Gesetz, mit dem das Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 geändert wird
LGBL_OB_19730914_57Gesetz, mit dem das Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.09.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1973 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 17. Juli 1973, mit dem das Interessentenbei-träge-Gesetz 1958
geändert wird
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das Interessentenbeiträge-Gesetz 1958, LGB1. Nr. 28, in der
Fassung des Landesgesetzes LGB1. Nr. 55/1968 wird wie folgt
geändert:
1.§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:
"(I) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGB1. Nr. 445/1972) zu erheben;
"(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.
(5) Liegt für eine gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c oder für die Erweiterung einer solchen Anlage (Einrichtung) ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor, wurden die nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) auf Grund dieses Projektes erteilt und hat die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes an Vorauszahlungen auf die nach Abs. 1 lit. a, b oder c zu leistenden Interessentenbeiträge zu erheben. Zur Leistung von Vorauszahlungen sind jene Grund-
stückseigentümer und Anrainer verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage (Einrichtung) zum Anschluß verpflichtet sind.
(e) Die Vorauszahlungen (Abs. 5) sind einheitlich in einem Hundertsatz jenes Betrages zu erheben, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Interessentenbeitrag nach Abs. 1 zu entrichten wäre. Der Hundertsatz darf 80 v. H. dieses Betrages nicht übersteigen.
(7)Ergibt sich bei der Vorschreibung des Inter
essentenbeitrages, daß die von dem betref
fenden Grundstückseigentümer oder Anrainer
bereits geleistete Vorauszahlung (Abs. 5) den
vorzuschreibenden Interessentenbeitrag über
steigt, so hat die Gemeinde den Unterschieds
betrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vor
schreibung des Interessentenbeitrages von
Amts wegen zurückzuzahlen.
(8)Ändern sich nach Leistung der Voraus
zahlung (Abs. 5) die Verhältnisse derart, daß
die Pflicht zur Entrichtung eines Interessenten
beitrages voraussichtlich überhaupt nicht ent
stehen wird, so hat die Gemeinde die Voraus
zahlung innerhalb von vier Wochen ab der
maßgeblichen Änderung, spätestens aber inner
halb von vier Wochen ab Fertigstellung der
Anlage (Einrichtung), verzinst mit 4 v. H. pro
Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts
wegen zurückzuzahlen."
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