Gesetz über die Sozialhilfe (O.ö. Sozialhilfegesetz)
LGBL_OB_19731016_66Gesetz über die Sozialhilfe (O.ö. Sozialhilfegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1973 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 6. August 1973 über die Sozialhilfe (O. ö. Sozialhilfegesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgabe der Sozialhilfe
(1)AUFGABE DER SOZIALHILFE IST ES, HILFE ZUR FÜH
RUNG EINES MENSCHENWÜRDIGEN LEBENS NACH MAßGABE
DER BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES ZU GEWÄHREN.
(2)Die Sozialhilfe umfaßt
die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. ;
§ 2 Allgemeine Voraussetzung
Sozialhilfe darf nur gewährt werden, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Die Sozialhilfe ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.
§ 3 Einsetzen der Sozialhilfe
(1)Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen.
(2)Die Gewährung von Sozialhilfe setzt einen An
trag des Hilfesuchenden voraus. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist jedoch auch ohne Vorliegen
eines Antrages zu gewähren, sobald Tatsachen be
kannt werden, die Voraussetzung für eine Hilfelei
stung sind.
§ 4 Antragstellung
Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Gemeinde des Aufenthaltsortes des Hilfesuchenden eingebracht werden. Anträge auf Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen oder von sozialen Diensten können auch bei den in Frage kommenden Sozialhilfeträgern (§§ 34 und 35) gestellt werden.
§ 5 Förderung der Fähigkeit zur Selbsthilfe
Bei der Gewährung von Sozialhilfe ist davon auszugehen, daß die Fähigkeit des Hilfeempfängers, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung der bestehenden oder der Abwendung der drohenden Notlage selbst beizutragen, soweit als möglich gefördert wird.
§ 6 Individuelle und familiengerechte Hilfe
Bei Gewährung der Sozialhilfe ist auf die Eigenart und die Ursache der bestehenden oder drohenden Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand des Hilfeempfängers, weiters auf den Grad der sozialen Anpassung, auf Art und Umfang der Bedürfnisse des -Hilfeempfängers, auf die örtlichen Verhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfeempfänger und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt sowie die Kräfte deT Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.
II. ABSCHNITT
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
§ 7 Voraussetzung der Hilfe
(1)Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ab
schnittes einen Rechtsanspruch, wer den Lebens
bedarf (§ 11) für sich und die mit ihm in Familien
gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Ange
hörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch
nicht von anderen Personen oder Einrichtungen (§ 8)
erhält.
(2)über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung
des Lebensbedarfes hat die Bezirksverwaltungs
behörde mit Bescheid abzusprechen.
§ 8 Subsidiarität
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist soweit nicht zu gewähren,
als andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher,
statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung oder ohne
eine
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solche Verpflichtung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.
§ 9 Einsatz der eigenen Mittel
(1)HILFE IST NUR SOWEIT ZU GEWÄHREN, ALS DAS EIN
KOMMEN UND DAS VERWERTBARE VERMÖGEN DES HILFE
EMPFÄNGERS NICHT AUSREICHEN, UM DEN LEBENSBEDARF
(§ 11) ZU SICHERN.
(2)Das Einkommen und das verwertbare Ver
mögen des Hilfeempfängers dürfen soweit nicht
berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder erforderlich ist, um besondere soziale Härten für den Hilfeempfänger
und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen auszuschließen.
(3)Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht
jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer
Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein
anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4)Die Verwertung des Vermögens darf nicht ver
langt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft
oder von einer vorübergehenden zu einer dauern
den würde.
(5)Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen
Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumut
bar ist, so können Hilfeleistungen von der Sicher
stellung de9 Ersatzanspruches (§ 50 Abs. 1) abhängig
gemacht werden.
(0)Die Landesregierung hat durch Verordnung
nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit
Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zu
berücksichtigen sind.
§ 10 Einsatz der eigenen Kräfte
(1)Art und Ausmaß der Hilfe sind davon ab
hängig zu machen, daß der Hilfeempfänger bereit
ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur
Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Da
bei ist auf den gesundheitlichen Zustand, das Lebens
alter und die berufliche Eignung und Vorbildung des
Hilfeempfängers sowie auf die familiären Verhält
nisse, insbesondere auf die geordnete Erziehung der
unterhaltsberechtigten Kinder, Bedacht zu nehmen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf ins
besondere nicht verlangt werden:
a)von minderjährigen Personen, die in einer Er
werbsausbildung stehen;
b)von arbeitsunfähigen Personen;
c)von Frauen ab dem vollendeten 60. und von
Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr.
§ 11 Lebensbedarf
(1) Zum Lebensbedarf gehören:
a)der Lebensunterhalt (§ 12);
b)erforderliche Pflege (§ 14);
c)Krankenhilfe (§ 15);
d)Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
(§ 16);
e) Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 17).
(2)Der ausreichende Lebensbedarf (§ 7 Abs. 1) ist
durch geeignete Maßnahmen (Geldleistungen, Sach
leistungen oder persönliche Hilfe) zu sichern.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
näher zu regeln, welche Leistungen, in welchem
Ausmaß und in welcher Form im Rahmen der Sozial
hilfe zur Sicherung eines ausreichenden Lebens
bedarfes im Einzelfall gewährt werden können. Hie-
bei ist davon auszugehen, daß im Rahmen der Pen
sionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialver
sicherungsgesetz gewährte vergleichbare Mindest
leistungen in der Regel den ausreichenden Lebens
bedarf sicherstellen.
§ 12 Lebensunterhalt
(1)Der Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 lit. a) umfaßt
den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürf
nisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens,
insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Be
heizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürf
nisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch
eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Um
welt und eine angemessene Teilnahme am kultu
rellen Leben.
(2)Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichen
den Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand
für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geld
leistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen
sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen der
§§9 und 10 auf Grund der Richtsätze (§ 13) zu
bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).
(3)Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzel
fall soweit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf be
sondere persönliche oder familiäre Verhältnisse des
Hilfeempfängers (insbesondere Alter, Krankheit
oder Gebrechlichkeit) zur Sicherung eines aus
reichenden Lebensunterhaltes erforderlich wird.
(4)Die richtsatzgemäße Geldleistung kann im Ein
zelfall auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche
Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger
trotz wiederholter Belehrung und Ermahnung mit
den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht spar
sam umgeht oder trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeits
möglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur
Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Der
Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Familienan
gehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt
werden.
(5)Zuerkannte richtsatzgemäße Geldleistungen
(Abs. 2 bis 4) sind in den Monaten Februar, Mai,
August und November in eineinhalbfacher Höhe zu
gewähren.
(e) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächliche vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen.
(7) Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Einzelfall nicht aus.
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§ 13 Richtsätze
(1)Zur Bemessung von monatlichen Geldleistun
gen (§ 12 Abs. 2) sind durch Verordnung der Landes
regierung Richtsätze, und zwar
a)ein Richtsatz für den Alleinunterstützten,
b)ein Richtsatz für den Hauptunterstützten,
c)ein Richtsatz für den Mitunterstützten,
d)ein Richtsatz für ein Kind in fremder Pflege
festzusetzen.
(2)Die Richtsätze sind so festzusetzen, daß
a)mit dem Richtsatzbetrag für den Alleinunter
stützten der Lebensunterhalt eines Hilfeempfän
gers, der nicht in Familiengemeinschaft mit unter
haltsberechtigten Familienangehörigen lebt,
b)mit dem Richtsatzbetrag für den Hauptunter
stützten und den Richtsatzbeträgen für Mitunter
stützte der Lebensunterhalt eines Hilfeempfän
gers und der mit ihm in Familiengemeinschaft
lebenden unterhaltsberechtigten Familienange
hörigen,
c)mit dem Richtsatzbetrag für ein Kind in fremder
Pflege der Lebensunterhalt eines Minderjährigen
unter 16 Jahren, der bei anderen Personen als
den Eltern bzw. einem Elternteil in Pflege (§13
Abs. 2 des O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes) ist,
und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, gedeckt
werden kann.
