Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplanes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne)
LGBL_OB_19740904_34Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplanes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1974 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 2 Zeichnerische Darstellung
(1)DER ZEICHNERISCHEN DARSTELLUNG DES FLÄCHEN
WIDMUNGSPLANES IST ALS PLANGRUNDLAGE DIE AUF DEN
MAßSTAB GEMÄß § 4 GEBRACHTE KATASTRALMAPPE ZU
GRUNDEZULEGEN. DIE PLANGRUNDLAGE HAT GENORDET ZU
SEIN UND DIE GEBIETE ANGRENZENDER GEMEINDEN BIS
ZUM JEWEILIGEN BLATTRAND ZU ENTHALTEN.
(2)Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits Plangrundlagen im Sinne des
Abs. 1 vorhanden, die die Gebiete der angrenzen
den Gemeinden bis zum jeweiligen Blattrand nicht
enthalten, so können auch diese Plangrundlagen für
die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungs
planes verwendet werden.
(3)Die zeichnerische Darstellung des Flächen
widmungsplanes hat auf reißfesten, lichtbeständigen
Lichtpausen oder Plandrucken der Plangrundlage für
alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich ent
weder in Schwarz-Weiß-Darstellung oder in farbiger
Darstellung zu erfolgen.
(4)Für die zeichnerische Darstellung des Flächen
widmungsplanes sind die in der Anlage 1 ent
haltenen Planzeichen zu verwenden.
(5)Sind Eintragungen erforderlich, für die in der
Anlage 1 keine. Planzeichen enthalten sind, so
können Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.
(e) Die Strichstärke, der Raster, der Grau- oder Farbton der Planzeichen sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, daß die Plangrundlage erkennbar bleibt. Die farbige Darstellung ist nach Durchführung der Eintragungen mit einer durchsichtigen Schutzfolie zu überziehen.
§ 3 Äußere Form der zeichnerischen Darstellung
(1) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat in der Form der Anlage 2 zu enthalten:
(4) Die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat auch eine zeichnerische Darstellung des Längen- und Flächenmaßstabes zu enthalten. Ferner ist die Nordrichtung anzugeben.
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(5) An geeigneter Stelle oder in einem Anhang zur zeichnerischen Darstellung sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen darzustellen.
(0)Die Größe der zeichnerischen Darstellung ist
so zu wählen, daß sich ein Vielfaches des Forma
tes A 4 nach ÖNORM A 1001 ergibt.
(7) Eine zeichnerische Darstellung, die ein unhandliches Format ergeben würde, darf in handliche Teile zerlegt werden. Jeder Planteil hat jedoch eine Legende gemäß Abs. 5 und eine Übersicht der einzelnen Planteile zu umfassen.
§ 4 Maßstab der zeichnerischen Darstellung
(1)Die zeichnerische Darstellung des Flächen
widmungsplanes hat im Maßstab 1 : 5000 zu er
folgen.
(2)Die zeichnerische Darstellung des Flächen-
widmungsplanes'von Gemeinden mit großer flächen
mäßiger Ausdehnung, deren Flächen überwiegend
als Grünland gewidmet werden, kann im Maß
stab 1 : 10.000 erfolgen. In diesem Fall sind jedoch
die überwiegend als Bauland gewidmeten Flächen
des Gemeindegebietes in einem rechteckigen Plan
ausschnitt im Maßstab 1 : 5000 bzw. in einem Maß
stab gemäß Abs. 3 darzustellen.
(3)überwiegend als Bauland gewidmete Flächen
mit starker widmungsmäßiger Differenzierung auf
engem Raum können auch im Maßstab 1 : 2500,
1 : 2000 oder 1 : 1000 dargestellt werden.
(4)Die gemäß Abs. 2 oder 3 in einem größeren
Maßstab dargestellten Flächen sind ohne Darstellung
der Widmungen in den Plänen kleineren Maß
stabes jeweils als rechteckige Planauss.chnitte er
sichtlich zu machen. Auf die gesonderte Darstellung ist im jeweiligen Planausschnitt hinzuweisen.
§ 5
Schriftliche Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung Sollen zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die zeichnerische Darstellung hinaus Festlegungen getroffen werden, so sind diese in einer schriftlichen Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung zu treffen.
§ 6 Änderungen
(1) Änderungen eines rechtswirksamen Flächen-
widmungsplanes sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Anderungsplan) im Mindestformat A 4 vorzunehmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1-5 nach Maßgabe des § 23 des Gesetzes für Änderungspläne sinngemäß.
(2)Jeder Änderungsplan ist mit einer fortlaufen
den Nummer zu versehen.
