Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften (Kindergarten[Hort]bau- und -einrichtungsverordnung)
LGBL_OB_19740409_9Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften (Kindergarten[Hort]bau- und -einrichtungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.04.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1974 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 18. März 1974 betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Kinder-garten(Hort)liegenschaften (Kindergarten[Hort]bau-und - einrichtungsverordnung)
Auf Grund des § 14 des O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes, LGB1.
Nr. 1/1973, wird verordnet:
§ 1 Lage des Kindergarten(Hort)bauplatzes
(i) Der Kindergarten(Hort)bauplatz muß so gelegen sein, daß das Leben und die Gesundheit der Kinder nicht gefährdet, ihre seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Kindergarten(Hort)betrieb nicht gestört wird.
(ä) Der Kindergarten(Hort)bauplatz muß innerhalb des voraussichtlichen Einzugsgebietes des Kindergartens (Hortes) so gelegen sein, daß er auf einem möglichst verkehrsgünstigen und gefahrlosen Weg erreicht werden kann.
(a) Baurechtliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
§ 2
Ausmaß des Kindergarten(Hort)bauplatzes
(I) Der Kindergarten(Hort)bauplatz muß unter Berücksichtigung des Spiel(Turn)platzes so groß sein, daß auf jede Gruppeneinheit ein Ausmaß von mindestens 800 m2 entfällt.
(ä) Ist die Notwendigkeit, das Kindergarten(Hort)-objekt zu einem späteren Zeitpunkt zu erweitern, bereits vorauszusehen, so muß das Ausmaß des Kindergarten(Hort)bauplatzes entsprechend größer sein.
§ 3
Spiel (Turn) platz
(t) Der Spiel(Turn)platz ist unmittelbar beim Kindergarten(Hort)gebäude anzulegen und soll nach Möglichkeit pro Gruppeneinheit ein Ausmaß von mindestens 500 m2 aufweisen.
(2) Der Spiel(Turn)platz muß staubfrei sein und ist zum iiberwiegenden Teil mit einem Rasen und zu einem! kleinen Teil mit einer Hartspielfläche zu versehen. Der Spiel (Turn) platz ist mit einem Zaun oder einer Hecke einzufrieden.
(5) Der Rasen ist nach Möglichkeit als Sportrasen auszubilden. Die Rasenfläche soll nach Möglichkeit zum Teil mit schattenspendenden Bäumen bepflanzt werden.
(4) In der Rasenfläche eines Kindergartens ist je Gruppeneinheit ein Sandkasten im Ausmaß von etwa 9 m2 bereitzustellen. Dieser ist mit Gartenplatten in der Breite von etwa 50 cm zu umranden. Die Einfassung des Sandkastens ist mit einer splitterfreien sitzwarmen Abdeckung zu versehen. Außerdem sind für die körperliche Ertüchtigung der Kinder geeignete Spiel- und Turngeräte vorzusehen:
bei Klettergeräten, Rutschbrettern und dergleichen ist eine der Größe dieser Geräte angemessene Bodenfläche mit Sand oder anderem stoßhemmenden Material aufzufüllen. Weiters soll nach Möglichkeit an geeigneter Stelle ein Wasserspeier angebracht werden.
§ 4
Gestaltung der Kindergarten (Hort) liegenschaft
(1)Das Kindergarten(Hort)gebäude ist so auszu
führen, daß es den Grundsätzen der Pädagogik und
Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit
entspricht. Jeder Kindergarten (Hort) muß einen
eigenen Eingang haben, welcher gegenüber den
öffentlichen Verkehrswegen abzurücken ist.
(2)Die Gruppenräume sind entsprechend den kli
matischen Verhältnissen nach Möglichkeit an der
Ost- bis Südseite des Kindergarten(Hort)gebäudes
anzuordnen.
(3)Der Erdgeschoßfußboden der für den dauern
den Aufenthalt von Personen vorgesehenen Kinder
garten (Hort) räume muß mindestens 0,30 m über
endgültigem außen anschließenden Gelände liegen.
Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, der Be-
wegungs(Ruhe)räume, des Mehrzweckraumes, des
Werkraumes und des Gymnastikraumes hat minde
stens 3,00 m, die der übrigen Räume hat mindestens
2,60 m zu betragen.
(4)Die Kindergarten(Hort)liegenschaft ist nach
Möglichkeit zweckmäßig zu bepflanzen und gärt
nerisch zu gestalten.
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§ 5 Raumerfordernisse
(1)In jedem Kindergarten und Hort ist die erfor
derliche Anzahl von Gruppeneinheiten einzurich
ten. Zur Gruppeneinheit zählt: ein Gruppenraum,
eine Garderobe, eine sanitäre Anlage, ein Gruppen-
abstellraum und nach Möglichkeit eine teilweise
gedeckte windgeschützte Terrasse. Weiters sind ein
Leiter(innen)zimmer, eine Personaltoilette, ein
Gartenabstellraum, ein Abstellraum für Reinigungs
mittel und -gerate sowie nach Möglichkeit ein Per
sonalraum und ein Isolierraum einzurichten. In
jedem Sonderkindergarten (Sonderhort) ist ferner
mindestens ein Therapieraum einzurichten.
(2)In jedem Kindergarten ist über die Erforder
nisse nach Abs. 1 hinaus eine Teeküche oder, wenn
die Kinder über Mittag versorgt werden und das
Mittagessen im Kindergarten zubereitet wird, eine
Küche mit Vorratsraum einzurichten. Außerdem ist
ein Bewegungs(Ruhe)räum vorzusehen. Werden ab
3 Gruppeneinheiten mehr als 30 Kinder über Mittag
versorgt, soll nach Möglichkeit ein zweiter Bewe
gungs (Ruhe) räum vorgesehen werden.
(3)In jedem Hort sind über die Erfordernisse nach
Abs. 1 hinaus eine Küche mit Vorratsraum, ein
Werkraum, ein Mehrzweckraum und, wenn nicht
die Möglichkeit der Benützung eines entsprechen
den geeigneten Raumes außerhalb des Hortes be
steht, ein Gymnastikraum einzurichten.
§ 6 Gruppenraum
(1)Der Gruppenraum muß mindestens 60 m2, in
Sonderkindergärten (Sonderhorten) mindestens
40 m2 groß sein.
(2)Der Gruppenraum eines Kindergartens (Hor
tes) hat die erforderliche Anzahl von Tischen und
Stühlen für die Kinder aufzuweisen. Tische und
Stühle müssen der jeweiligen Größe der Kinder ent
sprechen und so beschaffen sein, daß bei ihrer Be
nützung gesundheitliche Schäden und die Möglich
keit einer Verletzung weitestgehend ausgeschlossen
bleiben sowie vorzeitige Ermüdungserscheinungen
vermieden werden.
(s) Der Gruppenraum eines Kindergartens ist überdies so einzurichten, daß er in verschiedene Raumteile (Puppenstube, Haushaltsecke, Bilderbuchecke und dergleichen) aufgegliedert wird. Er hat Kästen und Regale für die Spielgaben und Bildungsmittel aufzuweisen. Für die Haushaltsecke ist ein Wasseranschluß und - ablauf vorzusehen.
(4)In Horten können in den Gruppenräumen Lese-
(Lern)nischen für etwa 10 bis 12 Kinder vorgesehen
werden.
(5)In öffentlichen Kindergärten (Horten), in denen
die Mehrheit der Kinder einem gesetzlich anerkann
ten Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem
Gruppenraum ein religiöses Symbol (Kreuz, Bild
oder dergleichen) anzubringen.
§ 7 Bewegungs (Ruhe) räum
(1)Der Bewegungs (Ruhe) räum muß mindestens
60 m2 groß sein. Werden Kinder über Mittag ver
sorgt und ist ein zweiter Bewegungs (Ruhe) räum
nicht vorgesehen (§ 5 Abs. 2), soll der Bewegungs-
(Ruhe)raum nach Möglichkeit mindestens 70 m2
groß sein.