§ 14 Erforderliche Pflege
(1)Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die er
forderlich wird (§11 Abs. 1 lit. b), weil auf Grund
des körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes
die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen
des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2)Die ausreichende erforderliche Pflege ist durch
Maßnahmen zu sichern, die eine entsprechende
pflegerische Betreuung gewährleisten.
§ 15 Krankenhilfe
(1)Die Krankenhilfe (§ 11 Abs. 1 lit. c) umfaßt
a)Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
b)Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Kör
perersatzstücken und Zahnersatz;
c)Untersuchung, Behandlung und Pflege in Kran
kenanstalten;
d)Krankentransport.
(2)über die erforderlichen Maßnahmen zur Siche
rung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann
sich der zuständige Sozialhilfeträger (§ 34 Abs. 1 Z. 4
und § 35 Abs. 1 Z. 4) bereit erklären, als Leistung
der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes
oder der Unterbringung in einer Entwöhnungsanstalt
für Süchtige oder Trinker ganz oder zum Teil zu
übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Un
terbringung in der Entwöhnungsanstalt zur Wieder
herstellung oder Besserung der Gesundheit des Hil
feempfängers erforderlich ist.
(s) Der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe kann auch vom Träger einer Krankenanstalt
für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling gestellt werden. Ein solcher Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Aufnahme des Pfleglings bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
§ 16 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
(1)Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerin
nen (§ 11 Abs. 1 lit. d) umfaßt alle anläßlich der
Schwangerschaf turnt-dotJEntbindung erforderlichen
medizinischen und wirtschaftlicEerr^Matoahmen.
(2)über die erforderlichen Maßnahmen zur"
rung einer ausreichenden Hilfe für werdende Müt
ter und Wöchnerinnen hinaus gebührt dem Hilfe
empfänger ein Entbindungskostenbeitrag. Der Ent
bindungskostenbeitrag ist im Monat der Nieder
kunft in der Höhe des Richtsatzes für den Allein
unterstützten zu gewähren.
§ 17 Erziehung und Erwerbsbefähigung
(1)Zum Lebensbedarf eines Minderjährigen gehört
die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erzie
hung und eine auf seine Fähigkeiten und Neigun
gen entsprechend Bedacht nehmende angemessene
Berufsausbildung (§ 11 Abs. 1 lit. e). Wenn es die
Fähigkeiten des Hilfeempfängers und der bisherige
Erfolg rechtfertigen, so ist die Beendigung einer Be
rufsausbildung höchstens bis zur Erreichung des
(2)Die ausreichende Erziehung und Erwerbsbe
fähigung ist1 durch Maßnahmen zu sichern, die den
minderjährigen Hilfeempfänger befähigen, sich in die
soziale Umwelt bzw. in das Erwerbsleben einzuglie
dern. Wenn es die Fähigkeiten und Leistungen des
Hilfeempfängers rechtfertigen, so ist der Besuch
einer mittleren oder höheren Schule bis zur Errei
chung des 21. Lebensjahres zu ermöglichen.
§ 18 Unterbringung in Anstalten oder Heimen
(1)Der ausreichende Lebensbedarf (§ 11 Abs. 1)
kann mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines
gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung in ge
eigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden.
Gegebenenfalls ist mit Bescheid auch darüber abzu
sprechen, inwieweit die Kosten der Unterbringung
in der Anstalt (im Heim) nach Maßgabe der Bestim
mungen des § 9 als Leistung der Sozialhilfe zu über
nehmen sind. Andere Rechtsvorschriften über die
Unterbringung von Personen in Anstalten oder
Heimen werden hiedurch nicht berührt.
(2)Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbrin
gung in einer Anstalt oder einem Heim allein nicht
ausreichend gesichert werden kann, gebührt den
Hilfeempfängern, insbesondere zur Sicherung des
Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Ta
schengeld. Das Taschengeld darf 20 v. H. des Richt
satzes für den Alleinunterstützten nicht überschrei
ten. Die Höhe des Taschengeldes ist, abgestellt auf
die Art der Anstalt (des Heimes) und die Bedürf
nisse der darin untergebrachten Hilfeempfänger,
durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
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Das Taschengeld gebührt in den Monaten Februar, Mai, August und November in eineinhalbfacher Höhe.
(s) Vor der Entscheidung, mit der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Unterbringung in einer Anstalt oder einem Heim der Sozialhilfe (§ 37) oder einer gleichartigen Einrichtung (§ 38) gewährt wird, ist die Zusicherung des in Betracht kommenden Sozialhilfeträgers (§§ 34 und 35) zur Unterbringung des Hilfeempfängers in einer geeigneten Anstalt (einem geeigneten Heim)- eiilzuholen.
III.ABSCHNITT
Bestattungskosten
§ 19
(1)ALS LEISTUNG DER SOZIALHILFE SIND DIE KOSTEN
EINER EINFACHEN BESTATTUNG EINES MENSCHEN ZU ÜBER
NEHMEN, SOWEIT SIE NICHT AUS DESSEN VERMÖGEN GE
TRAGEN WERDEN KÖNNEN ODER VON ANDEREN PERSONEN
ODER EINRICHTUNGEN AUF GRUND GESETZLICHER, STATU
TARISCHER ODER VERTRAGLICHER VERPFLICHTUNG ZU TRAGEN
SIND.
(2)Als Teil der Bestattungskosten können die Ko
sten einer Überführung innerhalb des Landes oder
aus grenznahen Gebieten übernommen werden,
wenn die Überführung in familiären oder sinngemäß
gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1
gilt im übrigen sinngemäß.
(3)Der Verstorbene gilt als Empfänger der Sozial
hilfe.
IV.ABSCHNITT
Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 20
(1)Hilfe in besonderen Lebenslagen kann nur ge
währt werden, wenn eine Person auf Grund beson
derer persönlicher oder familiärer Verhältnisse einer
sozialen Gefährdung ausgesetzt ist und die dadurch
hervorgerufene außergewöhnliche Notlage nur durch
Gewährung von Sozialhilfe überbrückt werden kann.
(2)Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in
Form von Geldleistungen oder Sachleistungen er
folgen.
(3)Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann un
abhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Siche
rung des Lebensbedarfes gewährt werden. Die Hilfe
in besonderen Lebenslagen kann auch von Bedingun
gen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt
werden, die der Hilfeempfänger zu erfüllen hat, um
den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzu
stellen.
(4)Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen be
steht kein Rechtsanspruch.
V. ABSCHNITT Soziale Dienste
§ 21 Arten der Hilfe
(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des
Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur
Befriedigung gleich-
artiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.
(2)Die Sozialhilfeträger können unter Bedacht-
nahme auf die örtlichen und regionalen Verhältnis
se, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und
Verkehrsverhältnisse sowie die Altersstruktur der
Bevölkerung nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§34 und 35 folgende soziale Dienste erbringen:
a)Hauskrankenpflege;
b)Familienhilfe;
c)Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes;
d)allgemeine und spezielle Beratungsdienste;
e)Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und
zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Le
ben;
f)Erholungshilfe für alte oder behinderte Men
schen;
g)Unterbringung in Heimen der Sozialhilfe (Pflege
heime, Altenheime und Pflegestationen gemäß
§ 37) bzw. in gleichartigen Heimen (§ 38).
(3)Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein
Rechtsanspruch.
§ 22 Beitragsleistung
Die Leistung sozialer Dienste kann von einer zumutbaren
Beitragsleistung des Hilfeempfängers oder seiner
unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden.
VI. ABSCHNITT Organisation der Sozialhilfe
§ 23 Träger der Sozialhilfe
(1)Träger der Sozialhilfe sind das Land, die Sozial
hilfeverbände (Abs. 2) und die Städte mit eigenem
Statut (Sozialhilfeträger).
(2)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes bestehenden Bezirksfürsorgeverbände (Ge
meindeverbände gemäß Art. I des Gesetzes betref
fend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lan
de Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, in Verbindung
mit § 14 der O. ö. Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45) bleiben in ihrem rechtlichen Be
stand unberührt. Sie erhalten die Bezeichnung Sozi
alhilf everband; ihre innere Organisation wird nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§24 ff. geändert.
