Gesetz über die Ausbildung und Anerkennung von Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern (O.ö. Sportlehrergesetz)
LGBL_OB_19731015_65Gesetz über die Ausbildung und Anerkennung von Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern (O.ö. Sportlehrergesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1973 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(3) Sportlehrer sind Personen, die befähigt sind, in allen Sportzweigen die Grundausbildung und in
einem oder mehreren Sportzweigen als Wahlfächern die Stufe Leistungssport zu lehren.
II. ABSCHNITT
Anerkennung als O. ö. Lehrwart, O. ö. Trainer oder O. ö. Sportlehrer
§ 4
Die Anerkennung als Oberösterreichischer Lehrwart (O. ö. Lehrwart), Oberösterreichischer Trainer (O. ö. Trainer) oder Oberösterreichischer Sportlehrer (O. ö. Sportlehrer) ist von der Landesregierung durch Bescheid auszusprechen, wenn der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen und die jeweilige besondere Voraussetzung erfüllt.
§ 5
(1)Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung
sind
a)die österreichische Staatsbürgerschaft,
b)ein Wohnsitz in Oberösterreich,
c)die Vollendung des 19. Lebensjahres,
d)die erforderliche Verläßlichkeit unter Bedacht-
nahme auf ein einwandfreies Vorleben und
e)die für die Erteilung von Sportunterricht erfor
derliche körperliche und geistige Eignung.
(2)Die körperliche und geistige Eignung ist durch
ein Zeugnis des Amtsarztes der für den Wohnsitz
des Bewerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbe
hörde nachzuweisen.
(3)Von den Erfordernissen nach Abs. 1 lit. a bis c
kann die Landesregierung Nachsicht gewähren,
wenn dies der Bedarf in Oberösterreich erfordert.
Jedoch kann Nachsicht vom Erfordernis des Abs. 1
lit. c nur Personen gewährt werden, die das 18. Le
bensjahr vollendet haben. Im Falle einer Nachsicht
vom Erfordernis des Abs,. 1 lit. b ist für die Fest
stellung der Eignung (Abs. 2) nicht der Wohnsitz,
sondern der Aufenthaltsort des Bewerbers in Ober
österreich maßgebend.
§ 6
Besondere Voraussetzung der Anerkennung ist die fachliche
Befähigung; diese ist nachzuweisen für die Anerkennung 1. als O. ö. Lehrwart durch die erfolgreiche Able-
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gung der Lehrwartprüfung in dem betreffenden Sportzweig;
2.als O. ö. Trainer durch die erfolgreiche Able
gung der Trainerprüfung in dem betreffenden
Sportzweig;
3.als O. ö. Sportlehrer durch die erfolgreiche Ab
legung der Sportlehrerprüfung.
§ 7
(1)MIT DER ANERKENNUNG ALS O. Ö. LEHRWART IST
DIE BERECHTIGUNG VERBUNDEN, DEN TITEL "OBERÖSTER
REICHISCHER LEHRWART FÜR ..." JEWEILS MIT EINEM
HINWEIS AUF DEN SPORTZWEIG, IN DEM DIE LEHRWART
PRÜFUNG ABGELEGT WURDE, ZU FÜHREN UND DAS
O. Ö. LEHRWARTABZEICHEN ZU TRAGEN.
(2)Mit der Anerkennung als O. ö. Trainer ist die
Berechtigung verbunden, den Titel "Oberösterreichi
scher Trainer für ..." jeweils mit einem Hinweis
auf den Sportzweig, in dem die Trainerprüfung ab
gelegt wurde, zu führen und das O. ö. Trainerab
zeichen zu tragen.
(3)Mit der Anerkennung als O. ö. Sportlehrer ist
die Berechtigung verbunden, den Titel "Oberöster
reichischer Sportlehrer" zu führen und das
O. ö. Sportlehrerabzeichen zu tragen. Der Titel kann
auch mit einem Hinweis auf das Wahlfach (die
Wahlfächer) im Sinne des § 3 Abs. 3 geführt werden.
(4)Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Abzeichen
haben die Landesfarben, das Landeswappen und die
Aufschrift "Oberösterreichischer Lehrwart", "Ober
österreichischer Trainer" bzw. "Oberösterreichischer
Sportlehrer" zu zeigen. Das Nähere über Form, Aus
stattung und Tragweise der Abzeichen hat die Lan
desregierung durch Verordnung zu regeln.
§ 8
Die Anerkennung als O. ö. Lehrwart, als O. ö. Trainer oder als O. ö. Sportlehrer ist zu widerrufen, wenn die im § 5 Abs. 1 lit. d angeführte Voraussetzung nachträglich wegfällt.
III. ABSCHNITT Prüfungen
§ 9
(1)Die Lehrwartprüfung, die Trainerprüfung und
die Sportlehrerprüfung sind vor einer Kommission
abzulegen, die beim Amt der Landesregierung ein
zurichten ist.
(2)Der Kommission gehören an:
1.zwei von der Landesregierung bestellte Beamte
des Amtes der Landesregierung, die mit den
fachlichen Angelegenheiten des Sportes befaßt
sind, als Vorsitzender und als Vorsitzender-
Stellvertreter;
2.Mitglieder, die in besonderer Weise für den
Sportunterricht befähigt sind; als besonders be
fähigt gelten jedenfalls
(3) Die Kommissionsmitglieder nach Abs. 2 Z. 2 und 3 sind von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren in solcher Anzahl zu bestellen, daß die gesetzmäßige Zusammensetzung der Fachkommissionen (§ 10) gesichert ist. Vor der Bestellung hat die Landesregierung der Landessportorganisation Oberösterreich Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Monaten Bestellungsvorschläge zu erstatten.