(2)Im Bewegungs (Ruhe) räum sind hygienisch ein
wandfreie und gut lüftbare Unterbringungsmöglich
keiten für Liegebetten und Bettzeug, Geräte für das
Turnen und Materialien für die musikalisch-rhyth
mische Erziehung vorzusehen.
(3)Für eine geeignete Kleiderablagemöglichkeit
ist vorzusorgen.
§ 8 Leiter(innen)zimmer - Personalraum
(1)Das Zimmer für die Kindergartenleiterin (den
Hortleiter) soll nach Möglichkeit etwa 15 m2 groß
sein. Das Leiter(innen)zimmer hat auch als Eltern
sprechzimmer zu dienen; es muß möglichst nahe
beim Eingang in den Kindergarten (Hort) gelegen
sein. Nach Möglichkeit ist ein Telefon vorzusehen.
(2)Der Personalraum für die Kindergärtnerinnen
(Erzieher) und sonstigen Hilfspersonen soll nach
Möglichkeit 15 bis 20 m2 groß sein. Im übrigen
richtet sich die Größe des Personalraumes nach der
Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist.
(3)Leiter(innen)zimmer und Personalraum sind
mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen zu
versehen. Jeder Person muß ein versperrbares
Schrankabteil zur Verfügung stehen.
(4)Ist die Einrichtung eines Personalraumes nicht
möglich, dann hat das Leiter(innen)zimmer auch dem
übrigen Kindergarten (Hort) personal zur Verfügung
zu stehen. In diesem Falle muß das Leiter(innen)-
zimmer größer und auch mit den für den Personal-
raum bestimmten Einrichtungsgegenständen ausge
stattet sein.
(5)Ist die Einrichtung eines Isolierraumes nicht
möglich, so muß - unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 4 - das Leiter(innen)zimmer größer und
auch mit den für den Isolierraum (§ 9) bestimmten
Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.
§ 9 Isolierraum - Therapieraum
(1)Der Isolierraum muß mindestens 10 m2 groß
sein. Er dient der vorübergehenden Unterbringung
erkrankter Kinder. Der Isolierraum kann erforder
lichenfalls auch für ärztliche Untersuchungen im
Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesetzes verwendet
werden. Der Isolierraum soll nach Möglichkeit neben
dem Leiter(innen)zimmer gelegen sein und einen
Zugang vom Vorraum aufweisen.
(2)Der Isolierraum ist mit einem Kasten, einem
Tisch, einer Sitzgelegenheit, einem Ruhebett, einer
Personenwaage, einem Körpermaß und einem für
die erste Hilfe entsprechend ausgestatteten, gekenn zeichneten und gegen das öffnen durch Kinder ge-
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sicherten Sanitätskasten sowie einem Handwaschbecken mit Fließwasser einzurichten.
(s) Der Therapieraum muß mindestens 15 m2 groß sein. Erforderlichenfalls ist für spezielle heilpädagogische Zwecke ein zusätzlicher Raum einzurichten.
Teeküche
§ 10 Küche mit Vorratsraum
(I) Die Teeküche muß etwa 10 m2 groß sein. Sie ist wie eine Küche, jedoch den verminderten Erfordernissen entsprechend, auszustatten. {¦) Wenn das Mittagessen nicht im Kindergarten zubereitet wird, sind in der Teeküche auch die erforderlichen Einrichtungen für das Warmhalten von Speisen vorzusehen.
(:s) Ist beabsichtigt, das Mittagessen im Kindergarten zuzubereiten, so ist an Stelle der Teeküche eine Küche mit Vorratsraum einzurichten. Die Küche muß mindestens 12 m2 groß sein. Die Küche ist mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen und Geräten auszustatten. In der Küche müssen ein Handwaschbecken und ein Abwaschbecken eingebaut sein.