§ 24 Organe des Sozialhilfeverbandes
Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind:
a)die Verbandsversammlung;
b)der Verbandsausschuß;
c)der Obmann des Verbandsausschusses.
§25 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann des Verbandsausschusses und Vertretern der Verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3000 Einwohner haben einen Vertreter zu
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entsenden. Die Zahl der Vertreter, die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohner zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermitteln:
die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter; Dezimalreste bis einschließlich 5 sind abzurunden, Dezimalreste über 5 sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter der Verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.
(2)Die Vertreter der Gemeinden sind vom Ge-
meinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der
im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Par
teien unter sinngemäßer Anwendung der für die
Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestim
mungen der O. ö. Gemeindeordnung 1965 zu wählen.
In gleicher Weise ist für jeden zu entsendenden
Vertreter für den Fall seiner Verhinderung ein Stell
vertreter zu wählen.
(3)Die Wahl der Vertreter der Gemeinden und
ihrer Stellvertreter hat erstmals innerhalb von sechs
Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu er
folgen.
(4)Die Verbandsversammlung muß so zusammen
gesetzt sein, daß jeder Partei, die sowohl im Land
tag als auch im Gemeinderat einer verbandsange-
hörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein
Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusam
mensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß
Abs. 2 und 3 nicht gegeben, so hat die verbandsan-
gehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Ver
bandsversammlung nicht vertretene Partei über
wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt,
innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Ver
treter nachträglich in die Verbandsversammlung zu
wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in
Frage, so hat jene Gemeinde zu wählen, in der diese
Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigen konnte. Für die nach
trägliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 2
sinngemäß; steht für die Wahl des Stellvertreters
kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, so
kann auf das an erster Stelle stehende Ersatzmitglied
des Gemeinderates gegriffen werden.
(5)Die Funktionsdauer eines Vertreters der Ge
meinde (seines Stellvertreters) endet
versammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann des Verbandsausschusses verpflichtet, die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.
(7)Zu einem Beschluß der Verbandsversammlung
ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel
der Vertreter (Stellvertreter) der verbandsange-
hörigen Gemeinden und die unbedingte Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich; kommt die
erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der
Antrag abgelehnt. Im übrigen gelten die Bestim
mungen des § 51 Abs. 2 bis 4 der O. ö. Gemeinde
ordnung 1965 sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem
Obmann des Verbandsausschusses kein Stimmrecht
zukommt.
(8)Das Nähere über die Geschäftsführung der
Verbandsversammlung ist in der von der Verbands
versammlung zu beschließenden Geschäftsordnung
zu regeln.
§26 Verbandsausschuß
(1)Der Verbandsausschuß besteht aus dem Ob
mann und weiteren fünf Mitgliedern. Gehören der
Verbandsversammlung mehr als dreißig Gemeinde
vertreter an, so besteht der Verbandsausschuß aus
dem Obmann und weiteren sieben Mitgliedern. Ge
hören der Verbandsversammlung mehr als vierzig
Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsaus
schuß aus dem Obmann und weiteren neun Mitglie
dern.
(2)Obmann des Verbandsausschusses ist der Be
zirkshauptmann. Der Bezirkshauptmann wird im
Falle der Verhinderung von seinem Vertreter im
Amt vertreten (Stellvertreter des Obmannes).
(3)Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschus
ses sind von der Verbandsversammlung aus ihrer
Mitte nach dem Verhältnis der in der Verbandsver
sammlung vertretenen wahlwerbenden Parteien
unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des
Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der
O. ö. Gemeindeordnung 1965 zu wählen, wobei je
doch auf die zweitstärkste in der Verbandsversamm
lung vertretene wahlwerbende Partei mindestens
ein Vertreter zu entfallen hat. In gleicher Weise ist
für jedes dieser Mitglieder für den Fall der Verhin
derung ein Stellvertreter zu wählen. Steht für die
Wahl des Stellvertreters kein Mitglied der Ver-
bandsversammluncr zur Verfügung, so ist der Stell
vertreter des Mitcrliedes in der Verbandsversamm-
luna zualeich Stellvertreter des Mitgliedes im Ver-
bandsausschuß.
(4)Die Mitglieder des Verbandsausschusses
(Abs. 3) sind ieweils für die Dauer einer Funktions-
periode des Verbandsausschusses zu wählen. Die
FunktionsDeriode des Verbandsausschusses endet
mit der Neuwahl der Mitglieder (Stellvertreter).
Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn auf Grund von
gleichzeitig in mehr als der Hälfte der verbandsan-
crehöriaen Gemeinden durchcrefuhrten Neuwahlen
des Gemeinderates die neuen Vertreter (deren Stell
vertreter) dieser Gemeinden in die Verbandsver-
sammlung entsandt wurden (§ 25 Abs. 1). Die Neu-
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wähl hat in der darauffolgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen.
(5) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Stellvertreters) des VeTbandsausschusses (Abs. 3) endet vorzeitig
(7)Zu einem Beschluß des Verbandsausschusses
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder (Stellvertreter) und die unbedingte Mehr
heit der abgegebenen Stimmen erforderlich; kommt
die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der
Antrag abgelehnt. Im übrigen gelten die Bestim
mungen des § 25 Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß.
(8)Das Nähere über die Geschäftsführung des Ver
bandsausschusses ist in der von der Verbandsver
sammlung zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 25
Abs. 8) zu regeln.
§ 27 Aufgaben der Organe
(1)Der Verbandsversammlung obliegt
1.die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter)
in den Verbandsausschuß;
2.die Beschlußfassung über den jährlichen Haus
haltsplan und die Prüfung der Jahresrechnung
über die Einnahmen und Ausgaben des Verban
des;
3.die Beschlußfassung über die Höhe des von den
Verbandsangehörigen Gemeinden nach § 29 zu
tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der
demnach von den einzelnen Gemeinden zu lei
stenden Beträge;
4.die Beschlußfassung über die Errichtung und den
Betrieb von Heimen der Sozialhilfe (§ 37) ein
schließlich der Festsetzung der Pflegegebühren;
5.die Überwachung der Verwaltung und der be
stimmungsgemäßen Verwendung des Verbands
vermögens ;
6.die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 25 Abs. 8).
(2)Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung
aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Auf
gaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversamm
lung oder der Obmann des Verbandsausschusses zu
ständig ist, und zwar insbesondere
1.die Beschlußfassung über die Einrichtung sozialer
Dienste (§ 35 Abs. 1 Z. 3) und deren Über
wachung;
2.die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Dar
lehensaufnahmen und Investitionen nach Maß
gabe des Haushaltsplanes;
3.die Beschlußfassung in allen das Personal des
Verbandes betreffenden Angelegenheiten.
(s) Dem Obmann des Verbandsausschusses obliegt
1.die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach
außen;
2.die Einberufung und Leitung der Sitzungen der
Verbandsversammlung (§ 25 Abs. 6) und des
Verbandsausschusses (§ 26 Abs. 6);
3.die Durchführung der Beschlüsse der Verbands
versammlung und des Verbandsausschusses, und
zwar insbesondere die laufende Geschäftsführung
auf Grund genereller Beschlüsse.
§ 28 Haushaltsführung und Vermögensgebarung
Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des IV. und des V. Hauptstückes der O. ö. Gemeindeordnung 1965, jedoch mit Ausnahme der §§ 67 und 70 bis 72, des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 88, des § 89 Abs. 1 und 2, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß.
§ 29
Aufbringung der Mittel (Bezirksumlage)
Die Verpflichtung der Verbandsangehörigen Gemeinden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bezirksumlagegesetzes 1960, LGB1. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung eine Bezirksumlage zu entrichten, wird durch die Änderung der inneren Organisation des Gemeindeverbandes nicht berührt.
§ 30 Funktionsgebühren; Aufwandsersätze
(1)Der Obmann des Verbandsausschusses (dessen
Stellvertreter) sowie die übrigen Mitglieder des
Verbandsausschusses (deren Stellvertreter) haben
nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen
obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit
verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene
Funktionsgebühren.
(2)Die übrigen Vertreter der Gemeinden (deren
Stellvertreter) in der Verbandsversammlung haben
Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)-
auslagen sowie der Aufenthaltskosten.
