Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten (O.ö. Motorschlittengesetz)
LGBL_OB_19730927_59Gesetz über den Betrieb von Motorschlitten (O.ö. Motorschlittengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1973 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 17. Juli 1973 über den Betrieb von Motorschlitten (O.
ö. Motorschlittengesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich; Begriffsbestimmung
(1)DIESES GESETZ REGELT DEN BETRIEB VON MOTOR
SCHLITTEN AUßERHALB VON STRAßEN MIT ÖFFENTLICHEM
VERKEHR (§ 1 ABS. 1 DER STRAßENVERKEHRSORD
NUNG I960, BGB1. NR. 159, IN DER GELTENDEN FASSUNG).
(2)Als Motorschlitten im Sinne dieses Gesetzes
gelten motorgetriebene, nicht an Leitungen gebun
dene Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus
rüstung zum Befahren der Schnee- oder Eisdecke
eingerichtet sind, selbst wenn sie auch außerhalb
der Schnee- oder Eisdecke im freien Gelände ver
wendet werden können (Motorraupenschlitten, Ski-
Doos, Snowmobiles, Skipistenpflegegeräte, Pisten
walzen u. ä.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob
die Motorschlitten als Arbeits-, Lastentransport-,
Personentransport- oder Sportgeräte verwendet
werden.
(3)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes
der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,
kommt diesen Bestimmungen keine über die Zu
ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche
Wirkung zu.
§ 2 Bewilligung
(1)Der Betrieb eines Motorschlittens (§ 1 Abs. 1)
ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2)Eine Bewilligung darf nur für folgende Ver
wendungszwecke erteilt werden:
a)für Zwecke des Katastrophenhilfsdienstes, der
Brandbekämpfung und der Brandverhütung, des
Rettungsdienstes und der Bergwacht;
b)zur Ausübung des ärztlichen oder tierärztlichen
Berufes;
c)zur Herstellung, Erhaltung oder Versorgung
öffentlicher Einrichtungen (wie Rundfunk- oder
Fernmeldestationen); für sonstige öffentliche oder
wissenschaftliche Zwecke (wie Lawinenwarn-
dienst, Wetterdienst);
d)für die Versorgung und die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung von Berggasthöfen und Schutz
hütten sowie von Eisenbahnanlagen (Seilbahnen,
Bergbahnen u. dgl.) und anderen Aufstiegshilfen;
e)für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung land-
(forst)wirtschaftlicher Betriebe sowie zur ord
nungsgemäßen Wildfütterung;
f)für die Errichtung, Instandhaltung und Beauf
sichtigung von Skipisten, Rodelbahnen und ähn
lichen Sportanlagen sowie der für wintersport
liche Veranstaltungen vorgesehenen Renn
strecken;
g)zur Deckung eines sonstigen unabdingbaren per
sönlichen oder wirtschaftlichen Bedarfes.
(3)Jeder Motorschlitten, dessen Betrieb bewilligt
ist, darf bei Gefahr im Verzug für jeden der im
Abs. 2 unter lit. a angeführten Zwecke, und zwar
auch außerhalb des im Bewilligungsbescheid fest
gesetzten örtlichen Einsatzbereiches (§ 4 Abs. 8 lit. b),
verwendet werden.
(4)Der Betrieb von Motorschlitten durch Organe
der öffentlichen Sicherheit, der Zollwache sowie des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung bedarf
keiner Bewilligung.
(5)Durch eine Bewilligung gemäß Abs. 1 werden
allfällige, sonst für den Betrieb von Motorschlitten
erforderliche öffentlich-rechtliche oder privatrecht-
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liehe Bewilligungen nicht ersetzt. Solche Bewilligungen ersetzen aber auch nicht eine Bewilligung gemäß Abs. .1.
§ 3 Ansuchen um die Bewilligung
(1)UM DIE ERTEILUNG DER BEWILLIGUNG HAT DER
HALTER DES MOTORSCHLITTENS SCHRIFTLICH BEIM AMT DER
LANDESREGIERUNG ANZUSUCHEN.
(2)Im Ansuchen sind der Verwendungszweck
(§ 2 Abs. 2) und der beabsichtigte örtliche Einsatz bereich des Motorschlittens (§ 4 Abs. 8 lit. b) anzu geben.
