Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. Juni 1973, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, geändert wird
LGBL_OB_19741230_52Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. Juni 1973, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1974 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 9. Dezember 1974, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 25. Juni 1973, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö.
Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr. 49/1961, LGB1. Nr. 34/1965, L'GBl. Nr. 11/1966, LGB1. Nr. 21/1967 und LGB1. Nr. 27/1969 sowie der Kundmachungen des Landeshauptmannes von Qberösterreich vom 6. August 1965, LGB1. Nr. 35, und vom 27. Dezember 1972, LGB1. Nr. 4/1973, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 25. Juni 1973, LGB1. Nr. 49, mit der ein Pauschale iür die Anstaltsgebühr und die Arztgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Linz festgesetzt wird, wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
"§ 1
(1)Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus
der Stadt Linz wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der höheren Gebührenklasse
(Sonderklasse) bei Unterbringung in einem Mehr
bettzimmer 60% und bei Unterbringung in einem Einbettzimmer 70% der nach § 38 des Gesetzes fest
gesetzten Pflegegebühr.
(2)Mit der Anstaltsgebühr ist jeglicher Sachauf
wand und der durch die Arzt- und Anstalts
hebammenhonorare (§ 34 Abs. 2 lit. b des Gesetzes)
nicht gedeckte Personalaufwand für die in einer
höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) untergebrachten
Pfleglinge abgedeckt."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 in Kraft.
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