Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Verwaltungsabgabengesetzes
LGBL_OB_19740201_6Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. VerwaltungsabgabengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1974 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 21. Jänner 1974 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes.-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das O. ö. Verwaltungsabgabengesetz, LGB1. Nr. 1/1957, in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung wurden folgende Rechtsvorschriften berücksichtigt:
die O. ö. Verwaltungsabgabengesetznovelle 1966, 'DGB1. Nr. 8/1967;
die O. ö. Verwaltungsabgabengesetznovelle 1971, LGB1. Nr. 37.
Artikel III
Die Bestimmungen des bisherigen § 3 des O. ö.
Verwaltungsabgabengesetzes, und zwar über das Inkrafttreten des Gesetzes (siehe dazu Art. IV Abs. 1) und die Aufhebung des Landesverwaltungsabgabengesetzes, LGuVBl. Nr. 4/1926, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 48/1948 wurden als inzwischen gegenstandslos geworden in den Text des wiederverlautbarten Gesetzes nicht aufgenommen.
(2) Die durch die O. ö. Verwaltungsabgabengesetznovelle 1971 eingefügten §§ 2 a bis 2f wurden als §§ 3 bis 8 neu bezeichnet. Im neu bezeichneten § 6 wurde dementsprechend die Zitierung richtigye- ¦siellt.
Artikel IV
(1)Das O. ö. Landesverwaltungsabgabengesetz ist
in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Februar 1957 in Kraft getreten.
(2)Die O. ö. Verwaltungsabgabengesetznovclle 1966 ist am 16. Februar 1967 in Kraft getreten.
(3)Die O. ö. Verwaltungsabgabengesetznovel
le 1971 ist am 4. September 1971 in Kraft getreten.
Artikel V
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.
Verwaltungsabgabengesetz 1974" zu zitieren.
O. ö. Verwaltungsabgabengesetz 1974
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§1
(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe sind befreit:
a)die Gebietskörperschaften, wenn sie in Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur
Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Be
darfes als Träger privater Rechte tätig werden
oder wenn die Verwaltungsabgabe der als Partei
einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen
würde;
b)die im Feuerwehrbuch eingetragenen öffent
lichen Feuerwehren (§ 20 der O. ö. Feuerpolizei
ordnung, LGB1. Nr. 8/1953) im Rahmen ihres
gesetzlichen Wirkungskreises;
Seite 8
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 3, Stück,
Nr. 6
(3)Andere Körperschaften öffentlichen Rechtes
sind im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbe
reiches von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe
befreit. Vereinigungen, die ausschließlich wissen
schaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohl
tätigkeitszwecke verfolgen, sind im Rahmen dieser
Tätigkeit von der Entrichtung der Verwaltungsab
gabe befreit.
(4)Amtshandlungen in Angelegenheiten des
öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versor
gungsverhältnisses zum Land, zu einem Gemeinde
verband oder zu einer Gemeinde, Amtshandlungen
in Angelegenheiten der Bodenreform sowie Amts
handlungen auf Grund eines Einschreitens der
Agrarbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen
der Bodenreform unterliegen nicht der Verpflich
tung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe.
§ 2
(1)Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
sind die von der Landesregierung durch Verord
nung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den
einzelnen Abgabefall das Ausmaß von viertaiisend-
fünfhundert Schilling nicht überschreiten dürfen.
(2)Die Tarife sind entweder mit festen, nach
sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen fest
zusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im
letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene
Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksich
tigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ab
gabepflichtigen zu bemessen.
§ 3
(1)Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der
Landesverwaltung sind ausschließliche Landesab
gaben im Sinne des § 6 Z. 3 des Finanz-Verfassungs
gesetzes 1948, BGB1. Nr. 45. Verwaltungsabgaben
in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sind
ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6
Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(2)Die Verwaltungsabgaben sind von der in der
Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzu-
heben.
(3)Die Verwaltungsabgaben fließen der Gebiets
körperschaft zu, die den Aufwand der gemäß Abs. 2
zuständigen Behörde zu tragen hat, sofern sich aus
den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(4)Die von einem Gemeindeverband oder von
einer Bundesbehörde eingehobenen Verwaltungs
abgaben fließen jener Gebietekörperschaft zu, deren
Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichti
gen Amtshandlung oder bei der Verleihung der
Berechtigung besorgt wird.
(5) Der Erlös der von den Genieindeverbänden oder Bundesbehörden eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
§ 4
Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
§ 5
(1)Werden einer Partei in einer Erledigung meh
rere Berechtigungen verliehen oder für verschie
dene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zu
gleich vorgenommen und ist für jede der Verleihun
gen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe
festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben neben
einander zu entrichten.
(2)Erfordert ein Geschäftsfall mehrere Amtshand
lungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben
vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommen
den Verwaltungsabgaben nebeneinander zu ent
richten.
(s) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
(4) Wird eine im Tarif (§ 2) angeführte Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
§ 6
Für das. Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950. Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGB1. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 53/1963 sind
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