(3)Die Höhe der Funktionsgebühren (Abs. 1) und
der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der
Landesregierung festzusetzen.
§ 31 Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die
Bezirkshauptmannschaft.
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§ 32 Aufsichtsrecht
(1)Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Auf
sicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmungen
der O. ö. Gemeindeordnung 1965 gelten sinngemäß.
(2)Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung
auszuüben.
(3)Die Landesregierung hat auf Antrag des So
zialhilfeverbandes oder einer Verbandsangehörigen
Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbands
verhältnis zu entscheiden.
VII. ABSCHNITT Aufgaben der Sozialhilfeträger
§ 33 Aufgabe im allgemeinen
Die Sozialhilfeträger haben als Träger von Privatrechten nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 und 35
a)die durch Bescheide gewährte Hilfe zur Sicherung
des Lebensbedarfes zu leisten bzw. dafür zu
sorgen, daß sie den Hilfeempfängern geleistet
wird;
b)insbesondere vorzusorgen, daß Hilfe zur Siche
rung des Lebensbedarfes (lit. a) im gebotenen
Umfange auch in Anstalten oder Heimen der So
zialhilfe (§ 37) oder in gleichartigen Anstalten
oder Heimen anderer Rechtsträger (§ 38) gewährt
werden kann.;
c)Hilfe in besonderen Lebenslagen und soziale
Dienste zu gewähren.
§ 34 Aufgabe des Landes als Sozialhilfeträger
(1)Aufgabe des Landes als Sozialhilfeträger ist
1.die Vorsorge gemäß § 33 lit. b
a)hinsichtlich der Unterbringung von Hilfe
empfängern in Heimen und Anstalten für
Geisteskranke, geistig oder körperlich Behin
derte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige
oder Trinker,
b)hinsichtlich der Unterbringung von Hilfe
empfängern in Pflegeheimen, deren Träger
weder ein Sozialhilfeverband noch eine Ge
meinde ist;
2.die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebens
lagen (§ 20);
3.die Gewährung folgender sozialer Dienste (§ 21):
a)allgemeine und spezielle Beratungsdienste,
b)Unterbringung in Pflegeheimen, Altenheimen
und Pflegestationen, deren Träger das Land
ist;
4.die Übernahme der Kosten einer Unterbringung
in einer Entwöhnungsanstalt (§15 Abs. 2).
(2)Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 1
hat das Land entweder selbst Anstalten (Heime) zu
errichten und zu betreiben (§ 37) oder durch Vertrag
mit Rechtsträgern geeigneter Anstalten (Heime) die
Unterbringung von Hilfeempfängern sicherzustel
len (§ 38).
(s) Das Land kann darüber hinaus auch Altenheime und Pflegestationen (§ 37) errichten und betreiben. Die Unterbringung von Hilfeempfängem zur Sicherung ihres Lebensbedarfes (§ 33 lit. b) in solchen Altenheimen (Pflegestationen) ist Aufgabe des Landes; die Bestimmung des Abs. 1 Z. 3 lit. b wird hiedurch nicht berührt.
(4) überdies kann das Land angemessene Beiträge zur Errichtung und Ausgestaltung von Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestationen an die übrigen Sozialhilfeträger (§ 37) und die Träger gleichartiger Heime (§ 38) gewähren.
§ 35
Aufgabe der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut
als Sozialhilfeträger
(1)Aufgabe der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger ist
4.die Übernahme der Kosten eines Kuraufenthaltes
(§ 15 Abs. 2);
5.die Übernahme der Bestattungskosten (§ 19).
(2)Zur Besorgung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z. 2
hat jeder Sozialhilfeträger entweder selbst Pflege
heime, Altenheime und Pflegestationen zu errichten
und zu betreiben (§ 37) oder durch Vertrag mit
Rechtsträgern geeigneter Heime die Unterbringung
der Hilfeempfänger sicherzustellen (§ 38).
(3)Sozialhilfeträger (Abs. 1), die Heime der So
zialhilfe betreiben, sind, soweit es die räumlichen
und personellen Verhältnisse sowie die Vorsorge
für eine vertretbare notwendige Bereithaltung von
Unterbringungsmöglichkeiten für Hilfeempfänger
ihres Bereiches gestatten, verpflichtet, auf Antrag
eines anderen Sozialhilfeträgers Hilfeempfänger in
ihre hiefür geeigneten Heime (Pflegeheime, Alten
heime, Pflegestationen) aufzunehmen, wenn diese
Hilfeempfänger in Heimen des antragstellenden
Sozialhilfeträgers nicht untergebracht werden köii-
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•nen und die Unterbringung eine Maßnahme zur Sicherung des Lebensbedarfes des Hilfeempfängers ist.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 sind von dem Sozialhilfeträger zu besorgen, dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungsbereich der in erster Instanz entscheidenden Bezirksverwaltungsbehörde deckt. Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 5 sind von dem Sozialhilfeträger wahrzunehmen, in dessen Bereich die Person, der Hilfe geleistet werden soll, ihren Aufenthalt hat bzw. im Falle des Abs. 1 Z. 5 ihren letzten Aufenthalt hatte.
§ 36 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
(1)Die Sozialhilfeträger haben die Einrichtungen
der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit in der
Sozialhilfe heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet
und bereit sind und ihre Heranziehung der Er
reichung des damit angestrebten Zweckes förderlich
erscheint.
(2)Die Sozialhilfeträger können Einrichtungen der
freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mit
arbeit herangezogen werden, nach Maßgabe der
hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
fördern.
VIII. ABSCHNITT
Anstalten und Heime zur Unterbringung von Hilfeempfängern
§ 37 Anstalten und Heime der Sozialhilfe ,
(1)Anstalten und Heime der Sozialhilfe sind
a)Anstalten und Heime für Geisteskranke, geistig
oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte,
Epileptiker, Süchtige oder Trinker,
b)Pflegeheime,
c)Altenheime,
d)Pflegestationen,
die von Sozialhilfeträgern errichtet und betrieben werden.
(2)Anstalten und Heime für Geisteskranke, geistig
oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte, Epi
leptiker, Süchtige oder Trinker sind Anstalten
(Heime), in denen Personen, die wegen ihres kör
perlichen oder geistigen Zustandes einer darauf ab
gestellten besonderen stationären oder sozialen Be
treuung bedürfen, diese Betreuung erhalten.
(3)Pflegeheime sind Heime, in denen erforderliche
Pflege im Sinne des § 14 und eine darauf abgestellte
soziale Betreuung gewährt werden.
(4)Altenheime sind Heime, in denen Personen,
die vorwiegend auf Grund ihres Alters einer beson
deren sozialen Betreuung bedürfen, diese Betreuung
gewährt wird.
(5)Pflegestationen sind gesonderte Einrichtungen
in Altenheimen (Abs. 4), in denen erforderliche
Pflege im Sinne des § 14 und eine darauf abgestellte
soziale Betreuung gewährt werden.
(e) Anstalten und Heime der Sozialhilfe müssen hinsichtlich ihrer
örtlichen Lage, ihrer baulichen Ge-
staltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen und ihrer jeweiligen sozialen Zweckwidmung gemäß geeignet sein, eine fachgerechte Sozialhilfe zu gewähren.
(7) In den Anstalten und Heimen der Sozialhilfe ist, soweit dies nach dem Gesundheitszustand der Hilfeempfänger möglich und zweckmäßig ist, für eine geeignete Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vorzusorgen.
(9) Die Landesregierung hat nach Bedarf durch Verordnung das Nähere
über die örtliche Lage, die bauliche Gestaltung und die Einrichtung
der Gebäude und Räumlichkeiten sowie über die zur Sicherstellung
einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen sonstigen sachlichen und
personellen Voraussetzungen zu regeln. Die Verordnung hat,
abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse der einzelnen
Gruppen von Anstalten und Heimen (Abs. 1 lit. a bis d), insbesondere
nähere Bestimmungen zu enthalten
a)über die Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung
und Einrichtung der Räumlichkeiten, und zwar
unter Bedachtnahme auf die in der Anstalt (im
Heim) zu erbringenden Leistungen und
b)über das für eine fachgerechte Sozialhilfe erfor
derliche und geeignete Personal.