(4) Der Vorratsraum muß mindestens 3 m2 groß sein. Er soll nach Möglichkeit unmittelbar neben der Küche liegen und einen eigenen Wirtschaftseingang aufweisen.
§ 11 Werkraum
(1)Der Werkraum muß mindestens 30 m2 groß
sein. Er ist mit den für das Werken der Knaben
und Mädchen erforderlichen Einrichtungsgegenstän
den und Geräten auszustatten.
(2)Im Werkraum sind entsprechende Unterbrin
gungsmöglichkeiten für das Werkmaterial, ein
Handwaschbecken mit Fließwasser und nach Mög
lichkeit eine Wasserentnahmestelle mit einem Aus
gußbecken einzubauen.
§ 12 Mehrzweckraum
(1) Der Mehrzweckraum muß etwa 60 m2 groß sein. Er dient insbesondere als Spielraum und zur Verabreichung des Mittagessens.
(¦) Der Mehrzweckraum ist mit den erforderlichen
Einrichtungsgegenständen und mit einem Handwaschbecken mit
Fließwasser auszustatten.
§ 13 Gymnastikraum
(1)Der Gymnastikraum muß mindestens 70 m2
groß sein.
(2)Der Gymnastikraum ist mit den entsprechen
den Geräten und Einrichtungen auszustatten. Auf
die körperliche Sicherheit der Kinder ist hiebei be
sonders Bedacht zu nehmen.
(3)Die Fenster im Gymnastikraum müssen aus
reichend abgeschirmt oder aus bruchsicherem Glas
ausgeführt sein.
§ 14 Sanitäre Anlagen
(1)Die sanitären Anlagen sind in der Nähe der
Gruppenräume anzuordnen; sie sollen nach Mög
lichkeit von diesen sowie von den Garderoben und
vom Spiel (Turn) platz aus leicht erreichbar sein. Die
sanitären Anlagen müssen nach Möglichkeit ins
Freie entlüftbar sein.
(2)Für je 10 Kinder eines Kindergartens sind eine
Klosettnische und ein Handwaschbecken mit Fließ
wasser in für Kleinkinder erreichbarer Höhe vor
zusehen. Für jede Gruppeneinheit im Sonderkinder
garten sind mindestens zwei Klosettnischen und
zwei Handwaschbecken mit Fließwasser vorzusehen.
(3)Für Kinder eines Hortes (Sonderhortes) sind
für Knaben und Mädchen getrennte sanitäre An
lagen vorzusehen. Für je 15 Kinder eines Hortes
sind eine Klosettnische und ein Handwaschbecken
mit Fließwasser einzurichten. Für Knaben sind Piß
stände mit Wasserspülung einzurichten. Für jede
Gruppeneinheit im Sonderhort sind mindestens
zwei Klosettnischen und zwei Handwaschbecken
vorzusehen.
(4)In mindestens einer sanitären Anlage einer
Gruppeneinheit ist eine Brausenische mit Hand
brause vorzusehen. Außer den einzelnen Warmwas
sermischern muß ein für Unbefugte nicht zugäng
licher Zentralmischer (Sicherheitsmischer) sowie
eine Warmwasserbereitungsanlage vorhanden sein.
(5)Für jedes Kind ist in der Nähe der Handwasch
becken ein entsprechend angeordneter Handtuch
haken vorzusehen.
(") Die Klosett- und Brausenischen müssen bis zu einer Höhe von etwa 1,30 m im Kindergarten und etwa 1,50 m im Hort mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.
(7) Für das Personal ist eine eigene sanitäre Anlage vorzusehen.
