Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung)
LGBL_OB_19731228_76Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1973 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1 Lebensunterhalt
(1)SOWEIT DER AUSREICHENDE LEBENSUNTERHALT, AUS
GENOMMEN DEN AUFWAND FÜR UNTERKUNFT, IN FORM
VON LAUFENDEN GELDLEISTUNGEN ZU SICHERN IST, SIND
DIESE UNTER BEDACHTNAHME AUF DIE BESTIMMUNGEN
DER §§8 BIS 10 DES GESETZES NACH RICHTSÄTZEN ZU
BEMESSEN (RICHTSATZGEMÄßE GELDLEISTUNGEN).
(2)Die Richtsätze betragen für
a)den Alleinunterstützten S 1.650,-;
b)den Hauptunterstützten S 1.500,-;
c)den Mitunterstützten
aa) wenn Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe nicht besteht S
900,-;
bb) wenn Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht S 415,-;
d)ein Kind in fremder Pflege S 1.180,-.
(3)Die richtsatzgemäßen Geldleistungen gebühren
in den Monaten Februar, Mai, August und Novem
ber in eineinhalbfacher Höhe.
(4)Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geld
leistungen zusätzlich zu tragende Aufwand des
Hilfeempfängers für Unterkunft ist im Regelfalle bis
S 300,- monatlich vertretbar. Liegt der tatsächliche
Aufwand für Unterkunft unter S 300,- monatlich,
so ist dieser Aufwand zu tragen. Ein tatsächlicher
Aufwand für Unterkunft über S 300,- monatlich
ist ausnahmsweise dann vertretbar, wenn er im
Hinblick auf den Umstand, daß der Unterkunfts
bedarf in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt
werden kann, oder in Anbetracht der familiären
Verhältnisse des Hilfeempfängers zur Sicherung des
ausreichenden Lebensunterhaltes erforderlich ist.
(5)Ist der ausreichende Lebensunterhalt nur des
halb nicht gedeckt, weil der Aufwand für Unter-
kunft vom Hilfeempfänger nicht oder nicht zur Gänze getragen werden kann, so ist der Aufwand für Unterkunft insoweit in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zu tragen.
(ß) Pflegekinder haben keinen Anspruch gemäß Abs. 4; hingegen kann ihnen zweimal jährlich ein Bekleidungskostenbeitrag jeweils bis zur Höhe des Richtsatzes für ein Pflegekind zuerkannt werden.
§ 2 Weitere Leistungen
(1) Soweit der ausreichende Lebensunterhalt nicht durch richtsatzgemäße Geldleistungen oder anderweitig sichergestellt ist, sind weitere Leistungen in einem solchen Ausmaß zu erbringen, daß der ausreichende Lebensunterhalt gesichert ist; solche Leistungen sind insbesondere:
a)Beihilfen für erforderliche Diätverpflegung bis
S 200,- monatlich;
b)Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer not
wendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen
Höhe;
c)Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur
Herstellung von Installationen und zur Bezah
lung vori Anschlußgebühren, soweit diese Maß
nahmen | unabweisbar sind, und zwar bis zur tat
sächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu
S 5.000,- im Einzelfalle;
d)Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung
des erforderlichen Hausrates, wie Öfen, sonstige
Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Ge
schirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur tat
sächlichen Höhe, jedoch bis höchstens S 5.000,-
im Einzelfalle; anstelle von Beihilfen können
Gutscheine gegeben oder kann brauchbarer
Hausrat beigestellt werden;
e)Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heiz
materials bis zu S 1.000,- jährlich; anstelle von
Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann
Heizmaterial beigestellt werden;
f)Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Be
kleidung bis zur Höhe des eineinhalbfachen
Richtsatzes jährlich; anstelle von Beihilfen
können Gutscheine gegeben oder verwendbare
Kleidungsstücke beigestellt werden;
g)Beihilfen zur Beschaffung oder Instandhaltung
eines einfachen Hörfunkgerätes bis zur Höhe der
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tatsächlichen Kosten, wenn der Hilfeempfänger infolge seines körperlichen Zustandes sonst an der angemessenen Teilnahme am kulturellen Leben gehindert wäre; anstelle von Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann ein brauchbares Gerät beigestellt werden;
(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e und g gebühren nicht bei Unterbringung in Anstalten und Heimen.
§ 3 Erforderliche Pflege
(1)Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden
erforderlichen Pflege sind insbesondere:
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei
Unterbringung in Anstalten oder Heimen.
§ 4 Krankenhilfe
(1)Die Krankenhilfe umfaßt die Tragung der Kosten von Maßnahmen zur Feststellung und Hei
lung von Krankheiten einschließlich Zahnbehand
lung, der Versorgung mit Heilbehelfen, Heilmitteln
und Zahnersatz sowie des Krankentransportes.
(2)Krankenhilfe ist zu gewähren, um die Gesund
heit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die
lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
wieder herzustellen, zu festigen oder zu bessern.
Sie muß daher ausreichend und zweckmäßig sein,
darf jedoch das Maß des unbedingt Notwendigen
nicht übersteigen.