(9)Für die Unterbringung von Hilfe empfängern
in Anstalten (Heimen) sind von den Sozialhilfe
trägern angemessene Pflegeentgelte festzusetzen.
(10)Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit
eigenem' Statut haben die Errichtung, die Erweite
rung und die Auflassung eines Heimes der Sozial
hilfe sowie eine nicht nur vorübergehende wesent
liche Einschränkung des Betriebes eines solchen
Heimes unverzüglich der Landesregierung anzu
zeigen.
(11)Anstalten und Heime der Sozialhilfe dürfen
nur in Betrieb genommen werden, wenn die Vor
aussetzungen gemäß Abs. 6 bis 8 gegeben sind. Der
Betrieb ist stillzulegen, wenn wesentliche Voraus
setzungen voraussichtlich dauernd nicht mehr erfüllt
werden können. Die Sozialhilfeverbände und die
Städte mit eigenem Statut haben die Aufnahme bzw.
die Stillegung des Betriebes eines Heimes unver
züglich der Landesregierung anzuzeigen.
§ 38 Gleichartige Anstalten und Heime
(1)Die Unterbringung von Hilfeempfängern zur
Sicherung ihres Lebensbedarfes in Anstalten und
Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe
(§ 37) gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozial
hilfeträger ist, darf nur auf Grund einer entsprechen
den vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zu
ständigen Sozialhilfeträger (§ 34 Abs. 2 und § 35
Abs. 2) und dem Rechtsträger der Anstalt (des
Heimes) erfolgen.
(2)Ein Vertrag im Sinne des Abs. 1 darf vom
Sozialhilfeträger nur hinsichtlich solcher Anstalten
und Heime abgeschlossen werden, die sinngemäß
den Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 bis 8 ent
sprechen.
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(a) Die Voraussetzungen des Abs. 2 müssen auch während der Unterbringung von Hilfeempfängern gegeben bleiben. Um dies zu gewährleisten, darf ein Vertrag vom Sozialhilfeträger nur abgeschlossen werden, wenn der Entfall von Voraussetzungen des Abs. 2 während der Unterbringung von Hilfeempfängern ausdrücklich als Auflösungsgrund vereinbart wird.
(4)Die in Oberösterreich gelegenen Anstalten und
Heime, mit deren Rechtsträger Verträge gemäß
Abs. 1 abgeschlossen wurden, sind von der Landes
regierung dahingehend zu überwachen, daß die
Voraussetzungen des Abs. 2 auch während der Unter
bringung von Hilfeempfängern gegeben bleiben. Die
Rechtsträger dieser Anstalten und Heime sind ver
pflichtet, den Organen der Landesregierung zu
diesem Zwecke Zutritt zu den Gebäuden und Räum
lichkeiten der Anstalten und Heime zu gewähren.
(5)Wird im Zuge der Überwachung (Abs. 4) fest
gestellt, daß eine Anstalt (ein Heim) in wesentlichen
Belangen den Voraussetzungen im Sinne der Be
stimmungen des § 37 Abs. 6 bis 8 nicht mehr ent
spricht und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer
einzuräumenden angemessenen Frist behoben, so
hat die Landesregierung dies dem in Betracht kom
menden Sozialhilfeträger zur Wahrnehmung des
Auflösungsgrundes gemäß Abs. 3 bekanntzugeben.
(e) Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben der Landesregierung jeden Abschluß eines Vertrages (Abs. 1) anzuzeigen sowie von bekanntgewordenen Mißständen im Sinne des Abs. 4 unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen. IX. ABSCHNITT Kostentragung
§ 39 Verpflichtung der Sozialhilfeträger
(1)Die durch Ersatzleistungen oder Beitragslei stungen nicht gedeckten Kosten für Hilfeleistungen
nach diesem Gesetz sind von den Sozialhilfeträgern
zu tragen. Jeder Sozialhilfeträger hat die nicht ge
deckten Kosten für die von ihm geleistete Hilfe zu
tragen, sofern in den folgenden Absätzen, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung
von Hilfeempfängern in Anstalten oder Heimen für
Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige oder Trinker trägt das Land. Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben insgesamt 50 v. H.
dieser Kosten zu übernehmen und auf diesen Anteil
Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen.
Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungs
beträge sind auf die einzelnen Sozialhilfeverbände
und Städte mit eigenem Statut zur Hälfte nach der Volkszahl der politischen Bezirke und zur Hälfte
nach der Finanzkraft der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eigenem Statut umzulegen und von
der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar
eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Volkszahl
bestimmt sich nach dem vom österreichischen Stati-
stischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Die Finanzkraft ist jeweils sinngemäß in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960, LGB1. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung).
(3)Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den be
züglichen Ansätzen des Lanclesvoranschlages für das
laufende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in
vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni,
nungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des
Rechnungsabschlusses des Landes für das be
treffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich
gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen
ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgen
den Verwaltungsjahr zu berücksichtigen; sind die
Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vor
auszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge
am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrech
nungsbeträge kleiner als die bezüglichen Voraus
zahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge
gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzu
rechnen.
(4)Hinsichtlich der Tragung der nicht gedeckten
Kosten für Maßnahmen zur Sicherung des Lebens
bedarfes (ausgenommen die Kosten gemäß Abs. 2)
sowie der nicht gedeckten Bestattungskosten (§ 19)
gelten die Bestimmungen der folgenden Paragraphen.
§ 40
Besondere Kostentragungspflicht der Sozialhilfeverbände 1 und der
Städte mit eigenem Statut nach Aufenthalt und Herkunft
(1)Zur vorläufigen Tragung der Kosten gemäß
§ 39 Abs. 4 ist jener Sozialhilfeträger (Sozialhilfe
verband oder Stadt mit eigenem Statut) verpflichtet,
dessen Bereich sich mit dem örtlichen Wirkungs
bereich der in erster Instanz entscheidenden Bezirks
verwaltungsbehörde deckt (Aufenthaltsverband).
Wurde der Hilfeempfänger in eine Anstalt (ein
Heim) aufgenommen und hatte er unmittelbar vor
der Aufnahme seinen ordentlichen Wohnsitz im
Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers, so ist
dieser Sozialhilfeträger als Aufenthaltsverband zur
vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtet. Dem
Aufenthaltsverband obliegt auch die endgültige
Kostentragung, wenn sich der Hilfeempfänger in
seinem Bereich während der letzten sedi9 Monate
vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf
Monate aufgehalten hat.
(2)Ist der Aufenthaltsverband nach Abs. 1 nicht
zur endgültigen Tragung der Kosten gemäß § 39
Abs. 4 verpflichtet, so obliegt die endgültige Kosten
tragung jenem Sozialhilfeträger (Sozialhilfeverband
oder Stadt mit eigenem Statut), in dessen Bereich
sich der Hilfeempfänger zuletzt während der im
Abs. 1 genannten Dauer aufgehalten hat (Herkunfts
verband). Der Herkunftsverband ist zur Kosten
tragung nicht verpflichtet, wenn zwischen der Be
endigung des Aufenthaltes in seinem Bereich und
dem Beginn des Aufenthaltes im Aufenthaltsverband
mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(s) Ist die Ermittlung eines endgültig verpflich-
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teten Sozialhilfeträgers nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht möglich, so hat der Aufenthaltsverband ohne. Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes des Hilfesuchenden in seinem Bereich die Kosten gemäß § 39 Abs. 4 endgültig zu tragen.
§ 41
Besondere Kostentragungspflicht bei übertritt aus einem anderen
Bundesland oder aus dem Ausland
(1)Ein Aufenthalt in einem anderen Bundesland
oder im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren
bleibt bei der Berechnung der Fristen nach § 40
außer Betracht.