(3)Der Geltungsbereich der Änderung ist im Änderungsplan genau zu umgrenzen.
(4)Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde und in rechtswirksamen Änderungsplänen
dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden;
Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.
§ 7 Ubersichtsplan
Zusammen mit der gemäß § 15 Abs. 13 des Gesetzes für den Flächenwidmungsplan vorgeschriebenen und für rechtswirksame Änderungspläne sinngemäß geltenden Auflage zur Einsicht sind ein Flächenwid-mungs-übersichtsplan und ein Verzeichnis gemäß Anlage 3 zur Einsicht beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Der Flächenwidmungs-Übersichtsplan hat aus einer Kopie des Flächenwidmungsplanes zu bestehen, in die mit roter Farbe die Grenzen des Geltungsbereiches der Änderungen durch rechtswirksame Änderungspläne und die Nummern der Änderungspläne fortlaufend einzutragen sind. In das Verzeichnis gemäß Anlage 3 sind die durch rechtswirksame Änderungspläne eingetretenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes fortlaufend einzutragen. Dem Flächenwidmungs-Übersichtsplan und dem Verzeichnis gemäß Anlage 3 kommt keine Rechtswirksamkeit zu.
§ 8 Schlußbestimmungen
(1)Diese Verordnung tritt drei Monate nach Ab
lauf des Tages ihrer (Kundmachung im Landesge
setzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Die §§ 2, 3 und 4 sowie § 6 Abs-. 1 dieser
Verordnung sind auf Flächenwidmungspläne, die
zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung be
reits zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemein
deamt (Magistrat) aufgelegt waren oder noch auf
gelegt sind (§ 21 Abs. 4 des Gesetzes), nicht anzu
wenden.
1.1 Bauland
leines Wohngebiet
schwarz-weiß
Grauton hell
farbig
Zinnober hell
z. B.: Schmincke 088 Jaxon 10 Stabilo 8754
Grauton hell
zinnober dunkel z.B.: Schmincke 155 Jaxon 12 Stabilo 8740
Grauton mittel
ocker
z. B.: Schmincke 016 Jaxon 65 Stabilo 8739
. 1.4 Cur- und Fremdenverkehrsgebiet
Grauton mittel
orange hell
z. B.: Schmincke 066 Jaxon 9 Stabilo 8718
[. 1.5
jieschäfts- oder Kerngebiet
Grauton mittel
rotbraun
z. B.: Schmincke 081 Jaxon 27 Stabilo 8710
Grauton mittel
braun
z. B.: Schmincke 037 Jaxon 28 Stabilo 8735
•rauton dunkel
rotviolett
z. B.: Schmincke 236 Jaxon 20 Stabilo 8727
l. 1.8 :ndustriegebiet
( rauton dunkel
blauviolett
z. B.: Schmincke 910 Jaxon 53 + 56 Stabilo 8755
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schwarz-weiß
farbig
1.1.9 Ländefläche
Grauton dunkel
blauviolett
z. B.: Schmincke 910 Jaxon 53 + 56 Stabilo 8755
1.1.10
Gebiete für einen
zeitweiligen Wohnbedarf
Grauton hell
rosa
z. B.: Schmincke 149 Jaxon 6 Swano 26
1.1.11 Sanierungsgebiet
SAN
Grauton
entsprechend der Widmung
SAN
Farbgebung entsprechend der Widmung
Randlinie schwarz 1,2 mm stark
1.2
Verkehrsflächen der Gemeinde
1.2. 1
Fließender Verkehr
1.2.1.1
Flächenmäßige Darstellung
weiß
gelb hell
z. B.: Schmincke 901 Jaxon 2 Stabilo 8724
Begrenzung des Streckenverlaufes der Verkehrsflädien entsprechend den Begrenzungslinien der angrenzenden Widmungen
1.2.1.2
Punktmäßige Darstellung
für Fußwege
•• •• •• •• 1,0-1,2 mm große Punkte im Zweierrhythmus
1.2.2
Ruhender Verkehr
weiß
gelb hell
z. B.: Schmincke 901 - Jaxon 2 Stabilo 8724
Für die Darstellung der jeweiligen Art der Anlagen gelten nachstehende Signaturen:
Q Parkplatz U Parkhaus [P] unterirdisdie Parkfläche
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schwarz-weiß
farbig
1.3 Grünland
1.3. 1
r die Land- und Forstwirtschaft )estimmte Flächen, Ddland
Punktraster
z. B.: Silhouette 375 Ceratone 7040 Letratone 914
