Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Wohnbeihilfenverordnung geändert wird
LGBL_OB_19740628_27Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Wohnbeihilfenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1974 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(1) Die Wohnlbeihilfe ist jeweils auf die iDauer des laufenden Kalenderjahres zu bewilligen und monatlich im nachhinein auszuzahlen."
2.§ 5 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Bei Änderungen in den Voraussetzungen für die Höhe der Wolhnbeihilfe, die eine (Erhöhung oder eine Verminderung der Wohnbeihilfe von nicht mehr als S 30,- monatlich bewirken würden, finden die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 keine Anwendung. Eine Wohnlbeihilfe ist aber dann zu gewähren, wenn sie insgesamt mehr als
S 30,- monatlich betragen würde."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 11.
Stück, Nr. 25, 26, 27, 28 u. 29
Seite 33
Anlage
TABELLE Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 4 der Verordnung
Haushaltsgröße (Personenanzahl)für die ersten S 2000,- des
Familieneinkommensfür den S 2000,- übersteigenden Teil des
Familieneinkommensfür den S 2500 - übersteigenden Teil des
Familien-einkommiensfür d,en S 3000,- übersteigenden Teil des
Familien-Ginkommensfür den 5 3500 - übersteigenden Teil des
Familien-oinkommens
149111315
22791113
3-57911
4-¦3579
5-1357
6--135
7---13
8----1
Für den S 4000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommens Ibis zu je weiteren S 500,- um je 2% mehr. Für jede weitere Person um 'S 2% weniger.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
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