(2)Läßt sich ein zur Tragung der Kosten gemäß
§ 39 Abs. 4 für einen aus einem anderen Bundesland
oder aus dem Ausland kommenden Hilfeempfänger
endgültig verpflichteter Sozialhilfeträger nicht ermit
teln, so obliegt die endgültige Kostentragung jenem
Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Hilfe
empfänger geboren wurde. Wurde der Hilfeempfän
ger in einem anderen Bundesland oder im Ausland
geboren, so bestimmt sich der endgültig verpflich
tete Sozialhilfeträger nach dem Geburtsort des
Vaters, bei unehelichen Kindern oder Hilfeempfän
gern, deren Vater in einem anderen Bundesland
oder im Ausland geboren wurde, nach dem Geburts
ort der Mutter.
(s) Läßt sich auch nach Abs. 2 ein endgültig verpflichteter
Sozialhilfeträger nicht feststellen, so findet § 40 Abs. 3
Anwendung.
§ 42
Besondere Kostentragungspflicht in sonstigen Sonderfällen
(1)Der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim sowie die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege
(§ 13 Abs. 2 lit. c) bleiben bei der Berechnung der Fristen nach § 40 außer Betracht. Ebenso bleibt der Aufenthalt an einem Ort, an dem geschützte Arbeit
oder Beschäftigungstherapie gewährt wird, bis zur Dauer von fünf Jahren außer Betracht.
(2)Bei Frauen, die innerhalb von 302 Tagen vor
der Entbindung ihren Aufenthalt wechseln, bleibt
dieser Zeitraum für die Berechnung der Fristen nach
§ 40 außer Betracht.
(3)Wird einem Kind bei der Geburt oder
innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
Hilfe geleistet, so ist jener Sozialhilfeträger zur end
gültigen Kostentragung verpflichtet, der für die
Tragung der Kosten einer Hilfe gemäß § 39 Abs. 4
für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu
ständig gewesen ist oder zuständig gewesen wäre.
§ 43 Dauer der Kostentragungspflicht
Die endgültige Pflicht zur Tragung der Kosten gemäß § 39 Abs. 4 dauert, solange Anspruch auf Hilfe besteht oder Hilfe empfangen wird, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsetzen der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Pflicht der Kostentragung endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung erbracht wurde.
§ 44 Bagatellgrenze
Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte nicht überschreiten, sind zwischen den Sozialhilfeträgern nicht zu ersetzen.
§ 45 Verständigungspflicht
(1)Der zur vorläufigen Kostentragung verpflich
tete Sozialhilfeträger hat dem offensichtlich end
gültig verpflichteten Sozialhilfeträger die Hilfelei
stung ohne unnötigen Aufschub, längstens aber
innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfe
leistung anzuzeigen und gleichzeitig alle für die
Beurteilung der endgültigen Kostentragungspflicht
maßgebenden Umstände mitzuteilen. Ist nicht offen
sichtlich ein anderer Sozialhilfeträger zur endgülti
gen Kostentragung verpflichtet, ist jedoch die An
nahme begründet, daß der vorläufig zur Kosten
tragung verpflichtete Sozialhilfeträger nicht auch
endgültig zur Kostentragung verpflichtet ist, so
kann dieser Sozialhilfeträger innerhalb von sechs
Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Landes
regierung die Feststellung des endgültig verpflich
teten Sozialhilfeträgers beantragen (§ 48 Abs. 1).
(2)Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung erst nach
Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist oder wird erst
nach Ablauf dieser Frist die Feststellung der Lan
desregierung beantragt, so gebührt dem vorläufig
verpflichteten Sozialhilfeträger nur der Ersatz jener
Kosten, die ihm innerhalb von sechs Monaten vor
der Anzeige bzw. dem Antrag erwachsen sind.
(s) Erfolgt die Unterbringung eines Hilfeempfängers in einem Pflegeheim, einem Altenheim oder einer Pflegestation durch die Landesregierung (§ 34 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Abs. 3), so hat die Landesregierung hievon unverzüglich den zur vorläufigen Kostentragung verpflichteten Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen.
§ 46 Anerkennung der endgültigen Kostentragungspflicht
(1)Wurde einem offensichtlich endgültig verpflich
teten Sozialhilfeträger eine Hilfeleistung gemäß
§ 45 Abs. 1 oder 2 ordnungsgemäß angezeigt, so hat
dieser Sozialhilfeträger innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige ent
weder die endgültige Kostentragungspflicht dem
anzeigenden Sozialhilfeträger gegenüber schriftlich
anzuerkennen oder bei der Landesregierung die
Entscheidung über die endgültige Kostentragungs
pflicht (§ 48 Abs. 1) zu beantragen.
(2)Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 weder
die endgültige Kostentragungspflicht schriftlich an
erkannt noch ein Antrag auf Entscheidung der Lan
desregierung gestellt, so gilt die endgültige Kosten
tragungspflicht des Sozialhilfeträgers als anerkannt,
dem die Hilfeleistung ordnungsgemäß angezeigt
wurde.1 : ; !
§ 47 Verjährung
(1) Ersatzansprüche von Sozialhilfeträgern gegen-
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einander verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem. Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde.
(2)Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die
Einbringung eines Antrages auf Entscheidung nach
§ 48 Abs. 1 unterbrochen.
(3)Ersatzansprüche, über die gemäß § 48 Abs. 1
oder 2 rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen
nicht der Verjährung.
§ 48
Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern
(1)Die Landesregierung hat auf Antrag eines
Sozialhilfeträgers über die endgültige Kostentra-
gungspflicht (§§ 45 und 46) sowie über sonstige
Streitigkeiten aus Ersatzansprüchen der Sozialhilfe
träger gegeneinander zu entscheiden.
(2)Erfüllt ein Sozialhilfeträger einen von ihm an
erkannten Ersatzanspruch (§ 46) nicht innerhalb von
vier Monaten, so kann der anspruchsberechtigte
Sozialhilfeträger bei der Landesregierung einen
Feststellungsbescheid hinsichtlich des Ersatzan
spruches begehren.
X. ABSCHNITT
Ersatz der Kosten von Leistungen
zur Sicherung des Lebensbedarfes;
Übergang von Rechtsansprüchen
§ 49 Allgemeine Bestimmungen
(1)Für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe
zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Abschnittes Ersatz zu
leisten vom Hilfeempfänger, seinen Erben sowie von
Dritten, gegenüber denen der Hilfeempfänger Rechts
ansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes besitzt.
(2)Ersatzansprüche gemäß Abs. 1 sind von dem
zur Kostentragung endgültig verpflichteten Sozial
hilfeträger geltend zu machen.
(3)Solange der endgültig zur Kostentragung
verpflichtete Sozialhilfeträger noch nicht feststeht,
sind Ersatzansprüche nach Abs. 1 von dem vorläufig
zur Kostentragung verpflichteten Sozialhilfeträger
geltend zu machen. Vergleiche (§ 55 Abs. 1), die
der vorläufig zur Kostentragung verpflichtete Sozial
hilfeträger abgeschlossen hat, gelten, wenn der end
gültig zur Kostentragung verpflichtete Sozialhilfe
träger sie nicht anerkennt, nur für den Ersatz von
Kosten für Leistungen, die bis zu dem Zeitpunkt
erbracht wurden, in dem der endgültig verpflichtete
Sozialhilfeträger feststeht.
(4)Ersatzansprüche gemäß Abs. 1 für Kosten der Unterbringung von Hilfeempfängern in Anstalten
oder Heimen für Geisteskranke, geistig oder körper
lich Behinderte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süch
tige oder Trinker sind vom Land geltend zu machen.
§ 50 Ersatz durch den Hilfeempfänger und seine Erben
(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu
hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, wenn nachträglich bekannt wird, daß er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte oder wenn im Falle des § 9 Abs. 5 die Verwertung des Vermögens nachträglich möglich und zumutbar wird. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde. Die Verwertung eines gemäß § 9 Abs. 5 sichergestellten Ersatzanspruches darf überdies nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Hilfeempfängers oder seiner Kinder, seines Ehegatten oder seiner Eltern nicht gefährdet wird.
(2)Von der Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 sind die
Kosten folgender Hilfeleistungen ausgenommen:
a)Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit
gewährt wurden sowie Leistungen gemäß § 17,
die nach Erreichung der Volljährigkeit gewährt
wurden;
b)Leistungen im Rahmen der Hilfe für werdende
Mütter und Wöchnerinnen;
c)Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer
anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epide
miegesetzes 1950, BGB1. Nr. 186.