(3)Krankenhilfe ist solange zu gewähren, als der
regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch
ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder ge
lindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes
verhindert werden kann.
(4)Bei Untersuchung, Behandlung und Pflege in
Krankenanstalten sind die Kosten der allgemeinen
Gebührenklasse als Leistung der Sozialhilfe zu
übernehmen.
(5)Sofern der körperliche oder geistige Zustand
eines Hilfeempfängers oder die Entfernung seines
Wohnsitzes den Transport in eine oder aus einer
Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen
Kosten eines solchen Transportes bis zur Höhe
jener Kosten als Leistung der Sozialhilfe zu über
nehmen, die bei Durchführung eines solchen Trans
portes durch das österreichische Rote Kreuz ent
stehen.
§ 5 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
(1)Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Falle
der Entbindung samt den sich daraus ergebenden
Folgen, soweit diese nicht als Krankheit angesehen
werden müssen, sind die Kosten der Hebammen
hilfe, des ärztlichen Beistandes und der ärztlichen
Behandlung, der notwendigen Arznei- und Hilfs
mittel, der Unterbringung in einer Krankenanstalt
oder einem Entbindungsheim und des Transportes
als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen; die
Bestimmungen des § 4 gelten im übrigen sinngemäß.
(2)Soweit der ausreichende Lebensbedarf wer
dender Mütter und Wöchnerinnen nicht anderweitig
gesichert ist, sind im erforderlichen Ausmaß weitere
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes zu er
bringen. Insbesondere kommen Beihilfen zur Be
schaffung von Schwangerenbekleidung, für Wöch
nerinnen Beihilfen zur Beschaffung von Kinder
wagen, Säuglingswäsche sowie Kinderbetten, im
erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt im Einzel
falle höchstens bis zum Betrag von S 3.000,- in
Betracht.
(3)Unbeschadet einer Hilfe nach Abs. 1 und 2
gebührt ein einmaliger Entbindungskostenbeitrag
im Monat der Niederkunft in der Höhe des Richt
satzes für den Alleinunterstützten.
§ 6 Erziehung und Erwerbsbefähigung
Soweit der ausreichende Lebensbedarf nicht anderweitig gesichert ist, sind die für die Erziehung und'Erwerbsbefähigung notwendigen Leistungen zu erbringen; solche Leistungen sind insbesondere:
a)die Übernahme der Kosten von Maßnahmen der
Jugendwohlfahrtspflege gemäß § 7 Abs. 2 des
O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes; bei Unterbrin
gung in einem Heim für Minderjährige gebührt
dem Hilfeempfänger ab dem vollendeten 7. Le
bensjahr ein Taschengeld bis zu 15 v. H. des
Richtsatzes für den Alleinunterstützten; die Höhe
des Taschengeldes ist im Einzelfall unter Berück
sichtigung des Alters des Hilfeempfängers nach
Maßgabe der pädagogischen Erfordernisse im
Einvernehmen mit der Erziehungsleitung festzu
setzen;
b)Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen
Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tat
sächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können
auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen
Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;
c)Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstal
tungen, wie Schullandwochen und Skikursen,
ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsäch
lichen Höhe;
d)Beihilfen zu den Kosten einer internatsmäßigen
Unterbringung bis zur tatsächlichen Höhe unter
Berücksichtigung allfälliger richtsatzgemäßer
Geldleistungen.
§ 7 Taschengeld
(1) Das gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes gebührende Taschengeld
beträgt bei Unterbringung
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a)in Anstalten und Heimen für Geisteskranke,
geistig Behinderte, Süchtige oder Trinker 10 v. H.
des Richtsatzes für den Alleinunterstützten;
b)in Anstalten und Heimen für körperlich Behin
derte, Sinnesbehinderte und Epileptiker sowie in
Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestationen
20 v. H. des Richtsatzes für den Alleinunter
stützten.
(2)Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist auf
den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3)Im Falle der Unterbringung des Hilfeempfän
gers in einer Anstalt oder einem Heim gemäß
Abs. 1 lit. a kann unter entsprechender Bedacht-
nahme auf die Bedürfnisse des Hilfeempfängers
das Taschengeld soweit vorläufig einbehalten wer
den, als dies erforderlich ist, um den Erfolg der im
Zusammenhang mit der Unterbringung gesetzten
Maßnahme zu gewährleisten.
§ 8 . Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkünften folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
monatlich bis zum Betrag von S 300,- für den Alleinstehenden und von
S 400,- für ein in Familiengemeinschaft lebendes Ehepaar;
außerordentliche Hilfeleistungen nach § 4 Abs. 2 des Kleinrentnergesetzes zur Gänze;
(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:
a)ein den Lebensverhältnissen des Hilfeempfän
gers angemessener Hausrat;
b)Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fort
setzung einer persönlichen Erwerbstätigkeit not
wendig sind;
c)Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein
anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen und
deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
d)bei Gewährung von Sozialhilfe durch Unter
bringung in Krankenanstalten, Entbindungsan
stalten, Anstalten und Heimen der Sozialhilfe
sowie gleichartigen Anstalten Barbeträge bis zu
S 5.000,- und sonstige kleinere Sachwerte.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
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