§ 10
(1)Die Kommission nach § 9 wird in Fachkommis
sionen tätig, die aus dem Vorsitzenden (Stellver
treter) und aus wenigstens zwei weiteren Mitglie
dern nach § 9 Abs. 2 Z. 2 bzw. 3 bestehen.
(2)Die weiteren Mitglieder sind vom Vorsitzenden
(Stellvertreter) wie folgt auszuwählen:
1.Für die Lehrwartprüfung muß mindestens ein
Mitglied die besondere Befähigung in dem Sport
zweig aufweisen, in dem der Prüfungswerber die
Prüfung abzulegen wünscht.
2.Für die Trainerprüfung gilt Z. 1 sinngemäß mit
der Maßgabe, daß ein O. ö. Lehrwart nicht als
Mitglied herangezogen werden kann.
3.Für die Sportlehrerprüfung können O. ö. Lehr
warte nicht herangezogen werden, O. ö. Trainer
nur für das Wahlfach. Hat der Prüfungswerber
mehrere Wahlfächer gewählt, so ist die Fach
kommission erforderlichenfalls entsprechend zu
erweitern.
4.In allen Fällen muß zumindest ein Mitglied
fachkundig auf dem Gebiet Körperlehre und Lei
stung Erster Hilfe sein.
§ 11
(1)Zur Lehrwartprüfung, zur Trainerprüfung und
zur Sportlehrerprüfung darf ein Bewerber nur zu
gelassen werden, wenn er einen entsprechenden
Ausbildungslehrgang (§§ 12 und 13) besucht hat.
(2)Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Er
kenntnisse und der Entwicklung in den einzelnen
Sportzweigen sowie auf die unterschiedlichen An
forderungen an die Tätigkeit als O. ö. Lehrwart, als
O. ö. Trainer und als O. ö. Sportlehrer nach An
hörung der Landessportorganisation Oberösterreich
durch Verordnung die näheren Vorschriften über
die Durchführung der Lehrwartprüfung, der Trainer
prüfung und der Sportlehrerprüfung (Prüfungsord
nungen) zu erlassen.
(3)In den Prüfungsordnungen sind als Anforde
rungen für die Prüfungen insbesondere festzusetzen:
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a)die einzelnen Fertigkeiten, deren Beherrschung
jeweils Voraussetzung für die Tätigkeit als
O. ö. Lehrwart, als O. ö. Trainer oder als
O. ö. Sportlehrer ist;
b)die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen
theoretischen Kenntnisse und Kenntnisse in der
Methodik der Unterweisung;
c)die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse von einschlägigen Rechtsvorschriften;
d)die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen
Kenntnisse in Körperlehre und Leistung Erster
Hilfe.
IV. ABSCHNITT Ausbildungslehrgänge
§ 12
(1)Zur Vorbereitung auf die Lehrwartprüfung, die
Trainerprüfung und die Sportlehrerprüfung sind Aus
bildungslehrgänge einzurichten, in denen sich die
Bewerber die theoretischen und praktischen Kennt
nisse entsprechend den Anforderungen des § 11
Abs. 3 aneignen können.
(2)Als Ausbildner in den praktischen Unterwei
sungen darf nur bestellt werden, wer in besonderer
Weise für den Sportunterricht befähigt ist (§ 9
Abs. 2 Z. 2).
§ 13
(1) Die Landesregierung hat für die Durchführung der Ausbildungslehrgänge, deren Träger das Land Oberösterreich ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Entwicklung in den einzelnen Sportzweigen sowie auf die unterschiedlichen Anforderungen an die Tätigkeit als O. ö. Lehrwart, als O. ö. Trainer und als O. ö. Sportlehrer nach Anhörung der Landessportorganisation Oberösterreich Ausbildungsordnungen zu erlassen, in denen insbesondere die Dauer der Lehrgänge, der Ausbildungsplan und die Lehrmethode derart festzusetzen sind, daß die Erreichung des Ausbildungszieles (§ 12 Abs. 1) sichergestellt ist.
(2) Die Landesregierung hat Ausbildungslehrgänge, die den im § 12 genannten Anforderungen entsprechen, deren Träger aber nicht das Land Oberösterreich ist, als zur Erlangung der Zulassung zur Lehrwartprüfung, zur Trainerprüfung oder zur Sportlehrerprüfung geeignet anzuerkennen. Anerkannt dürfen nur solche Ausbildungslehrgänge werden, deren Träger eine Gebietskörperschaft oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungslehrgänge gewährleistet. Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß der Träger des Ausbildungslehrganges eine den Forderungen des Abs. 1 sinngemäß entsprechende Ausbildungsordnung vorlegt. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
V. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14
Personen, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres während eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Lehrwarte, Trainer oder Sportlehrer tätig waren, sind vom Erfordernis der Ablegung der Lehrwartprüfung, Trainerprüfung bzw. Sportlehrerprüfung nach Anhörung der Landessportorganisation Oberösterreich zu befreien, wenn auf Grund ihrer Ausbildung und bisherigen Sport- und Lehrtätigkeit als erwiesen angenommen werden kann, daß sie die fachliche Befähigung (§ 6) besitzen.
§ 15
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2)Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Sie dürfen frühestens zum 1. Jänner 1974 in Kraft
gesetzt werden.
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