Landesverfassungsgesetz über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland
LGBL_OB_19730914_56Landesverfassungsgesetz über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik DeutschlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.09.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1973 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 9. Juli 1973 über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1)Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesre
publik Deutschland in den in den §§ 3 bis 6 bezeich neten Grenzabschnitten bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(2)Die für diese Grenzabschnitte festgelegte
Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2
des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971).
§ 2 Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
1.Staatsgrenze: Die Staatsgrenze zwischen der Re
publik Österreich (Land Oberösterreich) und der
Bundesrepublik Deutschland;
2.Vertrag: Der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über die gemeinsame Staatsgrenze vom
3.Anlagen: Die Anlagen zu dem in Z. 2 genannten
Vertrag.
§ 3
Im Grenzabschnitt "Dona u" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte imu Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt.
§ 4
Im Grenzabschnitt "I n n w i n k e 1" ist die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und durch die in den Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 1000) enthaltene Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig bestimmt.
§ 5
Im Grenzabschnitt "Inn" ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.
§ 6
(1)Im Teil des Grenzabschnittes "Salzach" von
der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum
Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze
unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Be
schreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenver
zeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000)
enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der
Salzach endgültig bestimmt.
(2)Im Tteil des Grenzabschnittes "S a 1 z a c h"
vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß
der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberöster
reich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich
und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbet
tes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der
flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig
bestimmt. "Mitte des regulierten Flußbettes" ist
eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den
flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit
entfernt ist.
§ 7
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes, - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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