§ 15
Garderoben
(1)Für die Kinder müssen ausreichende und ge
eignete Einrichtungen zur Ablage der Überkleidung
einschließlich der Schuhe vorhanden sein. Hiefür
ist für jede Gruppeneinheit nach Möglichkeit ein
eigener Raum (Garderobe) vorzusehen. Die Garde
robe soll nach Möglichkeit in der Nähe des Ein
ganges zum Kindergarten (Hort) gelegen und von
diesem unmittelbar über einen Windfang oder den
Vorraum sowie nach Möglichkeit auch direkt vom
Spiel(Turn)platz aus erreichbar sein. Die Größe der
Garderobe richtet sich nach der Anzahl der Kinder.
Die Raumbreite der Garderoben soll nach Möglich
keit im Kindergarten etwa 2,50 m, im Hort etwa
2 m betragen.
(2)In i der Garderobe eines Kindergartens ist je
Kind eine Garderobenbanklänge von mindestens
30 cm vorzusehen. Die Garderobenbänke sind mit
beweglichen Rosten für Schuhe und je Kind mit
einem Doppelgarderobehaken in Höhe von etwa
1,20 m auszustatten.
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§ 16 Abstellräume
(1)Für jede Gruppeneinheit ist nach Möglichkeit
ein eigener Abstellraurn (Materialnische) in der
Größe von etwa 4 m2 vorzusehen.
(2)Der Abstellraum ist mit den erforderlichen
Regalen auszustatten.
(3)Für Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel ist
ein eigener Abstellraum in der Größe von etwa 6 m2
vorzusehen. In diesem Abstellraum sind eine Heiß
wasserentnahmestelle und ein Ausgußbecken ein
zurichten, :
(4)Für Gartengeräte und die auf dem Spiel(Turn)-
platz verwendeten Spielgaben sowie Turn- oder
Bewegungsgeräte ist ein Gartenabstellraum in der
Größe von. etwa 6 m2 vorzusehen. Bei Kindergärten
(Horten) mit mehreren Gruppen muß der Gartenab-
stellraum entsprechend größer sein oder es ist für
jede Gruppe ein eigener Gartenabstellraum einzu
richten. Der Abstellraum hat vom Spiel(Turn)platz
her zugänglich zu sein.
§ 17 Fußböden
(1)Fußböden der Gruppenräume, der Bewegungs-
(Ruhe) räume und des Gymriastikraumes müssen
eben, leicht zu reinigen, keimfrei zu halten und
möglichst fugenlos sein; sie müssen überdies so
ausgeführt sein, daß sie Wärme schlecht leiten.
Holzfußböden sind zu versiegeln.
(2)Die Wandanschlüsse der Fußböden in den
Feuchträumen (z. B. sanitären Anlagen) sind hohl
kehlenartig auszubilden.
(3)Fußböden sollen nach Möglichkeit in den
Räumerr jeder Gruppeneinheit im gleichen Niveau
liegen und nicht durch Schwellen oder Stufen ge
trennt sein. ... .
§ 18
Gänge und Stiegen; Fluchtweg
(1)Gänge müssen mindestens 1,80 m breit sein.
(2)Die Stiegen, die zu Gruppenräumen führen,
müssen mindestens 1,30 m breit sein. Die Stiegen
müssen in entsprechender Höhe angeordnete An
haltevorrichtungen haben und. sind an der freien
Seite und an sonstigen absturzgefährdeten Stellen
mit standfesten Geländern zu sichern.
(s) Die Stufen der Stiegen in Kindergärten müssen 12 bis 14 cm, in Horten 13 bis 15 cm hoch, in Kindergärten 28 bis 30 cm, in Horten 31 bis 34 cm breit und gleitsicher sein.
(4)Zwischen den einzelnen Geschossen soll nach
Möglichkeit je ein Podest in Stiegenbreite angelegt sein.
(-,) Die Länge des Fluchtweges von jedem Ort im Kindergarten (Hort) bis zum nächsten Ausgang bzw. zur Stiege darf nicht mehr als 30 m betragen.
§ 19 Wände und Decken
(1) Wände und Decken der Gruppenräume, der
Bewegungs (Ruhe) räume und des Gymnastikraumes müssen schalldämmend, mindestens der Ö-Norm B 8115 entsprechend, sein. Ihr Anstrich muß möglichst hell sein und darf die Keimbildung nicht begünstigen.