(3)Dem Ansuchen sind jedenfalls anzuschließen:
a)der Nachweis über die Verfügungsberechtigung
hinsichtlich des Motorschlittens;
b)geeignete Unterlagen über die Art und das
Fabrikat sowie über die zur Identifizierung des
Motorschlittens erforderlichen Daten;
c)geeignete Unterlagen über die technische Be
schaffenheit und Ausrüstung des Motorschlittens.
(4)Die Landesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, welche Unterlagen als geeignet im Sinne
des Abs. 3 lit. b und c gelten.
§ 4 Erteilung der Bewilligung
(1)Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen.
(2)Die Bewilligung darf nach Maßgabe des § 2 nur
erteilt werden, wenn
a)die durch den Betrieb des Motorschlittens be
rührten öffentlichen Interessen (z. B. Lärmver
hütung, Luftreinhaltung, Gewässerschutz, Natur-
und Landschaftsschutz, Interessen des Heilvor
kommens- und Kurortewesens) die Interessen an
der Verwendung (§ 2 Abs. 2) nicht überwiegen;
b)der Motorschlitten entsprechend dem jeweiligen
Stand der Technik so gebaut und ausgestattet ist,
daß unter Bedachtnahme auf den Verwendungs
zweck eine Gefährdung der körperlichen Sicher
heit von Personen soweit als möglich ausge
schlossen ist und überdies die bei Verwendung
des Motorschlittens entstehenden Umweltbelästi
gungen (z. B, Geräusche, Luftverunreinigung) das
nach dem jeweiligen Stand der Technik unver
meidliche Maß nicht übersteigen; und
c)keine Umstände bekannt sind, auf Grund deren
die Verläßlichkeit des Bewilligungswerbers mit
Bezug auf den Betrieb des Motorschlittens, insbe
sondere im Hinblick auf die Einhaltung der für
den Betrieb geltenden Bestimmungen, in Zweifel
zu ziehen ist.
(3)Die Bewilligung (Abs. 2) ist befristet zu er
teilen
a)für bestimmte Zeiträume, wenn der Verwen
dungszweck die Erteilung der Bewilligung nur für
diese Zeiträume rechtfertigt;
b)für eine bestimmte Zeitdauer, wenn dies die
Interessenlage gemäß Abs. 2 lit. a erfordert.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung zu
bestimmen, welchen Mindesterfordernissen im Sinne
des Abs. 2 lit. b ein Motorschlitten entsprechen muß. Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck eines Motorschlittens insbesondere nähere Bestimmungen über die Ausstattung (vor allem über Bremsanlagen, Scheinwerfer, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Blinkleuchten, Rückstrahler, Rückblickspiegel, Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Warnzeichen, Sicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme, Anhaltevorrichtungen für zu befördernde Personen, Funkentstörung) zu treffen und die höchstzulässigen Betriebsgeräusche und Abgasmengen festzusetzen.
(5)Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung den Motorschlitten
vorzuführen, wenn dies zur Feststellung, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. b bzw. der Durch führungsverordnung (Abs. 4) gegeben sind, erforder
lich ist.
(6)Ist der Bewilligungswerber eine juristische Person, so hat er der Landesregierung eine natür
liche Person namhaft zu machen, die für die Einhal
tung der für den Betrieb des Motorschlittens gelten
den Bestimmungen verantwortlich ist. Die Voraus
setzungen des Abs. 2 lit. c müssen in diesem Falle
in bezug auf die namhaft gemachte Person gegeben
sein.
(7)Wird die Bewilligung für einen Verwendungs
zweck gemäß § 2 Abs. 2 lit. d bis g angestrebt, so
hat die Landesregierung vor der Entscheidung über
das Ansuchen jenen Gemeinden, in deren Gemeinde
gebiet der örtliche Einsatzbereich des Motorschlittens
liegen soll, innerhalb einer angemessen festzusetzen
den mindestens dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8)Im Bewilligungsbescheid sind festzusetzen:
a)der Zweck der Verwendung des Motorschlittens;
b)der örtliche Einsatzbereich des Motorschlittens;
c)Auflagen bezüglich der Einhaltung bestimmter
Betriebszeiten und Fahrtwege, soweit dies zur
Sicherung der im Abs. 2 lit. a angeführten öffent
lichen Interessen erforderlich ist.
(9)Die Landesregierung hat dem Bewilligungs
inhaber einen Berechtigungsausweis auszustellen,
der die wesentlichen Daten der erteilten Bewilligung
(Bewilligungsinhaber, Identifikation des Motor
schlittens, Umfang der Bewilligung) zu enthalten hat.
