Gesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz neuerlich geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1974)
LGBL_OB_19740624_19Gesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz neuerlich geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1974)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.06.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1974 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel I
Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGB1. Nr. 15/1950, in der
Fassung der Novellen LGB1. Nr. 28/1951, LdBl. Nr.
12/1967 und LG'Bl. Nr. 19/1970 wird wie folgt geändert:
1.Im Titel sind die Worte "mit Ausnahme von
Bier und Milch" durch die Worte "und von
Speiseeis" zu ersetzen.
2.Im § 2 Abs. 1 haben die Worte "Bier und" zu
entfallen.
3.Nach § 2 a wird folgender neuer § 2 b eingefügt:
(2) Ist der Preis eines Getränkes in einem Speisen-(Menü-) preis und dgl. eingerechnet, so ist unter Berücksichtigung des zweiten und dritten Satzes des Abs. 1 als Entgelt der Betrag anzunehmen„ der in dem betreffenden Betrieb für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung erhoben wird oder, falls eine gesonderte Verabfolgung nicht stattfindet, der Betrag, der in ähnlichen Betrieben für gleichartige Getränke bei gesonderter Verabfolgung üblich ist.
(3) Ist die Gemeinde-Getränkesteuer in den Preis eingerechnet, so ist der Leiter des Betriebes verpflichtet, die Gäste bzw. Kunden auf die Einrechnung der Steuer in geeigneter Weise (Aushang, Vermerk auf der Speise- bzw. Getränkekarte) aufmerksam zu machen. Fehlt dieser Hinweis, so ist die Steuer vo/fi Entgelt zuzüglich der Gemeinde-Getränkesteuer zu berechnen."
5.§ 6 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Der Steuerpflichtige hat für die Getränke, für die im Lauf eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist, die Steuer bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten."
6.§ 8 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Der Steuerpflichtige hat die Getränke, für die im Lauf eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist, bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates beim Gemeindeamt (Magistrat) nach Art, Menge und Entgelt anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten (§ 6 Abs. 2)."
Artikel II
(1)Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3 treten
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974 in Kraft. Die
Strafbestimmungen des § 12 des Gemeinde-Geträn
kesteuergesetzes sind hinsichtlich der Steuer auf
Bier (Art. I Z. 3) jedoch nur auf Verwaltungs
übertretungen anzuwenden, die nach Kundmachung
dieses Gesetzes begangen werden.
(2)Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 treten mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973 in Kraft.
(3)Die Bestimmungen des Art. I Z. 5 und 6 sind
erstmals hinsichtlich der Steuerschuld anzuwenden,
die in dem Kalendermonat entsteht, in dem dieses
Gesetz kundgemacht wird.
(4)Bis zum Inkrafttreten des Art. I Z. 6 gemäß
Abs. 3 wird mit Wirkung ab 1. Jänner 1973 im
§ 8 Abs. 2 des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes
das Wort "Kleinhandelspreis" durch das Wort "Ent
gelt" ersetzt.
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