olivgrün hell
z. B.: Schmincke 048 Jaxon 47 Stabilo 8723
Große zusammenhängende Flächen können auch durch ein 5 cm breites Punktraster- bzw. Farbband begrenzt werden
L.3. 2 Erholungsflächen
Punktraster
z. B.: Silhouette 372 Ceratone 7089 Letratone 88
gelbgrün
z. B.: Schmincke 219 Jaxon 43 Stabilo 8733
Für die Darstellung der jeweiligen Art der Erholungsflächen gelten nachstehende Signaturen:
Parkanlage
Spiel- und Liegewiese Spielplatz
Sport- und Spielfläche
Freibad
Campingplatz
Wintersportanlage Schipiste
Schipisten werden durch ein 3-5 mm breites Raster- bzw. Farbband für Erholungsflächen begrenzt; sonst entsprechend der jeweiligen
Widmung
Fremdenverkehrsbetrieb
Diese Signaturen können zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden
Punktraster
z. B.: Silhouette 372 Ceratone 7089 Letratone 88
Signatur:
1.3.3
Dauerkleingärten,
Erwerbsgärtnereien
Dauerkleingärten
olivgrün
z. B.: Schmincke 048 Jaxon 47 Stabilo 8723
I ? | Erwerbgärtnereien
1.3.4 Friedhof
Punktraster
z. B.: Silhouette 372 Ceratone 7089 Letratone 88
grün
z. B.: Schmincke 191 Jaxon 61 Stabilo 8743
1.3.5
Grünland mit Desonderer Widmung
Punktraster
z. B.: Silhouette 371
grün
z. B.: Schmincke 191 Jaxon 61 Stabilo 8743
Signatur: Gz = Grünzug
Stg = Straßenbegleitgrün Trg = Trenngrün
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Nr. 34
schwarz-weiß
farbig
1.3.6 Aufschüttungsgebiete
Grauton oder Punktraster entsprechend der Widmung
Farbgebung
entsprechend
Widmung
der
Randsignatur schwarz ca. 3 mm breit
1.3.7 Abgrabungsgebiete
Grauton oder Punktraster entsprechend der Widmung
Randsignatur schwarz ca. 3 mm breit Signatur: St = Steinbruch
S = Sand Ki = Kies L == Lehm
^^ ? w w v 7^
Farbgebung entsprechend der Widmung
Quadratraster z.B.: Silhouette 314
Müll
mit Angabe des ungefähren
Erschöpfungszeitpunktes
Altmaterial, Fahrzeugwracks
1.3.8 Ablagerungsplätze
••¦••••
•¦•¦•¦••¦¦"•••¦Qu z. I
Signatur:?
1980
A
grau hell
z. B.: Schmincke 059 Jaxon 68 Stabilo 8791
1.3.9
Schießstätte
mit Angabe der Schußrichtung
Signatür:
Punktraster
z. B.: Silhouette 372 Ceratone 7089 Letratone 88
-^ Schußrichtung
gelbgrün
z. B.: Schmincke 219 Jaxon 43 Stabilo 8733
1.4 Vorbehaltsflächen
1.4 Vorbehaltsfläche
Grauton oder Punktraster entsprechend der Widmung
Farbgebung entsprechend der Widmung
Randlinie schwarz 1,0-2 mm stark
Für die Darstellung der jeweiligen Art der Vorbehaltsflächen gelten insbesondere nachstehende Signaturen:
Ladenzentrum
Verwaltungsgebäude
Schule
Krankenanstalt
Altersheim
Heil- und Pflegeanstalt
Jugendheim, Jugendherberge
Seelsorgeeinrichtung
Kindergarten
Hallenbad
Feuerwehr
Luftschutzanlage
Diese Signaturen können zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden
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schwarz-weiß
farbig
AI
weiß
zwischen den Begrenzungslinien
AI
weiß
zwischen den Begrenzungslinien
Signatur: A mit Angabe der Straßennummer
Begrenzungslinien der Straßenanlage schwarz 0,8 mm stark Mittellinie schwarz 0,2 mm stark
Begrenzungslinien der Schutzzonen schwarz 0,3 mm stark strichliert
2 1.2
Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) mit Schutzzonen
S10
weiß
zwischen den Begrenzungslinien
S10
weiß
zwischen den Begrenzungslinien
Signatur: S mit Angabe der Straßennummer Begrenzungslinien der Straßenanlage schwarz 0,6 mm stark Mittellinie schwarz 0,2 mm stark strichliert Begrenzungslinien der Schutzzonen schwarz 0,3 mm stark strichliert
Bundesstraßen B (Bundesstraßen) mit Schutzzonen
B151
weiß
zwischen den -^- Begrenzungslinien
B151
weiß
zwischen den Begrenzungslinien
