Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 neuerlich geändert wird (2. Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965)
LGBL_OB_19730704_34Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 neuerlich geändert wird (2. Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.07.1973
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1973 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
om 25. April 1973, mit dem die Oberösterreichische iiemeindeordinmg
1965 neuerlich geändert wird Novelle zur Oberösterreichischen
Gemeindeordnung 1965)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965, jBl. Nr. 45, in der
Fassung des Gesetzes 3B1. Nr. 39/1969 wird geändert wie folgt:
1.Der zweite Satz des § 23 Abs. 2 wird aufge
hoben.
2.§ 30 Abs. 6 wird aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 33 erhält die Bezeichnung "(s)"; dem § 33 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:
"(4) Für die Erledigung des Mandates eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) eines Ausschusses gelten die Bestimmungen des, § 30 - jedoch mit Ausnahme des Abs. 3 lit. d und f - sowie der §§ 31 und 32 sinngemäß."
4.Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Auf die Entschädigungen (Abs. 2 bis 4) kann nicht verzichtet werden."
"(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist."
7.§ 51 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen."
"§ 87.
Vergabe von Arbeiten und Lieferungen.
Arbeiten und Lieferungen für die Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie für die in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind, wenn ihr Wert mehr als einhunderttausend Schilling, höchstens aber eine Million Schilling beträgt, durch beschränkte Ausschrei-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 17. Stück, Nr. 34, 35 u. 36
bung, wenn ihr Wert aber eine Million Schilling übersteigt, durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben, sofern nicht wegen besonderer Verhältnisse (wie Naturkatastrophen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Epidemien) oder wegen der Art der Arbeiten oder Lieferungen eine andere Art der Vergabe geboten erscheint."
11.§ 102 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten."
12.§ 102 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Die Aufsichtsbehörde hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden."
13.§ 102 Abs. 6 wird aufgehoben.
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