(2) Die Wände der Gruppenräume, der Bewe-gungs(Ruhe)räume, des Gymnastikraumes und der Garderoben sowie der Gänge und der Stiegen müssen mit einem abwaschbaren Wandschutz versehen sein. Die Höhe des Wandschutzes hat etwa 0,80 bis 1 m, in den Garderoben der Kindergärten 1,30 m zu betragen; in den Garderoben der Horte und im Gymnastikraum ist der Wandschutz entsprechend höher zu bemessen. Die Wände hinter den Handwaschbecken müssen in der erfoderlichen Breite und bis zu einer Höhe von etwa 1,50 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.
§ 20 Türen
(t) Sämtliche Türen, welche dem Verkehr der Kinder dienen, müssen sich nach außen, und zwar in Richtung zum nächstgelegenen Ausgang ins Freie öffnen lassen. Sie sind tunlichst einflügelig, keinesfalls aber als Pendeltüren auszubilden.
(2)Türdrücker innerhalb einer Gruppeneinheit in
Kindergärten sollen nach Möglichkeit 90 cm über
dem Fußboden angebracht werden.
(3)Glastüren und Glasfüllungen in Türen sind
aus Sicherheitsglas herzustellen.
(4)Die Türen der Gruppenräume, der Bewegungs-
(Ruhe) räume und des Gymnastikraumes müssen
mindestens 0,90 m breit und 1,90 m hoch sein.
(5)Das Anschlagen von Türen an die Gangwände
muß erforderlichenfalls durch entsprechend ange
ordnete Puffer verhindert werden.
§ 21 Farbgebung
(1)Die Farben der Wände, der Decken und des
Fußbodens sowie die Farben der Möbel müssen
aufeinander abgestimmt sein.
(2)Bei der Auswahl der Farben ist nicht nur auf
beleuchtungstechnische, sondern auch auf psycho
logische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.
§ 22 Belichtung
(1)Alle Räume, Gänge und Stiegen müssen aus
reichend belichtet sein. Der sichtbare Sturz über den
Fenstern in den Gruppenräumen hat etwa 15 bis
20 cm zu betragen.
(2)Wenn die Fenster niedriger als 0,60 m über
dem Fußboden angeordnet sind, müssen geeignete
Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Bis zu einer
Höhe von 1,20 m sind die Fenster erforderlichen
falls fix und aus Sicherheitsglas auszuführen.
(3)An den sonnenbestrahlten Seiten sind die
Fenster mit wirksamen Sonnenschutzeinrichtungen
zu versehen.
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(4) Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie eine zugfreie, möglichst rasche Lüftung ermöglichen.
(r) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen eines Gruppenraumes hat bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel dar Fußbodenfläche zu betragen.
§ 23 Künstliche Beleuchtung
(1)In den Gruppen- und Bewegungs (Ruhe) räumen
dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen benützt
werden.
(2)Die Beleuchtungskörper sind so anzubringen,
daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird
und eine möglichst gleichmäßige und ausreichende
Belichtung der Spiel- und Arbeitsflächen erfolgt.
(3)Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs-
(Ruhe)räumen und im Gymnastikraum sind an der
Decke anzubringen und gegen Beschädigung zu
schützen. Die Beleuchtungskörper müssen leicht zu
reinigen sein.
(4)Für den Anschluß elektrisch betriebener Rei
nigungsgeräte ist vorzusorgen; alle Steckdosen
müssen versperrbar ausgestattet sein.
§ 24
Heizung
(1)Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß
die Gesundheit der Kinder nicht gefährdet wird.
Elektrische Raumheizung mit offenen Glühdrähten
ist verboten. Heizkörper sind abzusichern.