Signatur: B mit Angabe der Straßennummer Begrenzungslinien der
Straßenanlage schwarz 0,6 mm stark Begrenzungslinien der Schutzzonen schwarz 0,3 mm stark strichliert
weiß
zwischen den Begrenzungssignaturen
weiß
zwischen den Begrenzungssignaturen
Begrenzungssignatur: Nach innen gerichtete Klammer innerhalb der
Grundgrenze, schwarz 0,6 mm stark und ca. 8 mm lang
weiß
zwischen den Begrenzungssignaturen
weiß
zwischen den Begrenzungssignaturen
Begrenzungssignatur: Klammer schwarz 0,6 mm stark und ca. 8 mm
lang mit Mittelzacken
Verkehrsflächen des Landes
L562
weiß
zwischen den
Begrenzungslinien
L562
weiß
zwischen den
Begrenzungslinien
Signatur: L mit Angabe der Straßennummer für Landesstraßen
Alle sonstigen Verkehrsflächen des Landes nur mit Angabe der Straßennummer
Begrenzungslinien der Straßenanlage schwarz 0,6 mm und 0,4 mm stark
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schwarz-weiß
farbig
Ausschluß von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für bestimmte Abschnitte von Verkehrsflächen des Bundes und Landes
Begleitsignatur: Zacken schwarz 0,6 mm stark entlang der Begrenzungslinien
der Straßenanlage - Abstände ca. 5 mm
Beginn und Ende gekennzeichnet durch schwarze Dreiecke
Für Landes- oder Bezirksstraßen
vorgesehene Grundflächen
mit Anzeigepflicht für
Neu-, Zu- oder Umbauten
Hauptbahn
Nebenbahn
Anschlußbahn
Materialbahn
ÖBB-HB
Strichraster
z. B.: Letratone 64 Grauton entsprechend der Widmung Grauton dunkel jedes zweite Feld
ÖBB-HB
-u^_
Strichraster
z. B.: Letratone 64 Farbgebung entsprechend der Widmung
violett dunkel
jedes zweite Feld
z. B.: Schmincke 189
Jaxon 39 + 20
Stabilo 8747
Hauptseilbahn Kleinseilbahn Materialseilbahn
Signatur: HB, NB, AB, MB mit Bezeichnung des Eigentümers Begrenzungslinien der Bahnbetriebsflächen schwarz 0,6 mm stark Querstreifen ca. 8 mm breit An den Darstellungsenden sind die Hauptrichtungen zu benennen
HS
Signatur: HS, KS, MS
Linie des Streckenverlaufes schwarz 0,4 mm stark
Abstand der Häkchen ca. 8 mm
Linie des Streckenverlaufes schwarz 0,4 mm stark Abstand der Schrägstriche ca. 8 mm
Randlinie / Punktraster
z. B.: Ceratone 7004
Letratone 55 - Fläche innerhalb
weiß
2.1. 12
Flächen für die Luftfahrt
mit Sicherheitszonen
Randlinie
ultramarin
z. B.: Schmincke 122 Jaxon 39 Stabilo 8712
Fläche innerhalb
weiß
Für die Darstellung der jeweiligen Art der Flächen für die Luftfahrt
gelten nachstehende Signaturen:
Flughafen (A+) Flugfeld
Segelfluggelände
Hubschrauberlandeplatz
mit der Bezeichnung aes Flugplatzbezugspunktes
Begrenzungslinien schwarz 0,3-U,4 mm stark
Doppelrandlinie 2-3 mm breit
Begrenzungslinien der Sicherheitszonen schwarz 0,3 mm stark
strichliert
Startbahnachse schwarz 0,3 mm stark strichpunktiert
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schwarz-weiß
farbig
2.2 Versorgung
2.2.1
Hochspannüngsfreileitung oder Bahnstromleitung mit allfälligem Schutzbereich
ÖBB
22O.k_V weiß
zwischen den H M Begrenzungslinien
ÖBB 220 kV gelb dunkel
z. B.: Schmincke 065
-HMM-Jaxon 7
Stabilo 8734
zwischen den Begrenzungslinien
Bezeichnung des Eigentümers und Angabe der Nennspannung (kV)
Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,6 mm stark
Begrenzungslinien des Schutzbereiches schwarz 0,3 mm stark
strichliert
2.2.2
Verkabelte Hochspannungsleitung
mit allfälligem Schutzbereich
OKA_20Jy_
MMW
weiß
zwischen den Begrenzungslinien
OKA_20k_V_
MH
gelb dunkel
z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734
zwischen den Begrenzungslinien
