 6 Abs. 5 des Gesetzes)
Pol. BezGemeinde
STIMMKARTE
(O. ö. Volksbegehrengesetz)
ausgestellt auf Grund der Eintragung in der Wählerevidenz
(Fortlaufende Zahl:
für
(Familien- und Vorname in Blockschrift, Geburtsdatum) (Wohnadresse)
Die obgenannte Person ist berechtigt, ihr Stimmrecht außerhalb der Gemeinde, in der sie in der Wählerevidenz eingetragen ist, auszuüben.
Bei Ausübung des Stimmrechts ist neben der Stimmkarte auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Identität des Stimmenden mit der in der Stimmkarte bezeichneten Person ergibt.
Die Stimmkarte ist der Eintragungsbehörde zu übergeben. Duplikate für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarten dürfen nicht ausgestellt werden.
, am
/ Gemeindei
Siegel
(Unterschrift)
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