§ 5 Kennzeichen
(1)Für jeden Motorschlitten, dessen Betrieb be
willigt wird, hat die Landesregierung ein eigenes
Kennzeichen zuzuweisen. Die Zuweisung des Kenn
zeichens darf jedoch nur erfolgen, wenn der Bewilli-
gungswerber das Bestehen einer ausreichenden Haft
pflichtversicherung (§ 6) nachgewiesen hat.
(2)Die Kennzeichen bestehen aus dem lateinischen
Großbuchstaben "O" und einer Ordnungszahl in
arabischen Ziffern.
(3)Der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet,
auf seine Kosten am Motorschlitten das Kennzeichen
dauerhaft und leicht lesbar ersichtlich zu machen.
Der Buchstabe und jede Ziffer des Kennzeichens
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müssen mindestens 4 cm hoch und 1,8 cm breit und in schwarzer Farbe auf weißem Grund ausgeführt sein.
(4) Der Motorschlitten darf nur betrieben werden, wenn das Kennzeichen ordnungsgemäß angebracht ist.
§ 6 Haftpflichtversicherung
(1)Für jeden Motorschlitten, dessen Betrieb be
willigt ist, hat bei einem für diesen Versicherungs
zweig in Österreich zugelassenen Versicherer eine
ausreichende Haftpflichtversicherung zu bestehen.
(2)Der Versicherer ist verpflichtet, die Landes
regierung unverzüglich zu verständigen, wenn der
Versicherungsschutz nicht mehr gegeben ist.
(3)Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme
auf die durch den Betrieb und die Verwendung von
Motorschlitten gefährdeten schutzwürdigen Inter
essen und auf die Eigenart der verschiedenen Bau
arten und Verwendungszwecke die Mindestversiche
rungssummen für Personen- und Sachschadenereig
nisse festzusetzen.
§ 7 Erlöschen der Bewilligung
(1)Die Bewilligung zum Betrieb eines Motor
schlittens erlischt
a)bei einem Wechsel in der Person des Halters des
Motorschlittens;
b)mit dem Ablauf der Zeit, für die die Bewilligung
erteilt wurde (§ 4 Abs. 3 lit. b);
c)durch Entziehung (Abs. 2);
d)durch Zurücklegung (Abs. 3);
e)durch Erteilung einer neuen Bewilligung (Abs. 4).
(2)Die Landesregierung hat die Bewilligung zu.
entziehen, wenn
a)die Verläßlichkeit des Bewilligungsinhabers (§ 4
Abs. 2 lit. c) oder der gemäß § 4 Abs. 6 namhaft
gemachten Person nicht mehr gegeben ist;
b)der Nachweis der Betriebssicherheit des Motor
schlittens (§ 9 Abs. 4) vom Bewilligungsinhaber
nicht erbracht werden kann;
c)der Versicherungsschutz (§ 6 Abs. 1) nicht mehr
gegeben ist; oder
d)der Bewilligungsinhaber oder die Lenker des
Motorschlittens wiederholt gegen Auflagen (§ 4
Abs. 8 lit. c) oder gegen sonstige für den Betrieb
des Motorschlittens geltende Bestimmungen ver
stoßen haben und die ordnungsgemäße Ausübung
der Bewilligung entsprechend den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht mehr gewährleistet ist.
(3)Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung
jederzeit zurücklegen. Die Zurücklegung ist der
Landesregierung unter Anschluß des Berechtigungs-
ausweis.es (§ 4 Abs. 9) schriftlich anzuzeigen.
(4)Bei Änderung des Verwendungszweckes (§ 4
Abs. 8 lit. a) oder des örtlichen Einsatzbereiches
(§ 4 Abs. 8 lit. b) ist eine neue Bewilligung für den
Betrieb des Motorschlittens erforderlich.
(5)Mit dem Erlöschen der Bewilligung zum Betrieb
eines Motorschlittens erlischt auch die Zuweisung des Kennzeichens für diesen Motorschlitten. Der Halter des Motorschlittens ist verpflichtet, das Kennzeichen vom Motorschlitten ohne unnötigen Aufschub zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen. Der Berechtigungsausweis (§ 4 Abs. 9) ist von der Landesregierung einzuziehen.
