Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
LGBL_OB_19730816_48Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem StatutGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/1973 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 2. Juli 1973 betreffend die Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
Die Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut werden gemäß § 24 Abs. 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, in der Fassung der Gemeindewahlordnungsnovelle 1973, LGB1. Nr. 30, im Zusammenhang mit § 1 des Gesetzes über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1973, LGB1. Nr. 32, am
Sonntag, 21. Oktober 1973, durchgeführt.
Als Stichtag gilt gemäß § 3 des Gesetzes LGB1. Nr. 32/1973 der 17. August 1973. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 16. August 1973.
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