Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wird
LGBL_OB_19740125_4Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1974 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner
1974, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung
geändert wird
Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr.
177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der
Fassung der Bundesgesetze BGB1. Nr. 441/1935 und BGB1. Nr.
128/1954 sowie des Art. II Z. 3 des Fleischbeschau-
Übergangsgesetzes 1971, BGB1. Nr. 331, wird verordnet:
§ 1
Die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung, LGB1. Nr. 22/1963, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 51/1969, LGB1. Nr. 22/1971 und LGB1. Nr. 48/1971 wird wie folgt geändert:
"§ 1.
(1) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 2. Stück, Nr. 2, 3, 4 u. 5
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Grundgebühr
S3
Gemeinde-zusdilag einschließlich Umsatzsteuer S4
Ausgleichskassenzuschlag
S5
Gesamtgebühr
S
A. Für die Vieh- und Fleischbeschau
bei Einhufern und Rindern
bei Kälbern bis zu drei Monaten
bei Schweinen .
bei Schafen und Ziegen
bei Ferkeln bis zu 30 kg Lebendgewicht, bei
Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Mo
naten und bei anderen Untersuchungspflichti
gen Tieren ...28 -
15 - 15 - 10 -
5,50 7 -
3,50 35 -3
2 - 1,50 1,50
9
0,80
1 -
4 -4 -
3
1,90
1
\
1 -
0,50 1 -35,- 20,- 18,40 12,50
8,50 8,80
5 - 40,-
B. Für jede Trichinenschau
C. überbeschau (im Sinne des § 17 der Verordnung BGB1. Nr. 342/1924
in der Fassung des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, BGB1. Nr.
Gemeinde eingeführten Fleisch waren: für je 50 kg bzw. angefangene
50 kg . . . .
D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der
Verordnung BGB1. Nr. 342/1924 in der Fassung
des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971,
BGB1. Nr. 331
(2) Erreicht die von einem Besitzer Untersuchungspflichtiger Tiere gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 40,-, so erhöht sich die vom Besitzer zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 40,-."
"§ 5.
Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer eine Gebühr von S 1,- für jedes Fleischstück, mindestens jedoch S 18,- und eine Wegentschädigung von S 2,50 je zurückgelegtem Kilometer zu entrichten. "
"§ 8.
(1) Für das Zurücklegen der Wege zur Ausführung der Vieh- und Fleischbeschau und der
Trichinenschau bei Entfernungen über 1 km gebührt eine Wegentschädigung von S 2,50 für jeden zurückgelegten Kilometer.
(2)Für die Wegentschädigung sind die Ent
fernungen vom Wohnort des Beschauers bis
zur Untersuchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft
usw.) und zurück zu berechnen, wenn die Ent
fernungen mehr als einen Kilometer betragen;
dabei darf bei mehreren Beschauen am selben
Tag und an verschiedenen Orten, sofern die
Beschauen in einem Beschaugang gemacht
werden können, jeweils nur der kürzeste
gang- bzw. fahrbare Weg vom Wohnort des
Beschauers verrechnet werden. Wird bei
Schlachtungen die Lebend- und die Totbeschau
in einem Beschaugang vorgenommen, so ge
bührt die Wegentschädigung nur einmal.
(3)Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmit
tel werden für die zurückgelegten Wegstrek-
ken statt der vorerwähnten Entschädigung
nur die Barauslagen erstattet.
(4)Wenn vom Besitzer ein Fuhrwerk kosten
los beigestellt und dieses vom Beschauer be
nützt wird, entfällt die Wegentschädigung."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1974, 2. Stück,
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