§ 8 Ausübung der Bewilligung
(1)Die Wartung, das Abstellen und die Vorbe
reitung zur Inbetriebnahme eines Motorschlittens
sowie der Betrieb eines Motorschlittens dürfen -
unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften - nur so
erfolgen, daß die dadurch berührten öffentlichen
Interessen (§ 4 Abs. 2 lit. a) nur in unvermeidbarem
Maße beeinträchtigt werden und die körperliche
Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird. Insbe
sondere darf beim Betrieb eines Motorschlittens nicht
mehr Lärm, Rauch oder Geruch verursacht werden,
als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sach
gemäßer Verwendung unvermeidbar ist.
(2)Der Lenker eines Motorschlittens muß minde
stens sechzehn Jahre alt sein und jenes Maß an
geistigen und körperlichen Fähigkeiten besitzen, das
ihn befähigt, den Motorschlitten sicher und gefahrlos
zu beherrschen (Lenkerbefähigung). Der Nachweis
der Lenkerbefähigung wird durch den Besitz einer
Kraftfahrzeuglenkerberechtigung oder durch ein ent
sprechendes amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter
als drei Jahre sein darf, erbracht.
(3)Der Bwilligungsinhaber darf das Lenken des
Motorschlittens nur solchen Personen überlassen,
welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen.
(4)Der Berechtigungsausweis (§ 4 Abs. 9) ist vom
jeweiligen Lenker des Fahrzeuges mitzuführen und
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sowie der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen.
(5)Der Bewilligungsinhaber hat Umstände, die
gemäß § 7 Abs. 1 lit. a zum Erlöschen der Bewilligung
führen, ohne unnötigen Aufschub der Landesregie
rung schriftlich anzuzeigen.
§ 9 Betriebssicherheit der Motorschlitten
(1)Ein Motorschlitten darf nur im betriebssicheren
Zustand betrieben werden. Ein Motorschlitten ist
im betriebssicheren Zustand, wenn die Voraus
setzungen des § 4 Abs. 2 lit. b bzw. der Durchfüh
rungsverordnung (§ 4 Abs. 4) gegeben sind.
(2)Werden Umstände bekannt, die die Betriebs
sicherheit eines Motorschlittens zweifelhaft er
scheinen lassen, kann die Landesregierung den
Betriebsinhaber verpflichten, innerhalb einer ange
messen festzusetzenden Frist den Nachweis der
Betriebssicherheit des Motorschlittens zu erbringen.
Nach Ablauf der festgesetzten Frist darf die Bewilli gung zum Betrieb des Motorschlittens nur ausgeübt
werden, wenn der Nachweis der Betriebssicherheit
erbracht wurde.
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(s) Die Landesregierung kann im Interesse der Betriebssicherheit der Motorschlitten durch Verordnung anordnen, daß die Bewilligung zum Betrieb eines Motorschlittens nach Ablauf einer in der Verordnung festzusetzenden mindestens dreijährigen Frist und in der Folge nach Ablauf einer jeweils weiteren mindestens zweijährigen Frist nur ausgeübt werden darf, wenn der Bewilligungsinhaber den Nachweis im Sinne des Abs. 2 erbringt.
(4) Der Nachweis der Betriebssicherheit (Abs. 2 und 3) kann durch ein entsprechendes Gutachten eines amtlichen Sachverständigen, eines Ziviltechnikers nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften oder eines Vereines oder Gewerbetreibenden, der zur Abgabe eines Gutachtens gemäß § 57 a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGB1. Nr. 267, in der geltenden Fassung ermächtigt wurde, erbracht werden.
§ 10 Mitwirkung bei der Vollziehung
(1)Die Organe der Bundesgendarmerie haben im Rahmen der einschlägigen bundesgesetzlichen Vor
schriften bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch
(2)Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Über
tretungen dieses Gesetzes der zuständigen Bezirks verwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3)Die Abgabe einer Stellungnahme der Gemeinde
gemäß § 4 Abs. 7 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 11 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
überläßt, welche nicht die erforderlichen Voraussetzungen hiefür besitzt (§ 8 Abs. 3);
(2) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
§ 12 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kund
machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
drittfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Motorschlitten, für deren Betrieb eine Bewilli
gung nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen,
wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes zu einem Zweck gemäß § 2 Abs. 2 verwendet
wurden, für diesen Verwendungszweck im bis
herigen Einsatzbereich sowie im Falle des § 2 Abs. 3
vorläufig weiter betrieben werden. Dieses Recht
erlischt, wenn der Halter des Motorschlittens nicht
innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes um die Erteilung der Bewilligung
gemäß § 3 ansucht, spätestens jedoch mit der Ent
scheidung über ein solches Ansuchen.
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