(3)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach
Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den
Nachlaß des Hilfeempfängers über. Die Erben des
Hilfeempfängers haften für den Ersatz der Kosten
von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes
nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie
können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden,
daß der Ersatz vom Hilfeempfänger nicht hätte ver
langt werden dürfen (Abs. 1). Wird der Hilfe
empfänger durch die Eltern, die Kinder, die Ge
schwister oder den Ehegatten beerbt, so ist bei der
Geltendmachung von Ersatzforderungen darauf Be
dacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Existenz
der genannten Erben nicht gefährdet wird.
§ 51 Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige
(1)Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen
des Hilfeempfängers haben im Rahmen ihrer Unter
haltspflicht Kostenersatz zu leisten.
(2)Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen zur Er
satzleistung nur soweit herangezogen werden, als
dadurch ihre wirtschaftliche Existenz und ihre son
stigen Sorgepflichten nicht gefährdet werden.
(3)Großeltern, Enkel und weiter entfernt Ver
wandte dürfen, sofern sie eine Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung heran gezogen werden.
§ 52 Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Hat der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so gehen diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Die Bestimmung des § 51 Abs. 2 gilt gegenüber Dritten sinngemäß.
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(2) Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes bleiben unberührt.
§ 53 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 54 Verjährung
(1)Ersatzansprüche nach den Bestimmungen dieses Abschnittes verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden
ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. § 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch gilt sinngemäß.
(2)Hilfeempfänger sowie unterhaltspflichtige Eltern und Kinder dürfen innerhalb von zwei Jahren nach
ihrer Eheschließung nicht zum Ersatz herangezogen
werden. Während dieses Zeitraumes wird der Lauf
der Verjährungsfrist nach Abs. 1 gehemmt.
(3)Ersatzansprüche, die gemäß § 9 Abs. 5 sicher
gestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
§ 55 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1)Die Sozialhilfeträger können über Ersatzan
sprüche nach den §§ 50 und 51 mit den Ersatzpflich
tigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Ver
gleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungs
behörde, in den Fällen des § 49 Abs. 4 vom Amt
der Landesregierung, beurkundet wird, die Wirkung
eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutions ordnung) zu.
(2)Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht
zustande, so hat auf Antrag des nach § 49 Abs. 2
oder 3 in Betracht kommenden Sozialhilfeträgers die für den Bereich dieses Sozialhilfeträgers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über den Ersatzanspruch
(§§ 50 und 51) zu entscheiden; über Ersatzansprüche
gemäß § 49 Abs. 4 hat die Landesregierung zu ent
scheiden.
XL ABSCHNITT Ersatzansprüche Dritter
§ 56
(1)Mußte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
so dringend gewährt werden, daß die Bezirksver
waltungsbehörde nicht vorher benachrichtigt werden
konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet
hat, auf Antrag die Kosten zu ersetzen.
(2)Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch
unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 nur,
wenn die erfolgte Hilfeleistung nach Abs. 1 inner
halb von zwei Monaten der Bezirksverwaltungs
behörde angezeigt wurde, in deren örtlichen Wir
kungsbereich die Hilfeleistung erfolgt ist.
(3)Nach der Anzeige gemäß Abs. 2 aufgewendete
Kosten sind nur soweit ersatzfähig, als sie aufge-
wendet wurden, bevor die BezirksveTWaltungs-behörde über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes entschieden hat.
(4)Kosten einer Hilfe gemäß Abs. 1 sind nur bis
zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre,
wenn die Bezirksverwaltungsbehörde Hilfe zur
Sicherung des Lebensbedarfes gewährt hätte. Ersatz
fähig sind nur Kosten, die innerhalb von vier
Monaten vor der Einbringung des Antrages auf
Kostenersatz entstanden sind.
(5)über den Antrag auf Kostenersatz hat die nach
Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu
entscheiden.
(e) Den Kostenersatz nach Abs. 1 hat der Sozialhilfeträger zu leisten, der zur Tragung der Kosten verpflichtet gewesen wäre, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt hätte. Die Bestimmungen des X. Abschnittes gelten sinngemäß. XII. ABSCHNITT Ergänzende Bestimmungen
§ 57
Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von
Leistungsansprüchen
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe können weder übertragen
noch gepfändet oder verpfändet werden.
§ 58 Anzeigepflicht, Auskunftspflicht
(1)Der Hilfeempfänger (dessen gesetzlicher Ver
treter) hat jede Änderung der Vermögens-, Ein
kommens- und Familienverhältnisse, auf Grund der
Art oder Umfang der Hilfe zur Sicherung des Lebens
bedarfes neu zu bestimmen oder diese Hilfe einzu
stellen wäre, binnen zwei Wochen der Bezirksver
waltungsbehörde anzuzeigen.
(2)Der Arbeitgeber eines Hilfeempfängers oder
eines Ersatzpflichtigen hat der Bezirksverwaltungs
behörde bzw. der Landesregierung auf Ersuchen
innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist,
die mindestens eine Woche betragen muß, über alle
Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis eines
Hilfeempfängers oder Ersatzpflichtigen betreffen,
Auskunft zu erteilen.
(3)über die Bestimmung des Abs. 1 ist der Hilfe
empfänger (dessen gesetzlicher Vertreter) anläßlich
der Hilfegewährung zu belehren.
§ 59 Rückerstattungspflicht
(1)Der Hilfeempfänger hat zu Unrecht empfangene
Hilfe rückzuerstatten. Geldleistungen sind zurück
zuzahlen; für sonstige Hilfe ist angemessener Ersatz
zu leisten.
(2)über die Rückerstattungspflicht entscheidet auf
Antrag des Sozialhilfeträgers, der Hilfe geleistet hat,
die für seinen Bereich örtlich zuständige Bezirksver
waltungsbehörde, wenn das Land Hilfe geleistet hat,
die Landesregierung. Ist Rückerstattung in Geld zu
leisten, so können angemessene Teilzahlungen be-
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willigt werden, wenn nur auf diese Art die Rückzahlung dem Verpflichteten zumutbar ist.
(3)Zu Unrecht empfangene Hilfe darf zur Rück
erstattung nicht vorgeschrieben werden, wenn
a)Hilfe ohne Verschulden des Hilfeempfängers
(seines gesetzlichen Vertreters) zu Unrecht ge
leistet und die Leistung gutgläubig empfangen
wurde;
b)wenn die Rückerstattung den Erfolg geleisteter
Sozialhilfe gefährden oder zu besonderen Härten
führen würde;
c)das Verfahren der Rückforderung mit Kosten
oder einem Verwaltungsaufwand verbunden
wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadens
betrag stehen.
§ 60
Mitwirkung von Bundesorganen und Trägern der Sozialversicherung
(1)Die Gerichte, die Landesarbeitsämter und die
Arbeitsämter haben auf Ersuchen einer Bezirks
verwaltungsbehörde oder der Landesregierung Aus
künfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfe
empfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Ein
sicht in solche Akten zu gewähren.
(2)Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer
Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregie1-
rung die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungs
bereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben,
die einen Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen
betreffen.
(s) Die Bundespölizeibehörden haben über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers Meldeauskünfte zu erteilen.
(4)Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf
Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über alle Tatsachen Auskünfte zu
geben, die Ansprüche aus der Sozialversicherung
oder das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfe empfängers oder eines Ersatzpflichtigen betreffen.
§ 61 Mitwirkung der Gemeinden
(1)Die Gemeinden sind zur Entgegennahme von
Anträgen auf Gewährung von Sozialhilfe (§ 4) sowie
über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder eines Sozialhilfeträgers zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung
bei der Gewährung von Sozialhilfe verpflichtet.
(2)Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden
die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger nicht berührt.
§ 62 Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffen-
den Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfeträger (§ 61) sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 63 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 64 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)vorsätzlich der Anzeigepflicht oder der Aus
kunftspflicht (§ 58) nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt;
b)vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch
Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe
in Anspruch nimmt.