(2)Bei der Dimensionierung der Heizungsanlage
ist in den Gruppenräumen mindestens ein zweima
liger und in den Bewegungs(Ruhe)räumen sowie im
Gymnastikraum ein viermaliger Luftwechsel pro
Stunde zu berücksichtigen. Für die erforderliche
Luftbefeuchtung ist zu sorgen.
(3)Die Heizungsanlage ist so zu dimensionieren,
das sämtliche Räume, die für den Aufenthalt von
Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge,
Stiegen, Garderoben und sanitären Anlagen, wäh
rend der kalten Jahreszeit ausreichend beheizt
werden können, so daß die Temperatur 20 Grad
Celsius, in Gruppen- und Sanitärräumen 22 Grad
Celsius und im Isolierraum 25 Grad Celsius beträgt.
§ 25 Lüftung und Reinigung
(1)Es ist sicherzustellen, daß die Lufterneuerung
in allen Räumen, Gängen und Stiegen insbesondere
durch die Fenster erfolgen kann, sofern nicht eine
entsprechend wirksame Klimaanlage vorhanden ist.
(2)Wenn keine Klimaanlage vorhanden ist, ist
nach Möglichkeit für eine zusätzliche Be- und Ent
lüftung der Küche, der Vorratsräume, der Gardero
ben und der sanitären Anlagen vorzusorgen.
§ 26
Abwässerbeseitigung
Sofern die Ableitung der Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisationsanlage erfolgt, muß auf eine andere Weise eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer sichergestellt sein.
§ 27; •
Feuer- und Blitzschutz
(1)Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfalle
Löschwasser (Hydranten mit entsprechender Lei
stung oder Löschwasserbehälter oder natürliche
Wasserbezugsstellen) in ausreichender Menge zur
Verfügung steht. Zur ersten Löschhilfe sind im Kin
dergarten (Hort) geeignete normgerechte Hand
feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitzustellen
und betriebsfähig zu halten.
(2)Jedes Kindergarten (Hort) gebäude ist mit einer
nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaf
ten einwandfreien und funktionstüchtig zu halten
den Blitzschutzanlage zu versehen.
(3)In jedem Kindergarten(Hort)gebäude haben
die elektrischen Installationen und die elektrischen
Geräte den einschlägigen elektrotechnischen Sicher
heitsvorschriften zu entsprechen.
§ 28
Nebeneinrichtungen
(1)Bei der Eingangstüre des Kindergartens
(Hortes) ist eine Hausglocke in Reichhöhe der Kin
der und erforderlichenfalls eine Hausbeleuchtung
anzubringen. Im Eingangsbereich des Kindergartens
(Hortes) ist an gut sichtbarer Stelle eine Anschlag
tafel anzubringen. Ebenso soll nach Möglichkeit
ein Schaukasten zur Ausstellung von Kinderarbei
ten oder anderen Gegenständen vorhanden sein.
(2)Vor den Eingängen in das Kindergarten(Hort)-
gebäude müssen entsprechende Fußabstreifvorrich
tungen angebracht sein.
(3)Das Kindergarten(Hort)gebäude ist außen an
sichtbarer Stelle als Kindergarten (Hort) zu bezeich
nen.
(4)Zum Abstellen der Fahrräder und der sonsti
gen Fahrzeuge der Kinder des Hortes und der Kin
dergärtnerinnen (Erzieher) ist erforderlichenfalls
außerhalb des Kindergarten(Hort)gebäudes ein aus
reichender Abstellplatz anzulegen.
§ 29
Pflichten der Kindergarten(Hort)erhalter
Die Kindergarten (Hort) erhalter sind verpflichtet, die Kindergarten(Hort)liegenschaft samt Einrichtung, mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwoh-nungen, in einem den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Stand zu halten.
§ 30
Ausnahmebestimmung
(1)Die nach § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu
ständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Ver
ordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestim
mungen des Gesetzes zu Grunde liegen.
(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist in
bestehenden Kindergärten (Horten) ein den Be
stimmungen dieser Verordnung entsprechender Zu
stand so bald als möglich herzustellen.
§ 31
Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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