Gesetz, mit dem das O.ö. Leichenbestattungsgesetz geändert wird (O.ö. Leichenbestattungsgesetznovelle 1974)
LGBL_OB_19740904_36Gesetz, mit dem das O.ö. Leichenbestattungsgesetz geändert wird (O.ö. Leichenbestattungsgesetznovelle 1974)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1974 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 7. Juni 1974, mit dem das O. ö. Leichenbestattungsgesetz
geändert wird (O. ö. Leichenbestattungsgesetznovelle 1974)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das O. ö. Leichenbestattungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961, wird geändert
wie folgt:
Seite 58
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 14.
Stück, Nr. 35, 36, 37 u. 38
(2) Der Bürgermeister hat die Enterdigung zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen."
eingefügt:
"VI a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 39 a.
Folgende in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
1.die von der Gemeinde (bzw. dem Bürger
meister oder dem Totenbeschauer) zu be
sorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit
Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und
III, des § 27 sowie des § 34 Abs. 3 erster
Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38;
2.die Mitwirkung der Gemeinde bei der
Durchführung von Obduktionen (§ 12 Abs. 2)
sowie die Teilnahme des Totenbeschauers
an der Durchführung von Obduktionen und
Einbalsamierungen (§ 12 Abs. 1 und § 15
Abs. 3);
3.die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V
eine Gemeinde (einen Gemeindeverband)
treffenden Rechte und Pflichten als Träger
einer kommunalen Bestattungsanlage oder
im Zusammenhang mit der Errichtung einer
solchen Bestattungsanlage."
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