Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Feldschutzabzeichen und den Dienstausweis für Feldschutzorgane
LGBL_OB_19740522_12Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Feldschutzabzeichen und den Dienstausweis für FeldschutzorganeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.05.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1974 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 8. April 1974 betreffend das Feldschutzabzeichen und den Dienstausweis
für Feldschutzorgane
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des O. ö. Feldschutzgesetzes, LGB1. Nr. 38/1973, wird verordnet:
§ 1
(1)Die bestellten und angelobten Feldschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 1 dargestellte und beschriebene Feldschutzabzeichen sichtbar
auf dem äußeren Kleidungsstück
an der linken Brustseite zu tragen.
(2)Gemäß § 4 Abs. 2 des. Gesetzes entfällt die Verpflichtung zur Tragung des Feldschutzabzei
chens bei Feldschutzorganen, die auch als Forst-, Jagd- oder
Fischereiaufsichtsorgan bestellt sind und
ein entsprechendes Dienstabzeichen tragen.
§ 2
Den Feldschutzorganen ist von der Gemeinde ein Dienstausweis nach
dem Muster der Anlage 2 auszustellen, den diese Personen bei
Ausübung ihres Dienstes mit sich zu führen haben.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Beschreibung des Feldschutzabzeichens
Das Feldschutzafozeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 mm Höhe und 42 mm Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das oberösterreichische Landeswappen in Farben dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkler Schrift das Wort "Feldschutzorgan" eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 Millimeter breiten weißen Band iund einem 1 Millimeter breiten dunkelbraunen Abschlußrand eingefaßt.
.-;Trr.- - V\ -'
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 7. Stück, Nr. 10, 11, 12, 13, 14 u. 15
Seite 21
Anlage 2
Stadt-, Markt-Gemeindeamt
Pol. Bezirk
Nr AUSWEIS
für den Dienst als Feldschutzorgan
Name
geboren am
wohnhaft in
ist Feldschutzorgan im Sinne des § 3 des O.ö. Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr.38/1973.
Lichtbild
Bürgermeister
L. S.
L. S.
Gemäß § 5 Abs. 1 des O. ö. Feldschutzgesetzes, JJGB1. Nr. 38/1973, genießen Feldschutzorgane, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Feldschutzabzeichen bzw. das Dienstabzeichen für Forst-, Jagd- oder iFischereiaufsichtsor-gane sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt. Feldschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den amtlichen Ausweis mit sich zu führen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.