(2)Verwaltungsübertretungen sind, sofern nicht
eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Hand
lung vorliegt, von den Bezirksverwaltungsbehörden
mit einer Geldstrafe bis zu S 3000.- zu bestrafen;
bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1
lit. b kann an Stelle einer Geldstrafe eine Arrest
strafe bis zu zwei Wochen verhängt werden,
XIII. ABSCHNITT Sozialhilfebeirat
§ 65 Aufgaben
(1)Beim Amt der Landesregierung wird ein Sozial
hilfebeirat eingerichtet. Aufgabe des. Sozialhilfe
beirates ist es, Angelegenheiten der Sozialhilfe zu
beraten. Im Sozialhilfebeirat können auch Vor
schläge zu Fragen, die für die Gestaltung der Sozial
hilfe von allgemeiner Bedeutung sind, erstattet
werden.
(2)Die Landesregierung hat den Sozialhilfebeirat
vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund
dieses Gesetzes zu hören.
§ 66 Organisation
(1)Der Sozialhilfebeirat besteht aus
a)dem Vorsitzenden;
b)dem Stellvertreter des Vorsitzenden;
c)je einem Vertreter jener Parteien, denen weder
der Vorsitzende noch der Stellvertreter de9 Vor
sitzenden zuzurechnen ist, die aber im Landtag
vertreten sind; sowie
d)höchstens zwölf weiteren Mitgliedern.
(2)Vorsitzender des Sozialhilfebeirates ist das für
die Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Mit
glied der Landesregierung. Stellvertreter des Vor
sitzenden ist ein von der Landesregierung zu be
stellendes Regierungsmitglied jener in der Landes
regierung am stärksten vertretenen Partei, der der
Vorsitzende nicht angehört.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 28. Stück,
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(3)Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. c sind von
den in Betracht kommenden Parteien zu entsenden.
(4)Dem Sozialhilfebeirat gehören als weitere Mit
glieder (Abs. 1 lit. d) an:
a)je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Oberösterreich, der Landwirt
schaftskammer für Oberösterreich, der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich
und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;
b)je ein Vertreter des Oberösterreichischen Ge
meindebundes und des österreichischen Städte
bundes, Landesgruppe Oberösterreich;
c)zwei Vertreter der Sozialhilfeverbände und ein
Vertreter der Städte mit eigenem Statut;
d)Vertreter derjenigen Körperschaften öffentlichen
Rechtes und sonstiger Institutionen, die wegen
ihres erheblichen Einsatzes in der freien Wohl
fahrtspflege (§ 36) von der Landesregierung zur
Mitarbeit im Sozialhilfebeirat herangezogen
werden.
(5)Die Mitglieder gemäß Abs. 4 lit. a, b und d
sind von der jeweils in Betracht kommenden Institu
tion zu entsenden.
(o) Die Sozialhilfeverbände haben ihre zwei Vertreter gemäß Abs. 4 lit. c einvernehmlich zu entsenden; kommt ein Einvernehmen zwischen den Sozialhilfeverbänden nicht zustande, so hat die Landesregierung zwei Sozialhilfeverbände zu benennen, die jeweils einen Vertreter zu entsenden haben. Die Städte mit eigenem Statut haben ihren Vertreter gemäß Abs. 4 lit. c einvernehmlich zu entsenden; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Landesregierung diejenige Stadt mit eigenem Statut zu benennen, die den Vertreter zu entsenden hat.
(7)Von der Entsendung der Mitglieder gemäß
Abs. 3 und 4 ist der Landesregierung schriftlich Mit
teilung zu machen.
(8)Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern
gemäß Abs. 3 und 4 ist in gleicher Weise die ent
sprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu ent
senden. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen
sind neu zu besetzen.
(9)Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmit
glieder) des Sozialhilfebeirates endet mit dem Ablauf
der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ab
lauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) des Sozialhilfebeirates solange im Amt, bis sich der neue Sozialhilfebeirat konstituiert hat.
(10)Die Mitgliedschaft zum Sozialhilfebeirat ist
ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatz
mitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Reisekosten.
(11)Der Sozialhilfebeirat kann seinen Sitzungen
Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(12)Das Nähere über die Geschäftsführung des
Sozialhilfebeirates hat die Landesregierung durch
Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Sozial
hilf ebeirates).
XIV. ABSCHNITT
Vereinbarungen mit anderen Bundesländern
§ 67
(1)(Verfassungsbestimmung) Vereinbarungen mit
anderen Bundesländern gemäß Art. 107 Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 über den
Ersatz von Kosten für Hilfeleistungen zur Sicherung
des Lebensbedarfes können vom Landeshauptmann
abgeschlossen werden. Der Landeshauptmann hat
den Abschluß solcher Vereinbarungen ohne Verzug
der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Rechte
und Pflichten einer solchen Vereinbarung treffen
nach Maßgabe entsprechender Verordnungen der
Landesregierung und der im übrigen sinngemäß
anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte IX
und X dieses Gesetzes die Sozialhilfeträger.
(2)Gemäß Abs. 1 kann für den Fall Vorsorge
getroffen werden, daß Hilfeempfänger, denen nach
den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes
Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ge
währt wird, während einer in der Vereinbarung zu
bestimmenden Frist vor der Gewährung dieser Hilfe
ihren ordentlichen Wohnsitz bzw. ihren Aufenthalt
in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt
werden, daß gegebenenfalls entweder Kostenersatz
in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfe
leistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz
der Kosten zu leisten ist, die angefallen wären, wenn
Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes geleistet worden
wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein.
XV. ABSCHNITT Übergang s-undSchlußbestimmungen
§ 68
Vorläufige Besorgung der Aufgaben der Sozialhilfeverbände Bis zur Konstituierung der Verbandsversammlung gemäß § 25 bzw. des Verbandsausschusses gemäß § 26 haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe die Aufgaben des Sozialhilfeverbandes zu besorgen.
§ 69 Fürsorgeleistungen; Ersatzansprüche
(1)Fürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid
auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen
Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach
Maßgabe dieses Bescheides nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiter
zu gewähren. Der Bescheid ist jedoch innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Gleich
zeitig ist über die Gewährung von Hilfe zur Siche
rung des Lebensbedarfes abzusprechen (§ 7 Abs. 2).
(2)Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den
Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben
werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestim
mungen dieses Gesetzes (X. Abschnitt) geltend zu
machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig
festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben
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jedoch unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.
§ 70 Kostentragung
(1)Hinsichtlich der Tragung der nicht gedeckten
Kosten für Leistungen, die nach § 69 Abs. 1 erster
Satz nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, gelten die Bestimmungen des IX. Abschnittes mit der Maßgabe sinngemäß, daß, unbeschadet der Kostentragung nach § 39 Abs. 2, in jenen Fällen, in denen die endgültige Kostentragungspflicht vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits feststeht, diese Kostentragungspflicht für die Dauer der weiter gewährten Leistungen aufrecht bleibt.
(2)Verpflichtungen gegenüber Sozialhilfeträgern (Fürsorgeträgern) anderer Bundesländer erlöschen,
sofern nicht gemäß § 67 etwas anderes bestimmt
wird.
§ 71 Schlußbestimmungen
(1)Die §§65 und 66 dieses Gesetzes treten mit
dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landes
gesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes
können mit dem der Kundmachung des Gesetzes
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch
frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten des Ge
setzes in Kraft gesetzt werden.
(3)Mit 1. Jänner 1974 werden - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 - alle Vorschriften über An gelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind,
soweit aufgehoben, als sie bisher als Landesrecht ge-
golten haben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Kraft stehen, folgende Rechtsvorschriften, und zwar in der jeweils geltenden Fassung, aufgehoben:
(4)Die im Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften
bleiben jedoch soweit in Geltung, als sie Voraus
setzung für den rechtlichen Bestand der Bezirks
fürsorgeverbände im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes sind.
(5)Durch dieses Gesetz werden das O. ö. Behin
dertengesetz, das O. ö. Blinderibeihilfengesetz, das O. ö. Jugendwohlfahrtsgesetz und das O. ö. Kranken anstaltengesetz nicht berührt.
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