Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Gebühr für die Ausstellung eines Fischerbüchels
LGBL_OB_19740125_3Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Gebühr für die Ausstellung eines FischerbüchelsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1974 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1973
betreffend die Gebühr für die Ausstellung eines Fischerbücheis
Auf Grund des § 49 des Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, LGuVBl. Nr. 32/1896, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBl.
Nr. 125, wird verordnet:
§ 1
Die Jahresgebühr für die Ausstellung des Fischer-büchels wird mit S
50.- festgesetzt.
§ 2
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 31. Mai 1954, LGB1. Nr. 15, be
treffend die Gebühr für die Ausstellung eines Fischerbücheis außer Kraft.
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