Bezeichnung des Eigentümers und Angabe der Nennspannung (kV) Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,5 mm stark strichliert Begrenzungslinien des Schutzbereiches schwarz 0,3 mm stark strichliert
EKW
2.2.3
Anlagen der Elektrizitätswirtschaft
Die im Verlaufe von Leitungen gelegenen Anlagen können gesondert mit
folgenden Planzeichen ersichtlich gemacht werden:
EKW
weiß
gelb dunkel
z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734
Bezeichnung des Eigentümers Quadrat 8 mm Seitenlänge
weiß Äußerer Kreis Durchmesser 7 mm
(T/\weiß
Äußerer Kreis Durchmesser 6 mm
((r)|weiß
Äußerer Kreis Durchmesser 6 mm
0)weiß
Kreis Durchmesser 5 mm
gelb dunkel
z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734
gelb dunkel
z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734
gelb dunkel
z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734
gelb dunkel
z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734
weiß
Kreis Durchmesser 5 mm
gelb dunkel
z. B.: Schmincke 065 Jaxon 7 Stabilo 8734
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sdiwarz-weiß
farbig
2.2.4
Unterirdisdie Kabelanlage
mit allfälligem Sdiutzbereidi
ÖPTweiß ^ A
.zwisdien den Begrenzungslinien
ÖPTweiß
Bezeidinung des Eigentümers
Kabelanlage Linie sdiwarz 0,5 mm stark stridipunktiert Begrenzungslinien des. Sdiutzbereidies sdiwarz 0,3 mm stark stridiliert
Signatur:
2.2.5
Funk- oder Sendestation
mit allfälligem
Baubesdiränkungsbereidi
Randlinie
Punktraster
z. B.: Ceratone 7004
Letratone 55 Flädie innerhalb weiß
im Kreis Durdimesser ca. 8 mm
Randlinie
ultramarin
z. B.: Sdimincke 122 Jaxon 39 Stabilo 8712
Flädie innerhalb
weiß
Bezeidinung des Eigentümers
Begrenzungslinien sdiwarz ,3-0,4 mm stark, Doppelrandlinie 2-3 mm breit
Begrenzungslinien des Baubeschränkungsbereiches sdiwarz 0,3 mm stark stridiliert
2.2.6 Riditfunkstredce
"^- ^- ^- Grauton oder" ^j" it._J^__h- Punktraster-fL_JL
zwisdien den Begrenzungslinien
entsprechend der Widmung
Begrenzungslinien sdiwarz 0,4 mm stark stridiliert Blitzsignatur in
wechselnder Riditung
Farbgebung zwisdien den Begrenzungslinien entsprediend der Widmung
2.2.7
Sonstige Versorgungsanlagen
von überörtlidier Bedeutung
Ölleitung
mit allfälligem Schutzstreifen
RAG-Ö
RAG-Ö
weiß
zwisdien den Begrenzungslinien
Rötel
z. B.: Schmincke 020 Jaxon 25 Stabilo 8738
Bezeichnung des Eigentümers
Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,5 rnm stark, unterbrodien von
ca. 2 mm
großen Dreiecken in Abständen von ca. 15 mm
Begrenzungslinien des Schutzstreifens schwarz 0,3 mm stark
strichliert
RAG^G
-a¦
Gasleitung
mit allfälligem Schutzstreifen
RAG^G
-a
weiß
zwisdien den
Begrenzungslinien
Rötel
z. B.: Sdimincke 020 Jaxon 25 Stabilo 8738
Bezeidinung des Eigentümers Signatur: G = Gasleitung
EG = Erdgasleitung
Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,5 mm stark unterbrochen von ca. 2 mm großen Quadraten in Abständen von ca. 15 mm Begrenzungslinien des Schutzstreifens sdiwarz 0,3 mm stark stridiliert
¦•"1 ¦-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 13. Stück, Nr. 34
Seite 49
schwarz-weiß
farbig
Wasserleitung
mit allfälligem Schutzstreifen
TW
weiß
zwischen den Begrenzungslinien
TW
weiß
zwischen den Begrenzungslinien
Signatur: TW = Trinkwasserleitung AW = Abwasserleitung SL - Soleleitung
Linie des Leitungsverlaufes schwarz 0,5 mm stark, unterbrochen von Kreisen mit ca. 2 mm Durchmesser in Abständen von ca. 15 mm Begrenzungslinien des Schutzstreifens schwarz 0,3 mm stark strichliert
Fernheizleitung
mit allfälligem Schutzstreifen
FH
weiß
zwischen den Begrenzungslinien
FH.
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